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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 5. Mai 1951
Nr. 18
Amtlicher Teil
Dienstnadiridit
Die beim Landratsamt beschäftigten Verwaltungspraktikanten Walter Flick und Hermann Hartmann wurden vom Innenministerium mit Wirkung vom 9. April 1951 zum ap. Reg.-Inspektor ernannt.
Straßensperre
Gemäß § 4 der StVO, wird die L. II. O. Nr. 24 wegen Bauarbeiten von Möttlingen bis zur Kreisgrenze in Richtung Weilderstadt vom 30. April bis 19. Mai 1951 für den Durchgangsverkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Simmozheim.
auf die steuerliche Behandlung beim Verkauf durch das Werk oder durch die Belegschaft keinen Einfluß.
Erfolgt die Lieferung durch das Werk, so sind die Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Firma mit aufzunehmen. Erfolgt die Lieferung durch die Belegschaft, so ist diese gemäß § 165 d der Reichsabgabenordnung verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Unterlassung der Anzeige kann als Steuerzuwiderhandlung strafrechtlich verfolgt werden.
Die Finanzämter Hirsau und Neuenbürg
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Neuenbürg (Württemberg) Handelsregister-Neueintragung Für die Angaben in ( ) ohne Gewähr A 457 — 25. 4.1951: August Meiselbach N a c h f. (Werkzeuge und Maschinen) in Neuen- bürg/Württ., Marxenäckerstraße 13, wohin die Hauptniederlassung von Leipzig verlegt ist. Inhaberin Sabine von Helldorf geb. Herch- ner, in München. Prokuristen: Karl Erdmann Eckardt, Leipzig, und Friedrich Ehrhard Berger, Leipzig.
In das Geschäft wurden als persönlich haftende Gesellschafter auf genommen: Trude Jung geb. Meyer in Neuenbürg, und Paula Reichert geb. Jung in Neuenbürg. Offene Handelsgesellschaft seit 20. November 1950.
Calw, den 27. April 1951.
Landratsamt — Verkehrsabteilung —
Nichtamtlicher Teil
Durchführung einer Sammlung
des Deutschen Müttergenesungswerks In Abänderung der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 14 vom 7. April 1951 hat das Innenministerium nachträglich sich ausnahmsweise damit einverstanden erklärt, daß die Haussammlung unter Verwendung von Listen stattflndet.
Calw, den 26. April 1951.
Landratsamt
Umsafjsteuerpflichtiger Werkshandel
Unternehmer oder Betriebsräte verkaufen oft an Betriebsangehörige betriebsfremde Gegenstände, insbesondere Nahrungsmittel, Bekleidungsstücke, Möbel, Heizmaterial, Schuhe, Spirituosen, Tabakwaren, Fahrräder usw. Solche Umsätze an die Belegschaftsmitglieder werden oft nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zur Umsatzsteuer herangezogen.
Die Umsätze aus diesen Geschäften sind unter folgenden Voraussetzungen steuerpflichtig:
1. Das Werk kauft in eigenem Namen, wenn auch durch Vermittlung des Betriebsrates, die zur Verteilung gelangenden Waren ein. Die Rechnung wird auf das Werk ausgestellt und von diesem beglichen. In diesem Fall hat das Werk die von den Betriebsangehörigen vereinnahmten Beträge mit dem allgemeinen, gegebenenfalls erhöhten Steuersatz von 3°/o bzw. 3 3 /4°/o zu versteuern.
2. Die Belegschaft, vertreten durch den Betriebsrat oder durch einen Betriebsangehörigen, kauft die Waren beim Großhändler oder Hersteller ein, die Rechnung wird auf die Belegschaft als solche ausgestellt und von dem Besteller beglichen. — In diesem Fall hat die Belegschaft die von den Betriebsangehörigen eingezogenen Entgelte mit 3%> zu versteuern.
Der oft auf den Rechnungen durch den Lieferanten angebrachte Vermerk „die Verbraucherumsatzsteuer wird von mir bezahlt“ hat
Inhalt amtlicher Teil
1. Dienstnachrichten
2. Straßensperre
3. Sammlung des Deutschen Müttergenesungswerks
4. Umsatzsteuerpflichtiger Werkshandel
5. Handelsregister-Neueintragung
Krankenhaus-Erweiterungsbau in Calw
In einer Sondersitzung des Kreisrats am 27. April 1951 in Calw gab Landrat Geissler Kenntnis von der den Antrag desKreisverbands auf Genehmigung der Durchführung des Bauvorhabens „Erweiterungsbau Kreiskrankenhaus Calw“ ablehnenden Entscheidung des Bürgermeisteramts Calw vom 24. April 1951.
Er stellte fest, daß der Kreisrat schon von sich aus in mehreren Sitzungen die für die Ablehnung durch das Bürgermeisteramt geltend gemachten Bedenken eingehend geprüft, sich aber unter Zurückstellung dieser Bedenken zur Ausführung des Baus in der jetzt vorgesehenen Form deshalb entschlossen hat, weil die Zustände im Kreiskrankenhaus Calw eine rasche Lösung notwendig machen, ein Neubau im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreises auf längere Zeit nicht in Frage kommt und eine bessere Lösung nach Auffassung des Kreisrats und aller in der Sache gehörten Sachverständigen nicht gefunden werden kann. Auch habe sich in einem vom Bürgermeisteramt angeforderten Gutachten das Württ. Landesamt für Denkmalpflege am 18. April 1951 für die Durchführung des Entwurfs des Architekten Herkommer, Stuttgart, entschieden.
Nach eingehender Erörterung, an der sich auch Chefarzt Dr. Rieckert und der Leitende Arzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses, Dr. Closs, beteiligten, beschloß der Kreisrat auf Antrag des Vorsitzenden, gegen den ablehnenden Bescheid des Bürgermeisteramts vom 24. April 1951 Beschwerde beim Innenministerium nicht zu erheben und den Vorsitzenden zu beauftragen, dem Kreisrat in seiner nächsten, am 17. Mai stattfindenden Sitzung Anträge über die anderweitige Verwendung der für den Krankenhausbau in Calw vorgesehenen Mittel vorzulegen, falls nicht bis dahin die Genehmigung des Bauvorhabens durch das Bürgermeisteramt Calw erfolgt ist.
Gutachten des Württ. Landesamts für Denkmalpflege zu der geplanten Erweiterung des Kreiskrankenhauses in Calw
Das vorstehend erwähnte, vom Bürgermeisteramt Calw angeforderte Gutachten des Württ. Landesamts für Denkmalpflege vom 18. April 1951 hat folgenden Wortlaut:
„Das Landesamt für Denkmalpflege hat am 11. d. M. das Grundstück des Kreiskranken
hauses Calw besichtigt und äußert sich daraufhin zu dem Erweiterungsprojekt des Architekten Herkommer, Stuttgart, folgendermaßen:
Das Kreiskrankenhaus Calw liegt an sehr exponierter Stelle im Stadtbild und kann daher von verschiedenen Punkten der Stadt leicht überschaut werden. Es ist selbstverständliche Pflicht, daß man seiner baulichen Gestaltung größte Sorgfalt zuwendet, da es, weithin sichtbar wie nur wenige Bauwerke der Stadt, im offenen Blickfeld liegt.
Indessen darf die bauliche Bedeutung des Krankenhauses trotz seiner beherrschenden Lage auch nicht über schätzt werden. Im Zuge der Höhenlinien, die beinahe rechtwinklig zur nordsüdlichen Altstadtrichtung abschwenken, folgen auch die Bauten des Krankenhauses etwa der Richtung West-Ost. Hierdurch verlieren sie — in Verbindung mit dem Altstadtkern gesehen, auf den es dem Landratsamt in der Hauptsache ankommt — wesentlich an Gewicht und Bedeutung. Streng genommen fühlt sich der Denkmalpfleger in diesem Falle nur am Rande beteiligt, denn er ist nach Artikel 98 der Württ. Bauordnung insbesondere zu hören, wenn ,ein eigenartiges Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild berührt wird*. Die Eigenart des Ortsbildes rings um das Krankenhaus ist jedoch durch ein bauliches Durcheinander gekennzeichnet.
Wenn wir trotzdem nach unserer Meinung gefragt werden, so geben wir zu, daß uns eine wenig aufgelockerte Baumasse von nahezu 200 m Länge an diesem Platze nicht so gut erscheint wie eine Gruppe kleinerer, voneinander getrennter Baukörper. Indessen zeigte die Ortsbesichtigung, daß man dem Verlangen nach Auflockerung kaum nachkommen kann, weil die örtlichen Gegebenheiten auf engsterrt Raum und an steilem Hang einfach nichts Besseres hergeben, als es in dem Entwurf erreicht wurde. Es darf ferner nicht verschwiegen werden, daß die Bedürfnisse des Krankenhauses durch den zusammenhängenden Block wohl arri besten befriedigt werden; der Entwurf läßt in dieser Hinsicht eine glückliche Lösung erwarten.
Das Bild der Altstadt von Calw, das darf wohl gesagt werden, wird durch das Krankenhaus in seiner neuen Gestalt kaum wesentlich beeinträchtigt werden. Dagegen erhält die Gegend um den Erweiterungsbau ein neues Gesicht. Es wird abzuwägen sein, was wichtiger ist: Die Erhaltung der nicht gerade einheitlich