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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES CALW Samstag, den 21. April 1951 Nr. 16
Amtlicher Teil *
Bekanntmachung zur Kohlenversorgung
Auf die Bekanntmachung über die Kohlenversorgung von Hausbrand und Kleinverbrauch im Kohlenwirtschaftsjahr 1951/52 im Kreisamtsblatt vom Samstag, den 7. April 1951 Nr. 14 wird nochmals besonders hingewiesen.
Calw, den 17.April 1951 Kreispflege
Aufhebung der Straßensperre
Nachdem die Kanalisationsarbeiten in der Ortslage Althengstett im Zuge der L. II. O. Nr. 26 beendet sind, ist diese Straße für den Durchgangsverkehr wieder frei.
Calw, den 11. April 1951.
Landratsamt
Verkehrsabteilung
Kreisverbandskasse- Auszahlungsregelung
Sämtliche Unterstützungen, die vom Kreissozialamt Calw und vom Kreisamt für Soforthilfe in Calw bewilligt werden und laufend monatlich zu zahlen sind, werden für die in Calw wohnhaften Empfangsberechtigten künftig am Kassenschalter der Kreisverbandskasse in Calw, Schloßberg Nr. 3, bar ausbezahlt. Es sind folgende Auszahlungstage festgesetzt: Soforthilfe
Buchstabe A—K am 4. jeden Monats Buchstabe L—Z am 5. jeden Monats Notunterstützung, Ausgewiesenenfürsorge,
allgemeine und gehobene Fürsorge
am 6. jeden Monats.
Die festgesetzten Auszahlungstage sind unbedingt einzuhalten. Empfangsberechtigte, die nicht an dem für sie in Frage kommenden Tag erscheinen, erhalten ihre Unterstützung erst am Auszahlungstag des nächsten Monats. Nachmittags ist die Kreisverbandskasse in allen Fällen geschlossen. Empfangsberechtigte, die ihr Geld nicht selbst abholen, müssen demjenigen, den sie mit der Abholung beauftragen, eine schriftliche Vollmacht aushändigen, die der Kreisverbandskasse vorzulegen ist.
Kreisverbandskasse Calw
Kreisstadt Calw
Bekanntmachung
der Nachtragshaushaltssatzung und Auslegung des Nachtragshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1950
Auf Grund des § 86 Abs. 2 der Gemeindeordnung wird die Nachtragshaushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1950 durch Anschlag an der Rathaustafel (Rathaus I. Stock) bekanntgemacht. Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 14. April 1951 bis 21. April 1951 im Rathaus, Zimmer 3, während der üblichen Sprechstunden von 8 bis 12 Uhr öffentlich aus.
Calw, den 11. April 1951.
Bürgermeisteramt
Inhalt amtlicher Teil
1. Kohlenversorgung
2. Straßensperre
3. Kreisverbandskasse-Auszahlungsregelung
4. Kreisstadt Calw
5. Zwangsenteignung
6. Sammlung der Kriegsgräberfürsorge
7. Fachkurs für Töpfer
8. Amtsgericht Calw—Neuenbürg.
Die städtische Besoldungssatzung ist durch Beschluß des Gemeinderats vom 25. Januar 1951 mit Genehmigung des Innenministeriums Tübingen vom 3. April 1951 mit Wirkung ab
I. Februar 1951 durch Streichung des Eintrags bei Bes.-Gruppe A 4 b 1 der Stelle des Stadtbaumeisters und Einfügung der Stelle bei Bes.- Gruppe A 3 b, sowie der Stelle des zweiten Beamten beim Stadtbauamt (Stadtbauoberinspektors) bei Besoldungsgruppe A 4 b2 geändert worden.
Calw, den 13. April 1951.
Bürgermeisteramt
Zwangsenteignung
Zwangsenteignung der Parzelle 117/2
Markung Alzenberg, der Michael Theurer, Fabrikarbeiterseheleute in Alzenberg, zur Erweiterung des Friedhofs.
Nachdem gegen den auf dem Rathaus in Calw fristgerecht aufgelegten Plan keine Einwendungen erhoben worden sind, wird der Plan gemäß Art. 21 des Zwangsenteignungsgesetzes festgestellt.
Calw, den 17. April 1951.
Landratsamt
Sammlung zu Gunsten der Deutschen Kriegsgräberfürsorge e. V.
Dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e. V., Landesverband Oberrhein, mit Sitz in Konstanz/Bodensee, Münsterplatz 7, wurde durch Entschließung des Innenministeriums vom 2. April 1951 die Genehmigung erteilt, am 1., 2. und 3. Juni 1951 im Gebiet des Landes Württemberg-Hohenzollern eine Geldsammlung in Form einer Haussammlung unter nachstehenden Bedingungen durchzuführen:
1. Der Ertrag der Sammlung ist ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck der Deutschen Kriegsgräberfürsorge e. V. bestimmt.
2. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung trägt die Geschäftsführung der Deutschen Kriegsgräberfürsorge e. V., Landesverband Oberrhein, mit Sitz in Konstanz, Münsterplatz 7.
3. Für die Sammlung müssen Markenheftchen oder sicher verschließbare Behältnisse, deren Beschaffenheit Veruntreuungen ausschließt, und an denen der Name des Veranstalters der Sammlung deutlich sichtbar angebracht
ist, verwendet werden. DieVerwendung von Sammlungslisten ist nicht gestattet.
4. Die Sammler haben einen besonderen auf ihren Namen lautenden, vom Bürgermeisteramt abgestempelten Ausweis mit sich zu führen, der auf die Kennkarte Bezug nimmt und den Namen des Veranstalters, die Art der Sammlung sowie den Zeitraum, für den die Sammlung genehmigt ist, angibt.
5. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an der Haussammlung nicht teilnehmen.
Landratsamt
Fadikurse für Töpfer
Das Landesgewerbeamt Stuttgart veranstaltet ab 5. Mai 1951 in Stuttgart einen Weiterbildungskurs für Töpfer. Folgende Fachgebiete werden behandelt:
Ton-Vorkommen, Aufbereitung und Massenversätze, Formgebung, Brenneinrichtungen, Glasuren, keramisches Rechnen, elektrotechnische Keramik und Versuche.
Der Kurs findet im Landesgewerbeamt Stuttgart an 10 Samstagen jeweils von 8 bis 16 Uhr statt. Die Teilnehmergebühr beträgt DM 10.—. Lehrplan und Auskunft beim Fachkurssekretariat des Landesgewerbeamts in Stuttgart-N, Kienestraße 18, Fernsprecher 9 92 41.
Stuttgart, den 10. April 1951.
Wirtschaftsministerium Württemberg-Baden Landesgewerbeamt I. V.: Dr. Thuma.
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Calw
Vereinsregister-Neueintragungen
Nr. 95: Schützengesellschaft Calw e. V., Sitz in Calw. Nr. 96: Tennis-Club „Blau-Weiß“ Calw von 1946 e. V., Sitz in Calw. Nr. 97: Fußballverein Calw von 1912, Sitz in Calw. Nr. 98: Briefmarkensammlerverein Calw e. V. (B. S. V. C.), Sitz in Calw. Nr. 99: Turn- und Sportverein Alzenberg von 1903 e. V., Sitz in Alzenberg.
Beschluß vom 10. April 1951
AnKurtSchmolz, Farben und Lacke, Calw, Badstraße 11, wird, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingegangen ist gemäß § 106 Konkursordnung ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen.
N 2/51.
Beschluß vom 10. April 1951
An Julius Vogt, Althengstett, Kreis Calw, wird, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingegangen ist gemäß § 106 Konkursordnung ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen.
N 3/51.
Amtsgericht Neuenbürg Handelsregister-Veränderung
A 322 — 16. 4. 1951: Wilh. König, gemischtes Warengeschäft, in Herrenalb: Wilhelm Lör- cher junior in Herrenalb ist Einzelprokurist.
Vorschriften über die Berufsschulpflicht
Ueber die Berufsschulpflicht besteht (§8), gleichgültig, ob der Betreffende in Arbeit in weiten Kreisen Unklarheit, deshalb sollen steht oder nicht. Dabei sind — je nach dem hier die gesetzlichen Bestimmungen zusam- Alter des Berufsschulpflichtigen — folgende mengestellt werden. Maßgebend ist das Reichs- Fälle zu unterscheiden:
Schulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938. 1. Der Berufsschulpflichtige ist beim Eintritt
in die Berufsschule 14 oder 15 Jahre alt
I. Für die ins Berufsleben Neueintretenden Nach § 9 Abs. 1 dauert die Berufsschulpflicht Mit der Beendigung der Volksschulpflicht be- drei Jahre, Lehrlinge sind darüber hinaus bis ginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule zum Ende der Lehrzeit berufsschulpflichtig,