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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES CALW Samstag, den 21. April 1951 Nr. 16

Amtlicher Teil *

Bekanntmachung zur Kohlenversorgung

Auf die Bekanntmachung über die Kohlenversorgung von Hausbrand und Klein­verbrauch im Kohlenwirtschaftsjahr 1951/52 im Kreisamtsblatt vom Samstag, den 7. April 1951 Nr. 14 wird nochmals besonders hingewiesen.

Calw, den 17.April 1951 Kreispflege

Aufhebung der Straßensperre

Nachdem die Kanalisationsarbeiten in der Ortslage Althengstett im Zuge der L. II. O. Nr. 26 beendet sind, ist diese Straße für den Durchgangsverkehr wieder frei.

Calw, den 11. April 1951.

Landratsamt

Verkehrsabteilung

Kreisverbandskasse- Auszahlungs­regelung

Sämtliche Unterstützungen, die vom Kreis­sozialamt Calw und vom Kreisamt für Sofort­hilfe in Calw bewilligt werden und laufend monatlich zu zahlen sind, werden für die in Calw wohnhaften Empfangsberechtigten künf­tig am Kassenschalter der Kreisverbandskasse in Calw, Schloßberg Nr. 3, bar ausbezahlt. Es sind folgende Auszahlungstage festgesetzt: Soforthilfe

Buchstabe AK am 4. jeden Monats Buchstabe LZ am 5. jeden Monats Notunterstützung, Ausgewiesenenfürsorge,

allgemeine und gehobene Fürsorge

am 6. jeden Monats.

Die festgesetzten Auszahlungstage sind un­bedingt einzuhalten. Empfangsberechtigte, die nicht an dem für sie in Frage kommenden Tag erscheinen, erhalten ihre Unterstützung erst am Auszahlungstag des nächsten Monats. Nach­mittags ist die Kreisverbandskasse in allen Fällen geschlossen. Empfangsberechtigte, die ihr Geld nicht selbst abholen, müssen dem­jenigen, den sie mit der Abholung beauftragen, eine schriftliche Vollmacht aushändigen, die der Kreisverbandskasse vorzulegen ist.

Kreisverbandskasse Calw

Kreisstadt Calw

Bekanntmachung

der Nachtragshaushaltssatzung und Auslegung des Nachtragshaushaltsplanes für das Rech­nungsjahr 1950

Auf Grund des § 86 Abs. 2 der Gemeinde­ordnung wird die Nachtragshaushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1950 durch Anschlag an der Rathaustafel (Rathaus I. Stock) bekannt­gemacht. Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 14. April 1951 bis 21. April 1951 im Rathaus, Zimmer 3, während der üblichen Sprechstunden von 8 bis 12 Uhr öffentlich aus.

Calw, den 11. April 1951.

Bürgermeisteramt

Inhalt amtlicher Teil

1. Kohlenversorgung

2. Straßensperre

3. Kreisverbandskasse-Auszahlungsregelung

4. Kreisstadt Calw

5. Zwangsenteignung

6. Sammlung der Kriegsgräberfürsorge

7. Fachkurs für Töpfer

8. Amtsgericht CalwNeuenbürg.

Die städtische Besoldungssatzung ist durch Beschluß des Gemeinderats vom 25. Januar 1951 mit Genehmigung des Innenministeriums Tübingen vom 3. April 1951 mit Wirkung ab

I. Februar 1951 durch Streichung des Eintrags bei Bes.-Gruppe A 4 b 1 der Stelle des Stadt­baumeisters und Einfügung der Stelle bei Bes.- Gruppe A 3 b, sowie der Stelle des zweiten Beamten beim Stadtbauamt (Stadtbauober­inspektors) bei Besoldungsgruppe A 4 b2 ge­ändert worden.

Calw, den 13. April 1951.

Bürgermeisteramt

Zwangsenteignung

Zwangsenteignung der Parzelle 117/2

Markung Alzenberg, der Michael Theurer, Fabrikarbeiterseheleute in Alzenberg, zur Er­weiterung des Friedhofs.

Nachdem gegen den auf dem Rathaus in Calw fristgerecht aufgelegten Plan keine Ein­wendungen erhoben worden sind, wird der Plan gemäß Art. 21 des Zwangsenteignungs­gesetzes festgestellt.

Calw, den 17. April 1951.

Landratsamt

Sammlung zu Gunsten der Deutschen Kriegsgräberfürsorge e. V.

Dem Volksbund Deutscher Kriegsgräber­fürsorge e. V., Landesverband Oberrhein, mit Sitz in Konstanz/Bodensee, Münsterplatz 7, wurde durch Entschließung des Innenmini­steriums vom 2. April 1951 die Genehmigung erteilt, am 1., 2. und 3. Juni 1951 im Gebiet des Landes Württemberg-Hohenzollern eine Geld­sammlung in Form einer Haussammlung unter nachstehenden Bedingungen durchzuführen:

1. Der Ertrag der Sammlung ist ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck der Deut­schen Kriegsgräberfürsorge e. V. bestimmt.

2. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung trägt die Ge­schäftsführung der Deutschen Kriegsgräber­fürsorge e. V., Landesverband Oberrhein, mit Sitz in Konstanz, Münsterplatz 7.

3. Für die Sammlung müssen Markenheftchen oder sicher verschließbare Behältnisse, deren Beschaffenheit Veruntreuungen ausschließt, und an denen der Name des Veranstalters der Sammlung deutlich sichtbar angebracht

ist, verwendet werden. DieVerwendung von Sammlungslisten ist nicht ge­stattet.

4. Die Sammler haben einen besonderen auf ihren Namen lautenden, vom Bürger­meisteramt abgestempelten Ausweis mit sich zu führen, der auf die Kennkarte Bezug nimmt und den Namen des Veranstalters, die Art der Sammlung sowie den Zeitraum, für den die Sammlung genehmigt ist, angibt.

5. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an der Haussammlung nicht teil­nehmen.

Landratsamt

Fadikurse für Töpfer

Das Landesgewerbeamt Stuttgart veranstal­tet ab 5. Mai 1951 in Stuttgart einen Weiter­bildungskurs für Töpfer. Folgende Fachgebiete werden behandelt:

Ton-Vorkommen, Aufbereitung und Massen­versätze, Formgebung, Brenneinrichtungen, Glasuren, keramisches Rechnen, elektrotech­nische Keramik und Versuche.

Der Kurs findet im Landesgewerbeamt Stutt­gart an 10 Samstagen jeweils von 8 bis 16 Uhr statt. Die Teilnehmergebühr beträgt DM 10.. Lehrplan und Auskunft beim Fachkurssekre­tariat des Landesgewerbeamts in Stuttgart-N, Kienestraße 18, Fernsprecher 9 92 41.

Stuttgart, den 10. April 1951.

Wirtschaftsministerium Württemberg-Baden Landesgewerbeamt I. V.: Dr. Thuma.

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Calw

Vereinsregister-Neueintragungen

Nr. 95: Schützengesellschaft Calw e. V., Sitz in Calw. Nr. 96: Tennis-ClubBlau-Weiß Calw von 1946 e. V., Sitz in Calw. Nr. 97: Fuß­ballverein Calw von 1912, Sitz in Calw. Nr. 98: Briefmarkensammlerverein Calw e. V. (B. S. V. C.), Sitz in Calw. Nr. 99: Turn- und Sportverein Alzenberg von 1903 e. V., Sitz in Alzenberg.

Beschluß vom 10. April 1951

AnKurtSchmolz, Farben und Lacke, Calw, Badstraße 11, wird, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingegangen ist gemäß § 106 Konkursordnung ein allge­meines Veräußerungsverbot erlassen.

N 2/51.

Beschluß vom 10. April 1951

An Julius Vogt, Althengstett, Kreis Calw, wird, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingegangen ist gemäß § 106 Konkursordnung ein allgemeines Ver­äußerungsverbot erlassen.

N 3/51.

Amtsgericht Neuenbürg Handelsregister-Veränderung

A 322 16. 4. 1951: Wilh. König, gemischtes Warengeschäft, in Herrenalb: Wilhelm Lör- cher junior in Herrenalb ist Einzelprokurist.

Vorschriften über die Berufsschulpflicht

Ueber die Berufsschulpflicht besteht (§8), gleichgültig, ob der Betreffende in Arbeit in weiten Kreisen Unklarheit, deshalb sollen steht oder nicht. Dabei sind je nach dem hier die gesetzlichen Bestimmungen zusam- Alter des Berufsschulpflichtigen folgende mengestellt werden. Maßgebend ist das Reichs- Fälle zu unterscheiden:

Schulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938. 1. Der Berufsschulpflichtige ist beim Eintritt

in die Berufsschule 14 oder 15 Jahre alt

I. Für die ins Berufsleben Neueintretenden Nach § 9 Abs. 1 dauert die Berufsschulpflicht Mit der Beendigung der Volksschulpflicht be- drei Jahre, Lehrlinge sind darüber hinaus bis ginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule zum Ende der Lehrzeit berufsschulpflichtig,