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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw Samstag, 24 . März 1951 Nr. 12

Aus der Arbeit des Kreisrats

Zur Fortsetzung seiner Arbeit berief Land- rat Geißler denKreisratauf Donnerstag,den 15. März in den Sitzungssaal dies Landnats- arnts ein.

Das für die Erledigung dier laufenden An­gelegenheiten .dies Kraißvenbands so wichtige Verwaltungsorgan hatte, wiie fast dimimer, eine umfangreiche Tagesordnung zu bewältigen. Im Vordergrund standen wieder düe Bauvor­haben des Kreises, insbesondere der Er­weiterungsbau dies Kieiskrankenhaiuses Calw und das Altenheim in Neuenbürg. In 'beiden Fällen wurden entscheidende Schritte zur raschen Inangriffnahme der Bauwesen unter­nommen. Für den Krankenhauser­weiterungsbau in Calw legte der Ver­treter des mit der Planung und Ausführung beauftragten Architekten nunmehr die zur I Einleitung des iBaugenehmigungsverffahrens

| fertiggeeteilten Pläne vor. Wer die einzelnen Entwiddungsstadien dieser in jeder Hinsicht einschneidenden umfangreichen und schwie­rigen Planung miterlebt hat, wird den ver­antwortlichen Kreisverfbandsorganen gewiß nicht die Bestätigung versagen können, daß . hier mit aller in kaum einem Fall aller - ' dings auch mehr gebotenen Gründlichkeit zu Werke gegangen wurde, um das unter Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichts­punkte Bestmögliche zu erreichen. Der Kreis­rat ermächtigte dien Vorsitzenden, diie Bin- gabepläne zu unterzeichnen und 'das Bau­gesuch einzunedchien. Ferner beschloß er, die örtliche Bauleitung dem ausführenden Archi- | takten. Herrn Herkommer, Stuttgart-Sillen­buch, zu übertragen.

Der mit der Planung und Durchführung des Altenheims in Neuenbürg beauf­tragte Architekt Dipl.-Ing. Emst Breitling, Tübingen, erläuterte 'die von ihm vorgelegten Planentwürfe eingehend. Der Kredsrat er­klärte such mit diesen Entwürfen dm wesent­lichen einverstanden und beschloß. Architekt Breitling mit der Ausarbeitung entsprechen­der Binigabepläjne und der Aufstellung eines genauen Kastenvoranschlags zu betrauen und auch ihm die örtliche Bauleitung au über­tragen. Die zur Finanzierung dler ersten Ab­schnitte dieser beiden Bauvorhaben erforder­lichen Beschlüsse faßte der Kreiisrat gleich­zeitig dm Rahmen von ohnehin nötig 'gewor­denen Berichtigungen und Ergänzungen des Haushaltsplans für 1950 auf Grund der ihm vom Kreistag am 30. 11. 1950 er­teilten Ermächtigung bezw. wagen Eiiilbedürf- tfßkei't an Steile des Kreistags gern. Art. 29 Abs. 2 der Kreüsondnung vom 22. 12. 1948. So darf nun erwartet wenden, daß beide Unter­nehmen in aller Bälde in ein auch für die

Inhalt amtlicher Teil

1. Höchstpreise bei Unitervermietung von Wohnraum

2. Reiseverkehr mit dem Saarland

3. Maul- und Klauenseuche

4. Einfuhr von Ferkeln

5. Bestimmungen über den Handel mit Ferkeln

6. Vieh- und Schiwednemärkte

7 . Sprech- und Kassenstunden der Kreisbau­genossenschaft Calw

8 . Leibeserziehung für Jungen

9. Die Fledschbeschauerprüfung haben be­standen

10. Bekanntmachung der Amtsgerichte Calw, Nagold. Neuenbürg

11. Handeisregisterveräniderungjen

Öffentlichkeit sichtbares Stadium etotreten und es ist zu hoffen, daß auch das Innen­ministerium idiie hierzu noch nötigen aufsichts- behördlichen Genehmigungen erteilt.

Der Vorsitzende konnte weiter diie erfreu­liche Mitteilung machen, daß der Bau des 5-Familienwohnhauses an der Heng- stettex Steige in Calw nun soweit fortge­schritten ist. daß in den nächsten Tagen das Richtfest stattfinden könne.

Die bekanntlich unter großer Not an Schulräumen leidienide Stadt Calw sucht um vorübergehende Überlassung von Räumen in der Landwirtschaftsschule Calw nach. Der Kredsrat beschloß, diesem Gesuch soweit als irgend möglich entgegenzukommen.

Der leider allgemeinen Entwicklung folgend, wurden auf entsprechende Anträge auch die für die Krankenschwestern

an den Kreiskrankenhäusern Nagold und Neuenbürg zu zahlenden Vergütungen erhöht.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Schaffung besonderer kommunaler Einrichtungen aiuf dem Lande wurden einer Anzahl von Ge­meinden des Kreises Beiträge aus Kreisver­bandsmitteln zur Erstellung von Wasch­küchen. Backküchen und Bädern in Aussicht gestellt.

Schließlich ist aus den vom Kreisrat be­handelten staatlichen Angelegenheiten noch erwähnenswert, daß das Justizministerium in Tübingen dem Vorschlag des Amtsgerichts Nagold auf Errichtung eines Bezirks­notariats in Ebhausen für die Ge­meinden Eibhausen, Walddorf. Mündersbach. Ebershardt, Gaugenwald. Wart, Wenden. Aichbalden, Aichelberg und Hornbarg näher­treten will. Der Kreisrat hält dieses neue Be­zirksnotariat für durchaus zweckmäßig und würde seine Errichtung daher begrüßen.

Amtlicher Teil

Höchstpreise bei Untervermietung von Wohnraum

Durch die Verordnung des Bundeswirt- schaftsrndnüsteriums PR Nr. 83/50 vom 22. 12. 1950 (Bundesanzetiger Nr. 22 vom 1. 2. 1951) wurde die Anordnung PR 111/47 über Höchst­preise bei Untervermietung von Wohnraum vom 18. 11. 1947 d. d. F. der Anordnung PR Nr. 60/49 zur Änderung der Anordnung PR Nr. 111/47 vom 20. 7. 1949 mit Wirkung vom

1. Januar 1951 auch in Württemberg-Hoben- zoJiem 'in Kraft 'gesetzt mit der Maßgabe, daß rückwirkende Untermietpreisänderungen für die Zeit vor dem 1. 1. 1951 nicht eintreten. Es wird darauf hingewtasen, daß bei be­stehenden Mietverhältaissen der Hauptmieter dem Untermieter 'die Zusammensetzung der Untermiete innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung ischrdftlch mitzuteilen hat.

Die Anordnung PR Nr. 111/47 lautet wie folgt:

§ 1

1. Bei der Vermietung von Teilen einer Wohnung (Untervermietung) ist für die Be­rechnung der Untermiete die anteilige Leer­raummiete zugrunde zu legen. Sue errechnet sich aus der zulässigen Miete der Gesamt­wohnung und der Nutzfläche von Gesamt- wohniung und Wohnungsteilen.

2. Bei der Ermittlung der Fläche der Ge- sairntwahnung bleiben, diie gemeinschaftlich benutzten Räume, wie Flure. Bad. Diele, Toilette usw. außer Betracht. Die Nutzfläche der Küche ist einzubeziehen. Bewohnbare Mamisandenräume und einzelne Wdhnräume im Kellergeschoß als Zubehör zu Wohnungen sind je nach ihrem Ausbau Ijn folgendem Umfange zu berücksichtigien:

a) voll ausgebaute und heizbare Räume: 75/

b) alle anderen Räume: 50 V«

der Wohnfläche in qm.

Die anteilige Raummdete errechnet sich daher wie folgt: Hauptmiete mal Flächen- größe des Wohnungstedls in qm geteilt durch Flächengröße aller Wohn- und SchJiafräume einschließlich Küche in qm.

3. Keller- und Speücherbenützung ist in der amiteüMgen Leerraummiete mit 5 */o enthalten.

§ 2

1. Im Falle der MStüberiaBsung von Mo­biliar sind höchstens folgende Pauschaisätze

zulässig:

a) bei guter Ausstattung 50 % der anteiligen Leerbaummdete

b) bei mittlerer Ausstattung 40 %> der an­teiligen Leerraummiete.

c) bei einfacher Ausstattung 30 °/o der anteili­gen Leerraummiete. '

2. Eine gute Ausstattung umfaßt minde­stens folgende Binrichtung^sgiegeostände pro Raum:

1 Bett. 1 Ruhebett oder Sofa, 1 Tisch, 3 Stühle, 1 Schreibtisch oder Arbeitstisch mit Stuhl, 1 Schrank. 1 Kommode oder 1 Bücherschrank. 1 Waschtisch mit Zubehör. 1 Tischlampe neben der üblichen Decken­beleuchtung.

Eine mittlere Ausstattung umfaßt minde­stens folgende Ednidchtungsgegenstände pro Raum:

1 Bett. 1 Ruhebett oder 1 Sessel. 1 Tisch,

2 Stühle. 1 Schreibtisch mit Stuhl oder Bücherschrank oder Kommode. 1 Wasch­tisch mit Zubehör, übliche Beleuchtung.

Eine einfache Ausstattung umfaßt minde­stens folgende Ednrdchitungsgegenstände pro Raum:

1 Bett, 1 Schrank. 1 Tisch. 2 Stühle. 1 Waschtisch mit Zubehör, übliche Beleuch­tung.

3. Werden nicht vollständige Ausstattungen nach Abs. 2. sondern nur einzelne Ednrich- tungsgegenstände überlassen, so dürfen für diese höchstens 10 %> des Zeitwertes berechnet werden. Der Zeitwert errechnet sich auf der Grundlage des zulässigen Anschaffungspreises unter Berücksichtigung der Abnützung. Die Sätze in Abs. 1 dürfen in keinem Falle über­schritten werden.

4. Kunstgegenstände, wie Gemälde, wert­volles Porzellan, sonstige Wertgegenstände und alle Einrichtungsgegenstände, die für die normale Nutzung eines Raumes zu Wohn­zwecken ohne Bedeutung sind, bleiben außer Betracht. Künstlerisch wertvolle Möbel sind im Falle des Absatzes 3 mit dem Zeitwert anzusetzen, den sie ohne Berücksichtigung ihres künstlerischen Wertes für jeden Mieter haben.

5. Wird ein Raum von mehr als 1 Person benützt, so erhöht sich das Entgelt um hoch-