feüid—Schwann hüs zur Einmündung jn die L I O Nr. 338 Neuenbürg—Schw&in wagen Bauarbeiten für dien Durchgangsverkehr ab Montag den 19. März 1951 auf 14 Tage gesperrt. Umleitung erfolgt ülber Neuenbürg— Wlilhelimshöhe—Binkenfelid bzw. Gräfen- hiaiusen.
Gemäß § 4 der St V O wird die Straße Dobel—'Neusatz wegen Bauarbeitern vorn 19. März 1951 biis 19. Mai 1951 für den gesamten Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Herrenalb—-Rotensol.
Qalsw, dien 13. März 1951.
Landratsamt — Verkehrsafoteüung
Maul- und Klauenseuche Stand vorn 5. März 1951
Kreis Saulgau: ln den Gemed-nlden Betzenwealer 8 Gehöfte, Offingen 3 Gehöfte, Aileshiauisen 1 Gehöft, ÖLkofen 1 Gehöft.
Kreis Ehingen: ln den Gameinidem Erringen 15 Gehöfte, Griesingen 1 Geihöft, Risstiissen 1 Gelhöft, Oberdischiinigen 1 Gehöft, Donaunieden 2 Gehöfte. Niederhofen 1 Gehöft, Oberstadion 1 Gehöft, Moosbeuren 1 Gehöft.
Kreis Biberach: In den Gemeinden Burgtrieden 2 Gehöfte, Unteraulmetinigen 27 Gehöfte, Langenschemmem 1 Gehöft, Baustetten 1 Gehöft, Ingerkingen 1 Gehöft, Biberach 1 Gehöft. Guteruzell 1 Gehöft. ,
Kreis Tuttlingen: Gemeinde Tuningen 2 Gehöfte.
Kreis F reud'enstadit: In den Gemeinden Ddeteisweiler 1 Gehöft. Herzogs- weileT 1 Gehöft.
Kreis Ravensburg: Ravemrixurg- Stadt 2 Gehöfte und in den Gemeinden Weingarten 1 Gehöft. iEsenhaiusen 1 Gehöft, Bodnegg 2 Gehöfte, Eschach 2 Gehöfte, Taldorf 1 Gehöft.
Kreis Wangen: Gemeinde Göttlis- hafen 1 Gehöft und ßbadt Wangen 1 Gehöft.
Calw, den 13, März 1951.
Land mitsamt
Aufnahme der Heimatvertriebenen in das Württ. Familienregister
Die Zentralstelle der Hedmatortskarteien in München hat aus Vereinfachungsgründen mehrere Karteien zusammengelagt, sodaß sich einige Anschriften geändert haben. Die Standesbeamten müssen daher ihre Anfragen künftig an die in nachfolgendem Verzeichnis genannten Karteistellen richten:
Heimatortskartei für Oberschlesien: Pas- sau/Ndb., Innbrückgasse 9. — Für N'iader- schdesien: Bamberg / Otflr., Obere Köniig- straße 4. — Für Groß Breslau: Cham/ Opf., Steinmaitot 10. — Für Sudetendeutsche: Regensburg/ Opf., von-der-Tann-Sbraße 7. — Für Südostdeutsche: Stuttgart-O, Nek- karstraße 222/1V. — Für Danzig-Weetpreußen: Lübeck, Moislinger Alflee 96. — Für Pommern: Lübeck, Wickedestraße 8a. — Für Ostpreußen: Neumünslter, Nachtredlder 31. — Für Deutsche aus dem Warthelamd und Polen: Hannover. Alte Cedler Heerstraße
5. — Für Baltendeutsche und Deutsche aus Litauen: Hamburg 36, Terassenstraße 7.— Für die Gebiete westlich der Oder-Neiße- Liinie: Augsburg/Schw. Volkfaiartstr. 9.
Landratsaimt
Preisauszeichnung
Es wird erneut darauf hingewiesen, daß Waren, die in Schaufenstern, in Schaukästen, auf Verkaufsständen (auch auf dem Wochenmarkt) oder im Innern des Ladens zur Werbung ausgestellt sind, mit den zulässigen Preisen auszuzaichnen sind. Zusätzlich haben Fleischer, Bäcker, Konditoren die wesentlichen Waren in Preisverzeichnisse aufzu
nahmen, von denen je eines im Schaufenster und im Verkaufsraum gut sichtbar amzubrin- gen ist. Friseure, Schuhmacher, Wäschereien und Plättereien sowie ehern. Reinigungsanstalten haben je 1 Preisverzeichnis mit den wesentlichen Leistungen im Schaufenster und im Verkaufsraum an sichtbarer Stelle anzu- brtingen. Wegen der Preisauszeichnung im Gaststätten- und Beherberguni^isgewerbe wird auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 48 vom 1. 12. 1950 verwiesen. Der Sinn und Zweck der Preisauszeichnung besteht nicht nur darin, den staatlichen Organen eine Kontrolle der Preise zu ermöglichen, sondern den Käufer vor Übervorteilung izu schützen und durch die Möglichkeit des Vergleichs auch einem ungerechtfertigten Ansteigen der Preise entgegenzuwirken.
Nach der Anordnung des Wirtschaftsrnlimi- eteriums über Preisauszeichnung vom 9. 2. 1951 sind von der Verpflichtung zur Preisauszeichnung folgende Waren ausgenommen:
1. Blumen und Zierpflanzen, die in Gärtnereien, nicht in einem Laden, sondern unmittelbar vom * Freiland, Treibbeet oder Treibhaus oder die im Umherziehen in Gaststätten verkauft wenden;
2. Schaupackungen;
3. Antiquitäten (alte Gemälde, Plastiken, Möbel, Teppiche, Gobelins und Gegenstände des KunstbandeiB aller Zeiten und Jahre bis 1850);
4. Moderne Kunstrwaren (Gemälde, Plastiken, Graphik und Zeichnungen von 1850 bis zur Gegenwart);
5. Juwelen (echte Edelsteine, Perlen, Gemmen);
6. Die von Apotheken geführten Waren;
7. S chmu cksachen aus Edelmetall (Platin, Gold, Silber, soweit sie als Fassung für Juwelen dienen oder Kunst- oder Sammlerwert besitzen);
8. Numismatische Gegenstände (Münzen, Medaillen, Siegel);
9. Buch- und Kunsbantiquitäten ('Bücher, No
ten, Handschriften, Drucke, Kupferstiche, Zeichnungen Ibis nur Mitte des 19. Jahrhunderts sowie) Bibliophile, 'Erstausgaben und Luxusausgaben;
10. Briefmarken.
Alle weitergebenden allgemeinen Aius- nahmabewilligungen werden widerrufen und sind unwüTksam.
Die Einhaltung der Vorschriften über Preis- auszeichung wird nunmehr nicht nur von den Organen der Preisbehörde, sondern auch von der Landespolizei überwacht. Nachdem diese Verpflichtung immer wieder in Erinnerung gebracht wurde, muß bei Anständen mit empfindlichen Strafen gerechnet werden.
Calw, den 3. 'März 1951.
Landratsamt — Prerisbehödre —
Gesetz der Sowjetzone über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters
In der Ostzone ist unter dem 17. Mai 1950 ein Gesetz über die Herabsetzung des Voli- jähriigkeitsaiters ergangen. Danach tritt die Volljährigkeit und Ehemündigkedt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Es erhebt sich nun die Frage, ob ein Standesbeamter dm Bundesgebiet die Eheschließung einer 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alten Person aus dar Sowjetzone ohne Erklärung der Volljährigkeit und der Ehemüridigkeit oder — bei einer Frau — ohne Einwilligung dies gesetzlichen Vertreters und Sorgeberechtigten ablehnen darf. Diese Frage hat der Herr BumdesmlniLster das Innern dahingehend entschieden, daß die Geschäftsfähigkeit und damit auch die Volljährigkeit und Ehemün— digkaiit einer Person innerhalb des Bundes
gebietes nach dem seitherigen deutsche« Recht zu beurteilen ist.
Landratsamt
Verlegung des Schuljahresbeginns
Vom Kultministerium Württemberg-Hohen- ziodlern wird mitgeteilt: Der Landtag von Württemberg-HohenzoUem hat in seiner Sitzung vom 2. März 1951 das Gesetz über Schuljahrsanfang und Beginn der Schulpflicht einstimmig verabschiedet. Nach diesem Ge- 1 setz beginnt und endet das Schuljahr künftig an allen Schulen mit Ablauf der Osterferien, und zwar zum erstenmal dm Jahre 1952. Das Schuljahr 1951/52 beginnt im Herbst 1951 und endet im Frühjahr 1952, wird also verkürzt. Für Kinder, die in den Jahren 1944—‘1951 erstmals in die Schule aufgenommen worden sind, endet die Pflicht zum Besuch einer Volksschule im Frühjahr des Jahres, in dem 8 Jahre seit Beginn ihrer Schulzeit verflossen sind, mit dem letzten Tag des Schuljahres. Vom Kulrtmintstartiuim werden demnächst die zur Durchf ührung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen.
Tübingen, den 12. März 1951.
Auswanderung von Heimatvertriebenen nach den USA
Im Rahmen des amerikanischen DP-Ein- wandlerungsgesetzes von 1948 in der Fassung vorn 16. 6. 1950 ist 54 000 Vertriebenen die Möglichkeit 'gegeben worden, auf Kasten der USA dorthin auszuwandem. Die amerüka- , niische DP-Kommiission führt von aimerifca- j nuscher Seite das Auswanderungsverfahren durch und verlangt, daß die Auswamderungs- willigen mit ihrem Antrag auf Zulassung zur Auswanderung den Entnariflzierungs- bzw. Ndchtbetroffenenbescheid vorlegen. Die Auswahl und die 'Beratung der Auswanderungs- willigen wird deutscherseits von den carita- tiven Verbänden durchgeführt.
Das Staatskommissariiat für die politische Säuberung hat eich bereit erklärt, von der Erhebung einer 'Gebühr für die Ausfertigung der für diesen Personenkreis auszustellieodeai EntnazifiLzierungs- bzw. Niichitibetroffenenlbe- scheide abzusehen. Politische Fragebogen können von AuswanderungewiUiigen beim Landratsamt - Umsiedlungsamt in Galw bezogen werden.
Oaüw, den 9. März 1951.
Landratsamt - Umsiedlungsamt
Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland
Nr. 49 vom 6. 3.1951 (Eingang beim Landratsamt am 9. 3.1951)
Erster Teil |
Von der Alliierten Hohen Kommission oder in, Ihrem Namen erlassene Gesetze und Vorschriften.
Erste Urkunde zur Revision des Besatzungsstatuts S. 792
Entscheidung Nr. 10: Programm für die Revision der Besatzungs/kontrolflen S. 794
Entscheidung Nr. 11: Zustämdiigkai der Bundesregierung auf dem Gebiete der Auswärtigen Angelegenheiten S. 795
Directive Nr. 1 (Neue Fassung): Prüfung von Änderungen des Grundgesetzes und von Bundesgesetzgebung S. 797
Directive Nr. 2 (Neue Fassung): Prüfung von Landesverfassungen, Änderungen derselben und von Gesetzgebung der Länder
S. 793
Directive Nr. 3 (Neufassungi betreffend Verhandlungen der Bundesregierung oder einer Landesregierung über internationale Abkommen S. 799
Directive Nr. 4 (Neufassung): Mitteilung der Bundesregierung und der Regierun
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