feüidSchwann hüs zur Einmündung jn die L I O Nr. 338 NeuenbürgSchw&in wagen Bauarbeiten für dien Durchgangsverkehr ab Montag den 19. März 1951 auf 14 Tage ge­sperrt. Umleitung erfolgt ülber Neuenbürg WlilhelimshöheBinkenfelid bzw. Gräfen- hiaiusen.

Gemäß § 4 der St V O wird die Straße Dobel'Neusatz wegen Bauarbeitern vorn 19. März 1951 biis 19. Mai 1951 für den gesamten Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Herrenalb-Rotensol.

Qalsw, dien 13. März 1951.

Landratsamt Verkehrsafoteüung

Maul- und Klauenseuche Stand vorn 5. März 1951

Kreis Saulgau: ln den Gemed-nlden Betzenwealer 8 Gehöfte, Offingen 3 Gehöfte, Aileshiauisen 1 Gehöft, ÖLkofen 1 Gehöft.

Kreis Ehingen: ln den Gameinidem Erringen 15 Gehöfte, Griesingen 1 Geihöft, Risstiissen 1 Gelhöft, Oberdischiinigen 1 Gehöft, Donaunieden 2 Gehöfte. Niederhofen 1 Ge­höft, Oberstadion 1 Gehöft, Moosbeuren 1 Ge­höft.

Kreis Biberach: In den Gemeinden Burgtrieden 2 Gehöfte, Unteraulmetinigen 27 Gehöfte, Langenschemmem 1 Gehöft, Bau­stetten 1 Gehöft, Ingerkingen 1 Gehöft, Biberach 1 Gehöft. Guteruzell 1 Gehöft. ,

Kreis Tuttlingen: Gemeinde Tunin­gen 2 Gehöfte.

Kreis F reud'enstadit: In den Ge­meinden Ddeteisweiler 1 Gehöft. Herzogs- weileT 1 Gehöft.

Kreis Ravensburg: Ravemrixurg- Stadt 2 Gehöfte und in den Gemeinden Wein­garten 1 Gehöft. iEsenhaiusen 1 Gehöft, Bodnegg 2 Gehöfte, Eschach 2 Gehöfte, Tal­dorf 1 Gehöft.

Kreis Wangen: Gemeinde Göttlis- hafen 1 Gehöft und ßbadt Wangen 1 Gehöft.

Calw, den 13, März 1951.

Land mitsamt

Aufnahme der Heimatvertriebenen in das Württ. Familienregister

Die Zentralstelle der Hedmatortskarteien in München hat aus Vereinfachungsgründen mehrere Karteien zusammengelagt, sodaß sich einige Anschriften geändert haben. Die Standesbeamten müssen daher ihre Anfragen künftig an die in nachfolgendem Verzeichnis genannten Karteistellen richten:

Heimatortskartei für Oberschlesien: Pas- sau/Ndb., Innbrückgasse 9. Für N'iader- schdesien: Bamberg / Otflr., Obere Köniig- straße 4. Für Groß Breslau: Cham/ Opf., Steinmaitot 10. Für Sudetendeutsche: Re­gensburg/ Opf., von-der-Tann-Sbraße 7. Für Südostdeutsche: Stuttgart-O, Nek- karstraße 222/1V. Für Danzig-Weetpreußen: Lübeck, Moislinger Alflee 96. Für Pom­mern: Lübeck, Wickedestraße 8a. Für Ostpreußen: Neumünslter, Nachtredlder 31. Für Deutsche aus dem Warthelamd und Polen: Hannover. Alte Cedler Heerstraße

5. Für Baltendeutsche und Deutsche aus Litauen: Hamburg 36, Terassenstraße 7. Für die Gebiete westlich der Oder-Neiße- Liinie: Augsburg/Schw. Volkfaiartstr. 9.

Landratsaimt

Preisauszeichnung

Es wird erneut darauf hingewiesen, daß Waren, die in Schaufenstern, in Schaukästen, auf Verkaufsständen (auch auf dem Wochen­markt) oder im Innern des Ladens zur Wer­bung ausgestellt sind, mit den zulässigen Preisen auszuzaichnen sind. Zusätzlich haben Fleischer, Bäcker, Konditoren die wesent­lichen Waren in Preisverzeichnisse aufzu­

nahmen, von denen je eines im Schaufenster und im Verkaufsraum gut sichtbar amzubrin- gen ist. Friseure, Schuhmacher, Wäschereien und Plättereien sowie ehern. Reinigungsan­stalten haben je 1 Preisverzeichnis mit den wesentlichen Leistungen im Schaufenster und im Verkaufsraum an sichtbarer Stelle anzu- brtingen. Wegen der Preisauszeichnung im Gaststätten- und Beherberguni^isgewerbe wird auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 48 vom 1. 12. 1950 verwiesen. Der Sinn und Zweck der Preisauszeichnung besteht nicht nur darin, den staatlichen Organen eine Kon­trolle der Preise zu ermöglichen, sondern den Käufer vor Übervorteilung izu schützen und durch die Möglichkeit des Vergleichs auch einem ungerechtfertigten Ansteigen der Preise entgegenzuwirken.

Nach der Anordnung des Wirtschaftsrnlimi- eteriums über Preisauszeichnung vom 9. 2. 1951 sind von der Verpflichtung zur Preisaus­zeichnung folgende Waren ausgenommen:

1. Blumen und Zierpflanzen, die in Gärt­nereien, nicht in einem Laden, sondern un­mittelbar vom * Freiland, Treibbeet oder Treibhaus oder die im Umherziehen in Gaststätten verkauft wenden;

2. Schaupackungen;

3. Antiquitäten (alte Gemälde, Plastiken, Möbel, Teppiche, Gobelins und Gegen­stände des KunstbandeiB aller Zeiten und Jahre bis 1850);

4. Moderne Kunstrwaren (Gemälde, Plastiken, Graphik und Zeichnungen von 1850 bis zur Gegenwart);

5. Juwelen (echte Edelsteine, Perlen, Gem­men);

6. Die von Apotheken geführten Waren;

7. S chmu cksachen aus Edelmetall (Platin, Gold, Silber, soweit sie als Fassung für Juwelen dienen oder Kunst- oder Samm­lerwert besitzen);

8. Numismatische Gegenstände (Münzen, Me­daillen, Siegel);

9. Buch- und Kunsbantiquitäten ('Bücher, No­

ten, Handschriften, Drucke, Kupferstiche, Zeichnungen Ibis nur Mitte des 19. Jahr­hunderts sowie) Bibliophile, 'Erstausgaben und Luxusausgaben;

10. Briefmarken.

Alle weitergebenden allgemeinen Aius- nahmabewilligungen werden widerrufen und sind unwüTksam.

Die Einhaltung der Vorschriften über Preis- auszeichung wird nunmehr nicht nur von den Organen der Preisbehörde, sondern auch von der Landespolizei überwacht. Nachdem diese Verpflichtung immer wieder in Erinnerung gebracht wurde, muß bei Anständen mit empfindlichen Strafen gerechnet werden.

Calw, den 3. 'März 1951.

Landratsamt Prerisbehödre

Gesetz der Sowjetzone über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters

In der Ostzone ist unter dem 17. Mai 1950 ein Gesetz über die Herabsetzung des Voli- jähriigkeitsaiters ergangen. Danach tritt die Volljährigkeit und Ehemündigkedt mit Voll­endung des 18. Lebensjahres ein. Es er­hebt sich nun die Frage, ob ein Standes­beamter dm Bundesgebiet die Eheschließung einer 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alten Person aus dar Sowjetzone ohne Erklärung der Volljährigkeit und der Ehemüridigkeit oder bei einer Frau ohne Einwilligung dies gesetzlichen Vertreters und Sorgeberech­tigten ablehnen darf. Diese Frage hat der Herr BumdesmlniLster das Innern dahingehend entschieden, daß die Geschäftsfähigkeit und damit auch die Volljährigkeit und Ehemün digkaiit einer Person innerhalb des Bundes­

gebietes nach dem seitherigen deutsche« Recht zu beurteilen ist.

Landratsamt

Verlegung des Schuljahresbeginns

Vom Kultministerium Württemberg-Hohen- ziodlern wird mitgeteilt: Der Landtag von Württemberg-HohenzoUem hat in seiner Sitzung vom 2. März 1951 das Gesetz über Schuljahrsanfang und Beginn der Schulpflicht einstimmig verabschiedet. Nach diesem Ge- 1 setz beginnt und endet das Schuljahr künf­tig an allen Schulen mit Ablauf der Oster­ferien, und zwar zum erstenmal dm Jahre 1952. Das Schuljahr 1951/52 beginnt im Herbst 1951 und endet im Frühjahr 1952, wird also verkürzt. Für Kinder, die in den Jahren 19441951 erstmals in die Schule aufgenom­men worden sind, endet die Pflicht zum Be­such einer Volksschule im Frühjahr des Jahres, in dem 8 Jahre seit Beginn ihrer Schulzeit verflossen sind, mit dem letzten Tag des Schuljahres. Vom Kulrtmintstartiuim wer­den demnächst die zur Durchf ührung des Ge­setzes erforderlichen Rechtsverordnungen er­lassen.

Tübingen, den 12. März 1951.

Auswanderung von Heimatvertriebenen nach den USA

Im Rahmen des amerikanischen DP-Ein- wandlerungsgesetzes von 1948 in der Fassung vorn 16. 6. 1950 ist 54 000 Vertriebenen die Möglichkeit 'gegeben worden, auf Kasten der USA dorthin auszuwandem. Die amerüka- , niische DP-Kommiission führt von aimerifca- j nuscher Seite das Auswanderungsverfahren durch und verlangt, daß die Auswamderungs- willigen mit ihrem Antrag auf Zulassung zur Auswanderung den Entnariflzierungs- bzw. Ndchtbetroffenenbescheid vorlegen. Die Aus­wahl und die 'Beratung der Auswanderungs- willigen wird deutscherseits von den carita- tiven Verbänden durchgeführt.

Das Staatskommissariiat für die politische Säuberung hat eich bereit erklärt, von der Erhebung einer 'Gebühr für die Ausfertigung der für diesen Personenkreis auszustellieodeai EntnazifiLzierungs- bzw. Niichitibetroffenenlbe- scheide abzusehen. Politische Fragebogen kön­nen von AuswanderungewiUiigen beim Land­ratsamt - Umsiedlungsamt in Galw bezogen werden.

Oaüw, den 9. März 1951.

Landratsamt - Umsiedlungsamt

Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland

Nr. 49 vom 6. 3.1951 (Eingang beim Land­ratsamt am 9. 3.1951)

Erster Teil |

Von der Alliierten Hohen Kommission oder in, Ihrem Namen erlassene Gesetze und Vor­schriften.

Erste Urkunde zur Revision des Besat­zungsstatuts S. 792

Entscheidung Nr. 10: Programm für die Revision der Besatzungs/kontrolflen S. 794

Entscheidung Nr. 11: Zustämdiigkai der Bundesregierung auf dem Gebiete der Auswärtigen Angelegenheiten S. 795

Directive Nr. 1 (Neue Fassung): Prü­fung von Änderungen des Grundgesetzes und von Bundesgesetzgebung S. 797

Directive Nr. 2 (Neue Fassung): Prü­fung von Landesverfassungen, Änderungen derselben und von Gesetzgebung der Länder

S. 793

Directive Nr. 3 (Neufassungi betref­fend Verhandlungen der Bundesregierung oder einer Landesregierung über internatio­nale Abkommen S. 799

Directive Nr. 4 (Neufassung): Mittei­lung der Bundesregierung und der Regierun­

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