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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN Calw Samstag, 3 . März 1951 Nr. 9
Gebot der Sonntagsruhe
Regelung der Sonntagsruhe im Handels gewerbe für das Jahr 1951
Grundsätzlich gilt für das HandeLsgewerbe das Gebot der Sonntagsruhe (siehe § 105 b Abs. 2 Satz 1 RGO. i. V. mit § 41 a RGO.). Darnach dürfen im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden, in offenen Verkaufsstellen darf ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden.
Im Jahre 1951 werden Ausnahmen davon auf Grund der §§ 105 b und 105 e RGO. nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen.
Ausnahmesonntage
(Der Geschäftsbetrieb in allen offenen Verkaufsstellen ednschl. der Beschäftigung von Gehilfen und Arbeitern ist gestattet in allen Gemeinden des Kreises von 11 Uhr — jedoch frühestens */j Stunde nach Ende des Hauptgottes dlienstes — bis 16 Uhr - am 24. 6., 1. 7., 5. 8. und von 13—18 Uhr am 16. und 23. Dezember 1951. Für besondere Anlässe wird noch ein beweglicher Sonntag mit Verkaufszeit von 11—16 Uhr freigehalten. Sollte dieser bis zum 2. 9. 1951 nicht auf gebraucht sein, so wird er hiermit auf diesen Tag festgesetzt.
Bedürfnisgewerbe a) Offene Verkaufsstellen.
In den nachstehenden Gemeinden ist ein Verkauf von Andenken, Bade- und Luxus- gegenständen und Devotionialien, von Tabakwaren, Frischobst, Obstsäften, Süßigkeiten, Blumen und Zeitungdn an den Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis September, in Zavelstein ferner an den Sonntagen der Krokusblüte während den folgenden Zeiten gestattet: Von 11—12 Uhr und von 14—18 Uhr in Wildbad, Herrenalb, Calmbach, Hirsau, Bad Teimach, Dobel, Enzklösterle, Zavelstein. Von 11.30 Uhr bis 13 Uhr und 14.30—18 Uhr in Bad Liebenzell.
In offenen Verkaufsstellen, die in erheblichem Umf ange dem Verkauf von Waren zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse dienen, ist der Gsechäftsbetriefo nach folgendem Han zugelassen:
1. Bäcker- und Konditorwaren, frische Blumen, Zeitungen und frische Fische an allen Sonn- und Festtagen des Jahres während der Zeit von 10—12 Uhr. An Weihnachten, Ostern und Pfingsten 'gilt die Ausnahme jedoch nur für den zweiten der beiden Feiertage.
2. Frisches Fleisch, geräucherte Fische an allen Sonn- und Festtagen des Sommerhalbjahres (1. April bis 30. September) während der Zeit von 10—12 Uhr. An Ostern und Pfingsten gilt die Ausnahme jedoch nur für den zweiten der beiden Feiertage.
3. Roheis an allen Sonn- und Festtagen des Sommerhalbjahres während der Zeit von 7—12 Uhr.
4. Frische Milch an allen Sonn- und Festtagen des Jahres während der Zeit von 7—12 Uhr.
5. Frischobst an allen Sonn- und Festtagen des Jahres während der Zeit von 10—12 Uhr.
6. Blumen, Pflanzen und Kränze zum Schmu de
von Gräbern während der Zeit von 13 bis 18 Uhr an 10 Sonn- oder Festtagen, an denen ein besonders starker Besuch der Friedhöfe zu erwarten ist. Die Entscheidung darüber trifft jeweils das Bürgermeisteramt.
b) Sonstige Handelsbetriebe.
Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten ist für sonstige Handelsgewerbetreibende, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, in nachstehendem Umfang zugelassen.
1. Bierniiederiagen, Flaschenbier- und Momeial- wasserhandel:
Die Beschäftigung von Arbeitern zur Belieferung der Kundschaft mit Bier und Mineralwasser an allen Sonn- und Festtagen.
2. Einstellhallen für Kraftfahrzeuge (Garagen):
Die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen.
3. Werkstätten und Einstellhallen für Kraftfahrzeuge (Garagen), Tankstellen:
Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten mit der Abgabe von Betriebsstoffen (Brennstoff, öl, Fett, Preßluft) 'und von Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge an allen Sonn- und Festtagen.
4 . Blumengroßhandel:
Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten zur Belieferung offener Verkaufsstellen während 3 Stunden, mit Ausnahme des 2. Weihnachts-, Osterund Pfingstfederfags.
5. Milch- und Sahnegroßhandel:
Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten an allen Sonn- und Fest- * tagen zur Belieferung offener Verkaufsstellen während 3 Stunden.
Ruhezeit bei Sonntagsbeschäftigung
Werden Arbeiter oder Angestellte an Sonn-, Fest- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraums von mehr als 3 Stunden beschäftigt, so 'ist die Ruhezeit so zu regeln, daß sie am nächsten Sonntag mindestens 18 Stunden oder alle 3 Wochen mindestens 36 Stunden, die einen vollen Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit frei sind. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte, die durch die Beschäftigung am Besuch des Hauptgottesdden- stes gehindert werden. Ist eine derartige Regelung wegen besonders starker Inanspruchnahme des Betriebs an Sonn-, Fest- und Feiertagen nicht möglich, so kann für einzelne Betriebe das Gewerbeaufsichtsamt, im übrigen ■das Arbeitsmiiniisterium genehmigen, daß die dm Satz 1 vorgesehenen Freizeiten vom Unternehmer auf Werktage verlegt werden. In diesem Falle ist in der Regel in jeder Woche eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren.
Werden Arbeiter und Angestellte mit ununterbrochenen Arbeiten in 3 Schichten beschäftigt, so kann die Ruhezeit so geregelt
werden, daß jeder Arbeiter oder Angestellte alle 3 Wochen volle 24 Stunden von denen mindestens 18 auf den Sonntag entfallen, von der Arbeit frei bleibt.
An den nach Absatz 1 frei zu haltenden Sonntagen dürfen Arbeiter und Angestellte nur in Notfällen nach § 105 c Abs. 1 Ziff. 1 RGO beschäftigt werden.
Beschäftigung des einzelnen Arbeiters oder Angestellten
Soweit die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbeiters oder Angestellten nicht nach Stunden begrenzt ist, darf sie 8 Stunden an einem Sonn-, Fest- oder Feiertag nicht überschreiten, falls nicht die besondere Art der Beschäftigung oder der Schichtwechsel eine Überschreitung dieser Grenze erfordert.
Wenn die Arbeiter und Angestellten durch die Sonntagsarbeit am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, soll ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt werden.
Beschäftigung Jugendlicher
An Sonn-, Fest- und Feiertagen dürfen gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 5 und § 18 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938, RGBl. L S. 437, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 6. August 1948, Reg.Bl. S. 103 (Neufassung abgedruckt im Regierungsblatt 1948, Seite 175), Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (unter 18 Jahren) nicht beschäftigt werden. In offenen Verkaufsstellen dürfen Jugendliche ausnahmsweise an sechs Sonn-, Fest- oder Feiertagen im Kalenderjahr beschäftigt werden, soweit an diesen Tagen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 105 b Abs. 2) eine Beschäftigung Erwachsener gestattet ist. Die Dauer dieser Beschäftigung wird auf die Wochenarbeitszeit nicht angerechnet.
Anwendung auf Apotheken; ausgenommene Gewerbe
Für Apotheken gilt eine Sonderregelung. Die Sonntagsruhe findet keine Anwendung auf das Gast- und Schankwirtschaftsgeweibe. auf Musilkaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorführungen und sonstige zulässige Lustbarkeiten, sowie auf das Verkehrsgewerbe.
Aufgaben der Bürgermeisterämter
Die Bürgermeisterämter werden ersucht, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Im Falle von Anständen ist zu berichten. Anträge auf Festlegung des beweglichen Ausnahme-Sonntags auf einen bestimmten Tag sind kfindestens eine Woche vor diesem Tag einzureichen, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Entscheidung übernommen werden kann.
Bertimmungsgemäß ist dieser Erlaß in den Gemeinden in der für die Verkündung orts- polizeilicher Vorschriften üblichen Weise bekanntzumachen. Der 'Erlaß ist demnach 8 Tage lang am Rathaus anzuschlagen. Auf den Anschlag ist durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Ein Exemplar des Amtsblatts geht den Bürgermeisterämtern zu diesem Zwecke besonders zu.
Calw, dien 24. Februar 1951.
Laadratsamt