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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN Calw Samstag, 3 . März 1951 Nr. 9

Gebot der Sonntagsruhe

Regelung der Sonntagsruhe im Handels gewerbe für das Jahr 1951

Grundsätzlich gilt für das HandeLsgewerbe das Gebot der Sonntagsruhe (siehe § 105 b Abs. 2 Satz 1 RGO. i. V. mit § 41 a RGO.). Darnach dürfen im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Fest­tagen nicht beschäftigt werden, in offenen Verkaufsstellen darf ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden.

Im Jahre 1951 werden Ausnahmen davon auf Grund der §§ 105 b und 105 e RGO. nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuge­lassen.

Ausnahmesonntage

(Der Geschäftsbetrieb in allen offenen Ver­kaufsstellen ednschl. der Beschäftigung von Gehilfen und Arbeitern ist gestattet in allen Gemeinden des Kreises von 11 Uhr jedoch frühestens */j Stunde nach Ende des Haupt­gottes dlienstes bis 16 Uhr - am 24. 6., 1. 7., 5. 8. und von 1318 Uhr am 16. und 23. De­zember 1951. Für besondere Anlässe wird noch ein beweglicher Sonntag mit Verkaufs­zeit von 1116 Uhr freigehalten. Sollte dieser bis zum 2. 9. 1951 nicht auf gebraucht sein, so wird er hiermit auf diesen Tag festgesetzt.

Bedürfnisgewerbe a) Offene Verkaufsstellen.

In den nachstehenden Gemeinden ist ein Verkauf von Andenken, Bade- und Luxus- gegenständen und Devotionialien, von Tabak­waren, Frischobst, Obstsäften, Süßigkeiten, Blumen und Zeitungdn an den Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis September, in Zavelstein ferner an den Sonntagen der Kro­kusblüte während den folgenden Zeiten ge­stattet: Von 1112 Uhr und von 1418 Uhr in Wildbad, Herrenalb, Calmbach, Hirsau, Bad Teimach, Dobel, Enzklösterle, Zavelstein. Von 11.30 Uhr bis 13 Uhr und 14.3018 Uhr in Bad Liebenzell.

In offenen Verkaufsstellen, die in erheb­lichem Umf ange dem Verkauf von Waren zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürf­nisse dienen, ist der Gsechäftsbetriefo nach folgendem Han zugelassen:

1. Bäcker- und Konditorwaren, frische Blu­men, Zeitungen und frische Fische an allen Sonn- und Festtagen des Jahres während der Zeit von 1012 Uhr. An Weihnachten, Ostern und Pfingsten 'gilt die Ausnahme je­doch nur für den zweiten der beiden Feier­tage.

2. Frisches Fleisch, geräucherte Fische an allen Sonn- und Festtagen des Sommerhalb­jahres (1. April bis 30. September) während der Zeit von 1012 Uhr. An Ostern und Pfingsten gilt die Ausnahme jedoch nur für den zweiten der beiden Feiertage.

3. Roheis an allen Sonn- und Festtagen des Sommerhalbjahres während der Zeit von 712 Uhr.

4. Frische Milch an allen Sonn- und Fest­tagen des Jahres während der Zeit von 712 Uhr.

5. Frischobst an allen Sonn- und Festtagen des Jahres während der Zeit von 1012 Uhr.

6. Blumen, Pflanzen und Kränze zum Schmu de

von Gräbern während der Zeit von 13 bis 18 Uhr an 10 Sonn- oder Festtagen, an denen ein besonders starker Besuch der Friedhöfe zu erwarten ist. Die Entscheidung darüber trifft jeweils das Bürgermeister­amt.

b) Sonstige Handelsbetriebe.

Die Beschäftigung von Arbeitern und An­gestellten ist für sonstige Handelsgewerbe­treibende, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Be­friedigung täglicher oder an diesen Tagen be­sonders hervortretender Bedürfnisse der Be­völkerung erforderlich ist, in nachstehendem Umfang zugelassen.

1. Bierniiederiagen, Flaschenbier- und Momeial- wasserhandel:

Die Beschäftigung von Arbeitern zur Belieferung der Kundschaft mit Bier und Mineralwasser an allen Sonn- und Festtagen.

2. Einstellhallen für Kraftfahrzeuge (Garagen):

Die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen.

3. Werkstätten und Einstellhallen für Kraft­fahrzeuge (Garagen), Tankstellen:

Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten mit der Abgabe von Be­triebsstoffen (Brennstoff, öl, Fett, Preß­luft) 'und von Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge an allen Sonn- und Festtagen.

4 . Blumengroßhandel:

Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten zur Belieferung offener Verkaufsstellen während 3 Stunden, mit Ausnahme des 2. Weihnachts-, Oster­und Pfingstfederfags.

5. Milch- und Sahnegroßhandel:

Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten an allen Sonn- und Fest- * tagen zur Belieferung offener Verkaufs­stellen während 3 Stunden.

Ruhezeit bei Sonntagsbeschäftigung

Werden Arbeiter oder Angestellte an Sonn-, Fest- und Feiertagen innerhalb eines Zeit­raums von mehr als 3 Stunden beschäftigt, so 'ist die Ruhezeit so zu regeln, daß sie am nächsten Sonntag mindestens 18 Stunden oder alle 3 Wochen mindestens 36 Stunden, die einen vollen Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit frei sind. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte, die durch die Be­schäftigung am Besuch des Hauptgottesdden- stes gehindert werden. Ist eine derartige Re­gelung wegen besonders starker Inanspruch­nahme des Betriebs an Sonn-, Fest- und Feiertagen nicht möglich, so kann für einzelne Betriebe das Gewerbeaufsichtsamt, im übrigen das Arbeitsmiiniisterium genehmigen, daß die dm Satz 1 vorgesehenen Freizeiten vom Un­ternehmer auf Werktage verlegt werden. In diesem Falle ist in der Regel in jeder Woche eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren.

Werden Arbeiter und Angestellte mit un­unterbrochenen Arbeiten in 3 Schichten be­schäftigt, so kann die Ruhezeit so geregelt

werden, daß jeder Arbeiter oder Angestellte alle 3 Wochen volle 24 Stunden von denen mindestens 18 auf den Sonntag entfallen, von der Arbeit frei bleibt.

An den nach Absatz 1 frei zu haltenden Sonntagen dürfen Arbeiter und Angestellte nur in Notfällen nach § 105 c Abs. 1 Ziff. 1 RGO beschäftigt werden.

Beschäftigung des einzelnen Arbeiters oder Angestellten

Soweit die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbeiters oder Angestellten nicht nach Stunden begrenzt ist, darf sie 8 Stun­den an einem Sonn-, Fest- oder Feiertag nicht überschreiten, falls nicht die besondere Art der Beschäftigung oder der Schicht­wechsel eine Überschreitung dieser Grenze er­fordert.

Wenn die Arbeiter und Angestellten durch die Sonntagsarbeit am Besuch des Gottes­dienstes behindert werden, soll ihnen an je­dem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt werden.

Beschäftigung Jugendlicher

An Sonn-, Fest- und Feiertagen dürfen ge­mäß § 5 Abs. 3 Ziff. 5 und § 18 des Jugend­schutzgesetzes vom 30. April 1938, RGBl. L S. 437, in der Fassung des Gesetzes zur Än­derung des Jugendschutzgesetzes vom 6. August 1948, Reg.Bl. S. 103 (Neufassung abgedruckt im Regierungsblatt 1948, Seite 175), Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (unter 18 Jahren) nicht beschäftigt werden. In offe­nen Verkaufsstellen dürfen Jugendliche aus­nahmsweise an sechs Sonn-, Fest- oder Feier­tagen im Kalenderjahr beschäftigt werden, soweit an diesen Tagen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 105 b Abs. 2) eine Beschäftigung Erwachsener gestattet ist. Die Dauer dieser Beschäftigung wird auf die Wochenarbeitszeit nicht angerechnet.

Anwendung auf Apotheken; ausgenommene Gewerbe

Für Apotheken gilt eine Sonderregelung. Die Sonntagsruhe findet keine Anwendung auf das Gast- und Schankwirtschaftsgeweibe. auf Musilkaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorführungen und sonstige zu­lässige Lustbarkeiten, sowie auf das Verkehrs­gewerbe.

Aufgaben der Bürgermeisterämter

Die Bürgermeisterämter werden ersucht, die Einhaltung der Vorschriften zu über­wachen. Im Falle von Anständen ist zu be­richten. Anträge auf Festlegung des beweg­lichen Ausnahme-Sonntags auf einen be­stimmten Tag sind kfindestens eine Woche vor diesem Tag einzureichen, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Entscheidung übernommen werden kann.

Bertimmungsgemäß ist dieser Erlaß in den Gemeinden in der für die Verkündung orts- polizeilicher Vorschriften üblichen Weise be­kanntzumachen. Der 'Erlaß ist demnach 8 Tage lang am Rathaus anzuschlagen. Auf den Anschlag ist durch ortsübliche Bekannt­machung hinzuweisen. Ein Exemplar des Amtsblatts geht den Bürgermeisterämtern zu diesem Zwecke besonders zu.

Calw, dien 24. Februar 1951.

Laadratsamt