eines möglichst rationellen Einsatzes der öffentlichen Fördarungsmittal eine beson­ders sorgfältige Auslese des: Anträge hin­sichtlich der Förderungs-Würdig­keit. Ist der Antragsteller mit einem ge­ringeren Forderungsbetrag zufrieden, als es dich aus der vorstehenden Bestimmung ergibt, so ist seiin schniftlidies Birevertänd- nis idem Dariehensantrag baizufügen. Aide unverzinslich bewilligten Darleihen sind 3 Jahre niadi Fertigstellung des Bau­vorhabens mit 1 v. H. zu tilgen. Dlie unver­zinslichen Gelder werden von der Württ. Landeskredi tanstalt Zweigstelle Tübin­gen im Einvernahmen mit dem Inmen- minüsterium verwaltet,

d) Eigenmittel

Die Eigenleistung, weiche der Bauherr izu erbringen hat, muß möglichst hoch sein (vgl. Abschnitt I). Nach den geltenden Be­stimmungen soll die mindestens 15 Prozent der GesamthersteliunigSkosten betragen. Dieser Mindestbetrag wird jedoch dm Hin­blick darauf, daß die Beschaffunig der 1. Hy­potheken Sache der Bauherren ist und auch die öffentlichen Mittel in diesem Jahre nur in 'begrenztem Umfange zur Verfügung stehen, für zu niedrig gehalten.

Als Eigenleistung werden die vom Bauherrn erbrachten Leitsungen anerkannt, die zur Deckung der Gesamfherstellungs- koaten dienen, dies sind: Bargeld, Bau- gTumdstück, Baumaterial, Selbsthilfe, ge­stundete Restkauflgelder, Arbeitgeber- und Müeterdanlehen, Baukostenzuschüsse Dritter und gegebenenfalls der belastungsfrede Teil des Gebäuderestwerteis.

Gemäß § 17 Ahs. 3 des Ersten Wohnungs­baugesetzes sind die Eigenleistungen, so­weit sie 15 Prozent dier Gesamtherstellungs­kosten nicht überschreiten mit 4 Prozent zu verzinsen. Ein freiwilliger Verzicht dies Bauherrn auf diese Verzinsung ist zulässig. Er wird dann in Frage kommen, wenn die Kestfinanzierung eines Bauobjekts iden Ein­satz eines verhältnismäßig höhen verzins­lichen Darlehens erforderlich machen würde und dadurch gleichdringliche Bau­vorhaben nicht gefördert werden könnten, so daß der Förderungsantrag aus diesem Grunde abgelehnt, werden müßte. Der 16 Prozent der Gesamtherstellungskasten übersteigende Betrag ist in Höhe des markt- üblichen Zinssatzes für erststellige Hypo­theken zu verzinsen, sofern die Wiirt- schaftlichkeitsberechnunig (vgl. dieBerech- nurugsVerordnung vom 20. 11. 1950 BGBl. S. 753) dies unter Berücksichtigung aller sonstigen Aufwendungen gestattet. Gestattet sie es nicht, so ist dem Antragsteller freüzu- steiien, aüf die ihm nach § 17 Abs, 3 a.a.O. zustehende Verzinsung insoweit zu verzich­ten, als es zur Aufrechterhaltung der Wirt­schaftlichkeit notwendig ist. Ohne einen solchen Verzicht könnte dm Hinblick auf die dann notwendige Höhe des unverzins­lichen Darlehens die FörderUngswürdlg- keit überhaupt entfallen.

V. Baukosten und Vergebung der Arbeiten

Die Knappheit der Mittei einerseits und die gestiegenen Baukosten andererseits zwingen zu einer einfachen Ausstattung der Wohnun­gen. Die Wohnungen sollen zwar gesund und solid sein, jedoch Einrichtungen die verteuernd wirken und nicht unbedingt erforderlich sind, nicht enthadten. Zur Baukosbensenkung sind Typenmaße und genormte Bauelemente zu verwenden. Um die Baukosten auf ein Min­destmaß zu beschränken sind die Büuambedten nach sorgfältig erstellten Ledstungsverzeich- niistsen auf Grund von Preisangeboten für die einzelnen Leistungen zu vergeben. Bei größe­ren Bauleistungen (5000 DM .und mehr) soll die Vergebung nach der Verdingungsordnung für BauLedstungen (VOB) DIN 1960 erfolgen.

VI. Mieten* und Lasten

Die dn § 17 Ahs. 2 des Ersten Wohnungebau- gesetzes genannten 'Mäetrichtsätze werden durch Rechtsverordnung festgeflagt werden. Bis zum Erscheinen dieser VO gelten folgende Mietnichtsätze:

Gruppe B) Gemeinden zwischen 3000 und 10 000 Einwohnern pro Quadratmeter 0,801, DM Gruppe C Die kleineren Gemeinden mit In­dustrie oder verkehrsgünstlger Lage zu größeren Städten, die eine entsprechende Mfethöhe und deren Bevölkerung ein ent­sprechendes durchschnittliches Ein­kommen aufweist

pro Quadratmeter 0,700,90 DM Gruppe D Die übrigen Gemeinden

pro Quadratmeter 0,600,80 DM Es sei an dieser-Stelle bemerkt, daß künf­tig an die Stalle der bisherigen Rentierlich- keatsberechnung die Wirtscbaf tiichkeitsfoerech- nung tritt (vgl. VO über Wirtischaftiichkeits- -und Wahnflächenberechnung für neugeschaffe- nien Wohnraum vom 20. 11. 50 BGBL. S. 768). Solange das vom Bundaaminisfer für Woh­nungsbau dn Aussicht genommene Berech- nunigsmusteiblatt noch aussteht, gilt folgen­des:

1. Bei privaten Bauherren iist vorläufig neben den Tilgungstaeträgen, die höchstens 1 Pro­zent beitragen dürfen, für Betriebs-, Ver- waltungs- und Instandhaiitungskasten ein Betragekizusatzenidendnider Gruppe B 35°/#

in den Gruppen C und D 30 °/o des jährlichen Gesamtertrages ausmaehit.

2. Für bilanzierunigisipfl'ichtige Wohnungsunter- nehmen und für Körperschaften des öffent­lichen Rechts gelten 'besondere Vorschriften, welche wegen Raummangei hier nicht auf ­geführt werden können.

VII. Verfahren

Bei dem Antragsverfahren für das Woh­nungsbauprogramm 1951 treten Änderungen gegenüber dem Vorjahr nur hinsichtlich der 1. Hypotheken ein.

Es ist folgendes zu beachten:

Die Anträge auf Gewährung von Förde- rungsmitteln sind bis spätestens 20.3.51 beim zuständigen Bürgermeisteramt in doppelter Fertigung einizuneichen. Als Anlagen sind in einfacher Fertigung beizufügen:

1. ein genehmigter Bau- und Laigeplan

2. ein Grundbuchauszug

3. eine Wohnflächenberechnung

4. Nachweise über das gesamte Eigenkapitai

5. Zusage eines Kreditinstituts, in welcher Höhe eine 1. Hypothek dem Bauherrn zur Verfügung steht

6. Nachweise über evtl, weitere Fremdmittel

7. Baukostenberechnung.

Die Bürgermeisterämter haben die Anträge einschließlich ider gesamten Beilagen mit einer Bürgschaftserklärung dm Sinne des Württ. Wohnungsbürgschaftsgesetzes vom 30. 5. 1919 und einer Stellungnahme über idle Dringlich­keit des Bauvorhabens bis spätestens 1. 4. 51 beim Landratsamt vorzulegen. Später ein­gehende Darleihensanträge werden nicht be­rücksichtigt.

VIII. Auszahlung der Darlehen

Die Auszahlung erfolgt, sobald die Auszah­lungsvoraussetzungen im Normalverfahren oder 'im SonderVerfahren gegeben sind, bei

1. Kietimsitf allen bis zu 2000 DM Dartehernsbe - trag für das Bauvorhaben: sofort tim ganzen Darlehensbetrag,

2. KleänfäHen von mehr als 2000 DM bis zu 6000 DM Darlehenöbetrag für das Bauvor­haben:

a) sofort in Höhe von. 60 Prozent des Dar- lehensfoetrags und, wenn der Bau über den Rohbau hinaus fortgeschritten ist, zu einem entsprechend höheren Hundert- 6atz,

b) nach Fertigstellung der Gipser-, Schrei- : ner- und Glaseraibelten dm restlichen | Darlehensbetrag, (

3. Darlehens!allen von mehr als 6000 DM bis zu 20 000 DM Dairlebeusbetnag für das Bau­vorhaben:

a) sofort in Höhe von 60 Prozent des Dar­

lehensbetrages und, wenn der Bau über den Rohbau hinaus fortgeschritten dst, zu einem entsprechend höheren Hundert­satz, !

b) nach Fertigsteiiung der Gipser-, Schrei- 1 ner- und Giaseraibeiten bis zu 90 Pro­zent des Darlehensbetrags,

c) nach Vorliegen der Auszahlungsvoraus- setzungen gemäß Ziff. IV des Darleheres- bescheddes in Höhe der restlichen 10 Pro­zent 'des Dariehensbeitrages,

4. Großfällen von mehr als 20 000 DM Dar- lehensbetrag für das Bauvorhaben:

a) sofort dn Höhe von 30 Prozent des Dar- lebensbetnags,

b) nach Fertigstellung des Rohbaues bis zur Hohe von 60 Prozent des Darlehensbe­trags,

c) nach Bauabnahme bzw. Bezugsfertigstel- lung bis zu 90 Prozent des Darlehens­betrags,

d) nach Vorliegen der Austzahlunigsvoraus- satzungen gemäß Ziff. IV des Darlehens­bescheides in Höhe der restlichen 10 Pro­zent des Darlehensbetrags.

Über 'die aiusbezahlten Beträge darf jedoch seitens der Gemeindeverwaltungen wie seit- ' her nur entsprechend dem jeweiligen Stand dar Bauaibeiten bei dem einzelnen Bauvor­haben verfügt werden.

IX. Verschiedenes

a) Bezüglich der Zinsbeihdlfebestimmungen verbleibt es bei den seitherigen Vorschrif­ten (vgl. Amtsblatt Nr. 17 vom 28. 4. 1950).

b) Jeder Bauherr, welcher öffentliche Mittel in Anspruch nehmen will, wird darauf auf­merksam gemacht, daß er mit dem Bauen imsoiange nicht beginnen darf, als er nicht im Besitze einer schriftlichen Föndenungs- zusage ist.

c) Bei Leistung von Mieterdarlehen hat jeder Bauherr zu beachten, daß ein Zuteilungs- anspruch auf Wohnraum nur begründet wird, wenn die Leistung im Finanzierungs- plan aufigeführt ist.

d) Die Förderung kleinerer Baumaßnahmen zu Gunsten von Flüchtlingen, Sachgeschä- dügten und politisch Verfolgten (1000 DM- Programm), so in diesem Jahr fortgesetzt werden.

e) Auf 'die Möglichkeit der Gewährung von Eigenkapitalbeteiligten und Mieterdar- lehien an Lastenausgledchsberechtigte vgl. Amtsblatt Nr. 5 vorn 3. 2. 1951 wird verwiesen.

f) Der KreusverteilungiganSschuß des Kreises Calw wind am Donnerstag, den 1. 3. 51, zusammentreten, um über grund­sätzliche Fragen des Wohnungsbaupro­grammes 1951 zu 'beraten.

g) Solange nicht sämtliche Danlehensge- suche beim Laridmatsamt vorliegen (vemgl. Abschnitt VII, letzter Absatz), ist von per­sönlichen Varsprachen ibeim Landratsamt abzusehen.

La red ratsamt

Trigonometrische Vermessungsarbeiten

Die HauptvermesSungsaibteilung des Iremen- ministeriums führt in den Monaten März bis Junii 1951 auf den Markungen Nagold, Ober­schwandorf, Untiers chwandortf, Beühingen und Hattenbach umfangreiche trigonometrische Vermessungen durch. Hierbei wenden in der Nähe dar trigonometrischen Signatp unkte Sdgmaistamgen auf gesteckt, die wähnend der ganzen Dauer der Vermessung stehen biedtoen müssen. Vor den Beschädigung oder Entfer­nung dieser Sdgnadstangen wind gewarnt. Zu-