eines möglichst rationellen Einsatzes der öffentlichen Fördarungsmittal eine besonders sorgfältige Auslese des: Anträge hinsichtlich der Förderungs-Würdigkeit. Ist der Antragsteller mit einem geringeren Forderungsbetrag zufrieden, als es dich aus der vorstehenden Bestimmung ergibt, so ist seiin schniftlidies Birevertänd- nis idem Dariehensantrag baizufügen. — Aide unverzinslich bewilligten Darleihen sind 3 Jahre niadi Fertigstellung des Bauvorhabens mit 1 v. H. zu tilgen. Dlie unverzinslichen Gelder werden von der Württ. Landeskredi tanstalt — Zweigstelle Tübingen — im Einvernahmen mit dem Inmen- minüsterium verwaltet,
d) Eigenmittel
Die Eigenleistung, weiche der Bauherr izu erbringen hat, muß möglichst hoch sein (vgl. Abschnitt I). Nach den geltenden Bestimmungen soll die mindestens 15 Prozent der GesamthersteliunigSkosten betragen. Dieser Mindestbetrag wird jedoch dm Hinblick darauf, daß die Beschaffunig der 1. Hypotheken Sache der Bauherren ist und auch die öffentlichen Mittel in diesem Jahre nur in 'begrenztem Umfange zur Verfügung stehen, für zu niedrig gehalten.
Als Eigenleistung werden die vom Bauherrn erbrachten Leitsungen anerkannt, die zur Deckung der Gesamfherstellungs- koaten dienen, dies sind: Bargeld, Bau- gTumdstück, Baumaterial, Selbsthilfe, gestundete Restkauflgelder, Arbeitgeber- und Müeterdanlehen, Baukostenzuschüsse Dritter und gegebenenfalls der belastungsfrede Teil des Gebäuderestwerteis.
Gemäß § 17 Ahs. 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes sind die Eigenleistungen, soweit sie 15 Prozent dier Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten mit 4 Prozent zu verzinsen. Ein freiwilliger Verzicht dies Bauherrn auf diese Verzinsung ist zulässig. Er wird dann in Frage kommen, wenn die Kestfinanzierung eines Bauobjekts iden Einsatz eines verhältnismäßig höhen verzinslichen Darlehens erforderlich machen würde und dadurch gleichdringliche Bauvorhaben nicht gefördert werden könnten, so daß der Förderungsantrag aus diesem Grunde abgelehnt, werden müßte. Der 16 Prozent der Gesamtherstellungskasten übersteigende Betrag ist in Höhe des markt- üblichen Zinssatzes für erststellige Hypotheken zu verzinsen, sofern die Wiirt- schaftlichkeitsberechnunig (vgl. die •Berech- nurugsVerordnung vom 20. 11. 1950 — BGBl. S. 753) dies unter Berücksichtigung aller sonstigen Aufwendungen gestattet. Gestattet sie es nicht, so ist dem Antragsteller freüzu- steiien, aüf die ihm nach § 17 Abs, 3 a.a.O. zustehende Verzinsung insoweit zu verzichten, als es zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit notwendig ist. Ohne einen solchen Verzicht könnte dm Hinblick auf die dann notwendige Höhe des unverzinslichen Darlehens die FörderUngswürdlg- keit überhaupt entfallen.
V. Baukosten und Vergebung der Arbeiten
■Die Knappheit der Mittei einerseits und die gestiegenen Baukosten andererseits zwingen zu einer einfachen Ausstattung der Wohnungen. Die Wohnungen sollen zwar gesund und solid sein, jedoch Einrichtungen die verteuernd wirken und nicht unbedingt erforderlich sind, nicht enthadten. Zur Baukosbensenkung sind Typenmaße und genormte Bauelemente zu verwenden. Um die Baukosten auf ein Mindestmaß zu beschränken sind die Büuambedten nach sorgfältig erstellten Ledstungsverzeich- niistsen auf Grund von Preisangeboten für die einzelnen Leistungen zu vergeben. Bei größeren Bauleistungen (5000 DM .und mehr) soll die Vergebung nach der Verdingungsordnung für BauLedstungen (VOB) DIN 1960 erfolgen.
VI. Mieten* und Lasten
Die dn § 17 Ahs. 2 des Ersten Wohnungebau- gesetzes genannten 'Mäetrichtsätze werden durch Rechtsverordnung festgeflagt werden. Bis zum Erscheinen dieser VO gelten folgende Mietnichtsätze:
Gruppe B) Gemeinden zwischen 3000 und 10 000 Einwohnern pro Quadratmeter 0,80—1,— DM Gruppe C Die kleineren Gemeinden mit Industrie oder verkehrsgünstlger Lage zu größeren Städten, die eine entsprechende Mfethöhe und deren Bevölkerung ein entsprechendes durchschnittliches Einkommen aufweist
pro Quadratmeter 0,70—0,90 DM Gruppe D Die übrigen Gemeinden
pro Quadratmeter 0,60—0,80 DM Es sei an dieser-Stelle bemerkt, daß künftig an die Stalle der bisherigen Rentierlich- keatsberechnung die Wirtscbaf tiichkeitsfoerech- nung tritt (vgl. VO über Wirtischaftiichkeits- -und Wahnflächenberechnung für neugeschaffe- nien Wohnraum vom 20. 11. 50 BGBL. S. 768). Solange das vom Bundaaminisfer für Wohnungsbau dn Aussicht genommene Berech- nunigsmusteiblatt noch aussteht, gilt folgendes:
1. Bei privaten Bauherren iist vorläufig neben den Tilgungstaeträgen, die höchstens 1 Prozent beitragen dürfen, für Betriebs-, Ver- waltungs- und Instandhaiitungskasten ein Betragekizusatzenidendnider Gruppe B 35°/#
in den Gruppen C und D 30 °/o des jährlichen Gesamtertrages ausmaehit.
2. Für bilanzierunigisipfl'ichtige Wohnungsunter- nehmen und für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten 'besondere Vorschriften, welche wegen Raummangei hier nicht auf geführt werden können.
VII. Verfahren
Bei dem Antragsverfahren für das Wohnungsbauprogramm 1951 treten Änderungen gegenüber dem Vorjahr nur hinsichtlich der 1. Hypotheken ein.
Es ist folgendes zu beachten:
Die Anträge auf Gewährung von Förde- rungsmitteln sind bis spätestens 20.3.51 beim zuständigen Bürgermeisteramt in doppelter Fertigung einizuneichen. Als Anlagen sind in einfacher Fertigung beizufügen:
1. ein genehmigter Bau- und Laigeplan
2. ein Grundbuchauszug
3. eine Wohnflächenberechnung
4. Nachweise über das gesamte Eigenkapitai
5. Zusage eines Kreditinstituts, in welcher Höhe eine 1. Hypothek dem Bauherrn zur Verfügung steht
6. Nachweise über evtl, weitere Fremdmittel
7. Baukostenberechnung.
Die Bürgermeisterämter haben die Anträge einschließlich ider gesamten Beilagen mit einer Bürgschaftserklärung dm Sinne des Württ. Wohnungsbürgschaftsgesetzes vom 30. 5. 1919 und einer Stellungnahme über idle Dringlichkeit des Bauvorhabens bis spätestens 1. 4. 51 beim Landratsamt vorzulegen. Später eingehende Darleihensanträge werden nicht berücksichtigt.
VIII. Auszahlung der Darlehen
Die Auszahlung erfolgt, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen im Normalverfahren oder 'im SonderVerfahren gegeben sind, bei
1. Kietimsitf allen bis zu 2000 DM Dartehernsbe - trag für das Bauvorhaben: sofort tim ganzen Darlehensbetrag,
2. KleänfäHen von mehr als 2000 DM bis zu 6000 DM Darlehenöbetrag für das Bauvorhaben:
a) sofort in Höhe von. 60 Prozent des Dar- •lehensfoetrags und, wenn der Bau über den Rohbau hinaus fortgeschritten ist, zu einem entsprechend höheren Hundert- 6atz,
■b) nach Fertigstellung der Gipser-, Schrei- : ner- und Glaseraibelten dm restlichen | Darlehensbetrag, (
3. Darlehens!allen von mehr als 6000 DM bis zu 20 000 DM Dairlebeusbetnag für das Bauvorhaben:
a) sofort in Höhe von 60 Prozent des Dar
lehensbetrages und, wenn der Bau über den Rohbau hinaus fortgeschritten dst, zu einem entsprechend höheren Hundertsatz, !
b) nach Fertigsteiiung der Gipser-, Schrei- 1 ner- und Giaseraibeiten bis zu 90 Prozent des Darlehensbetrags,
c) nach Vorliegen der Auszahlungsvoraus- setzungen gemäß Ziff. IV des Darleheres- bescheddes in Höhe der restlichen 10 Prozent 'des Dariehensbeitrages,
4. Großfällen von mehr als 20 000 DM Dar- lehensbetrag für das Bauvorhaben:
a) sofort dn Höhe von 30 Prozent des Dar- lebensbetnags,
b) nach Fertigstellung des Rohbaues bis zur Hohe von 60 Prozent des Darlehensbetrags,
c) nach Bauabnahme bzw. Bezugsfertigstel- lung bis zu 90 Prozent des Darlehensbetrags,
d) nach Vorliegen der Austzahlunigsvoraus- satzungen gemäß Ziff. IV des Darlehensbescheides in Höhe der restlichen 10 Prozent des Darlehensbetrags.
Über 'die aiusbezahlten Beträge darf jedoch seitens der Gemeindeverwaltungen wie seit- ' her nur entsprechend dem jeweiligen Stand dar Bauaibeiten bei dem einzelnen Bauvorhaben verfügt werden.
IX. Verschiedenes
a) Bezüglich der Zinsbeihdlfebestimmungen verbleibt es bei den seitherigen Vorschriften (vgl. Amtsblatt Nr. 17 vom 28. 4. 1950).
b) Jeder Bauherr, welcher öffentliche Mittel in Anspruch nehmen will, wird darauf aufmerksam gemacht, daß er mit dem Bauen imsoiange nicht beginnen darf, als er nicht im Besitze einer schriftlichen Föndenungs- zusage ist.
c) Bei Leistung von Mieterdarlehen hat jeder Bauherr zu beachten, daß ein Zuteilungs- anspruch auf Wohnraum nur begründet wird, wenn die Leistung im Finanzierungs- plan aufigeführt ist.
d) Die Förderung kleinerer Baumaßnahmen zu Gunsten von Flüchtlingen, Sachgeschä- dügten und politisch Verfolgten (1000 DM- Programm), so in diesem Jahr fortgesetzt werden.
e) Auf 'die Möglichkeit der Gewährung von Eigenkapitalbeteiligten und Mieterdar- lehien an Lastenausgledchsberechtigte — vgl. Amtsblatt Nr. 5 vorn 3. 2. 1951 — wird verwiesen.
f) Der KreusverteilungiganSschuß des Kreises Calw wind am Donnerstag, den 1. 3. 51, zusammentreten, um über grundsätzliche Fragen des Wohnungsbauprogrammes 1951 zu 'beraten.
g) Solange nicht sämtliche Danlehensge- suche beim Laridmatsamt vorliegen (vemgl. Abschnitt VII, letzter Absatz), ist von persönlichen Varsprachen ibeim Landratsamt abzusehen.
La red ratsamt
Trigonometrische Vermessungsarbeiten
Die HauptvermesSungsaibteilung des Iremen- ministeriums führt in den Monaten März bis Junii 1951 auf den Markungen Nagold, Oberschwandorf, Untiers chwandortf, Beühingen und Hattenbach umfangreiche trigonometrische Vermessungen durch. Hierbei wenden in der Nähe dar trigonometrischen Signatp unkte Sdgmaistamgen auf gesteckt, die wähnend der ganzen Dauer der Vermessung stehen biedtoen müssen. Vor den Beschädigung oder Entfernung dieser Sdgnadstangen wind gewarnt. Zu-