Die Beitragsentrichtung erfolgt für Versicherte. die nicht in einem ständigen, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, durch Verwendung von Beitragsmarken in den Quittungskarten bzrw. Versicherungskarten. Die Beitragsmarken sind ibei allen Post- anstailten erhältlich.
Inhaltsangabe des Amtsblattes der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland
Nachstehend wird der Inhalt des am 14.12. 1950 beim Landratsamt Calw eingegangenen Amtsblattes der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 41 vom 9.12.50 mitgeteilt:
Gesetz Nr. A — 12:
Beseitigung der Wirksamkeit der Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 (Betriebsräte) im Land Bayern . . . S. 701
Berichtigung des französischen Wortlautes des Gesetzes Nr. 33 (Devisenbewirtschaftung) veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29 vom 10. August 1950 .S. 701
Britische Zone
Verordnung Nr. 219 (Aufhebung der Verordnungen Nr. 144 und 171 der Militärregierung)
S. 702
Verordnung Nr. 220 (Aufhebung der Verordnung Nr. 135 der Militärregierung) S. 702
Amerikanische Zone
Gesetz Nr. 16: Polnisches Vermögen, das auf Grund gewisser Verordnungen des ehemaligen Deutschen Reiches beschlagnahmt worden ist . i . S, 703
Bekanntmachung
Die Diensträume der Landwirtschaftsämter Calw und Nagold bleiben zwischen Weihnachten und Neujahr für den Publikumsverkehr geschlossen.
Lan'dwirtschaftsamt Calw und Nagold
Verkehrsnachrichten Zugverkehr an Weihnachten und Neujahr 1950/51
Der Bahnihof Calw teilt mit:
Die Personenzüge verkehren an den Samstagen 23. und 30. Dezember w.ie an gewöhnlichen Samstagen, am 24.. 25.. 26. und 31. Dezember und am 1. Januar wie an Sonn- ■und- Feiertagen.
Zusätzlich werden gefahren:
P 3134 Calw ab 21.31. Nagold an 22.00 am 23. und 30. 12. 50. — P 2191 Calw ab 16.50, Weil der Stadt an 17.25 und P 2152 Weil der Stadt ab 18 37, Calw an 19.09, je am 23.. 24., 25.. 26 , 30., 31. Dezember und am 1. Januar.
DB-Omnibusverkehr über Weihnachten und Neujahr
Wegen Arbeitsruhe und Schulferien fällt der Kurs. Nagold Vorstadt ab 17.36 Uhr. Altensteig an 18.05 Uhr. in der Zbit vom 27.12. 1950 bis 5.1. 1951 aus. Hierfür verkehrt der Kurs 14, Nagold Vorstadt ab 17.07 Uhr wie an Samstagen, bis Altensteig.
Es wird* darauf aufmerksam gemacht, daß die Sonntags- und Festtagsrückfahrkarten irden Omnibussen nur gegen Zuzählung eines normalen halben Omnibusfahrpreises gelten. Auch können wegen des Verkehrens von Reisezügen in dichter Folge an den Sonn- und Feiertagen auf der Strecke Altensteig— Nagold die Omnibuskurse nicht verstärkt werden. Die Reisenden wollen daher möglichst die Nebenba'hnzüge benutzen. Lediglich auf der Omnibuslinie Nagold—Herrenberg sind bei sämtlichen Kursen Verstärkungen vorgesehen.
DB-Omnibuslinie
Altensteig — Nagold — Stuttgart
Die DB-Omnibusse nach Stuttgart verkehren ab 1. Januar 1951 nur noch montags und freitags (ausg. an Feiertagen). Letzter Fahrtag mittwochs ist der 27. 12. 1950. Die ausgegebenen Fahrpläne wollen hiernach berichtigt werden.
Bekanntmachungen der
Umlegung Gechingen
Bildung des Vorstands der Teilnehmer'gemeinschaft
Nach § 26 ff. der Reichsumlegungsordnung ist der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Umlegung Gechingen zu bilden.
Die an der Umlegung beteiligten Grundeigentümer und die ihnen nach § 10 Ziff. 1 RUO. gleichgestellten Berechtigten (Erbpächter und Erbbauberechtigte) sind zur Wahl dieses Vorstands berufen.
Die Wahl findet am 4. Januar
19 5 1 um 19.30 Uhr in Gechingen im Gasthaus zum Lamm statt, wozu sämtliche stimmberechtigten Teilnehmer auf Ersuchen des Feldbereinigungsamts als Umlegungsbehörde hiermit öffentlich geladen werden. Einzelladungen ergehen nicht.
Sofern in dem anberaumten Termin eine Wahl nicht zustande kommt, werden die Vorstandsmitglieder von der Umlagungsbehörde bestellt.
Gechingen, den 18. Dezember 1950.
Bürgermeisteramt
^ Umlegung Altbulach —< Neubulach
Nach § 26 ff. der Reichsurrrlegungsordnung ist der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Umlegung Altbulach — Neubulach zu bilden.
Die an der Umlegung beteiligten Grundeigentümer und die ihnen nach § 10 Ziff. 1 RUO gleichgestellten Berechtigten (Erbpächter und Erbbauberechtigte) sind zur Wahl dieses Vorstandes berufen.
Die Wahl findet am 4. Januar 1951 um 9 Uhr auf dem Rathaus in Altbulach statt, wozu sämtliche stimmberechtigten Teilnehmer auf Ersuchen des Feldbereinigungsamts als Umlegungsbehörde hiemit öffentlich geladen werden. Einzelladungen ergehen nicht.
Sofern in dem anberaumten Termin eine Wahl nicht zustande kommt, werden die Vorstandsmitglieder von der Umlegungsbehörde bestellt.
Altbulach, den 18. Dezember 1950
, Bürgermeisteramt
Stadt Altensteig
Die Ortspolizeibehörde Altensteig hat folgende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen, denen der Gemeinderat durch Beschluß vom 8. 11. 1950 seine Zustimmung gegeben hat und welche vom Landratsamt Calw durch Erlaß vom 21. 11. 1950 für vollziehbar erklärt wurden:
Ortspolizeiliche Vorschrift über das Entleeren der Abortgruben
Auf Grund Art. 30, 51 und 52 des Polizeistrafgesetzes und Art. 41 der Bauordnung wird folgende ortspolizeiliche Vorschrift über die Entleerung der Abortgruben, sowie das Austragen und Wegführen des Inhalts erlassen:
§ 1. Die Entleerung der Abortgruben und das Austragen und Wegführen ihres Inhalts ist in den Monaten Mai bis September je einschl. von 9 Uhr bis 17 Uhr und in den Monaten Oktober bis April von 10 Uhr bis 15 Uhr verboten.
Bekanntmachungen der Amtsgerichte Amtsgericht Calw
Beschluß vorn 12. Dezember 1950 Im Konkursverfahren über das Vermögen der Creditgesellschaft m.b.H. Leoniberg-Calw
i. L. wird Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen anfoeraumt auf
Freitag, den 19. Januar 1951. nachmittags 15 Uhr.
vor dem Amtsgericht Calw, Sitzungssaal.
N 1/49.
Gemeindeverwaltungen
§ 2. In der übrigen (erlaubten) Zeit darf das Wegführen des Abortinhalts nur in gut verschlossenen Fässern erfolgen. Nach Beendigung der Grubenentleerung ist der Platz um die Grube zu säubern.
§ 3. Übertretungen dieser Vorschriften unterliegen der Strafbestimmung des Art. 30 des i Polizeistrafgesetzes. I
Ortspolizeiliche Vorschrift I
betr. das Plakatanschlagwesen j
Auf Grund Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juni j 1874 betr. Ausführungsbestimmurug zu dem j Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874. : Art 21 der Bauordnung, § 366 Ziffer 10 des I Reichsstrafgesetzbuches und Art. 51 ff. des : Landespolizeistrafgesetzes wird folgende ortspolizeiliche Vorschrift erlassen:
§ 1. Erlaubte öffentliche Anschläge aller Art dürfen nur an den hierfür bestimmten Anschlagsäulen und -Tafeln angebracht werden. Ausnahmen kann das Bürgermeisteramt i in besonders begründeten Fällen zulassen, öffentlich sind alle Anschläge, die von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aus sichtbar sind.
§ 2. Das Ambringe.n plakatartiger Aufschriften auf Gehwegen, an Gebäuden, Masten, i Zäunen usw. durch Aufmalen oder auf son-! stige Weise ist verboten. •
§ 3. Die Bestimmung des § 1 findet keine j Anwendung auf
a) Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, |
b) eigene geschäftliche Anschläge von Grund-,
stückseigentümem, Mietern oder Pächtern an ihren Grundstücken. Häusern öder Mietsräumen, wenn die Anschläge nach Form und Inhalt nicht gegen die öffent-j liehen Interessen verstoßen, • !
c) die Reklame der Inhaber von Schau-j
fenstern für gewerbliche Zwecke, Theater- i auff ührungen, Schaustellungen, Konzerte I usw.. auch wenn diese zu Gunsten Drittfcr j erfolgt. * 1
§ 4. Jede Art beweglicher Reklame auf öffentlichen Wegen. Straßen und Plätzen, insbesondere das Umherfahren mit Reklamewagen, das Umhertragen von Plakaten, Bildern usw., das Aufstellen und Umhergehen von Personen zu Reklamezwecken, sowie öffentliches Ausrufen ist nur mit ortspolizei- licher Genehmigung gestattet.
§ 5. Die Anschläge dürfen nur mit Bewilligung der über die Anschlagstellen Verfügungsberechtigten und nur von solchen Personen angebracht und entfernt werden, denen die ortspolizeiliche Erlaubnis hierzu erteilt ist.
§ 6. Unberufenen ist das Vernichten. Wegnehmen, Unlesbarmachen oder sonstiges Beschädigen der Anschläge an den öffentlichen j Plakatsäulen und -Tafeln verboten.
§ 7. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
O r t s p o 1 i z e il i ch e Vorschrift
über den Schutz des Feldbaues gegen das schadenlaufende Hausgeflügel
Auf Grund Art. 34 Ziffer 1, 51 und 52 des Polizeistrafgesetzes wird folgende ortspolizei- liehe Vorschrift zum Schutz des Feldbaues gegen das schadenlaufende Hausgeflügel erlassen:
§ 1. Hausgeflügel darf innerhalb und außerhalb Etters nicht schadenlaufen.
§ 2. Übertretungen dieser Vorschrift unterliegen der Strafbestimmung des Art. 34 des Polizeistrafgesetzeß.
Mit dieser Bekanntgabe werden die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften rechts- wirksam. i
Altensteig, den 25. November 1950.
Bürgermeisteramt