Die Beitragsentrichtung erfolgt für Ver­sicherte. die nicht in einem ständigen, ver­sicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, durch Verwendung von Beitragsmarken in den Quittungskarten bzrw. Versicherungskar­ten. Die Beitragsmarken sind ibei allen Post- anstailten erhältlich.

Inhaltsangabe des Amtsblattes der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland

Nachstehend wird der Inhalt des am 14.12. 1950 beim Landratsamt Calw eingegangenen Amtsblattes der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 41 vom 9.12.50 mitge­teilt:

Gesetz Nr. A 12:

Beseitigung der Wirksamkeit der Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 (Betriebsräte) im Land Bayern . . . S. 701

Berichtigung des französischen Wortlautes des Gesetzes Nr. 33 (Devisenbewirtschaftung) veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29 vom 10. August 1950 .S. 701

Britische Zone

Verordnung Nr. 219 (Aufhebung der Verord­nungen Nr. 144 und 171 der Militärregierung)

S. 702

Verordnung Nr. 220 (Aufhebung der Ver­ordnung Nr. 135 der Militärregierung) S. 702

Amerikanische Zone

Gesetz Nr. 16: Polnisches Vermögen, das auf Grund gewisser Verordnungen des ehemali­gen Deutschen Reiches beschlagnahmt worden ist . i . S, 703

Bekanntmachung

Die Diensträume der Landwirtschafts­ämter Calw und Nagold bleiben zwischen Weihnachten und Neujahr für den Publi­kumsverkehr geschlossen.

Lan'dwirtschaftsamt Calw und Nagold

Verkehrsnachrichten Zugverkehr an Weihnachten und Neujahr 1950/51

Der Bahnihof Calw teilt mit:

Die Personenzüge verkehren an den Samstagen 23. und 30. Dezember w.ie an ge­wöhnlichen Samstagen, am 24.. 25.. 26. und 31. Dezember und am 1. Januar wie an Sonn- und- Feiertagen.

Zusätzlich werden gefahren:

P 3134 Calw ab 21.31. Nagold an 22.00 am 23. und 30. 12. 50. P 2191 Calw ab 16.50, Weil der Stadt an 17.25 und P 2152 Weil der Stadt ab 18 37, Calw an 19.09, je am 23.. 24., 25.. 26 , 30., 31. Dezember und am 1. Januar.

DB-Omnibusverkehr über Weihnachten und Neujahr

Wegen Arbeitsruhe und Schulferien fällt der Kurs. Nagold Vorstadt ab 17.36 Uhr. Al­tensteig an 18.05 Uhr. in der Zbit vom 27.12. 1950 bis 5.1. 1951 aus. Hierfür verkehrt der Kurs 14, Nagold Vorstadt ab 17.07 Uhr wie an Samstagen, bis Altensteig.

Es wird* darauf aufmerksam gemacht, daß die Sonntags- und Festtagsrückfahrkarten ir­den Omnibussen nur gegen Zuzählung eines normalen halben Omnibusfahrpreises gelten. Auch können wegen des Verkehrens von Reisezügen in dichter Folge an den Sonn- und Feiertagen auf der Strecke Altensteig Nagold die Omnibuskurse nicht verstärkt werden. Die Reisenden wollen daher mög­lichst die Nebenba'hnzüge benutzen. Ledig­lich auf der Omnibuslinie NagoldHerren­berg sind bei sämtlichen Kursen Verstär­kungen vorgesehen.

DB-Omnibuslinie

Altensteig Nagold Stuttgart

Die DB-Omnibusse nach Stuttgart verkeh­ren ab 1. Januar 1951 nur noch montags und freitags (ausg. an Feiertagen). Letzter Fahr­tag mittwochs ist der 27. 12. 1950. Die aus­gegebenen Fahrpläne wollen hiernach berich­tigt werden.

Bekanntmachungen der

Umlegung Gechingen

Bildung des Vorstands der Teilnehmer'gemeinschaft

Nach § 26 ff. der Reichsumlegungsordnung ist der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Umlegung Gechingen zu bilden.

Die an der Umlegung beteiligten Grund­eigentümer und die ihnen nach § 10 Ziff. 1 RUO. gleichgestellten Berechtigten (Erbpäch­ter und Erbbauberechtigte) sind zur Wahl dieses Vorstands berufen.

Die Wahl findet am 4. Januar

19 5 1 um 19.30 Uhr in Gechingen im Gasthaus zum Lamm statt, wozu sämtliche stimmberechtigten Teilnehmer auf Ersuchen des Feldbereinigungsamts als Umlegungsbehörde hiermit öffentlich geladen werden. Einzelladungen ergehen nicht.

Sofern in dem anberaumten Termin eine Wahl nicht zustande kommt, werden die Vor­standsmitglieder von der Umlagungsbehörde bestellt.

Gechingen, den 18. Dezember 1950.

Bürgermeisteramt

^ Umlegung Altbulach< Neubulach

Nach § 26 ff. der Reichsurrrlegungsordnung ist der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Umlegung Altbulach Neubulach zu bilden.

Die an der Umlegung beteiligten Grund­eigentümer und die ihnen nach § 10 Ziff. 1 RUO gleichgestellten Berechtigten (Erb­pächter und Erbbauberechtigte) sind zur Wahl dieses Vorstandes berufen.

Die Wahl findet am 4. Januar 1951 um 9 Uhr auf dem Rathaus in Altbulach statt, wozu sämtliche stimmberechtigten Teilneh­mer auf Ersuchen des Feldbereinigungsamts als Umlegungsbehörde hiemit öffentlich ge­laden werden. Einzelladungen ergehen nicht.

Sofern in dem anberaumten Termin eine Wahl nicht zustande kommt, werden die Vor­standsmitglieder von der Umlegungsbehörde bestellt.

Altbulach, den 18. Dezember 1950

, Bürgermeisteramt

Stadt Altensteig

Die Ortspolizeibehörde Altensteig hat fol­gende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen, denen der Gemeinderat durch Beschluß vom 8. 11. 1950 seine Zustimmung gegeben hat und welche vom Landratsamt Calw durch Erlaß vom 21. 11. 1950 für vollziehbar erklärt wur­den:

Ortspolizeiliche Vorschrift über das Entleeren der Abortgruben

Auf Grund Art. 30, 51 und 52 des Polizei­strafgesetzes und Art. 41 der Bauordnung wird folgende ortspolizeiliche Vorschrift über die Entleerung der Abortgruben, sowie das Austragen und Wegführen des Inhalts er­lassen:

§ 1. Die Entleerung der Abortgruben und das Austragen und Wegführen ihres Inhalts ist in den Monaten Mai bis September je einschl. von 9 Uhr bis 17 Uhr und in den Monaten Oktober bis April von 10 Uhr bis 15 Uhr verboten.

Bekanntmachungen der Amtsgerichte Amtsgericht Calw

Beschluß vorn 12. Dezember 1950 Im Konkursverfahren über das Vermögen der Creditgesellschaft m.b.H. Leoniberg-Calw

i. L. wird Termin zur Prüfung der nachträg­lich angemeldeten Forderungen anfoeraumt auf

Freitag, den 19. Januar 1951. nachmittags 15 Uhr.

vor dem Amtsgericht Calw, Sitzungssaal.

N 1/49.

Gemeindeverwaltungen

§ 2. In der übrigen (erlaubten) Zeit darf das Wegführen des Abortinhalts nur in gut verschlossenen Fässern erfolgen. Nach Be­endigung der Grubenentleerung ist der Platz um die Grube zu säubern.

§ 3. Übertretungen dieser Vorschriften un­terliegen der Strafbestimmung des Art. 30 des i Polizeistrafgesetzes. I

Ortspolizeiliche Vorschrift I

betr. das Plakatanschlagwesen j

Auf Grund Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juni j 1874 betr. Ausführungsbestimmurug zu dem j Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874. : Art 21 der Bauordnung, § 366 Ziffer 10 des I Reichsstrafgesetzbuches und Art. 51 ff. des : Landespolizeistrafgesetzes wird folgende orts­polizeiliche Vorschrift erlassen:

§ 1. Erlaubte öffentliche Anschläge aller Art dürfen nur an den hierfür bestimmten Anschlagsäulen und -Tafeln angebracht wer­den. Ausnahmen kann das Bürgermeisteramt i in besonders begründeten Fällen zulassen, öffentlich sind alle Anschläge, die von öffent­lichen Wegen, Straßen und Plätzen aus sicht­bar sind.

§ 2. Das Ambringe.n plakatartiger Auf­schriften auf Gehwegen, an Gebäuden, Masten, i Zäunen usw. durch Aufmalen oder auf son-! stige Weise ist verboten.

§ 3. Die Bestimmung des § 1 findet keine j Anwendung auf

a) Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, |

b) eigene geschäftliche Anschläge von Grund-,

stückseigentümem, Mietern oder Pächtern an ihren Grundstücken. Häusern öder Mietsräumen, wenn die Anschläge nach Form und Inhalt nicht gegen die öffent-j liehen Interessen verstoßen, !

c) die Reklame der Inhaber von Schau-j

fenstern für gewerbliche Zwecke, Theater- i auff ührungen, Schaustellungen, Konzerte I usw.. auch wenn diese zu Gunsten Drittfcr j erfolgt. * 1

§ 4. Jede Art beweglicher Reklame auf öffentlichen Wegen. Straßen und Plätzen, ins­besondere das Umherfahren mit Reklame­wagen, das Umhertragen von Plakaten, Bil­dern usw., das Aufstellen und Umhergehen von Personen zu Reklamezwecken, sowie öffentliches Ausrufen ist nur mit ortspolizei- licher Genehmigung gestattet.

§ 5. Die Anschläge dürfen nur mit Bewil­ligung der über die Anschlagstellen Ver­fügungsberechtigten und nur von solchen Per­sonen angebracht und entfernt werden, denen die ortspolizeiliche Erlaubnis hierzu erteilt ist.

§ 6. Unberufenen ist das Vernichten. Weg­nehmen, Unlesbarmachen oder sonstiges Be­schädigen der Anschläge an den öffentlichen j Plakatsäulen und -Tafeln verboten.

§ 7. Zuwiderhandlungen werden bestraft.

O r t s p o 1 i z e il i ch e Vorschrift

über den Schutz des Feldbaues gegen das schadenlaufende Hausgeflügel

Auf Grund Art. 34 Ziffer 1, 51 und 52 des Polizeistrafgesetzes wird folgende ortspolizei- liehe Vorschrift zum Schutz des Feldbaues gegen das schadenlaufende Hausgeflügel er­lassen:

§ 1. Hausgeflügel darf innerhalb und außer­halb Etters nicht schadenlaufen.

§ 2. Übertretungen dieser Vorschrift unter­liegen der Strafbestimmung des Art. 34 des Polizeistrafgesetzeß.

Mit dieser Bekanntgabe werden die vor­stehenden ortspolizeilichen Vorschriften rechts- wirksam. i

Altensteig, den 25. November 1950.

Bürgermeisteramt