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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN '

Calw

Samstag, 23. Dezember 1950

Nr. 51

Bekanntmachungen des Landratsamtes

Aufnahme der Volksdeutschen Heimatver­triebenen in das Württeirtbergische Familien- register

Das Innenministerium in Tübingen hat für das Land Süd-Württemberg mit Erlaß vom 8. November 1950 angeordnet, daß alle in diesem Gebiet wohnhaften Familien deutscher Heimatvertriebener in das Württ. Familien­register einzutragen sind. Dadurch soll er­reicht werden, daß der Personenstand dieser Heimatvertriebenen im öffentlichen und in ihrem eigenen Interesse urkundlich festge­halten wird. Voraussetzung für die Ein­tragung ist der Besitz eines gültigen, von einem Umsiedlungsamt des Landes Württ./ Hohenzollern ausgestellten Ausgewiesenen- ausweises.

Die Eintragung nimmt dgr Standesbeamte vor, in dessen Bezirk die heimatvertriebene Familie ihren Wohnsitz genommen hat. Als Familie gilt hier z. B. auch eine alleinstehende, verheiratet gewesene Person, deren Kinder an einem andern Ort wohnen. Die Kinder werden in diesem Fall am Wohnort von Vater oder Mutter in das Familienregister aufge­nommen.

In den kommenden Wochen werden dis Heimatvertriebenen in allen Orten des Krei­ses durch ortsübliche Bekanntmachung auf die angeordnete Aufnahme in das Fam.Reg. hin­gewiesen. Die Vorstände der betr. Familien werden gebeten, den Aufforderungen der Standesbeamten nachzukommen und alle für die Eintragung notwendigen Namen und Daten nach bestem Wissen anzugeben. Soweit sie noch im Besitz von Personenstandsurkun­den (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Taufscheine, Einbürgerungsurkunden. Staats­angehörigkeitsausweisen usw.) sind, sollen die gemachten Angaben auf Grund derselben nachgewiesen werden.

Calw, den 12. Dezember 1950.

Land ratsamt

Vorprüfung 1951 für den gehobenen V erwaltungsdienst

Die Vorprüfung 1951 für den gehobenen Verwaltungsdienst findet am 1. Februar 1951 (tatt.

Die näheren Bestimmungen über die Zu­lassung zur Vorprüfung und die Durchfüh­rung der Vorprüfung sind in dem Runderlaß des Innenministeriums vom 17. 11. 50 Nr. I A 14 333/1/3 enthalten; der Runderlaß ist im Staatsanzeiger für das Land Württemberg- Rohenzollern Nr. 9 vom 8. Dezember 1950 S. 159 veröffentlicht.

Die Zulassungsgesuche sind beim Land­ratsamt bis spätestens 28. Dezember 1950 ein­eureichen.

Calw, den 12. Dezember 1950.

Landrats amt

Maul- und Klauenseuche in Loffenau

In Loffenau Kr. Calw ist in dem Ge­höft der Witwe Schweikhardt die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Sperrgebiet: die gesamte Gemeinde Loffenau mit Markung und Wegen.

Beobachtungsgebiet: 15km-Umkreis: das frühere Oberamt Neuenbürg. Wegen

besonderer Maßnahmen für Sperrbezirk und 15km-Umkreis bei ausgebrochener Maul- u. Klauenseuche s. Amtsblatt Nr. 49 v. 8.12. 50.

Landratsamt

Maul- und Klauenseuche hn Landkreis Karlsruhe

In der Gemeinde Berghausen (Land­kreis Karlsruhe) und Untergrombach (Landkreis Bruchsal ist die Maul- und Klauenseuche neu ausgebrochen. Diese Ge­meinden werden deshalb zum Sperrgebiet erklärt.

Im Nachfolgenden gebe ich die Sperrbezirke und die übrigen Schutzgebiete neu bekannt.

Sperrbezirk: Stupferich und Berg­hausen.

15km-Umkreis (Schutzzone):

Alle übrigen Gemeinden des Landkreises Karlsruhe liegen im 15km-Umkreis.

In der Gemeinde Malsch ist die Maul­und Klauenseuche ausgebrochen; diese Ge­meinde bildet einen Sperrbezirk. In das Be­obachtungsgebiet fallen nunmehr noch die Gemeinden Bruchhausen. Oberweiler, Schlut­tenbach, Sulzbach und Völkersbach.

Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vor Weihnachten und. Neujahr

Das Arbeitsministerium hat genehmigt, daß Bäckereien und Konditoreien Württemberg- Hohenzollems anläßlich des Weihnachts­und Neujahrsfestes zur Versorgung der Be­völkerung am 23. und 30. Dezember 1950 ab­weichend von den sonstigen gesetzlichen Be­stimmungen schon um 2 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen dürfen. Die Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer darf an diesen Tagen bis zu 12 Stunden verlängert werden.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen jedoch nicht vor 6 Uhr und nicht länger als 9 Stun­den im Rahmen der 48-Stunden-Woche be­schäftigt werden. Jugendliche zwischen 16 und beantragen.

Die Schulferien im nächsten Jahr

Das Kultministerium von Württemberg- Hohenzollern hat die Schulferien für 1951 wie folgt festgesetzt: Weihnachtsferien vom 21. 12. 50 bis 5. 1. 1951, Osterferien vom 21. März bis 3. April. Sommerferien vom 23. Juli bis 3. September, Herbstfgrien vom 22. bis 27. Ok­tober. Zu diesen zusammenhängenden Ferien kommen noch acht bewegliche Feiertage, darunter in vorwiegend katholischen Gegen­den der Josephstag, Allerheiligen und Mariä Empfängnis. Die Feiertage umfassen 70 Werk­tage. Das Schuljahr 1951/52 beginnt am 4. September 1951.

18 Jahren dürfen nicht vor 4 Uhr und nicht länger als 10 Stunden täglich im Rahmen von 54 Wochenstunden tätig sein. Die gesetz­lichen Vorschriften über die Abgabe, das Aus­tragen oder Ausfahren von Backwaren wer­den durch die Ausnahmebewilligung nicht berührt.

Anwartschaft in der Rentenversicherung

Die Landesversicherungsanstalt Württem­berg weist erneut darauf hin. daß mit Wir­kung vom 1. 1. 1949 an der Erhaltung der An­wartschaft in der Invalidenversicherung min­destens 26 Wochenbeiträge bzw. in der An­gestelltenversicherung mindestens 6 Monats­beiträge für jedes Kalenderjahr zu entrichten sind Werden keine oder weniger Beiträge ge­leistet, so erlischt die Anwartschaft aus den früher geleisteten Beiträgen und damit der Anspruch auf Leistungen aus der Versiche­rung.

Dassesflbe gilt auch für Flüchtlinge, die an einen ausländischen Versicherungsträger Ren­tenversicherungsbeiträge geleistet haben und ihre Ansprüche hieraus aufrecht erhalten wollen. Wenn sie nicht im Besitz einer Quit­tungskarte bzw. Versieherungskarte sind, müssen sie die Ausstellung einer solchen bei der Ortsibehörde ihres derzeitigen Wohnorts

Zu Neujahr 1951 wieder Glückwunschenthebungskarten

Die Zahl der Notleidenden und Hilfsbedürftigen ist heute groß In dem Wunsch, ihnen Hilfe zu bringen, richte ich an die Bevölkerung des Kreises Calw die Bitte, zum Jahreswechsel 1950 51 Glückwunschenthebungskarten zu lösen, deren Reinertrag über dasSoziale Hilfswerk den der Hilfe Bedürftigen in den Kreis­gemeinden zugeführt wird.

Vom 23. 30. Dezember liegen auf jedem Rathaus Listen auf. Wer eine Giückwunschenthebungskarte lösen und hiermit seine Glückwunsch­verpflichtungen erfüllen will, trägt darin seinen Namen ein und entrichtet eine Mindestgebühr von 1. DM Die Namen der Spender werden ab 30. Dezember imAmtsblatt für den Kreis Calw als Inhaber von Enthebungskarten ver­öffentlicht.

Die Wiedereinführung der Neujahrsglückwunschenthebungskarte bedeutet für den Einzelnen kein Opfer. Wer sich beteiligt, stellt nur das Geld, das er sonst für Porto und Glückwunschbriefe ausgeben würde, einer guten Sache zur Verfügung.

Calw, den 20. Dezember 1950

Geißler, Landrat