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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN '
Calw
Samstag, 23. Dezember 1950
Nr. 51
Bekanntmachungen des Landratsamtes
Aufnahme der Volksdeutschen Heimatvertriebenen in das Württeirtbergische Familien- register
Das Innenministerium in Tübingen hat für das Land Süd-Württemberg mit Erlaß vom 8. November 1950 angeordnet, daß alle in diesem Gebiet wohnhaften Familien deutscher Heimatvertriebener in das Württ. Familienregister einzutragen sind. Dadurch soll erreicht werden, daß der Personenstand dieser Heimatvertriebenen im öffentlichen und in ihrem eigenen Interesse urkundlich festgehalten wird. Voraussetzung für die Eintragung ist der Besitz eines gültigen, von einem Umsiedlungsamt des Landes Württ./ Hohenzollern ausgestellten Ausgewiesenen- ausweises.
Die Eintragung nimmt dgr Standesbeamte vor, in dessen Bezirk die heimatvertriebene Familie ihren Wohnsitz genommen hat. Als Familie gilt hier z. B. auch eine alleinstehende, verheiratet gewesene Person, deren Kinder an einem andern Ort wohnen. Die Kinder •werden in diesem Fall am Wohnort von Vater oder Mutter in das Familienregister aufgenommen.
In den kommenden Wochen werden dis Heimatvertriebenen in allen Orten des Kreises durch ortsübliche Bekanntmachung auf die angeordnete Aufnahme in das Fam.Reg. hingewiesen. Die Vorstände der betr. Familien werden gebeten, den Aufforderungen der Standesbeamten nachzukommen und alle für die Eintragung notwendigen Namen und Daten nach bestem Wissen anzugeben. Soweit sie noch im Besitz von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Taufscheine, Einbürgerungsurkunden. Staatsangehörigkeitsausweisen usw.) sind, sollen die gemachten Angaben auf Grund derselben nachgewiesen werden.
Calw, den 12. Dezember 1950.
Land ratsamt
Vorprüfung 1951 für den gehobenen V erwaltungsdienst
Die Vorprüfung 1951 für den gehobenen Verwaltungsdienst findet am 1. Februar 1951 (tatt.
Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Vorprüfung und die Durchführung der Vorprüfung sind in dem Runderlaß des Innenministeriums vom 17. 11. 50 Nr. I A — 14 333/1/3 enthalten; der Runderlaß ist im Staatsanzeiger für das Land Württemberg- Rohenzollern Nr. 9 vom 8. Dezember 1950 S. 159 veröffentlicht.
Die Zulassungsgesuche sind beim Landratsamt bis spätestens 28. Dezember 1950 eineureichen.
Calw, den 12. Dezember 1950.
Landrats amt
Maul- und Klauenseuche in Loffenau
In Loffenau Kr. Calw ist in dem Gehöft der Witwe Schweikhardt die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Sperrgebiet: die gesamte Gemeinde Loffenau mit Markung und Wegen.
Beobachtungsgebiet: 15km-Umkreis: das frühere Oberamt Neuenbürg. — Wegen
besonderer Maßnahmen für Sperrbezirk und 15km-Umkreis bei ausgebrochener Maul- u. Klauenseuche s. Amtsblatt Nr. 49 v. 8.12. 50.
Landratsamt
Maul- und Klauenseuche hn Landkreis Karlsruhe
In der Gemeinde Berghausen (Landkreis Karlsruhe) und Untergrombach (Landkreis Bruchsal ist die Maul- und Klauenseuche neu ausgebrochen. Diese Gemeinden werden deshalb zum Sperrgebiet erklärt.
Im Nachfolgenden gebe ich die Sperrbezirke und die übrigen Schutzgebiete neu bekannt.
Sperrbezirk: Stupferich und Berghausen.
15km-Umkreis (Schutzzone):
Alle übrigen Gemeinden des Landkreises Karlsruhe liegen im 15km-Umkreis.
In der Gemeinde Malsch ist die Maulund Klauenseuche ausgebrochen; diese Gemeinde bildet einen Sperrbezirk. In das Beobachtungsgebiet fallen nunmehr noch die Gemeinden Bruchhausen. Oberweiler, Schluttenbach, Sulzbach und Völkersbach.
Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vor Weihnachten und. Neujahr
Das Arbeitsministerium hat genehmigt, daß Bäckereien und Konditoreien Württemberg- Hohenzollems anläßlich des Weihnachtsund Neujahrsfestes zur Versorgung der Bevölkerung am 23. und 30. Dezember 1950 abweichend von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen schon um 2 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen dürfen. Die Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer darf an diesen Tagen bis zu 12 Stunden verlängert werden.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen jedoch nicht vor 6 Uhr und nicht länger als 9 Stunden im Rahmen der 48-Stunden-Woche beschäftigt werden. Jugendliche zwischen 16 und beantragen.
Die Schulferien im nächsten Jahr
Das Kultministerium von Württemberg- Hohenzollern hat die Schulferien für 1951 wie folgt festgesetzt: Weihnachtsferien vom 21. 12. 50 bis 5. 1. 1951, Osterferien vom 21. März bis 3. April. Sommerferien vom 23. Juli bis 3. September, Herbstfgrien vom 22. bis 27. Oktober. Zu diesen zusammenhängenden Ferien kommen noch acht bewegliche Feiertage, darunter in vorwiegend katholischen Gegenden der Josephstag, Allerheiligen und Mariä Empfängnis. Die Feiertage umfassen 70 Werktage. Das Schuljahr 1951/52 beginnt am 4. September 1951.
18 Jahren dürfen nicht vor 4 Uhr und nicht länger als 10 Stunden täglich im Rahmen von 54 Wochenstunden tätig sein. Die gesetzlichen Vorschriften über die Abgabe, das Austragen oder Ausfahren von Backwaren werden durch die Ausnahmebewilligung nicht berührt.
Anwartschaft in der Rentenversicherung
Die Landesversicherungsanstalt Württemberg weist erneut darauf hin. daß mit Wirkung vom 1. 1. 1949 an der Erhaltung der Anwartschaft in der Invalidenversicherung mindestens 26 Wochenbeiträge bzw. in der Angestelltenversicherung mindestens 6 Monatsbeiträge für jedes Kalenderjahr zu entrichten sind Werden keine oder weniger Beiträge geleistet, so erlischt die Anwartschaft aus den früher geleisteten Beiträgen und damit der Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung.
Dassesflbe gilt auch für Flüchtlinge, die an einen ausländischen Versicherungsträger Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben und ihre Ansprüche hieraus aufrecht erhalten wollen. Wenn sie nicht im Besitz einer Quittungskarte bzw. Versieherungskarte sind, müssen sie die Ausstellung einer solchen bei der Ortsibehörde ihres derzeitigen Wohnorts
Zu Neujahr 1951 wieder Glückwunschenthebungskarten
Die Zahl der Notleidenden und Hilfsbedürftigen ist heute groß In dem Wunsch, ihnen Hilfe zu bringen, richte ich an die Bevölkerung des Kreises Calw die Bitte, zum Jahreswechsel 1950 51 Glückwunschenthebungskarten zu lösen, deren Reinertrag über das „Soziale Hilfswerk“ den der Hilfe Bedürftigen in den Kreisgemeinden zugeführt wird.
Vom 23. — 30. Dezember liegen auf jedem Rathaus Listen auf. Wer eine Giückwunschenthebungskarte lösen und hiermit seine Glückwunschverpflichtungen erfüllen will, trägt darin seinen Namen ein und entrichtet eine Mindestgebühr von 1.— DM Die Namen der Spender werden ab 30. Dezember im „Amtsblatt für den Kreis Calw“ als Inhaber von Enthebungskarten veröffentlicht.
Die Wiedereinführung der Neujahrsglückwunschenthebungskarte bedeutet für den Einzelnen kein Opfer. Wer sich beteiligt, stellt nur das Geld, das er sonst für Porto und Glückwunschbriefe ausgeben würde, einer guten Sache zur Verfügung.
Calw, den 20. Dezember 1950
Geißler, Landrat