Kreisamtsblatts bekanntzmn&ehen. Darin wird die Lage so dargestellt, als ob das Kreisamtsblatt völlig überflüssig wäre und seine weitere Herausgabe nur einen - unangebrachten Geltungsbedürfnis der zu­ständigen Behörde entspringe. In Wirk­lichkeit hält jedoch der Kreisverband an dem von ihm herausgegebenenAmtsblatt für den Kreis Calw aus rein sach­lichen Gründen fest. Würde dieses be­sondere Amtsblatt für den Kreis nicht mehr bestehen, so müßten die amtlichen Bekanntmachungen in 4 oder gar 5 Tages­zeitungen veröffentlicht werden, wodurch dem Kreisverband ein jährlicher Aufwand von etwa 50 bis 60 000. DM entstünde. Es könnte nicht verantwortet werden, den ohnehin überlasteten Steuerzahlern eine solch hoho vermeidbare Mehrausgabe auf­zubürden. Der Kreisverband ist deshalb nach wie vor entschlossen, das Amtsblatt fiir den Kreis Calw, und sei es auch nur in einfacher Form, solange weiterzuführen, bis sich eine andere finanziell tragbare Lösung bietet. Der Vorsitzende machte den Kreisrat mit seinen Plänen für die weitere Ausgestaltung des Kreisamtsblatts bekannt und fand dazu dessen einmütige Zustim­mung.

Nach der Kreisordnung vom 22. 12. 1948 hat der Kreisverband mindestens eine laufende örtliche Prüfung der Rechnungsvorgänge und die Prü­fung des Rechnungsabschlusses einzurichten. Die Gemeindeprüfungsord­nung vom 15. 2. 1950 schreibt hierzu er­gänzend vor, daß für diese Prüfung ein Prüfungsbeamter zu bestellen ist. Der Kreisrat faßte die zur Durchführung dieser gesetzlichen Beethnnrangen nötigen Be­schlüsse.

Der Strom- und Gasverbrauch im Bundes­gebiet ist gegenüber dem Vorjahr stark angestiegen. Der darauf zurückzuführende höhere Kohlenverbrauch in Dampfkraft­werken und Gaswerken und eine unzu­reichende Kohlenzufuhr haben zu einem starken Absinken der Kohlenvorräte der Kraftwerke und Gaswerke geführt. Um in den nächsten Wochen ernste Schwierig­keiten in der Strom- und Gasversorgung zu vermeiden, müssen Industrie, Handel, Handwerk und sonstiges Gewerbe sowie der Haushalt unverzüglich Strom und Gas ein­sparen. Die Einsparung sollte 1015 % gegenüber dem Oktoberverbrauch 1950 be­tragen. Nur durch freiwillige Einsparung können die störenden Strom- und Gas­kontingentierungen der letzten Jahre ver­miede» werden.

Gleichzeitig ergeht die Aufforderung, die Reklamebeleuchtung einzuschränken. In Ladengeschäften soll sie nach Ladenschluß ganz abgeschaltet werden. Die Schau­fensterbeleuchtung soll zeitlich auf das für die Beleuchtung der ausgestellten Waren notwendige Maß beschränkt werden.

VMmd von Briefverscbhißmavken Der Deutsche Pfennig

Der Notgemeinschaft der Deutschen Kunst in Köln - Marienburg wurde durch Entschließung des Innenministeriums vom 2. November 1950 die Genehmigung erteilt, im Lande Württemberg-Hohenzollern in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1951 eine Sammlung durch Verkauf von Brief ver­schlußmarken im Wert von 1 Pfennig mit dem AufdruckDer Deutsche Pfennig durch Sparkassen des Landes durchzu- führeo. Landratsamt.

Vertrieb von Briefverseblußmarken und einer Bronzeplakette Das Evangeiisohe Hilfswerk für Inter­nierte und Kriegsgefangene erhielt vom Innenministerium durch Entschließung vom !B. Oktober I960 die Genehmigung, in der

Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. 9. 1950 verlangt wieder die Bildung von Steuerausschüssen bei den

inanzämtern. Es sind daher beim Finanz­amt Hirsau 5 und beim Finanzamt Neuen­bürg 3 Steuerausschüsse einzurichten. Die Ausschüsse wirken u. a. beratend mit bei der Festsetzung der Steuern vom Einkom­men und vom Vermögen sowie bei der Fest­setzung der Steuermeßbeträge für die Ge­werbesteuer. Die Steuerausschüsse setzen sich neben dem Vorsteher des Finanzamts oder seinem Vertreter als Vorsitzendem aus einem gewählten Gemeindevertreter für jede Gemeinde des Finanzbezirks und 48 anderen Mitgliedern zusammen-. Diese sind vom Kreistag auf die Dauer von 6 Jahren zu wählen. Da die Bildung der Steuerausschüsse keinen weiteren Auf­schub duldet, hat der Kreisrat an Stelle des Kreistags die Wahl deranderen Mit­glieder und ihrer Vertreter (zus. etwa 140 Personen) vorgenommen.

Der übrige Teil der Sitzung war durch die Behandlung einer ganzen Reihe son­stiger innerer Verwaltungsangelegenheiten und einer Anzahl Beitragsgesuche ver­schiedener Art ausgeftillt.

Nach Erledigung der Tagesordnung nahm der Vorsitzende, Landrat Geißler, die Gen- legenheit wahr, das Kreisratsmitglied Bür­germeister Aymar, Birkenfeld, zur Voll­endung seines 60. Lebensjahres herzlich zu beglückwünschen. Er verband die Wünsche mit dem Dank des Kreisverbands für die bisherige stets sachliche, wertvolle und fruchtbare Arbeit des Herrn Aymar zum Wohle des Kreises, seiner Gemeinden und seiner Einwohner und gab der Hoffnung Ausdruck, daß dem Kreis dessen Mitarbeit noch recht lange erhalten bleiben möge.

Zeit vom 1. November 1950 bis 31. Januar 1951 bei Industrie- und Gewerbebetrieben im Lande Württemberg-Hohenzollern Brief­verschlußmarken mit der Wiedergabe von Bildwerken der christlichen Kunst des Mittelalters zum Preis von je 10 Dpf pro Stück sowie eine Bronzeplakette (Darstel­lung d. hl. Martin) zum Preis von 100. DM je Stück zu verkaufen.

Losbrleflotteric für den Wiederaufbau der St. Dionysiuskirche in Neckarsulm

Durch Entschließung des Innenministe­riums vom 10 November 1950 wurde dem Kath. Kirchenstiftungsrat Neckarsulm die Genehmigung erteilt, in der Zeit vom 10. November 1950 bis 31. Dezember 195Ö im Lande Württemberg - Hohenzollern zur Beschaffung von Mitteln für den Wieder­aufbau der St. Dionysiuskirche in Neckar­sulm (Baudenkmal) 20 000 Losbriefe zu je 50 Dpf einschließlich Lotteriesteuer zu vertreiben. Die Losbriefe dürfen auch von Haus zu Haus oder auf öffentl. Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffent­lichen Orten verkauft werden.

Landratsamt

Bekanntgaben der Gemeinden

Gemeinde Birkenfeld

Bekanntmachung der Haushalteatzung und Auslegung des Haushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1950

Die Haushaltsatzung für das Rechnungs­jahr 1950 wird gern. § 86 Abs. 2 der Ge­mein leordnung durch Anschlag an der inneren Rathaustafel bekanntgemacht.

Der Haushaltsplan 1960 liegt vom 25. 11. 1950 ab 1 Woche lang auf dem Rathaus, Zimmer 12, öffentlich auf. Sprechstunden von 1417 Uhr.

Birkenfeld, den 24. 11. 1960

Bürgermeisteramt

Wer sein Amtsblatt aufmerksam liest, bewahrt sieh vor Nachteil und Schaden

Satzung der Stadt Nagold über die Benutzung der städt. Müllabfuhr vom 15. September / 14. November 1950 Auf Grund der §§ 3 u. 13 der Gemeinde­ordnung für Württemberg - Hohenzollern vom 14. 3. 1947 (Reg. Bl. 1948 S. 1) erläßt der Gemeinderat folgende Satzung:

§ 1 '

Die Abfuhr der Abfälle, die sich in ein^r gewöhnlichen Hanshaltung oder in einem kleinerem Gewerbebetrieb ergeben und die in den Mülleimer aufgenommen zu werden pflegen, erfolgt innerhalb des geschlosse­nen Wohnbezirks der Stadt Nagold (mit Ausnahme des Stadtteils Iselshausen) durch die Stadtverwaltung. Dabei ist zu be­achten, daß Abfälle, die für die Kompost­haufen geeignet sind, aus volkswirtschaft­lichen Gründen dorthin gebracht werden.

Die Haushaltsvorstände und Gewerbe­treibenden sind verpflichtet, sich dieser städt. Einrichtung zu bedienen (Benutzungs­zwang). Sie haben die Mülleimer zu den bekanntgegebenen Zeiten an geeigneten Orten (nicht über Nacht oder als Verkehrs­hindernis) zur Müllabfuhr bereitzustellen, und sie nach Abholung des Mülls alsbald wieder zu entfernen.

§ 2

Die Mülleimer dürfen nur so groß sein, daß ein Mann sie in gefülltem Zustand heben kann. Sie dürfen nicht überfüllt sein, um beim Aufladen Streuungen zu vermei­den. Der Gemeinderat kann zur Verein­fachung und Erleichterung der Müllabfuhr die Verwendung einheitlicher Mülleimer vorschreiben.

§ 3

Für die Müllabfuhr werden Gebühren nach einer besonderen Gebührenordnung erhoben.

§ 4

Ueber die Abfuhr größerer Mengen ge­werblicher Abfälle, die nicht unter diese Vorschriften fallen, kann mit der Stadt ein Privatvertrag abgeschlossen werden.

§ 5

Dritten Personen ist es verboten, die Behälter zu öffnen und nach Lumpen, Kno­chen oder sonstigen verwertbaren Gegen­ständen zu durchsuchen.

§ 6

(1) Gegen Personen, die ihren Ver­pflichtungen nach dieser Satzung nicht nachkommen, kann nach vorheriger schrift­licher Androhung und nach Ablauf einer ihnen gesetzten, angemessenen Frist ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 100. DM festgesetzt werden. Das Zwangsgeld kann bis zur Erfüllung der obliegenden Ver­pflichtung wiederholt werden.

(2) Gegen die Festsetzung von Zwangs­geld sind die Rechtsmittel der §§29 und 30 der Gemeindeordnung gegeben.

§ 7

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 an in Kraft.

Nagold, den 16. September /14. Nov. 1950 Gemeinderat

Vorstehende Satzung wurde durch Erlaß des Landratsamts Calw vom 23. 10. 1960 Nr. Ib 2 1803/3660 genehmigt.

Nagold, den 18. November 1950

Bürgermeisteramt

Märkte in Sulz a. N.

Die Stadt Sulz a. N. hat beantragt, <*e Genehmigung zur Abhaltung

1. eines Rindvieh- und Schweinemarktes am ersten Mittwoch im April jeden Jahres,

2. eines Schafmarktes am ersten Donners­tag im Dezember jeden Jahres

für weitere 15 Jahre zu verlängern.

Einwendungen hiegegen sind binnen M Tagen nach Veröffentlichung beim Land­ratsamt Horb anzubringen.

Horb am Neckar, den 16. November 1990 Landratsamt

Einschränkung des Strom- und Gasverbrauchs