recht verteilt werden. Dabei gilt das wäh­rend der Ehe angeschaffte Gut als gemein­sames Gut, wenn das Eigentum des Ein­zelnen nicht mehr festzustellen ist. Zum Hausrat gehört insbesondere auch die Wohnungseinrichtung. Wenn der Richter den Hausrat verteilt, so gehen die einzelnen Gegenstände in der Regel in das Eigentum desjenigen über, der sie zugeteilt bekommt; möglicherweise hat er eine Ausgleichszah­lung zu leisten. Notwendige Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten ste­hen, kann der Richter dem anderen Ehe­gatten zuweisen, wenn dieser auf diese Gegenstände angewiesen ist und es dem bisherigen Eigentümer zugemutet werden kann. Es wird sich hier meist um lebens­notwendige Gegenstände der Wohnungs­einrichtung handeln, insbesondere kommt das Bett in Frage. Die Zuweisung kann zur Miete, aber auch zu Eigentum gegen angemessenes Entgelt erfolgen. Hier kann selbst der schuldige Ehegatte den anderen nach der Scheidung noch erheblich ärgern. Diese Regelung birgt große Gefahren, be­sonders für die Frau in sich, da diese hier­durch gezwungen werden kann, etwas von ihrer Ausstattung zurückzulassen; sie hat dann meist kein komplettes Schlafzimmer mehr.

VI. Das Verhältnis der Ehegatten zu den Kindern nach der Scheidung Die Unterhaltspflicht wird durch die Scheidung kaum berührt. Sie wird nach der Scheidung durch den Vater meist in einer Geldzahlung erfüllt werden.

Wichtiger ist das Personensorgerecht. Wem werden die Kinder zugesprochen? Das ist oft eine sehr brennende Frage für die Beteiligten. Darüber entscheidet ebenfalls nicht der Scheidungsrichter, sondern der Vormundschaftsrichter am bisherigen

Bekanntgaben

Stadtgemeinde Neuenbürg Das Innenministerium Abt. V in Tübingen hat mit Erlaß vom 22. 9. 1950 die Ortsbausatzung über Anliegerbeiträge der Stadtgemeinde Neuenbürg genehmigt. Die Satzung wurde am 28. 9. 50 in Neuen­bürg öffentlich bekanntgemacht und ist an diesem Tage in Kraft getreten.

Bürgermeisteramt

Gemeinde Ebhausen

Am Samstag, 28. Oktober 1950, wird der Krämer-, Vieh- und Schweinemarkt abgehalten. Zum Besuch wird freundlichst eingeladen. Für den Vieh- und Schweine­markt gelten folgende Bestimmungen:

1. Klauentiere und Personen aus Maul­und Klauenseuchesperrzonen sind zum Markt nicht zugelassen.

2. Vieh- und Schweinehändler -haben für die aufgetriebenen Klauentiere Gesund­heitszeugnisse neuesten Datums mitzu­bringen.

Bürgermeisteramt

Gemeinde Berncck

Am Montag, 30. Oktober 1950. findet in Berneck ein

Krämer-, Vieh- und Schweinemarkt statt. Vormittags 11 Uhr werden im Gast­hof zum ,.Rößle Vorträge von Landwirt- schaftsrat Harr, Nagold, über das Thema: Landwirtschaftliche Erzeugung und Ver­wertung, und von Kreisbaumwart Walz. Nagold, über Obstbaufragen gehalten. Mit dem Markt verbunden ist eine Ausstellung landwirtschaftlicher Maschinen und die Vorführung einer großen Dreschmaschine mit Gebläse-Häcksler. Zum Besuch des Marktes ladet freundlich ein.

- Bürgermeisteramt

Gemeinde Ebhausen

Gründung eines Obstbauvereins In einer von Bürgermeister Mutz ein­beruf enen Versammlung der Baumgrund-

Wohnsitz. Die Eltern können einen eigenen Vorschlag unterbreiten, der dann vom Vor­mundschaftsgericht zu genehmigen ist. Kommt eine Einigung der Eltern binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Scheidungs­urteils (das ist ein Monat nach dem das Urteil den Parteien zugegangen ist, wenn keine Berufung eingelegt wird) nicht zu­stande, so werden die Gatten vor das Vor­mundschaftsgericht geladen, damit sie dort ihre Ansichten vortragen können und der entscheidende Richter einen persönlichen Eindruck gewinnen kann. Es wird dann noch eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt. Dem schuldigen Ehegatten sollen die Kinder nur zugesprochen werden, wenn überwiegende Belange dafür sprechen, so gehört z. B. ein Kleinkind zur Mutter. In jedem Falle hat der Richter die Umstände sorgsam abzuwägen, erwird z. B. sich Ge­wißheit verschaffen über die Fähigkeit ei­nes Ehegatten, das Kind richtig zu erziehen, es seelisch und geistig richtig leiten zu können; auch die Güte der Unterbringung und die gesamten wirtschaftlichen Verhält­nisse sind von Bedeutung. Wenn sich nach der Zusprechung die Verhältnisse grund­legend geändert haben, so kann jederzeit eine neue Entscheidung beantragt werden. Im allgemeinen soll aber ein häufiger Wechsel der Erziehungsberechtigten ver­mieden werden. Erscheinen beide Ehegatten für die Erziehung des Kindes ungeeignet, so kann dieses auch einem Dritten, z. B. den Großeltern, in Pflege gegeben werden.

Der Ehegatte, dem die Sorge für die Person eines gemeinschaftlichen Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren. Das Vormund­schaftsgericht kann den Verkehr näher re­geln, z. B. alle 14 Tage einen Besuch ge­statten. Es kann aber auch den Verkehr mit dem Kind völlig untersagen, wenn es dem Wohle des Kindes dient.

der Gemeinden

Stücksbesitzer und Obsterzeuger wurde die Frage des Obstabsatzes aufgeworfen.

Mostobst: Durch den Import ausländi­schen Mostobstes, der jetzt anläuft, wer­den sich die Großverarbeitungsbetriebe nicht mehr so stark auf das einheimische Obst konzentrieren. Da höhere Preise nicht zu erwarten sind, ist es ratsam, das Most­obst vollends abzuernten und mit dem noch vorhandenen ai^ die Sammelstelle abzulie­fern. Die Absatzmöglichkeit für Birnen ist sehr gering; es wäre zweckmäßig, den Anbau entsprechend einzuschränken.

Tafelobst: Zur Zeit ist die günstigste Möglichkeit des Absatzes, was Menge an­betrifft. Schon ab 1. November wird Tafel­obst in unbeschränkten Mengen eingefühft. Da das heurige Obst ziemlich wurmig, un­normal und vom Schorf befallen ist, ist eine Sortierung von großer Wichtigkeit. Während die weniger schönen Früchte und das weniger zum Lagern geeignet Obst zu einem angemessenen Preis von den Sammelstellen angenommen werden, soll Qualitäts-Lagerobst bis Februar aufbe­wahrt werden. Dann wird Nachfrage und Bezahlung bestimmt dem Wunsche des An­bauers entsprechen.

Wenn Vereine beabsichtigen, Pflanzen­material in größerer Menge zu beziehen, ist es ratsam, den Kauf sofort durch den ortsansässigen Baumwart zu tätigen, um Qualitätsware zu erhalten Fernerhin sol­len die Kaufliebhaber auf gesunde* Quali­tät und die im Kreissortiment zur An­pflanzung verzeichneten Sorten ein Augen­merk haben. Rundgänge in Bälde sind zu empfehlen, um abgängige Bäume festzustel­len. Besonders ausgesprochene Stamm­bildnersorten (Fleiner, roter Zieglerapfel), die umgepfropft werden sollen, sind fest­zustellen.

Bürgermeister Mutz nahm die Gelegen­heit der Anwesenheit von über 30 Obst­erzeuger wahr, um einen Verein zu grün­den. Fast sämtliche Anwesende traten als

Mitglieder dem Verein sofort bei. Zum Vorstand wurde Friedrich Gaekenheimer, Landwirt und Haumeister,, zum Kassier Erwin Braun, fr. Gemeindepfleger, ge­wählt Es sollen noch weitere Mitglieder geworben werden. In der nächsten Ver­sammlung soll Kreisbaumwart Walz, Na­gold, sprechen

Gemeinde Gräfenhauscn

Am 15. Oktober fand zu Ehren des in Gräfenhausen am 30. Januar 1757 gebore­nen Komponisten Johann A Sixt eine Feier statt. Im Festsaal desWaldhorns wurden 2 Kammerkonzerte mit Werken des Altmeisters abgehalten. In einer Feier­stunde vor dem vor 15 Jahren in Gräfen­hausen erstellten Sixt-Denkmal konnte Bür­germeister Stotz als Vertreter des Kult­ministeriums den Leiter der Lehrer-Aka­demie Dr. Messerschmidt, den Leiter der Fürstenbergischen Bibliothek in Donau- eschingen, Dr. Johne, und Dr. Liese, der im Jahre 1935 das Sixt-Denkmal entworfen hat, begrüßen. Zur Verschönerung des Festes spendete der Sixtbrunnen dank einer großherzigen Spende des Fürsten von Für­stenberg Gräfenhausener Wein Jugendli­che der Pestalozzi-Siedlung Wahlwies, zu deren Gunsten der Ertrag des Festes ge­dacht war, zeigten den Featbesuchern in Form eines von Dr. Erich Fischer, des Ent­deckers der Werke von Sixt, inszenierten musikalischen Lustspiels dasWahlwieser Eselspiel das Leben und Treiben des Kin­derdorfes.

In der letzten Gemeinderatssitzung wur­de beschlossen, die Orts- und Schülerbü­cherei neu aufzubauen bzw zu ergänzen. Es wurde vom Gemeinderat hierfür ein ansehnlicher Betrag zur Verfügung gestellt.

Weiter wurde bekanntgegeben, daß am 7. Nov. eine Gemeindebesichtigung durch den Herrn Landrat stattfindet. Durch die in den vergangenen Wochen niederge­gangen starken Regenfälle sind die Feld- und Waldwege auf der Gemarkung sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden, so daß es notwendig erscheint, größere Mittel zur Instandsetzung der Wege bereit zu stellen. Vom Gemeinderat wurde die Instandsetzung als dringend anerkannt und entsprechende Beträge zur Verfügung ge­stellt. Die Erledigung von Wohnungs­angelegenheiten nahm lange Zeit in An­spruch und es kam dabei zum Ausdruck, daß durch die in der Gemeinde herrschende Wohnungsnot es große Schwierigkeiten be­reitet, immer wieder neue Flüchtlinge auf­zunehmen. Trotz reger Bautätigkeit in den vergangenen Monaten konnte keine Erleichterung auf dem Wohnungsmarkt festgestellt werden. Es st nur zu hoffen, daß die große Belastung der Flüchtlings- untc bringung den Gemeinden bald abge­nommen wird. Bezüglich der Waldarbei­ten im Holzwirtschaftsjahr 1951 wurden ver­schiedene organisatorische Fragen bespro­chen. In einer nichtöffentlichen Sitzung wurde über Zuzugsanträge und verwal­tungsmäßige Angelegenheiten entschieden.

Das Standesamt verzeichnete im vergan­genen halben Jahr 6Geburten, 10 Ehe­schließungen und 10 Sterbefölle.

Fahrpreisermäßigung zum Besuch von Gräbern an Allerheiligen und Totensonn­tag

Zum Besuch von Gräbern werden zu Al­lerheiligen (1. November) und Totensonn­tag (26. November) im Bereich der Bundes­bahn um 50% verbilligte Rückfahrkarten ausgegeben. Die Karten zum Gräberhesuch werden an alle ausgegeben, die Fahrten zu diesem Zweck ausführen, und zwar nach dem dem Friedhof nächstgelegenen Bahnhof und zurück.

Die Karten gelten zur Hinfahrt am Tage vor Allerheiligen und Totensonntag von 12 Uhr an und an diesen Feiertagen, zur Rückfahrt an diesen beiden Feiertagen und am folgenden Tage bis 24 Uhr. Fahrtun­terbrechung ist auf der Hin- und Rück­fahrt je einmal gestattet.