Tinte tragen und mit dem Firmenstempel versehen sein.

Diese letztere Formel kann auch in deut­scher Sprache zugefügt werden:

Berichtigung bescheinigt, Rechnung abgeschlossen mit dem Betrag von ... (in Worten) ,.. DM.

Unterschrift in Tinte und Fir­menstempel.

5. Erreicht oder übersteigt die Rech­nung den Betrag von 60. DM, so ist bei umsatzsteuerpflichtigen Lieferun­gen oder Leistungen (auch Arbeits­leistungen) die Umsatzsteuer in Ab­zug zu bringen. Die Höhe des Pro­zentsatzes richtet sich nach den je­weils gültigen Sätzen des Umsatz­steuergesetzes vom 16. 10. 1934. Die Formel, die nach dem Endbetrag (to­tal) der Rechnung zu setzen ist, lau­tet wie folgt:

% taxe sur le chiffre daffaires

ä döduire ... DM

oder in deutscher Sprache:

Abzüglich ...% Umsatzsteuer .... ... DM.

Ist die Lieferung nach dem § 4 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuer- frei, ist die folgende Formel und nach Möglichkeit die Ziffer, unter die die Lieferung fällt, anzugeben, sie lautet: Livraison non souraise 4 la taxe sur le chiffre daffaires suivant § 4 chiffre Nb. ... oder in deutscher Sprache:

Nicht umsatzsteuerpflichtig gern. § 4, Ziff. Nr.

B. Besondere Vorschriften, die bei der Ausstellung von Rechnungen zu beachten sind:

a) Niphtquittierte Rechnungen (noch nicht bezahlte Rechnungen).

Wenn im Briefkopf der Rechnung kein Bank- oder Postscheckkonto angegeben ist oder wenn etwa mehrere solcher Konten erscheinen, hat der Lieferant nach dem Schlußvermerk der Rechnung anzugeben, auf welches Konto die Zahlung zu erfolgen hat

b) Quittierte Rechnungen (vom Besteller direkt bezahlte Rechnungen).

Sofern die Rechnung in bar bezahlt wurde, ist auf jeder Ausfertigung fol­gende Formel zuzufügen:

Pour acquit de la somme de ... (en toutes lettres) ... DM A ... (Ort) le ... (Datum)*. 1

Unterschrift in Tinte (nicht in Tinten­stift) und Firmenstempel. Die letzte For­mel kann auch in deutscher "Sprache hinzu­gesetzt werden:

Betrag dankend erhalten.

(Ort) ... Datum ...

Unterschrift in Tinte und Firmenstempel.

Anmerkung: Zu diesem Punkt ist noch festzustellen, daß die Quittung immer vom jeweiligen Gläubiger vorzunehmen ist. Wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, kann die Quittung nur durch einen Bevollmächtigten (Prokurist, Geschäftsfüh­rer usw.) erteilt werden. In diesem Fall hat der eigentlichen Unterschrift Name und Eigenschaft des Unterzeichners in le­serlicher Form zu folgen bzw. ist eine Vollmacht beizufügen.

c) Sämtliche Rechnungen und Unterlagen (auch für Arbeiten und Lieferungen, die von Unterlieferanten vorgenommen wur­den), die von den Lieferanten eingereicht werden, ist eine französische Uebersetzung beizufügen. Es ist nicht erforderlich, daß Uebersetzungen auf besonderen Blättern angefertigt werden. Die Uebersetzung kann anschließend an den jeweiligen Text oder auf der Rückseite vorgenommen werden.

Auf keinen Fall dürfen Ueberset- zungskosten in Anrechnung gebracht wer­den.

d) Nur die genaueste Beachtung der vor­genannten Vorschriften gibt die Gewähr für eine umgehende Bezahlung der Rech­nungen und diese liegt daher im eigenen Interesse des Reehnungsstellers.

In besonderen Fällen können Auskünfte über die Abwicklung von Rechnungen ein­geholt werden bei der Dienststelle für Be­satzungskosten und auferlegte Ausgaben, Tübingen, Alexanderstraße Nr. 1, Telefon 3321 Tübingen, App. 327.

Landratsamt Calw Requisitionsabt.

Anmeldung von Kriegssachschäden entstanden in Groß-Berlin

Der Magistrat von Groß-Berlin hat gebe­ten, über die Anmeldung von Kriegssach- schäden, die in Groß-Berlin entstanden sind, folgendes bekanntzugeben:

Anmeldungen von Kriegssachschäden, die innerhalb von Groß-Berlin bis zum 5. 6. 1945 entstanden sind, sowie Anträge auf Entschädigung für Kriegssachschäden nach der Kriegssachschädenverordnung, nehmen die zuständigen Dienststellen in Groß-Berlin zur Registrierung entgegen. Eine Feststellung der Schäden erfolgt nicht. Derartige Anträge können schrift­lich ohne Benutzung von Formblättern un­ter möglichst genauer Angabe des Zeit­punktes des Sehadenseintritts, der Scha­densstelle, der Art und Höhe des Schadens (Schadensaufstellung) gestellt werden.

Für die Registrierung Ist die Dienst­stelle zuständig, in deren Bereich der Schaden entstanden ist.

In den Westsektoren sind dies die Be­zirksämter, Finanzabteilung Dienst­stelle für Kriegsschäden:

Amerikanischer Sektor:

Kreuzberg, Berlin SW 68, Lindenstr. 39,

Zehlendorf, Berlin-Zehlendorf, Kirch- str. 13,

Schöneberg, Berlin-Schöneberg, Rudolph- Wilde-Platz

Steglitz, Berlin-Steglitz, Schloßstr. 36

Teiupelhof, Berlin-Tempelhof, Rathaus, Tempelhofer Damm 165/9,

Neukölln, Berlin-Neukölln, Karl-Marx- Straße 83/86.

Britischer Sektor:

Tiergarten, Berlin NW 21, Turmatr. 35,

Charlottenburg, Berlin-Charlottenburg, Berliner Str. 72/73,

Spandau, Berlin-Spandau, Carl-Schurz- Straße 26,

Wilmersdorf, Berlin-Wilmersdorf, Ruhr- Straße 3/4.

Französischer Sektor:

Wedding, Berlin N.65, Lütticher Str. 37, Reinickendorf, Berlin, Reinickendorf-Ost, Flottenstr. 2842.

Im sowjetischen Sektor sind es ebenfalls die Bezirksämter, doch heißt die betref­fende Dienststelle:Amt für Kriegsschäden und Besatzungskosten:

Köpenick

Lichtenberg

Weißensee

Pankow.

Mitte

Prenzlauer Berg

Friedrichshain

Treptow

Gehen Anmeldungen oder Anträge beim Magistrat Finanzabteilung Haupt­dienststelle für Kriegsschäden, ein, so wer­den sie der zuständigen Dienststelle für Kriegsschäden zur Bearbeitung übersandt. Sind sie für den Ostsektor bestimmt, so werden sie von hier an das zuständige Be­zirksamt des Ostsektors weitergeleitet, es sei denn, daß die Entschließung des Absen­ders selbst wegen beigefügter Original­unterlagen für erforderlich gehalten wird.

Die Bürgermeisterämter werden um ortsübliche Bekanntmachung gebeten.

Landratsamt Calw Requisitionsabt.

Herauflgpher: KrrtRverband Calw Verwaltung: Calw RadntraOe 24 Druck: A, Oelschllgw'aci» Bucbdruckarei C*Lw.

Die Ehescheidung

(Schluß)

IV. Der Schuldsprucb und die Kosten.

Die Feststellung, welchen der beiden

Ehegatten eine Schuld an der Scheidung trifft, ist von wesentlicher Bedeutung. Sie verschafft einerseits dem schuldlosen Ehe­gatten Genugtuung gegenüber dem Schul­digen und ermöglicht andererseits über­haupt erst eine gerechte Ordnung der Scheidungsfolgen. Die größte Rolle spielt der Schuldspruch bei der Unterhalt­frage und der Personensorge für die Kin­der und auch für die Namensführung der Frau. Wer als schuldig oder überwiegend als schuldig geschieden ist, bekommt kei­nen Unterhalt und es sollen ihm die Kinder nur zugesprochen werden, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Der schuldigen Frau kann der Mann die Führung seines Namens untersagen.

Im Scheidungsurteil wird immer festge­stellt, ob der Scheidung ein Verschulden zugrunde liegt und falls das bejaht wird, wen dann die Schuld trifft. Möglicherweise können beide Parteien für schuldig erklärt werden. Hierbei kann auch ausgesprochen werden, daß die Schuld der einen Partei gegenüber der anderen überwiegt.

Um den Schuldspruch geht meist der ganze Scheidungsstreit. Es ist aber auch möglich, daß der Beklagte seine Schuld ohne weiteres zugesteht und dem Schei­dungsbegehren nicht weiter entgegentritt. Für diesen Fall ist sogar vorgesehen, daß er dann gar nicht in der Verhandlung zu erscheinen braucht. Auch bedarf er dann keines Anwalts. Dadurch ksnn sich der Scheidungsstreit auf etwa 300. DM verbilligen, während man sonst kaum un­ter 500. bis 600 DM wegkommen wird; im allgemeinen dürften sich die Gesamt­kosten noch um einiges höher stel'en. Sie fallen im Endergebnis der unterlegenen Partei, d. h. derjenigen Partei, welche die Schuld an der Scheidung trifft, zur Last. Trägt keiner die Schuld oder werden beide für schuldig erklärt, so trägt jeder Teil seine eigenen Kosten (insbesondere seine eigenen Anwaltskosten), und die 'Gerichts­kosten je zur Hälfte. Für die Klage der Frau hat der Mann Prozeßkostenvorschuß zu leisten. Die mittellose Frau bekommt das Armenrecht, d. h. die Befreiung von der Kostenvorschußnflicht, nur, wenn die Beitreibung des Vorschusses beim Mann aussichtslos erscheint.

V. Ehewohnung und Hausrat nach der

Scheidung

Nach der Scheidung wird fast, immer eine Auseinandersetzung über die Ehewohnung und den gemeinsamen Hausrat erforderlich Seit 1944 gibt es hierfür in ddr 6. Durch­führungsordnung zum Ehegesetz eine ge­setzliche Regelung. Man geht davon aus, daß die Ehegatten bezüglich ihrer gemein­samen Wohnung und Habe sich im Ver­tragswege irgendwie einigen. Das gelingt jedoch nicht immer und es gibt daun oft erheblichen Streit. Auf Antrag muß dann der Richter die einzelnen Gegenstände zu­sprechen. Zuständig ist hierfür nicht das Scheidungsgericht (Landgericht!, sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Wohnsitz war.

Hat ein Ehegatte eine Wohnung im eige­nen Hause inne, so soll ihm diese auch nicht genommen werden. Ebenso soll eine Dienst­oder Werkwohnung dem Arbeitnehmer er­halten bleiben; sie kann dem anderen Ehe­gatten nur zugewiesen werden, wenn der vermietende Arbeitgeber zustimmt. Bei Mietwohnungen im allgemeinen kann der Richter eine gemeinsam gemietete Woh­nung nunmehr dem einen Ehegatten allein zusprechen. Er wird dabei jeweils den be­sonderen Verhältnissen Rechnung tragen. Auch eine Teilung der Wohnung kann ver­langt werden.

Der Hausrat, der beiden Ehegatten ge­meinsam gehört, soll zweckmäßig und ge-