Tinte tragen und mit dem Firmenstempel versehen sein.
Diese letztere Formel kann auch in deutscher Sprache zugefügt werden:
„Berichtigung bescheinigt, Rechnung abgeschlossen mit dem Betrag von ... (in Worten) ,.. DM.“
Unterschrift in Tinte und Firmenstempel.
5. Erreicht oder übersteigt die Rechnung den Betrag von 60.— DM, so ist bei umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen (auch Arbeitsleistungen) die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach den jeweils gültigen Sätzen des Umsatzsteuergesetzes vom 16. 10. 1934. Die Formel, die nach dem Endbetrag (total) der Rechnung zu setzen ist, lautet wie folgt:
„■ ■ ■ % taxe sur le chiffre d’affaires
ä döduire ... DM“
oder in deutscher Sprache:
„Abzüglich ...% Umsatzsteuer .... ... DM.“
Ist die Lieferung nach dem § 4 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuer- frei, ist die folgende Formel und nach Möglichkeit die Ziffer, unter die die Lieferung fällt, anzugeben, sie lautet: „Livraison non souraise 4 la taxe sur le chiffre d’affaires suivant § 4 chiffre Nb. ...“ oder in deutscher Sprache:
„Nicht umsatzsteuerpflichtig gern. § 4, Ziff. Nr.
B. Besondere Vorschriften, die bei der Ausstellung von Rechnungen zu beachten sind:
a) Niphtquittierte Rechnungen (noch nicht bezahlte Rechnungen).
Wenn im Briefkopf der Rechnung kein Bank- oder Postscheckkonto angegeben ist oder wenn etwa mehrere solcher Konten erscheinen, hat der Lieferant nach dem Schlußvermerk der Rechnung anzugeben, auf welches Konto die Zahlung zu erfolgen hat
b) Quittierte Rechnungen (vom Besteller direkt bezahlte Rechnungen).
Sofern die Rechnung in bar bezahlt wurde, ist auf jeder Ausfertigung folgende Formel zuzufügen:
„Pour acquit de la somme de ... (en toutes lettres) ... DM A ... (Ort) le ... (Datum)*. 1
Unterschrift in Tinte (nicht in Tintenstift) und Firmenstempel. Die letzte Formel kann auch in deutscher "Sprache hinzugesetzt werden:
„Betrag dankend erhalten.
(Ort) ... Datum ...“
Unterschrift in Tinte und Firmenstempel.
Anmerkung: Zu diesem Punkt ist noch festzustellen, daß die Quittung immer vom jeweiligen Gläubiger vorzunehmen ist. Wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, kann die Quittung nur durch einen Bevollmächtigten (Prokurist, Geschäftsführer usw.) erteilt werden. In diesem Fall hat der eigentlichen Unterschrift Name und Eigenschaft des Unterzeichners in leserlicher Form zu folgen bzw. ist eine Vollmacht beizufügen.
c) Sämtliche Rechnungen und Unterlagen (auch für Arbeiten und Lieferungen, die von Unterlieferanten vorgenommen wurden), die von den Lieferanten eingereicht werden, ist eine französische Uebersetzung beizufügen. Es ist nicht erforderlich, daß Uebersetzungen auf besonderen Blättern angefertigt werden. Die Uebersetzung kann anschließend an den jeweiligen Text oder auf der Rückseite vorgenommen werden.
Auf keinen Fall dürfen Ueberset- zungskosten in Anrechnung gebracht werden.
d) Nur die genaueste Beachtung der vorgenannten Vorschriften gibt die Gewähr für eine umgehende Bezahlung der Rechnungen und diese liegt daher im eigenen Interesse des Reehnungsstellers.
In besonderen Fällen können Auskünfte über die Abwicklung von Rechnungen eingeholt werden bei der Dienststelle für Besatzungskosten und auferlegte Ausgaben, Tübingen, Alexanderstraße Nr. 1, Telefon 3321 Tübingen, App. 327.
Landratsamt Calw — Requisitionsabt. —
Anmeldung von Kriegssachschäden entstanden in Groß-Berlin
Der Magistrat von Groß-Berlin hat gebeten, über die Anmeldung von Kriegssach- schäden, die in Groß-Berlin entstanden sind, folgendes bekanntzugeben:
„Anmeldungen von Kriegssachschäden, die innerhalb von Groß-Berlin bis zum 5. 6. 1945 entstanden sind, sowie Anträge auf Entschädigung für Kriegssachschäden nach der Kriegssachschädenverordnung, nehmen die zuständigen Dienststellen in Groß-Berlin zur Registrierung entgegen. Eine Feststellung der Schäden erfolgt nicht. Derartige Anträge können schriftlich ohne Benutzung von Formblättern unter möglichst genauer Angabe des Zeitpunktes des Sehadenseintritts, der Schadensstelle, der Art und Höhe des Schadens (Schadensaufstellung) gestellt werden.
Für die Registrierung Ist die Dienststelle zuständig, in deren Bereich der Schaden entstanden ist.
In den Westsektoren sind dies die Bezirksämter, Finanzabteilung — Dienststelle für Kriegsschäden —:
Amerikanischer Sektor:
Kreuzberg, Berlin SW 68, Lindenstr. 39,
Zehlendorf, Berlin-Zehlendorf, Kirch- str. 1—3,
Schöneberg, Berlin-Schöneberg, Rudolph- Wilde-Platz
Steglitz, Berlin-Steglitz, Schloßstr. 36
Teiupelhof, Berlin-Tempelhof, Rathaus, Tempelhofer Damm 165/9,
Neukölln, Berlin-Neukölln, Karl-Marx- Straße 83/86.
Britischer Sektor:
Tiergarten, Berlin NW 21, Turmatr. 35,
Charlottenburg, Berlin-Charlottenburg, Berliner Str. 72/73,
Spandau, Berlin-Spandau, Carl-Schurz- Straße 2—6,
Wilmersdorf, Berlin-Wilmersdorf, Ruhr- Straße 3/4.
Französischer Sektor:
Wedding, Berlin N.65, Lütticher Str. 37, Reinickendorf, Berlin, Reinickendorf-Ost, Flottenstr. 28—42.
Im sowjetischen Sektor sind es ebenfalls die Bezirksämter, doch heißt die betreffende Dienststelle: „Amt für Kriegsschäden und Besatzungskosten“:
Köpenick
Lichtenberg
Weißensee
Pankow.
Mitte
Prenzlauer Berg
Friedrichshain
Treptow
Gehen Anmeldungen oder Anträge beim Magistrat — Finanzabteilung — Hauptdienststelle für Kriegsschäden, ein, so werden sie der zuständigen Dienststelle für Kriegsschäden zur Bearbeitung übersandt. Sind sie für den Ostsektor bestimmt, so werden sie von hier an das zuständige Bezirksamt des Ostsektors weitergeleitet, es sei denn, daß die Entschließung des Absenders selbst wegen beigefügter Originalunterlagen für erforderlich gehalten wird.“
Die Bürgermeisterämter werden um ortsübliche Bekanntmachung gebeten.
Landratsamt Calw — Requisitionsabt. —
Herauflgpher: KrrtRverband Calw Verwaltung: Calw RadntraOe 24 Druck: A, Oelschllgw'aci» Bucbdruckarei C*Lw.
Die Ehescheidung
(Schluß)
IV. Der Schuldsprucb und die Kosten.
Die Feststellung, welchen der beiden
Ehegatten eine Schuld an der Scheidung trifft, ist von wesentlicher Bedeutung. Sie verschafft einerseits dem schuldlosen Ehegatten Genugtuung gegenüber dem Schuldigen und ermöglicht andererseits überhaupt erst eine gerechte Ordnung der Scheidungsfolgen. Die größte Rolle spielt der Schuldspruch bei der Unterhaltfrage und der Personensorge für die Kinder und auch für die Namensführung der Frau. Wer als schuldig oder überwiegend als schuldig geschieden ist, bekommt keinen Unterhalt und es sollen ihm die Kinder nur zugesprochen werden, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Der schuldigen Frau kann der Mann die Führung seines Namens untersagen.
Im Scheidungsurteil wird immer festgestellt, ob der Scheidung ein Verschulden zugrunde liegt und falls das bejaht wird, wen dann die Schuld trifft. Möglicherweise können beide Parteien für schuldig erklärt werden. Hierbei kann auch ausgesprochen werden, daß die Schuld der einen Partei gegenüber der anderen überwiegt.
Um den Schuldspruch geht meist der ganze Scheidungsstreit. Es ist aber auch möglich, daß der Beklagte seine Schuld ohne weiteres zugesteht und dem Scheidungsbegehren nicht weiter entgegentritt. Für diesen Fall ■ ist sogar vorgesehen, daß er dann gar nicht in der Verhandlung zu erscheinen braucht. — Auch bedarf er dann keines Anwalts. Dadurch ksnn sich der Scheidungsstreit auf etwa 300.— DM verbilligen, während man sonst kaum unter 500.— bis 600— DM wegkommen wird; im allgemeinen dürften sich die Gesamtkosten noch um einiges höher stel'en. Sie fallen im Endergebnis der unterlegenen Partei, d. h. derjenigen Partei, welche die Schuld an der Scheidung trifft, zur Last. Trägt keiner die Schuld oder werden beide für schuldig erklärt, so trägt jeder Teil seine eigenen Kosten (insbesondere seine eigenen Anwaltskosten), und die 'Gerichtskosten je zur Hälfte. Für die Klage der Frau hat der Mann Prozeßkostenvorschuß zu leisten. Die mittellose Frau bekommt das Armenrecht, d. h. die Befreiung von der Kostenvorschußnflicht, nur, wenn die Beitreibung des Vorschusses beim Mann aussichtslos erscheint.
V. Ehewohnung und Hausrat nach der
Scheidung
Nach der Scheidung wird fast, immer eine Auseinandersetzung über die Ehewohnung und den gemeinsamen Hausrat erforderlich Seit 1944 gibt es hierfür in ddr 6. Durchführungsordnung zum Ehegesetz eine gesetzliche Regelung. Man geht davon aus, daß die Ehegatten bezüglich ihrer gemeinsamen Wohnung und Habe sich im Vertragswege irgendwie einigen. Das gelingt jedoch nicht immer und es gibt daun oft erheblichen Streit. Auf Antrag muß dann der Richter die einzelnen Gegenstände zusprechen. Zuständig ist hierfür nicht das Scheidungsgericht (Landgericht!, sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Wohnsitz war.
Hat ein Ehegatte eine Wohnung im eigenen Hause inne, so soll ihm diese auch nicht genommen werden. Ebenso soll eine Dienstoder Werkwohnung dem Arbeitnehmer erhalten bleiben; sie kann dem anderen Ehegatten nur zugewiesen werden, wenn der vermietende Arbeitgeber zustimmt. Bei Mietwohnungen im allgemeinen kann der Richter eine gemeinsam gemietete Wohnung nunmehr dem einen Ehegatten allein zusprechen. Er wird dabei jeweils den besonderen Verhältnissen Rechnung tragen. Auch eine Teilung der Wohnung kann verlangt werden.
Der Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, soll zweckmäßig und ge-