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§ 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes zu, wonach als berufsunfähig auch der (An­gestellten-) Versicherte gilt, der das 60. Le­bensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist.

2. Entgegennahme und Weiter­leitung von Rechtsmitteln Obwohl die Rechtsmittel im allgemeinen

bei den Versicherungsbehörden einzulegen sind, welchen die Entscheidung obliegt, ist die Entgegennahme der Einlegung von Rechtsmitteln und ihre Weiterleitung an die zuständigen Stellen zu einer Aufgabe der Ortsbehörden erklärt worden. Damit soll erreicht werden, daß die Rechtsmittel­einlegung, die im übrigen formlos, jedoch nicht mündlich erfolgen kann, von vorn­herein in übersichtlicher klarer Weise un­ter Weglassung unnötiger, nicht mit der angefochtenen Sache zusammenhängender Ausführungen erfolgt, zuverlässig an die zuständige Stelle weitergeleitet wird und die Rechtsmittelfristen beachtet werden, die übrigens auch dann gewahrt sind, wenn das Rechtsmittel bei einer anderen inländischen Behörde eingeleitet wird.

3. Leistung von Rechtshilfe Gegenstand der Rechtshilfe können Amts­handlungen der verschiedensten Art sein, so z. B. Ermittlungen, Vernehmungen, Voll­streckungen, welche andere Behörden oder Versicherungsträger zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe bedürfen. Die Inan­spruchnahme der Rechtshilfe ist in der Re­gel nur dann möglich, wenn die betreffende Amtshandlung von der ersuchenden Behörde nicht selbst vorgenommen werden kann. Die Ortsbehörden haben keine Befugnis, in eine Prüfung der Zweckmäßigkeit der ver­langten Handlung einzutreten, wobei selbst­verständlich offensichtlich zweckwidrige Anforderungen nicht auszuführen sind. Demnach kann die Ausführung eines Rechts­hilfeersuchens nur dann abgelehnt werden, wenn die ersuchende Stelle ohne besondere Umstände in der Lage ist, die Amtshand­lungen selbst vorzunehmen. Die Erstattung barer Auslagen kann verlangt werden.

4. Weitere Aufgaben für die verschiedenen Versicherungs­zweige

Den Ortsbehörden obliegt ferner die Be­glaubigung von Rentenquittungen, die Vor­bereitung der vom Gemeinderat abzugeben­den Äußerungen oder Anträgen in Fällen der Gewährung von Sachleistungen anstelle einer Rente an nicht entmündigte Trunk­süchtige, die Mitwirkung bei der Einleitung von Heilverfahren und bei der Ermittlung von Änderungen in den Verhältnissen der Rentenempfänger.

5. Aufgaben für einzelne Versi­cherungszweige

a) Rentenversicherung Eines der wichtigsten und umfangreich­sten Arbeitsgebiete ist die Ausstellung (Er­neuerung), der Umtausch und die Aufrech­nung von Quittungs- und Versicherungs­karten und die Entgegennahme der Anträge auf Versicherungsleistungen. Bei diesen Geschäften wird es häufig notwendig, auf Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen und aufklärend zu wirken. Nachdem seit

1. 1. 1949 die Anwartschaft nur noch bei regelmäßiger Beitragsleistung erhalten wird, dürfte es gerade auch beim Umtausch der Quittungskarten häufig erforderlich werden, die Versicherten über die Anwart­schaftsbestimmungen aufzuklären und die Entrichtung weiterer Beiträge zu veranlas­sen. Oft ist bei freiwillig Versicherten die Höhe der Beiträge richtigzustellen (so wird beispielsweise in aller Regel ein freiwillig versicherter Landwirt höhere Beiträge zu entrichten haben, als der bei ihm beschäf­tigte Knecht) und häufig bedürfen bei Pflichtversicherten die Einträge der Brutto­löhne durch die Arbeitgeber einer Berichti­gung. Wegen der Einzelheiten über die

Karten wird auf den (allerdings ergänzungs­bedürftigen) Erlaß betr. die Ausgabe von Quittungskarten vom 9. 5. 1912 (Arntsbl. des JM, S. 233) und auf die laufenden Veröf­fentlichungen in diesem Amtsblatt ver­wiesen.

Die Rentenanträge sollen möglichst recht­zeitig gestellt und durch Beantwortung je­der Frage der Antragsvordrucke (veraltete Vordrucke ausscheiden!) sorgfältig aus­gefertigt werden, da sonst erforderlich wer­dende Rückfragen die Entscheidung der Anträge sehr verzögern können. Zurzeit belasten zahlreiche Anträge, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung von Renten nicht vorliegen und die deshalb ab­gewiesen werden müssen, den Geschäfts­gang der an sich schon überlasteten Landes­versicherungsanstalten und verzögern da­mit die Entscheidung der begründeten An­träge. Von der Entgegennahme und der Stellung solcher nicht begründeter Anträge sollte daher abgesehen werden,

b) Unfallversicherung

Auf diesem Gebiet obliegt-den Ortsbehör­den die Ausführung der Unfalluntersuchun­gen, von deren sorgfältiger und rechtzei­tiger Vornahme oft sowohl für die Ver­

letzten als auch die Versicherungsträger viel abhängt, ferner die Entgegennahme von Unfallanzeigen in den Fällen, in denen ein Unfallverletzter an den Folgen des Unfalls verstorben ist. In den anderen Fällen sind die .Unfallanzeigen von den anzeigepflichti­gen Betriebsunternehmern unmittelbar der durch die Satzung des zuständigen Ver­sicherungsträgers bestimmten Stelle (regel­mäßig dem Versicherungsträger selbst oder einer Sektion desselben) anzuzeigen. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ha­ben die Ortsbehörden bei der Durchführung der jährlichen Beitragsumlage in dem sich aus § 2 Abschn. III Ziff. 4 der Verfügung vom 26. 10. 1912 (Reg. Bl. S 820) i. V. mit Art. 21 ff. des Aüsf.Ges. zur RVO. vom 8. 7. 1912 (Reg. Bl. S. 245) ergebenden Um­fange mitzuwirken,

c) Krankenversicherung Endlich kann den Ortsbehörden durch das Versicherungsamt die Wahrnehmung der Geschäfte als örtliche Melde- und Zahlstelle der Krankenkassen übertragen werden; sie haben ferner gemäß § 444 RVO. bei der Ermittlung der unständig Beschäftigten zur Heranziehung zur Krankenversicherungs­pflicht mitzuwirken.

Einführungslehrgang 1950 für Verwaltungskandidaten

Am 31. 8. 1950 beginnt ein Einführungs­lehrgang für Verwaltungskandidaten und Angestellte. Angestellte können zu diesem Kurs nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Nachstehend ein kurzer Ueberblick über den Einführungslehrgang.

Kursleiter Reg.-Rat Dr. Lehmann, Land­ratsamt Calw; Unterrichtsraum: Rathaus- Sitzungssaal Calw; Unterrichtszeiten: Je­den Donnerstag von 7.3012.00 Uhr und von 14.0017.00 Uhr; Kursbeginn: 31. 8. 1950.

Die Unterrichtsfächer sind folgende:

1. Allgemeine Staatskunde mit Staatsan­gehörigkeitsrecht, Kurslehrer Reg.-Rat Dr. Lehmann (Stundenzahl 7).

2. Allgemeine Einführung in das Recht, Kurslehrer Amtsger.-Rat Dr. Weber (Stundenzahl 4).

3. Verwaltungsrecht allgemeiner Teil, Kurslehrer Reg.-Rat Dr. Lehmann (Stundenzahl 9).

4. Gemeinderecht Gemeindeordnung, Kurslehrer Amtmann Walter (Stunden­zahl 9).

5. Sozialversicherungsrecht, Kurslehrer Reg.-Rat Dr. Lehmann (Stundenzahl 8).

6. Wohlfahrtsrecht und Jugendschutz, Kurslehrer Amtmann Wild (Stunden­zahl 6).

7. Personenstandswesen, Kurslehrer R.-I. Hammann (Stundenzahl 4).

8. öffentliche Ordnung und Sicherheit:

a) Meldewesen, Reisepässe, Ausweis­wesen, Kurslehrer R.-O.-I. Heer­mann (Stundenzahl 2).

b) Polizeistunde, Sittenwesen, Lotte­rie- und Glücksspiele, Sprengstoff­wesen, Waffen und Munition, Kurs­lehrer Reg.-Rat v. Thümen (Stun­denzahl 7).

c) Bauwesen u. Feuerverhütung, Kurs­lehrer R.-I. Wörner (Stundenzahl 4).

9. Gesundheitswesen und Veterinärwesen, Kurslehrer R.-O.-I. Heermann (Stun­denzahl 4).

10. Jagdrecht, Kurslehrer R.-O.-I. Heer­mann (Stundenzahl 2). <

11. Gewerbewesen, Kurslehrer R.-O.-I. Heermann (Stundenzahl 2).

12. Verkehrswesen, Kurslehrer Reg.-An- gest. Hammann (Stundenzahl 4).

13. Wohnraumbewirtschaftung, Kurslehrer Reg.-Rat v. Thümen (Stundenzahl 2).

14. Gemeindewirtschaftsrecht, Kurslehrer R.-I. Diez (Stundenzahl 16).

15. Steuerrecht, Kurslehrer R.-I. Streicher (Stundenzahl 9).

16. Strafrecht, Kurslehrer Reg.-Rat v. Thü­men (Stundenzahl 5).

17. Organisation und Bürokunde, Kursleh­rer R.-I. Fessler (Stundenzahl 6).

zusammen 110 Stunden

Der Verwaltungsvorkurs (Einführungs­lehrgang) dient zur Vorbereitung der Ver­waltungs-Kandidaten für die Verwaltungs­schule in Haigerloch. Bei dieser Schule le­gen die zukünftigen Verwaltungsbeamten des gehobenen und mittleren Dienstes ihr Fachexamen ab, um als geprüfte Verwal- tungsbeamte gelten zu können. Der Ver­waltungsvorkurs 1950 hat gegenüber dem Vorkurs 1949 eine gesteigerte Bedeutung. Verschiedene Fächer, die bisher bei der Verwaltungsschule in Haigerloch gelehrt und geprüft wurden, sind von dort her­ausgenommen und werden ausschließlich irrj Verwaltungsvorkurs gelehrt. Hier­durch gewinnt der Verwaltungsvorkurs eine erhöhte Bedeutung. Der Verwaltungs­vorkurs verfügt über eine eigene Fachbü­cherei, die es den jungen Verwaltungs­kandidaten ermöglicht, das im Kurs Ge­lernte weiter auszubauen und zu verar­beiten. An dem Verwaltungsvorkurs 1950 für den Kreis Calw werden ca. 30 Ver­waltungskandidaten teilnehmen.

Bekanntgaben der Kreisstadt

Volksbefragung am 2 4, Sept.

Die Stimmlisten für die Volksbefragung am 24. Sept. 1950 über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern sind im Rathaus, Zimmer 7, vom Samstag. 26. Aug. bis Freitag, 1. September 1950 während der Dienststunden und sonntags von 1112 Ubr zu jedermanns Einsicht aufgelegt.

Obst-Verkauf

Der Obstbaumbehang der städtischen Bäume wird am

Samstag, den 2 6. August 1950 an Ort und Stelle gegen Meistgebot (Auf­streich) versteigert.

Zusammenkunft: vormittags 7.30 Uhr Ecke Altburger- und Schillerstraße und nachmittags 13.00 Uhr bei Tankstelle Mohn in der Stuttgarter Straße.

Bürgermeisteramt

Wer sein Amtsblatt aufmerksam liest, ist über alle Anordnungen der Behörden unterrichtet und damit stets tm Vorteil