r
§ 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes zu, wonach als berufsunfähig auch der (Angestellten-) Versicherte gilt, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist.
2. Entgegennahme und Weiterleitung von Rechtsmitteln Obwohl die Rechtsmittel im allgemeinen
bei den Versicherungsbehörden einzulegen sind, welchen die Entscheidung obliegt, ist die Entgegennahme der Einlegung von Rechtsmitteln und ihre Weiterleitung an die zuständigen Stellen zu einer Aufgabe der Ortsbehörden erklärt worden. Damit soll erreicht werden, daß die Rechtsmitteleinlegung, die im übrigen formlos, jedoch nicht mündlich erfolgen kann, von vornherein in übersichtlicher klarer Weise unter Weglassung unnötiger, nicht mit der angefochtenen Sache zusammenhängender Ausführungen erfolgt, zuverlässig an die zuständige Stelle weitergeleitet wird und die Rechtsmittelfristen beachtet werden, die übrigens auch dann gewahrt sind, wenn das Rechtsmittel bei einer anderen inländischen Behörde eingeleitet wird.
3. Leistung von Rechtshilfe Gegenstand der Rechtshilfe können Amtshandlungen der verschiedensten Art sein, so z. B. Ermittlungen, Vernehmungen, Vollstreckungen, welche andere Behörden oder Versicherungsträger zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe bedürfen. Die Inanspruchnahme der Rechtshilfe ist in der Regel nur dann möglich, wenn die betreffende Amtshandlung von der ersuchenden Behörde nicht selbst vorgenommen werden kann. Die Ortsbehörden haben keine Befugnis, in eine Prüfung der Zweckmäßigkeit der verlangten Handlung einzutreten, wobei selbstverständlich offensichtlich zweckwidrige Anforderungen nicht auszuführen sind. Demnach kann die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens nur dann abgelehnt werden, wenn die ersuchende Stelle ohne besondere Umstände in der Lage ist, die Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Die Erstattung barer Auslagen kann verlangt werden.
4. Weitere Aufgaben für die verschiedenen Versicherungszweige
Den Ortsbehörden obliegt ferner die Beglaubigung von Rentenquittungen, die Vorbereitung der vom Gemeinderat abzugebenden Äußerungen oder Anträgen in Fällen der Gewährung von Sachleistungen anstelle einer Rente an nicht entmündigte Trunksüchtige, die Mitwirkung bei der Einleitung von Heilverfahren und bei der Ermittlung von Änderungen in den Verhältnissen der Rentenempfänger.
5. Aufgaben für einzelne Versicherungszweige
a) Rentenversicherung Eines der wichtigsten und umfangreichsten Arbeitsgebiete ist die Ausstellung (Erneuerung), der Umtausch und die Aufrechnung von Quittungs- und Versicherungskarten und die Entgegennahme der Anträge auf Versicherungsleistungen. Bei diesen Geschäften wird es häufig notwendig, auf Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen und aufklärend zu wirken. Nachdem seit
1. 1. 1949 die Anwartschaft nur noch bei regelmäßiger Beitragsleistung erhalten wird, dürfte es gerade auch beim Umtausch der Quittungskarten häufig erforderlich werden, die Versicherten über die Anwartschaftsbestimmungen aufzuklären und die Entrichtung weiterer Beiträge zu veranlassen. Oft ist bei freiwillig Versicherten die Höhe der Beiträge richtigzustellen (so wird beispielsweise in aller Regel ein freiwillig versicherter Landwirt höhere Beiträge zu entrichten haben, als der bei ihm beschäftigte Knecht) und häufig bedürfen bei Pflichtversicherten die Einträge der Bruttolöhne durch die Arbeitgeber einer Berichtigung. Wegen der Einzelheiten über die
Karten wird auf den (allerdings ergänzungsbedürftigen) Erlaß betr. die Ausgabe von Quittungskarten vom 9. 5. 1912 (Arntsbl. des JM, S. 233) und auf die laufenden Veröffentlichungen in diesem Amtsblatt verwiesen.
Die Rentenanträge sollen möglichst rechtzeitig gestellt und durch Beantwortung jeder Frage der Antragsvordrucke (veraltete Vordrucke ausscheiden!) sorgfältig ausgefertigt werden, da sonst erforderlich werdende Rückfragen die Entscheidung der Anträge sehr verzögern können. Zurzeit belasten zahlreiche Anträge, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung von Renten nicht vorliegen und die deshalb abgewiesen werden müssen, den Geschäftsgang der an sich schon überlasteten Landesversicherungsanstalten und verzögern damit die Entscheidung der begründeten Anträge. Von der Entgegennahme und der Stellung solcher nicht begründeter Anträge sollte daher abgesehen werden,
b) Unfallversicherung
Auf diesem Gebiet obliegt-den Ortsbehörden die Ausführung der Unfalluntersuchungen, von deren sorgfältiger und rechtzeitiger Vornahme oft sowohl für die Ver
letzten als auch die Versicherungsträger viel abhängt, ferner die Entgegennahme von Unfallanzeigen in den Fällen, in denen ein Unfallverletzter an den Folgen des Unfalls verstorben ist. In den anderen Fällen sind die .Unfallanzeigen von den anzeigepflichtigen Betriebsunternehmern unmittelbar der durch die Satzung des zuständigen Versicherungsträgers bestimmten Stelle (regelmäßig dem Versicherungsträger selbst oder einer Sektion desselben) anzuzeigen. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung haben die Ortsbehörden bei der Durchführung der jährlichen Beitragsumlage in dem sich aus § 2 Abschn. III Ziff. 4 der Verfügung vom 26. 10. 1912 (Reg. Bl. S 820) i. V. mit Art. 21 ff. des Aüsf.Ges. zur RVO. vom 8. 7. 1912 (Reg. Bl. S. 245) ergebenden Umfange mitzuwirken,
c) Krankenversicherung Endlich kann den Ortsbehörden durch das Versicherungsamt die Wahrnehmung der Geschäfte als örtliche Melde- und Zahlstelle der Krankenkassen übertragen werden; sie haben ferner gemäß § 444 RVO. bei der Ermittlung der unständig Beschäftigten zur Heranziehung zur Krankenversicherungspflicht mitzuwirken.
Einführungslehrgang 1950 für Verwaltungskandidaten
Am 31. 8. 1950 beginnt ein Einführungslehrgang für Verwaltungskandidaten und Angestellte. Angestellte können zu diesem Kurs nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Nachstehend ein kurzer Ueberblick über den Einführungslehrgang.
Kursleiter Reg.-Rat Dr. Lehmann, Landratsamt Calw; Unterrichtsraum: Rathaus- Sitzungssaal Calw; Unterrichtszeiten: Jeden Donnerstag von 7.30—12.00 Uhr und von 14.00—17.00 Uhr; Kursbeginn: 31. 8. 1950.
Die Unterrichtsfächer sind folgende:
1. Allgemeine Staatskunde mit Staatsangehörigkeitsrecht, Kurslehrer Reg.-Rat Dr. Lehmann (Stundenzahl 7).
2. Allgemeine Einführung in das Recht, Kurslehrer Amtsger.-Rat Dr. Weber (Stundenzahl 4).
3. Verwaltungsrecht allgemeiner Teil, Kurslehrer Reg.-Rat Dr. Lehmann (Stundenzahl 9).
4. Gemeinderecht — Gemeindeordnung, Kurslehrer Amtmann Walter (Stundenzahl 9).
5. Sozialversicherungsrecht, Kurslehrer Reg.-Rat Dr. Lehmann (Stundenzahl 8).
6. Wohlfahrtsrecht und Jugendschutz, Kurslehrer Amtmann Wild (Stundenzahl 6).
7. Personenstandswesen, Kurslehrer R.-I. Hammann (Stundenzahl 4).
8. öffentliche Ordnung und Sicherheit:
a) Meldewesen, Reisepässe, Ausweiswesen, Kurslehrer R.-O.-I. Heermann (Stundenzahl 2).
b) Polizeistunde, Sittenwesen, Lotterie- und Glücksspiele, Sprengstoffwesen, Waffen und Munition, Kurslehrer Reg.-Rat v. Thümen (Stundenzahl 7).
c) Bauwesen u. Feuerverhütung, Kurslehrer R.-I. Wörner (Stundenzahl 4).
9. Gesundheitswesen und Veterinärwesen, Kurslehrer R.-O.-I. Heermann (Stundenzahl 4).
10. Jagdrecht, Kurslehrer R.-O.-I. Heermann (Stundenzahl 2). <
11. Gewerbewesen, Kurslehrer R.-O.-I. Heermann (Stundenzahl 2).
12. Verkehrswesen, Kurslehrer Reg.-An- gest. Hammann (Stundenzahl 4).
13. Wohnraumbewirtschaftung, Kurslehrer Reg.-Rat v. Thümen (Stundenzahl 2).
14. Gemeindewirtschaftsrecht, Kurslehrer R.-I. Diez (Stundenzahl 16).
15. Steuerrecht, Kurslehrer R.-I. Streicher (Stundenzahl 9).
16. Strafrecht, Kurslehrer Reg.-Rat v. Thümen (Stundenzahl 5).
17. Organisation und Bürokunde, Kurslehrer R.-I. Fessler (Stundenzahl 6).
zusammen 110 Stunden
Der Verwaltungsvorkurs (Einführungslehrgang) dient zur Vorbereitung der Verwaltungs-Kandidaten für die Verwaltungsschule in Haigerloch. Bei dieser Schule legen die zukünftigen Verwaltungsbeamten des gehobenen und mittleren Dienstes ihr Fachexamen ab, um als geprüfte Verwal- tungsbeamte gelten zu können. Der Verwaltungsvorkurs 1950 hat gegenüber dem Vorkurs 1949 eine gesteigerte Bedeutung. Verschiedene Fächer, die bisher bei der Verwaltungsschule in Haigerloch gelehrt und geprüft wurden, sind von dort herausgenommen und werden ausschließlich irrj Verwaltungsvorkurs gelehrt. Hierdurch gewinnt der Verwaltungsvorkurs eine erhöhte Bedeutung. Der Verwaltungsvorkurs verfügt über eine eigene Fachbücherei, die es den jungen Verwaltungskandidaten ermöglicht, das im Kurs Gelernte weiter auszubauen und zu verarbeiten. An dem Verwaltungsvorkurs 1950 für den Kreis Calw werden ca. 30 Verwaltungskandidaten teilnehmen.
Bekanntgaben der Kreisstadt
Volksbefragung am 2 4, Sept.
Die Stimmlisten für die Volksbefragung am 24. Sept. 1950 über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern sind im Rathaus, Zimmer 7, vom Samstag. 26. Aug. bis Freitag, 1. September 1950 während der Dienststunden und sonntags von 11—12 Ubr zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
Obst-Verkauf
Der Obstbaumbehang der städtischen Bäume wird am
Samstag, den 2 6. August 1950 an Ort und Stelle gegen Meistgebot (Aufstreich) versteigert.
Zusammenkunft: vormittags 7.30 Uhr Ecke Altburger- und Schillerstraße und nachmittags 13.00 Uhr bei Tankstelle Mohn in der Stuttgarter Straße.
Bürgermeisteramt
Wer sein Amtsblatt aufmerksam liest, ist über alle Anordnungen der Behörden unterrichtet und damit stets tm Vorteil