Amtsblatt für btt i ßrde Colt»

BEKANNTMACHUNGEN OES LANDRATSAMTES UNO DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 25. August 1950

Nr. 34

Bekanntmachungen des Landratsamts

Volksbefragung über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern Nach der Bekanntmachung des Innenmini­steriums vom 2. August 1950, Reg. Bl. S. 272, findet die Volksbefragung über die Neu­gliederung in den Ländern Baden, Württem­berg-Baden und Württemberg-Hohenzollern am 24. September 1950 statt.

Calw, den 21. August 1950 Landratsamt

Preisauszeichnungspflicht Auf Veranlassung der Preisaufsichts­stelle wird erneut darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über die Preisauszeich­nung von Waren, die in Schaufenstern und Läden oder auf andere Weise im Einzel­handel zum Verkauf angeboten werden, un­verändert in Geltung sind. Das gilt ins­besondere auch für solche Waren, die an besondere Preisvorschriften nicht mehr ge­bunden sind. Gerade für sie kommt die Preisauszeichnung als Mittel zur Entfal­tung eines echten Leistungswettbewerbs

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen die Bestim­mungen dieser Anordnung werden nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verein­fachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt- schaftsstrafges.) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193)/29. März 1950 (BGBl S. 78) ge­ahndet

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Tübingen, den 3. August 1950

In Vertretung: (gez.) Mosthaf

Bekanntmachung

Die Kanzleien der Kreisverbandsverwal­tung und der Kreisbaugenossenschaft in Calw, Schloßberg 3, sowie der Kreisbau­meisterstellen Calw, Nagold und Neuenbürg sind am

Samstag, 2 6. August 1950 geschlossen.

Kreisverband Calw

Treibstoffmarkenausgabe für Monat September

Die Treibstoffmarken für Monat Septem­ber 1950 können von den Kraftfahrzeug­haltern gegen Vorlage der roten Treibstoff­kennkarte auf dem zuständigen Bürger­meisteramt (ausgenommen Stadt Calw) in der Zeit vom 2. bis 9. September I960 in Empfang genommen werden.

Die in Calw wohnhaften Kraftfahrzeug­besitzer können ihre Treibstoffmarken zwi­schen dem 2. und 9. September 1950 bei der Treibstoffstelle Calw, Marktplatz 20 (Zim­mer 23) abholen.

Calw, den 22. August 1950.

Kreis verbands Verwaltung Treibstoffstelle

Aufhebung der Straßensperre

Nachdem die Kanalisationsarbeiten in Arnbach auf der Landstraße II. Ordnung Nr. 4 von der Abzweigung Neuenbürg- Wilhelmshöhe in Richtung Ottenhausen be­endet sind, ist der Durchgangsverkehr auf dieser Straße wieder frei.

Landratsamt Verkehrsabteilung

besondere Bedeutung zu.

Der Außendienst der Preisbehörden ist angewiesen, der Beachtung der Preisaus­zeichnungspflicht erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (WiStrG) vom 26. 7. 1949 verfolgt.

Calw, den 17. August 1950 Landratsamt Preisbehörde

Preise für Hausbrot

Das Wirtschaftsministerium hat durch Anordnung vom 3. 8. 1950 den Brotpreis für das Land Württemberg-Hohenzollern folgendermaßen geregelt:

1. als Hausbrot bleibt Weizenmischbrot mit einem Verbraucherpreis von höch­stens 48 Dpfg. je kg preisgebunden.

2. Hersteller von Brot sind verpflichtet, Hausbrot in dem für Weizenmischbrot bis­her üblichen Umfang bereitzustellen.

Landratsamt Preisbehörde

Die Anordnung hat folgenden Wortlaut:

Anordnung des Wirtschaftsministeriums über

den Preis für Hausbrot vom 3. August 1950

Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1940 (WiGBl. S. 27) 3. Februar 1949 (WiGBl. S.14)/21. Januar 1950 (RGBl. S. 7)/8. Juli 1950 (BGBl. S. 274) wird im Einvernehmen mit dem Landwirtschafts­ministerium angeordnet

§ 1

(1) Der Verbraucherpreis für Weizen­mischbrot, das zu mindestens 50% aus Wei­zenbrotmehl der Type 1600 oder besserem Weizenmehl, im übrigen aus Roggenmehl der Type 1150 oder besserem Roggenmehl besteht (Hausbrot), darf höchstens 48 Dpfg. je kg betragen. Bei der Abgabe von Haus­brot sind die am 30. Juni 1950 vorgeschrie­benen Wiederverkäuferrabatte und sonstige Preisnachlässe zu gewähren.

(2) Hersteller von Brot sind verpflichtet, Hausbrot in dem für Weizenmischbrot bis­her üblichen Umfange anzubieten.

Der Geschäftskreis der Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung

An der .Durchführung der Reichsversiche­rungsordnung und ihrer Vollzugsvorschrif­ten sind sowohl die Versicherungs träger als auch die Versicherungs behörden beteiligt. In Württemberg bestehen im Rah­men einer besonderen gesetzlichen Regelung neben dem dreigegliederten Instanzenzug der Versicherungs b e h ö r d e n als Hilfs­einrichtungen noch die Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung, nachstehendOrtsbehörden genannt, denen ein bestimmter Aufgabenkreis zur selbstän­digen Erledigung übertragen wurde. Orts­behörde ist grundsätzlich der Bürgermei­ster. Nur dann, wenn der Bürgermeister die ihm übertragenen Aufgaben nicht selbst erfüllen kann, ist ein besonderer Gemeinde­beamter zur Wahrnehmung der Geschäfte anzustellen. Andere als diese Beamte dürfen die Geschäfte der Ortsbehörde nicht verant­wortlich führen, jedoch ist die Beschäfti­gung von Hilfskräften unter der Verant­wortung dieser Beamten zulässig. Durch die Art ihrer Aufgaben sind die Ortsbehörden hauptsächlich zu Mittlern zwischen den Versicherungsträgern und den Gemeinde­einwohnern geworden. Die Tätigkeit der Ortsbehörden geschieht nicht zuletzt zum Wolile der Gemeindeeinwohner und wird damit dem von jeher in den Gemeindeord­nungen verankerten Grundsatz gerecht, daß die Gemeinden zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner berufen sind

Die Aufgaben, welche die Ortsbehörden erfüllen sollen, sind in der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug des Ausführungsgesetzes zur Reichsversiche­rungsordnung vom 26. 10. 1912 (Reg. Bl. S. 820) umrissen. Die dort nachlesbare Auf­zählung ist zum Teil durch die neuere Ge­setzgebung überholt. Nachstehend sind in gedrängtem Umfange die derzeit wichtig­sten Geschäfte der Ortsbehörden zusammen­gestellt:

1. Erteilung von Rat und Aus­kunft in Versicherungsange­legenheiten

Bei dieser Aufgabe, die sich auf sämtliche Versicherungszweige beziehen dürfte, han­

delt es sich um die wichtigsten und zugleich verantwortungsvollste Tätigkeit der Orts­behörden. Ihre richtige Erfüllung setzt selbstverständlich die Kenntnis der ein­schlägigen Gesetze und Vorschriften voraus, schlägigen Gesetze und Vorschriften voraus. Daraus fließt die Pflicht der Beamten der Ortsbehörden, die sich gründlich in das Recht der Reichsversicherung einzuarbeiten und sich auf diesem Gebiete auf dem lau­fenden zu halten.

Die Gemeindeeinwohner werden durch die eingangs erwähnte gesetzliche Regelung mit ihren Anliegen in Sachen der Reichs­versicherung also in erster Linie an die Ortsbehörden verwiesen, wo sie auf ihre Fra­gen Rat und Auskunft erhalten sollen. Die Ortsbehörden haben sich solcher Anliegen bereitwillig anzunehmen; sie können beim zuständigen Versichernngsamt oder bei den Versicherungsträgern Rückfragen halten, oder den Ratsuchenden in geeigneten Fällen auch an die zuständigen Stellen verweisen, wenn sie in dem einen oder andern für sie vielleicht schwierigeren Fall von sich aus keine Auskunft erteilen können. Bedauer­licherweise muß immer wieder beobachtet werden, daß von Privatpersonen in Ange­legenheiten der Reichsversicherung unge­nügende oder unrichtige Ratschläge zum Nachteil der Ratsuchenden gegeben werden. Solchen Vorkommnissen muß in geeigneter Weise und durch Aufklärung entgegen­getreten werden.

Aktuell sind zur Zeit hauptsächlich die durch das Sozialversicherungs-Anpassungs­gesetz eingetretenen Rechtsänderungen, wie die Herabsetzung der Erwerbsfähigkeits­grenze auf 50%, Gewährung von Witwen­rente bei nach dem 31. 5.1949 eingetretenem Tod des versicherten Ehemanns, Herab­setzung der Altersgrenze bei den anderen Witwen, Abfindung einer rentenberechtig ten Witwe im Falle ihrer Wiederverheira­tung, Aenderungen der Bestimmungen über Wartezeit und Erhaltung der Anwartschaft, neue Beitragseinteilung und die Angestell­tenversicherungspflicht der Handwerker. Erhöhte Bedeutung kommt neuerdings dem