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BEKANNTMACHUNGEN OES LANDRATSAMTES UNO DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 25. August 1950
Nr. 34
Bekanntmachungen des Landratsamts
Volksbefragung über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern Nach der Bekanntmachung des Innenministeriums vom 2. August 1950, Reg. Bl. S. 272, findet die Volksbefragung über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern am 24. September 1950 statt.
Calw, den 21. August 1950 • Landratsamt
Preisauszeichnungspflicht Auf Veranlassung der Preisaufsichtsstelle wird erneut darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über die Preisauszeichnung von Waren, die in Schaufenstern und Läden oder auf andere Weise im Einzelhandel zum Verkauf angeboten werden, unverändert in Geltung sind. Das gilt insbesondere auch für solche Waren, die an besondere Preisvorschriften nicht mehr gebunden sind. Gerade für sie kommt die Preisauszeichnung als Mittel zur Entfaltung eines echten Leistungswettbewerbs
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden nach den Vorschriften des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt- schaftsstrafges.) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193)/29. März 1950 (BGBl S. 78) geahndet
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Tübingen, den 3. August 1950
In Vertretung: (gez.) Mosthaf
Bekanntmachung
Die Kanzleien der Kreisverbandsverwaltung und der Kreisbaugenossenschaft in Calw, Schloßberg 3, sowie der Kreisbaumeisterstellen Calw, Nagold und Neuenbürg sind am
Samstag, 2 6. August 1950 geschlossen.
Kreisverband Calw
Treibstoffmarkenausgabe für Monat September
Die Treibstoffmarken für Monat September 1950 können von den Kraftfahrzeughaltern gegen Vorlage der roten Treibstoffkennkarte auf dem zuständigen Bürgermeisteramt (ausgenommen Stadt Calw) in der Zeit vom 2. bis 9. September I960 in Empfang genommen werden.
Die in Calw wohnhaften Kraftfahrzeugbesitzer können ihre Treibstoffmarken zwischen dem 2. und 9. September 1950 bei der Treibstoffstelle Calw, Marktplatz 20 (Zimmer 23) abholen.
Calw, den 22. August 1950.
Kreis verbands Verwaltung — Treibstoffstelle —
Aufhebung der Straßensperre
Nachdem die Kanalisationsarbeiten in Arnbach auf der Landstraße II. Ordnung Nr. 4 von der Abzweigung Neuenbürg- Wilhelmshöhe in Richtung Ottenhausen beendet sind, ist der Durchgangsverkehr auf dieser Straße wieder frei.
Landratsamt — Verkehrsabteilung —
besondere Bedeutung zu.
Der Außendienst der Preisbehörden ist angewiesen, der Beachtung der Preisauszeichnungspflicht erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (WiStrG) vom 26. 7. 1949 verfolgt.
Calw, den 17. August 1950 Landratsamt — Preisbehörde —
Preise für Hausbrot
Das Wirtschaftsministerium hat durch Anordnung vom 3. 8. 1950 den Brotpreis für das Land Württemberg-Hohenzollern folgendermaßen geregelt:
1. als Hausbrot bleibt Weizenmischbrot mit einem Verbraucherpreis von höchstens 48 Dpfg. je kg preisgebunden.
2. Hersteller von Brot sind verpflichtet, Hausbrot in dem für Weizenmischbrot bisher üblichen Umfang bereitzustellen.
Landratsamt — Preisbehörde
Die Anordnung hat folgenden Wortlaut:
Anordnung des Wirtschaftsministeriums über
den Preis für Hausbrot vom 3. August 1950
Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1940 (WiGBl. S. 27) 3. Februar 1949 (WiGBl. S.14)/21. Januar 1950 (RGBl. S. 7)/8. Juli 1950 (BGBl. S. 274) wird im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium angeordnet
§ 1
(1) Der Verbraucherpreis für Weizenmischbrot, das zu mindestens 50% aus Weizenbrotmehl der Type 1600 oder besserem Weizenmehl, im übrigen aus Roggenmehl der Type 1150 oder besserem Roggenmehl besteht (Hausbrot), darf höchstens 48 Dpfg. je kg betragen. Bei der Abgabe von Hausbrot sind die am 30. Juni 1950 vorgeschriebenen Wiederverkäuferrabatte und sonstige Preisnachlässe zu gewähren.
(2) Hersteller von Brot sind verpflichtet, Hausbrot in dem für Weizenmischbrot bisher üblichen Umfange anzubieten.
Der Geschäftskreis der Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung
An der .Durchführung der Reichsversicherungsordnung und ihrer Vollzugsvorschriften sind sowohl die Versicherungs träger als auch die Versicherungs behörden beteiligt. In Württemberg bestehen im Rahmen einer besonderen gesetzlichen Regelung neben dem dreigegliederten Instanzenzug der Versicherungs b e h ö r d e n als Hilfseinrichtungen noch die Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung, nachstehend „Ortsbehörden“ genannt, denen ein bestimmter Aufgabenkreis zur selbständigen Erledigung übertragen wurde. Ortsbehörde ist grundsätzlich der Bürgermeister. Nur dann, wenn der Bürgermeister die ihm übertragenen Aufgaben nicht selbst erfüllen kann, ist ein besonderer Gemeindebeamter zur Wahrnehmung der Geschäfte anzustellen. Andere als diese Beamte dürfen die Geschäfte der Ortsbehörde nicht verantwortlich führen, jedoch ist die Beschäftigung von Hilfskräften unter der Verantwortung dieser Beamten zulässig. Durch die Art ihrer Aufgaben sind die Ortsbehörden hauptsächlich zu Mittlern zwischen den Versicherungsträgern und den Gemeindeeinwohnern geworden. Die Tätigkeit der Ortsbehörden geschieht nicht zuletzt zum Wolile der Gemeindeeinwohner und wird damit dem von jeher in den Gemeindeordnungen verankerten Grundsatz gerecht, daß die Gemeinden zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner berufen sind
Die Aufgaben, welche die Ortsbehörden erfüllen sollen, sind in der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 26. 10. 1912 (Reg. Bl. S. 820) umrissen. Die dort nachlesbare Aufzählung ist zum Teil durch die neuere Gesetzgebung überholt. Nachstehend sind in gedrängtem Umfange die derzeit wichtigsten Geschäfte der Ortsbehörden zusammengestellt:
1. Erteilung von Rat und Auskunft in Versicherungsangelegenheiten
Bei dieser Aufgabe, die sich auf sämtliche Versicherungszweige beziehen dürfte, han
delt es sich um die wichtigsten und zugleich verantwortungsvollste Tätigkeit der Ortsbehörden. Ihre richtige Erfüllung setzt selbstverständlich die Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Vorschriften voraus, schlägigen Gesetze und Vorschriften voraus. Daraus fließt die Pflicht der Beamten der Ortsbehörden, die sich gründlich in das Recht der Reichsversicherung einzuarbeiten und sich auf diesem Gebiete auf dem laufenden zu halten.
Die Gemeindeeinwohner werden durch die eingangs erwähnte gesetzliche Regelung mit ihren Anliegen in Sachen der Reichsversicherung also in erster Linie an die Ortsbehörden verwiesen, wo sie auf ihre Fragen Rat und Auskunft erhalten sollen. Die Ortsbehörden haben sich solcher Anliegen bereitwillig anzunehmen; sie können beim zuständigen Versichernngsamt oder bei den Versicherungsträgern Rückfragen halten, oder den Ratsuchenden in geeigneten Fällen auch an die zuständigen Stellen verweisen, wenn sie in dem einen oder andern für sie vielleicht schwierigeren Fall von sich aus keine Auskunft erteilen können. Bedauerlicherweise muß immer wieder beobachtet werden, daß von Privatpersonen in Angelegenheiten der Reichsversicherung ungenügende oder unrichtige Ratschläge zum Nachteil der Ratsuchenden gegeben werden. Solchen Vorkommnissen muß in geeigneter Weise und durch Aufklärung entgegengetreten werden.
Aktuell sind zur Zeit hauptsächlich die durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz eingetretenen Rechtsänderungen, wie die Herabsetzung der Erwerbsfähigkeitsgrenze auf 50%, Gewährung von Witwenrente bei nach dem 31. 5.1949 eingetretenem Tod des versicherten Ehemanns, Herabsetzung der Altersgrenze bei den anderen Witwen, Abfindung einer rentenberechtig ten Witwe im Falle ihrer Wiederverheiratung, Aenderungen der Bestimmungen über Wartezeit und Erhaltung der Anwartschaft, neue Beitragseinteilung und die Angestelltenversicherungspflicht der Handwerker. Erhöhte Bedeutung kommt neuerdings dem