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Puioüt-Exemplar der Zeitungen oder Zeit­schriften an das

Französische Landeskoramissariat, In­formation, Tübingen, Doblerstr. 14, das Pflicht-Exemplar von Büchern oder Broschüren cm das

Französische Landeskommissariat, Af­faires Culturelles. Tübingen, Dobler- straße 14 zu richten ist.

Achtung, Tabakkleinpflanzerl

Richtlinien für den Anbau von Klein­pflanzertabak und Aufforderung zur

Anmeldung des steuerpflichtigen Klein­pflanzertabaks für das t Erntejahr 1950

1. Tabakkleinpflanzer ist, wer als Be­sitzer (Eigentümer, Pächter usw.) des An­baugrundstückes im Erntejahr 1950 für sich und seine Haushaltsangehörigen nicht mehr al9 200 Tabakpflanzen anbaut. Der Anbau muß im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen. Der geerntete Tabak darf nur für den eigenen Hausbe­darf verwendet werden.

2. In demselben Haushalt ist nur ein An­gehöriger als Kleinpflanzer zugelassen. Diesem sind die von anderen Angehörigen desselben Haushaltes angebauten Pflanzen anzurechnen.

3. Zum Anbau darf von Kleinpflanzern nur ein Grundstück benutzt werden. Die Anbaufläche darf 50 qm nicht überschrei­ten.

4. Wer mehr als 200 Pflanzen anbaut, wird als gewerblicher Pflanzer behandelt. Gewerblicher Tabakanbau oder die Betei­ligung als Dritter an einem solchen schließt eine Behandlung als Kleinpflanzer aus. Als Beteiligung gilt auch die Zuge­hörigkeit zum Haushalt eines gewerbli­chen Tabakpflanzers.

Oie Mietwohnung

Der Verwendungsansprudi

4. Die werterhöhenden Verbesserungs­arbeiten.

Neben den Instandsetzungsarbeiten, die wir in der letzten Ausgabe besprachen, kommen noch die werterhöhenden Verbes­serungsarbeiten in Betracht Dabei ist es jedoch notwendig, den Unterschied zwischen beiden herauszustellen. Instandsetzungs­arbeiten dienen dazu, diejenigen Mängel zu beseitigen, die den gewöhnlichen oder den nach dem Mietvertrag vorausgesetzten Ge­brauch der Räume beeinträchtigen. Vor­aussetzung ist, daß der vertragsmäßige Zu­stand der Räume bereits einmal bestanden hat und sich nachträglich erst die Mängel gezeigt haben. Bei Wohnungen ist diese Voraussetzung wohl immer gegeben, da­gegen wird sich der vertragsmäßige Zu­stand bei gewerblichen Räumen oftmals erst durch Umbauarbeiten herstellen lassen. Es sei nochmals wiederholt, daß grundsätz­lich der Vermieter verpflichtet ist, die Mietwohnung in den vertragsmäßigen Zu­stand zu versetzen, um dadurch dem Mie­ter die vertragsmäßige Nutzung zu ermög­lichen. Der Vermieter muß also die Auf­wendungen machen, die hierzu erforderlich sind. Dementsprechend kann er auch den­jenigen Mietzins fordern, der sich als Nut­zungswert nach dem Umbau ergibt. Oft macht aber der Mieter die Aufwendnngen zur Herstellung des vertragsmäßigen Ge­brauchs, sei es, daß der Vermieter kein In­teresse daran hat, die Räume einem ande­ren Zweck zuzuführen als bisher, sei es, daß der Vermieter nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kapitalien aufzubrin­gen.

Durch die Aufwendungen zur Herstel­lung des vertragsmäßigen Gebrauchs er­fährt das Grundstück in der Regel eine we­sentliche Werterhöhung in seinem gemeinen Wert und in seinem Nntzungs- wert. Aber auch dann, wenn der wertrags-

5. Die Tabakkleinpilanzersteuer beträgt: von 101 bis 150 Pflanzen 6. DM, von 151 bis 200 Pflanzen 12. DM.

6. Kleinpflanzer, die nicht mehr als 100 Tabakpflanzen anbauen, sind weder zu einer Anmeldung noch zu einer Versteue­rung ihres Anbaus verpflichtet. Sie müs­sen aber den geernteten Tabak ebenfalls im eigenen Haushalt verbrauchen.

7. Der Anbau von steuerpflichtigem Kleinpflanzertabak ist bis spätestens 31. Juli 1950 bei der Zollstelle (Haupt­zollamt oder Zollamt), in deren Bezirk das Anbaugrundstück liegt, schriftlich oder mündlich anzumelden. Anmeldestelle für den Kreis Calw ist das Zollamt Calw. Die Anmeldung hat zu enthalten: Name und Anschrift des Kleinpflanzers, Lage der Pflanzung, Anzahl der Pflanzen und die Er­klärungNur für den eigenen Hausbe­darf.

8. Die Steuerschuld entsteht mit der An­meldung; bei Nichtanmeldung mit dem Ab­lauf der Anmeldefrist. Steuerschuldner ist der Kleinpflanzer. Die Steuer ist ohne Rücksicht auf den Ernteertrag zu entrich­ten.

9. Die Pflanzersteuer wird zweckmäßig mit der Anmeldung und ist spätestens bis 1. November 1950 zu entrichten.

10. Ein Umtausch von Kleinpflanzertabak in fertige Tabakerzeugnisse und. die Lohn­verarbeitung des Kleinpflanzertabaks wer­den in diesem Jahr voraussichtlich nicht gestattet werden.

11. Kleinpflanzertabak, der vorschrifts­widrig aus dem Gewahrsam des Klein­pflanzers entfernt oder anders als im eige­nen Haushalt verwendet wird, unterliegt dem Tabaksteuerausgleicli.

12. Zuwiderhandlungen gegen die vor­stehenden Bestimmungen werden nach der Reichsabgabenordnung bestraft.

Hauptzollamt Rottweil

und das Wegnahmerecht des Mieters

mäßige Zustand der Mietwohnung bereits vorhanden ist, wird oftmals der Mieter In­teresse daran haben, Arbeiten ausführen zu lassen, die eine Werterhöhung für das Grundstück bedeuten, z. B. wenn er in den Mieträumen eine wertvolle Badeeinrich­tung oder Parkettfußboden verlegen läßt. So muß man nun unterscheiden zwischen solchen werterhöhenden Verbesserungsarbei­ten, die erst den vertragsmäßigen Zustand herstellen, und solchen, die über den ver­tragsmäßigen Zustand hinaus Werterhö­hungen schaffen. Für die Frage der Erstat­tungspflicht ist diese Unterscheidung be­deutsam. Bei Verbesserungen, die erst den vertragsmäßigen Zustand herstellen, pfle­gen die Beteiligten über den Aufwendungs­ersatz feste Vereinbarungen zu treffen. In der Regel wird der Mieter die Kosten über­nehmen und der Vermieter nur eine dem bisherigen Wert der Räume entsprechende Miete beanspruchen. In diesem Fall kann der Mieter während der Dauer der Miete keine Ansprüche auf Ersatz seiner Auf­wendungen erheben. Denn er hat dann in der niederen Miete einen Ausgleich für seine Aufwendungen und es kommt ihm die Erhöhung des Nutzungswertes zu. Die Frage nach dem Aufwendungsersatz taucht dann erst bei Beendigung der Miete auf.

Grundsätzlich ist der Vermieter ver­pflichtet, bei Beendigung der Miete dem Mieter die Aufwendnngen für die Herstel­lung des vertragsmäßigen Zustandes zu er­statten. Denn er erhält nach Beendigung der Miete eine im Nntzungswert wesent­lich erhöht? Mietwohnung zurück. Bei der Neu Vermietung braucht sich dann der Ver­mieter nicht mehr auf den bisherigen Miet­satz zu beschränken, sondern kann die Miete dem erhöhten Wert der Räume ent­sprechend steigern. Hierzu wird ihm in der Regel die Preisbehörde die Genehmigung erteilen. Aber als Gegenleistung dafür, daß

er nunmehr in den Genuß der Aufwendun­gen des Mieters gelangt, muß er dem Mie­ter die Aufwendungen ersetzen. Gesetzli­che Grundlage für die Verpflichtung ist § 547 BGB. Die Aufwendungen, die der Mieter gemacht hat, entsprachen dem Inter­esse des Vermieters und geschahen auch mit seiner Zustimmung. Eine Verpflichtung des Vermieters zum Aufwendungsersatz fällt jedoch dann weg, wenn die Beteiligten etwas anderes vereinbart haben. Dies ge­schieht namentlich bei Vereinbarung einer sehr langen Mietzeit. Ausnahmsweise be­steht der Ersatzanspruch des Mieters auch bei vereinbartem Ausschluß, nämlich wenn d,?r Vertrag vorzeitig beendigt wird. Denn der Verzicht auf die Aufwendungen be­steht nur unter der Voraussetzung des Ab­laufs der vollen Vertragsdauer. Bei vor­zeitiger Beendigung des Vertrags hat der Mieter Bereicherungsansprüche gegen den Vermieter, weil der Vermieter vorzeitig in den Besitz und den Genuß der Umbauten usw. gelangt ist, die die Aufwendungen verursacht haben.

Eine andere Rechtslage ist dagegen bei den werterhöhenden Verbesserungen, die der Mieter trotz des Bestehens des ver­tragsmäßigen Zustandes macht, gegeben. Denn meistens wird der Vermieter an den werterhöhenden Arbeiten, die der Mieter ausführen läßt, kein Interesse haben. Die bessere Ausgestaltung einer Wohnung dient lediglich dem Interesse des Mieters, denn dieser will dadurch die Wohnlichkeit seines Heimes erhöhen. Der Vermieter pflegt dann auch nach Beendigung der Miete keinen Vorteil zu erlangen, weil die Werterhöhung sich nicht in dem Mietpreis answirken kann. Für eine luxuriöse Aus­gestaltung einer Wohnung, die sonst für ein normales Bedürfnis bestimmt ist, wer­den sich kaum Interessenten finden, die eine höhere als die normale Miete zu zah­len bereit sind. Daher kann der Mieter für die Aufwendungen, die die luxuriöse Aus­gestaltung der, Wohnung ihm verursacht hat, keinen Ersatz verlangen. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der Mieter von vornherein nicht die Absicht gehabt ha­ben wird, vom Vermieter Ersatz zu verlan­gen, und weil der Vermieter, wenn er ihn überhaupt vorher befragt hat, seine Zu­stimmung zu den Arbeiten nur unter der Voraussetzung gegeben hat, daß der Mie­ter die Kosten allein trägt.

In solchen Fällen besteht auch kein Be­reicherungsanspruch, weil eben die vorhan­dene Werterhöhung für den Vermieter praktisch wertlos ist. Anders dagegen, wenn der Mieter Verbesserungen schafft, die sich auch über die Dauer des Mietver­hältnisses hinaus für den Vermieter als Be­reicherungen darstellen, z. B. wenn eine Etagenheizung eingebaut wird. In solchen Fällen ist das Interesse des Vermieters durchaus zu bejahen. Der Mieter muß die Absicht, Einbauten dieser Art usw. vor­zunehmen, dem Vermieter mitteilen und seine Entschließung abwarten. Ist also in solchen Fällen die Voraussetzung, daß die Ausführung der Arbeiten dem Interesse und dem Willen des Vermieters entspre­chen muß, gegeben, dann besteht auch für den Mieter der Anspruch auf Aufwendungs­ersatz. Diesen kann er während der Miet­zeit nur geltend machen, wenn der Vermie­ter dpn gesteigerten Nutzungswert in einer erhöhten Miete tatsächlich auswertet. Bleibt jedoch die Miete die gleiche, dann be­steht der Ersatzanspruch erst bei Auf­lösung des Mietverhältnisses. Auch hier entfällt der Anspruch des Mieters, wenn der Vermieter mit ihm die kostenlose Zu­rücklassung vereinbart hatte. In jedem Falle können aber die Ansprüche nach den Be- reicherungsgrundsätzen geprüft und dann vielleicht bestehen bleiben. Eine völlig ko­stenlose Überlassung an den Vermieter muß als sittenwidrig angesehen werden und wird daher meist nichtig sein.

Der Umfang der Herausgabepflicht des Vermieters beschränkt sich auf den Wert- ersatz, er muß dem Mieter den Geldbetrag