5
Puioüt-Exemplar der Zeitungen oder Zeitschriften an das
Französische Landeskoramissariat, Information, Tübingen, Doblerstr. 14, das Pflicht-Exemplar von Büchern oder Broschüren cm das
Französische Landeskommissariat, Affaires Culturelles. Tübingen, Dobler- straße 14 zu richten ist.
Achtung, Tabakkleinpflanzerl
Richtlinien für den Anbau von Kleinpflanzertabak und Aufforderung zur
Anmeldung des steuerpflichtigen Kleinpflanzertabaks für das t Erntejahr 1950
1. Tabakkleinpflanzer ist, wer als Besitzer (Eigentümer, Pächter usw.) des Anbaugrundstückes im Erntejahr 1950 für sich und seine Haushaltsangehörigen nicht mehr al9 200 Tabakpflanzen anbaut. Der Anbau muß im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen. Der geerntete Tabak darf nur für den eigenen Hausbedarf verwendet werden.
2. In demselben Haushalt ist nur ein Angehöriger als Kleinpflanzer zugelassen. Diesem sind die von anderen Angehörigen desselben Haushaltes angebauten Pflanzen anzurechnen.
3. Zum Anbau darf von Kleinpflanzern nur ein Grundstück benutzt werden. Die Anbaufläche darf 50 qm nicht überschreiten.
4. Wer mehr als 200 Pflanzen anbaut, wird als gewerblicher Pflanzer behandelt. Gewerblicher Tabakanbau oder die Beteiligung als Dritter an einem solchen schließt eine Behandlung als Kleinpflanzer aus. Als Beteiligung gilt auch die Zugehörigkeit zum Haushalt eines gewerblichen Tabakpflanzers.
Oie Mietwohnung
Der Verwendungsansprudi
4. Die werterhöhenden Verbesserungsarbeiten.
Neben den Instandsetzungsarbeiten, die wir in der letzten Ausgabe besprachen, kommen noch die werterhöhenden Verbesserungsarbeiten in Betracht Dabei ist es jedoch notwendig, den Unterschied zwischen beiden herauszustellen. Instandsetzungsarbeiten dienen dazu, diejenigen Mängel zu beseitigen, die den gewöhnlichen oder den nach dem Mietvertrag vorausgesetzten Gebrauch der Räume beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß der vertragsmäßige Zustand der Räume bereits einmal bestanden hat und sich nachträglich erst die Mängel gezeigt haben. Bei Wohnungen ist diese Voraussetzung wohl immer gegeben, dagegen wird sich der vertragsmäßige Zustand bei gewerblichen Räumen oftmals erst durch Umbauarbeiten herstellen lassen. Es sei nochmals wiederholt, daß grundsätzlich der Vermieter verpflichtet ist, die Mietwohnung in den vertragsmäßigen Zustand zu versetzen, um dadurch dem Mieter die vertragsmäßige Nutzung zu ermöglichen. Der Vermieter muß also die Aufwendungen machen, die hierzu erforderlich sind. Dementsprechend kann er auch denjenigen Mietzins fordern, der sich als Nutzungswert nach dem Umbau ergibt. Oft macht aber der Mieter die Aufwendnngen zur Herstellung des vertragsmäßigen Gebrauchs, sei es, daß der Vermieter kein Interesse daran hat, die Räume einem anderen Zweck zuzuführen als bisher, sei es, daß der Vermieter nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kapitalien aufzubringen.
Durch die Aufwendungen zur Herstellung des vertragsmäßigen Gebrauchs erfährt das Grundstück in der Regel eine wesentliche Werterhöhung in seinem gemeinen Wert und in seinem Nntzungs- wert. Aber auch dann, wenn der wertrags-
5. Die Tabakkleinpilanzersteuer beträgt: von 101 bis 150 Pflanzen 6.— DM, von 151 bis 200 Pflanzen 12.— DM.
6. Kleinpflanzer, die nicht mehr als 100 Tabakpflanzen anbauen, sind weder zu einer Anmeldung noch zu einer Versteuerung ihres Anbaus verpflichtet. Sie müssen aber den geernteten Tabak ebenfalls im eigenen Haushalt verbrauchen.
7. Der Anbau von steuerpflichtigem Kleinpflanzertabak ist bis spätestens 31. Juli 1950 bei der Zollstelle (Hauptzollamt oder Zollamt), in deren Bezirk das Anbaugrundstück liegt, schriftlich oder mündlich anzumelden. Anmeldestelle für den Kreis Calw ist das Zollamt Calw. Die Anmeldung hat zu enthalten: Name und Anschrift des Kleinpflanzers, Lage der Pflanzung, Anzahl der Pflanzen und die Erklärung „Nur für den eigenen Hausbedarf“.
8. Die Steuerschuld entsteht mit der Anmeldung; bei Nichtanmeldung mit dem Ablauf der Anmeldefrist. Steuerschuldner ist der Kleinpflanzer. Die Steuer ist ohne Rücksicht auf den Ernteertrag zu entrichten.
9. Die Pflanzersteuer wird zweckmäßig mit der Anmeldung und ist spätestens bis 1. November 1950 zu entrichten.
10. Ein Umtausch von Kleinpflanzertabak in fertige Tabakerzeugnisse und. die Lohnverarbeitung des Kleinpflanzertabaks werden in diesem Jahr voraussichtlich nicht gestattet werden.
11. Kleinpflanzertabak, der vorschriftswidrig aus dem Gewahrsam des Kleinpflanzers entfernt oder anders als im eigenen Haushalt verwendet wird, unterliegt dem Tabaksteuerausgleicli.
12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach der Reichsabgabenordnung bestraft.
Hauptzollamt Rottweil
und das Wegnahmerecht des Mieters
mäßige Zustand der Mietwohnung bereits vorhanden ist, wird oftmals der Mieter Interesse daran haben, Arbeiten ausführen zu lassen, die eine Werterhöhung für das Grundstück bedeuten, z. B. wenn er in den Mieträumen eine wertvolle Badeeinrichtung oder Parkettfußboden verlegen läßt. So muß man nun unterscheiden zwischen solchen werterhöhenden Verbesserungsarbeiten, die erst den vertragsmäßigen Zustand herstellen, und solchen, die über den vertragsmäßigen Zustand hinaus Werterhöhungen schaffen. Für die Frage der Erstattungspflicht ist diese Unterscheidung bedeutsam. Bei Verbesserungen, die erst den vertragsmäßigen Zustand herstellen, pflegen die Beteiligten über den Aufwendungsersatz feste Vereinbarungen zu treffen. In der Regel wird der Mieter die Kosten übernehmen und der Vermieter nur eine dem bisherigen Wert der Räume entsprechende Miete beanspruchen. In diesem Fall kann der Mieter während der Dauer der Miete keine Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen erheben. Denn er hat dann in der niederen Miete einen Ausgleich für seine Aufwendungen und es kommt ihm die Erhöhung des Nutzungswertes zu. Die Frage nach dem Aufwendungsersatz taucht dann erst bei Beendigung der Miete auf.
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, bei Beendigung der Miete dem Mieter die Aufwendnngen für die Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes zu erstatten. Denn er erhält nach Beendigung der Miete eine im Nntzungswert wesentlich erhöht? Mietwohnung zurück. Bei der Neu Vermietung braucht sich dann der Vermieter nicht mehr auf den bisherigen Mietsatz zu beschränken, sondern kann die Miete dem erhöhten Wert der Räume entsprechend steigern. Hierzu wird ihm in der Regel die Preisbehörde die Genehmigung erteilen. Aber als Gegenleistung dafür, daß
er nunmehr in den Genuß der Aufwendungen des Mieters gelangt, muß er dem Mieter die Aufwendungen ersetzen. Gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung ist § 547 BGB. Die Aufwendungen, die der Mieter gemacht hat, entsprachen dem Interesse des Vermieters und geschahen auch mit seiner Zustimmung. Eine Verpflichtung des Vermieters zum Aufwendungsersatz fällt jedoch dann weg, wenn die Beteiligten etwas anderes vereinbart haben. Dies geschieht namentlich bei Vereinbarung einer sehr langen Mietzeit. Ausnahmsweise besteht der Ersatzanspruch des Mieters auch bei vereinbartem Ausschluß, nämlich wenn d,?r Vertrag vorzeitig beendigt wird. Denn der Verzicht auf die Aufwendungen besteht nur unter der Voraussetzung des Ablaufs der vollen Vertragsdauer. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Mieter Bereicherungsansprüche gegen den Vermieter, weil der Vermieter vorzeitig in den Besitz und den Genuß der Umbauten usw. gelangt ist, die die Aufwendungen verursacht haben.
Eine andere Rechtslage ist dagegen bei den werterhöhenden Verbesserungen, die der Mieter trotz des Bestehens des vertragsmäßigen Zustandes macht, gegeben. Denn meistens wird der Vermieter an den werterhöhenden Arbeiten, die der Mieter ausführen läßt, kein Interesse haben. Die bessere Ausgestaltung einer Wohnung dient lediglich dem Interesse des Mieters, denn dieser will dadurch die Wohnlichkeit seines Heimes erhöhen. Der Vermieter pflegt dann auch nach Beendigung der Miete keinen Vorteil zu erlangen, weil die Werterhöhung sich nicht in dem Mietpreis answirken kann. Für eine luxuriöse Ausgestaltung einer Wohnung, die sonst für ein normales Bedürfnis bestimmt ist, werden sich kaum Interessenten finden, die eine höhere als die normale Miete zu zahlen bereit sind. Daher kann der Mieter für die Aufwendungen, die die luxuriöse Ausgestaltung der, Wohnung ihm verursacht hat, keinen Ersatz verlangen. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der Mieter von vornherein nicht die Absicht gehabt haben wird, vom Vermieter Ersatz zu verlangen, und weil der Vermieter, wenn er ihn überhaupt vorher befragt hat, seine Zustimmung zu den Arbeiten nur unter der Voraussetzung gegeben hat, daß der Mieter die Kosten allein trägt.
In solchen Fällen besteht auch kein Bereicherungsanspruch, weil eben die vorhandene Werterhöhung für den Vermieter praktisch wertlos ist. Anders dagegen, wenn der Mieter Verbesserungen schafft, die sich auch über die Dauer des Mietverhältnisses hinaus für den Vermieter als Bereicherungen darstellen, z. B. wenn eine Etagenheizung eingebaut wird. In solchen Fällen ist das Interesse des Vermieters durchaus zu bejahen. Der Mieter muß die Absicht, Einbauten dieser Art usw. vorzunehmen, dem Vermieter mitteilen und seine Entschließung abwarten. Ist also in solchen Fällen die Voraussetzung, daß die Ausführung der Arbeiten dem Interesse und dem Willen des Vermieters entsprechen muß, gegeben, dann besteht auch für den Mieter der Anspruch auf Aufwendungsersatz. Diesen kann er während der Mietzeit nur geltend machen, wenn der Vermieter dpn gesteigerten Nutzungswert in einer erhöhten Miete tatsächlich auswertet. Bleibt jedoch die Miete die gleiche, dann besteht der Ersatzanspruch erst bei Auflösung des Mietverhältnisses. Auch hier entfällt der Anspruch des Mieters, wenn der Vermieter mit ihm die kostenlose Zurücklassung vereinbart hatte. In jedem Falle können aber die Ansprüche nach den Be- reicherungsgrundsätzen geprüft und dann vielleicht bestehen bleiben. Eine völlig kostenlose Überlassung an den Vermieter muß als sittenwidrig angesehen werden und wird daher meist nichtig sein.
Der Umfang der Herausgabepflicht des Vermieters beschränkt sich auf den Wert- ersatz, er muß dem Mieter den Geldbetrag