winnen konnte, büßte er als Grundschuldgläubiger wieder ein.
Stichtag ist der 21. 6. 1948. War eine Hypothek bi3 zum 20. 6. 48 zurückgezahlt und war die Löschung noch nicht erfolgt, so schadet das dem Eigentümer nicht. Er wird wirtschaftlich gesehen so behandelt, als ob bezüglich dieses Postens keine Belastung vorliegt. War bis zum 20. 6. 1948 nur ein Teil der eingetragenen Hypothek getilgt, so ist auch nur in dieser Höhe eine Eigentümergrundschuld entstanden. Dazu ein Beispiel: Der Eigentümer und Schuldner B hatte eine Hypothek für A in Höhe von 10 000.— RM bestellt. Bis zum 20. Juni 1948 hat B von dieser Hypothek 5000.— RM getilgt. Nunmehr ergibt sich am 21. 6. 1948 folgende rangmäßige Belastung seines Grundstückes: 500.— DM Hypothek für 4500.— DM 1 Umstellungsgrundschuld für den Staat, 5000.— DM Eigentümergrundschuld für B. Wie die Tilgung der Forderung erfolgte, ist gleichgültig. Das kann durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlaß geschehen sein. Im letzteren Fall muß ein Vertrag vorliegen, also von beiden Seiten der Erlaß vor dem 21. 6. 1948 gewollt sein.
Da hier die Gefahr besteht, daß nachträglich ein solcher Erlaß fingiert wird, werden von den Gerichten regelmäßig strenge Anforderungen an den Nachweis eines solchen Erlaßvertrages gestellt werden, wenn dort ein Streitfall geregelt werden soll.
Über gewisse Verbindlichkeiten ist noch keine gesetzliche Regelung getroffen, ob und wie sie umgestellt werden. Sind zur
Die Mietwohnung
Der Verwemdungsanspruch
Die Mieter lassen häufig in den Mieträumen Arbeiten ausführen, durch welche die Räume verändert werden und treten dann an den Vermieter heran, die aufgewendoten Kosten zu erstatten. Die Vermieter pflegen in der Regel dieses Ansinnen abzulehnen, wenn sie nicht vorher ihre Zustimmung zu den Arbeiten gegeben haben. Fälle dieser Art bilden einen großen Teil aller Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.
Oft ist es dann nicht leicht, sich über die Rechtslage Gewissheit zu verschaffen, zumal sich teilweise die gesetzlichen Bestimmungen über3chneiden. Es soll daher heute die Art dieser verschiedenen Verwendungsansprüche untersucht werden.
Die Gründe, die die Mieter veranlassen, Veränderungen des Zustandes ihrer Mieträume herbeizuführen, sind mannigfacher Art. Der häufigste Fall ist der, daß die Räume sich in einem Zustande befinden, der ihre Verwendung zu dem vertragsmäßig vorgesehenen Zweck zur Zeit unmöglich macht oder doch wenigstens ihre Gebranchsmöglichkeit wesentlich mindert.
Der Mieter hat dann Anlaß, Arbeiten ausführen zu lassen, die diesen Zustand beseitigen und den vertragsmäßigen Zustand hersteilen. Es handelt sich hierbei um Arbeiten zur Instandsetzung der Mieträume. Zu ihnen gehören namentlich auch die sogenannten Schönheitsreparaturen.
Wie steht es mit dem Anspruch des Mieters auf Ersatz seiner Verwendungen für von ihm ausgeführte Instandsetzungsarbeiten?
Zunächst i3t zu sagen, daß es grundsätzlich der Vermieter ist, der verpflichtet ist, die Mieträume instandzusetzen. Das bedeutet, daß er zur Instandsetzung der Miet- räume verpflichtet ist, wenn sie schadhaft werden und dadurch der vertragsmäßige Gebrauch de3 Mieters an den Räumen unmöglich oder doch wenigstens beeinträchtigt wird. Der Grund für die Schadhaftigkeit ist gleichgültig. Er kann sowohl in gewöhnlicher Abnutzung wie auch in 'Naturereignissen liegen. Lediglich dann, wenn der schadhafte Zustand der Räume durch ein Verschulden des Mieters oder derjenigen Personen, für die er die Verantwortung trägt, herbeigeführt ist, trifft den Mieter die Instandsetzungspflicht. Der
Sicherung derartiger in der Schwebe befindlicher Forderungen Grundpfandrechte bestellt, so werden diese Hypotheken und Grundschulden zunächst 1 : 1 umgestellt und zur Wahrung seiner künftigen möglichen Rechte, kann der Schuldner ohne weitere Nachweise einen W’iderspruch eintragen lassen. Hierher gehört z. B. der Fall, daß das Reich persönlicher Schuldner ist und ein dritter Grundeigentümer für diese Schuld des Reiches eine Hypothek bestellt hat. Die Hypothek wird 1 :1 umgestellt und sollte der Gläubiger vom Grundeigentümer eine Leistung verlangen, so kann dieser jenen mit der Einrede Zurückschlagen, daß das Schicksal der Forderung noch nicht geklärt ist und braucht noch nicht zu leisten. Ebenso steht es, wenn eine Forderung auf Ostmark umgestellt ist. Eine 1 :1-Umstellung der Grundpfandrechte erfolgt auch, wenn ein Angehöriger der Vereinten Nationen Gläubiger ist.
Schon diese Auswahl der Fälle wird deutlich machen, daß über die Umstellung der Grundpfandrechte häufig Zweifel und Unklarheiten auftreten können. Aus diesem Grunde besteht die Möglichkeit, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zu beantragen, daß dort richterlich festgestellt wird, wie eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder die jeweils zugrundeliegende Forderung umzustellen ist. Hier sollte nur für die häufigsten Fälle ein ernstes Richtmaß gegeben werden.
H. F.
des Mieters für Instandsetzungen
Mieter hat daher einen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen, die er auf die Mietwohnung macht. Allerdings muß bezüglich der Geltendmachung unterschieden werden zwischen notwendigen Verwendungen und sonstigen Verwendungen.
1. Ersatz der notwendigen Verwendungen
Bei den Aufwendungen, die der Mieter für Instandsetzungsarbeiten macht, ist zu prüfen, ob es sich um notwendige Verwendungen oder um sonstige Verwendungen handelt. Dabei sind notwendige Verwendungen nur soic-he Aufwendungen des Mieters, die dazu dienen, die Mietwohnung in ihrem Bestände zu erhalten. Aufwendungen für Instandsetzungen sind also nur insoweit zu berücksichtigen, als die Instandsetzungen zur Beseitigung von Mängeln erforderlich gewesen sind, durch die die Mietsache in ihrem Bestand gefährdet wurde. Es handelt sich dabei um Instandsetzungen, deren Durchführung zur Erhal tung der Bewohnbarkeit des Hauses und der Gesundheit der Bewohner erforderlich wird, z. B. Instandsetzungen an Oefen, Gas- und Wasserleitungen, Beseitigung von Schäden am Dache oder von Rissen im Mauerwerk, manchmal auch Instandsetzungen in den Mieträumen selbst, wenn durch die bestehenden Mängel der bauliche Zu-
Veröffentlichung gemäß § 151 K. O.
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Karl Erhardt jr., Kapfenhardt, Kr. Calw, sollen die bevorrechtigten Gläubiger voll befriedigt werden und auf die nicht bevorrechtigten Forderungen eine Abschlagsdividende von 25% ausgeschüttet werden.
Verfügbarer Massebestand: DM3310.23
bevorrechtigte Forderungen DM 184.95
gewöhnliche
Konkursforderungen DM 8838.97
Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Calw zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. 12. 6. 1950.
Rudolf Hofmann als Konkursverwalter
stand des Hauses gefährdet wird, (wenn z. B. infolge des Fehlens des Oelfarbanstrichs an Türen, Fenstern oder Fußböden bereits das Holz angegriffen ist). Hat der Mieter solche notwendigen Instandsetzungsarbeiten ausführen lassen, so sind die dafür gemachten Aufwendungen dem Mieter uneingeschränkt zu erstatten. (§547 BGB).
2. Ersatz der sonstigen Verwendungen
Anders liegt es dagegen bei den sogenannten Schön heits instandsetzungen. Darunter fällt das Tapezieren und Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Fenster und das Streichen der Türen. Solche Schönheitsinstandsetzungen fallen nur unter gewissen Voraussetzungen unter die notwendigen Instandsetzungen, nämlich dann, wenn die vorhandenen Mängel, wie oben dargelegt, den Bestand der Mietsache gefährden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor — und das wird im allgemeinen zutreffen — dann können auch die für Schönheitsinstandsetzungen gemachten Aufwendungen nicht als notwendige Verwendungen anerkannt werden. Sie fallen dann unter die sonstigen Verwendungen, deren Ersatzansprüche oft nicht immer zweifelsfrei beurteilt werden können. Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag besteht ein Anspruch dann, wenn die Geschäftsführung, hier also die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten, dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters entspricht. Die Feststellung dieser Voraussetzungen begegnet in der Regel erheblichen Schwierigkeiten. Hat der Vermieter seinen wirklichen Willen bereits bekundet, also seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt, so kann der Mieter auf Grund dieses Einverständnisses Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Schwierigkeiten ergeben sich dagegen fast stets, wenn der mutmaßliche Wille des Vermieters festgestellt werden soll. Hier ist der Mieter nur auf Vermutungen angewiesen. Er kann zwar davon ausgehen, daß der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, die Mieträume in den vertragsmäßigen Zustand zu versetzen und daß deshalb die Instandsetzungsarbeiten, durch welche die Tnstandsetzungspflicht des Vermieters erfüllt wird, auch seinem Willen entsprechend werden. Dieser Schluß ist keineswegs immer zwingend. Möglicherweise hat der Vermieter für die Instandsetzung seines Miethauses bestimmte festumrissene Pläne aufgestellt, die durch eine eigenmächtige Ausführung von Instandsetzungen durch den Mieter umgestoßen würde. Es ist also für den Mieter sehr gefährlich, Schönheitsreparaturen, wenn sie nicht zugleich als notwendige Instandsetzungen anzusehen sind, ohne vorherige Benachrichtigung des Ver- mioWs auszuführen. Zudem ist der Mieter nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, dem Vermieter „sobald es tunlich ist“ zu benachrichtigen und seine Entschließung abzuwarten. Die selbständige Ausführung von Schönheitsinstandsetzungen ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung des Vermieters sichert danach dem Mieter in der Regel nicht seinen Erstattungsanspruch, es sei denn, daß es sich dabei um notwendige Instandsetzungen handelt.
3. Das Selbstbeseitigungsrecht
Bei allen Instandsetzungsarbeiten, die nicht notwendige Instandsetzungen sind, muß daher der Mieter einen anderen Weg gehen. Es handelt sich hierbei um das nach dem Mietrecht zustehende sogenannte Selbstbeseitigungsrecht, wobei nur solche Instandsetzungsarbeiten in Frage kommen die erforderlich sind, weil die Mieträum > mit einem die Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebenden oder mindernden Fehler behaftet sind. Dies trifft bei den notwendigen Instandsetzungen als auch bei den Schönheitsinstandset- zuncren zu. Voraussetzung für dieses Selbst-