winnen konnte, büßte er als Grundschuld­gläubiger wieder ein.

Stichtag ist der 21. 6. 1948. War eine Hypothek bi3 zum 20. 6. 48 zurückgezahlt und war die Löschung noch nicht erfolgt, so schadet das dem Eigentümer nicht. Er wird wirtschaftlich gesehen so behandelt, als ob bezüglich dieses Postens keine Be­lastung vorliegt. War bis zum 20. 6. 1948 nur ein Teil der eingetragenen Hypothek getilgt, so ist auch nur in dieser Höhe eine Eigentümergrundschuld entstanden. Dazu ein Beispiel: Der Eigentümer und Schuld­ner B hatte eine Hypothek für A in Höhe von 10 000. RM bestellt. Bis zum 20. Juni 1948 hat B von dieser Hypothek 5000. RM getilgt. Nunmehr ergibt sich am 21. 6. 1948 folgende rangmäßige Belastung seines Grundstückes: 500. DM Hypothek für 4500. DM 1 Umstellungsgrundschuld für den Staat, 5000. DM Eigentümergrund­schuld für B. Wie die Tilgung der Forde­rung erfolgte, ist gleichgültig. Das kann durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlaß geschehen sein. Im letzteren Fall muß ein Vertrag vorliegen, also von beiden Seiten der Erlaß vor dem 21. 6. 1948 gewollt sein.

Da hier die Gefahr besteht, daß nachträg­lich ein solcher Erlaß fingiert wird, wer­den von den Gerichten regelmäßig strenge Anforderungen an den Nachweis eines sol­chen Erlaßvertrages gestellt werden, wenn dort ein Streitfall geregelt werden soll.

Über gewisse Verbindlichkeiten ist noch keine gesetzliche Regelung getroffen, ob und wie sie umgestellt werden. Sind zur

Die Mietwohnung

Der Verwemdungsanspruch

Die Mieter lassen häufig in den Mieträu­men Arbeiten ausführen, durch welche die Räume verändert werden und treten dann an den Vermieter heran, die aufgewendoten Kosten zu erstatten. Die Vermieter pflegen in der Regel dieses Ansinnen abzulehnen, wenn sie nicht vorher ihre Zustimmung zu den Arbeiten gegeben haben. Fälle dieser Art bilden einen großen Teil aller Streitig­keiten zwischen Mietern und Vermietern.

Oft ist es dann nicht leicht, sich über die Rechtslage Gewissheit zu verschaffen, zu­mal sich teilweise die gesetzlichen Bestim­mungen über3chneiden. Es soll daher heute die Art dieser verschiedenen Verwendungs­ansprüche untersucht werden.

Die Gründe, die die Mieter veranlassen, Veränderungen des Zustandes ihrer Miet­räume herbeizuführen, sind mannigfacher Art. Der häufigste Fall ist der, daß die Räume sich in einem Zustande befinden, der ihre Verwendung zu dem vertrags­mäßig vorgesehenen Zweck zur Zeit un­möglich macht oder doch wenigstens ihre Gebranchsmöglichkeit wesentlich mindert.

Der Mieter hat dann Anlaß, Arbeiten aus­führen zu lassen, die diesen Zustand besei­tigen und den vertragsmäßigen Zustand hersteilen. Es handelt sich hierbei um Ar­beiten zur Instandsetzung der Miet­räume. Zu ihnen gehören namentlich auch die sogenannten Schönheitsreparaturen.

Wie steht es mit dem Anspruch des Mieters auf Ersatz seiner Verwendungen für von ihm ausgeführte Instandsetzungsarbeiten?

Zunächst i3t zu sagen, daß es grundsätz­lich der Vermieter ist, der verpflichtet ist, die Mieträume instandzusetzen. Das be­deutet, daß er zur Instandsetzung der Miet- räume verpflichtet ist, wenn sie schadhaft werden und dadurch der vertragsmäßige Gebrauch de3 Mieters an den Räumen unmöglich oder doch wenigstens beein­trächtigt wird. Der Grund für die Schad­haftigkeit ist gleichgültig. Er kann sowohl in gewöhnlicher Abnutzung wie auch in 'Naturereignissen liegen. Lediglich dann, wenn der schadhafte Zustand der Räume durch ein Verschulden des Mieters oder derjenigen Personen, für die er die Ver­antwortung trägt, herbeigeführt ist, trifft den Mieter die Instandsetzungspflicht. Der

Sicherung derartiger in der Schwebe be­findlicher Forderungen Grundpfandrechte bestellt, so werden diese Hypotheken und Grundschulden zunächst 1 : 1 umgestellt und zur Wahrung seiner künftigen mögli­chen Rechte, kann der Schuldner ohne wei­tere Nachweise einen Widerspruch eintra­gen lassen. Hierher gehört z. B. der Fall, daß das Reich persönlicher Schuldner ist und ein dritter Grundeigentümer für diese Schuld des Reiches eine Hypothek bestellt hat. Die Hypothek wird 1 :1 umgestellt und sollte der Gläubiger vom Grundeigentümer eine Leistung verlangen, so kann dieser je­nen mit der Einrede Zurückschlagen, daß das Schicksal der Forderung noch nicht geklärt ist und braucht noch nicht zu leisten. Ebenso steht es, wenn eine Forderung auf Ostmark umgestellt ist. Eine 1 :1-Umstellung der Grundpfandrechte erfolgt auch, wenn ein Angehöriger der Vereinten Nationen Gläu­biger ist.

Schon diese Auswahl der Fälle wird deut­lich machen, daß über die Umstellung der Grundpfandrechte häufig Zweifel und Un­klarheiten auftreten können. Aus diesem Grunde besteht die Möglichkeit, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grund­stück liegt, zu beantragen, daß dort richter­lich festgestellt wird, wie eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder die jeweils zugrundeliegende Forderung umzustellen ist. Hier sollte nur für die häufigsten Fälle ein ernstes Richtmaß gegeben werden.

H. F.

des Mieters für Instandsetzungen

Mieter hat daher einen Anspruch auf Er­satz seiner Verwendungen, die er auf die Mietwohnung macht. Allerdings muß be­züglich der Geltendmachung unterschieden werden zwischen notwendigen Verwendun­gen und sonstigen Verwendungen.

1. Ersatz der notwendigen Ver­wendungen

Bei den Aufwendungen, die der Mieter für Instandsetzungsarbeiten macht, ist zu prüfen, ob es sich um notwendige Verwen­dungen oder um sonstige Verwendungen handelt. Dabei sind notwendige Verwen­dungen nur soic-he Aufwendungen des Mie­ters, die dazu dienen, die Mietwohnung in ihrem Bestände zu erhalten. Aufwen­dungen für Instandsetzungen sind also nur insoweit zu berücksichtigen, als die In­standsetzungen zur Beseitigung von Män­geln erforderlich gewesen sind, durch die die Mietsache in ihrem Bestand gefährdet wurde. Es handelt sich dabei um Instand­setzungen, deren Durchführung zur Erhal tung der Bewohnbarkeit des Hauses und der Gesundheit der Bewohner erforderlich wird, z. B. Instandsetzungen an Oefen, Gas- und Wasserleitungen, Beseitigung von Schäden am Dache oder von Rissen im Mauerwerk, manchmal auch Instandsetzun­gen in den Mieträumen selbst, wenn durch die bestehenden Mängel der bauliche Zu-

Veröffentlichung gemäß § 151 K. O.

In dem Konkursverfahren über das Ver­mögen des Kaufmanns Karl Erhardt jr., Kapfenhardt, Kr. Calw, sollen die bevor­rechtigten Gläubiger voll befriedigt wer­den und auf die nicht bevorrechtigten For­derungen eine Abschlagsdividende von 25% ausgeschüttet werden.

Verfügbarer Massebestand: DM3310.23

bevorrechtigte Forderungen DM 184.95

gewöhnliche

Konkursforderungen DM 8838.97

Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Calw zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. 12. 6. 1950.

Rudolf Hofmann als Konkursverwalter

stand des Hauses gefährdet wird, (wenn z. B. infolge des Fehlens des Oelfarbanstrichs an Türen, Fenstern oder Fußböden bereits das Holz angegriffen ist). Hat der Mieter solche notwendigen Instandsetzungsarbei­ten ausführen lassen, so sind die dafür ge­machten Aufwendungen dem Mieter unein­geschränkt zu erstatten. (§547 BGB).

2. Ersatz der sonstigen Verwendungen

Anders liegt es dagegen bei den soge­nannten Schön heits instandsetzungen. Darunter fällt das Tapezieren und Anstrei­chen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Fen­ster und das Streichen der Türen. Solche Schönheitsinstandsetzungen fallen nur un­ter gewissen Voraussetzungen unter die notwendigen Instandsetzungen, nämlich dann, wenn die vorhandenen Mängel, wie oben dargelegt, den Bestand der Mietsache gefährden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und das wird im allgemeinen zutreffen dann können auch die für Schönheitsinstandsetzungen gemachten Auf­wendungen nicht als notwendige Verwen­dungen anerkannt werden. Sie fallen dann unter die sonstigen Verwendungen, deren Ersatzansprüche oft nicht immer zweifels­frei beurteilt werden können. Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag besteht ein Anspruch dann, wenn die Geschäftsführung, hier also die Aus­führung von Instandsetzungsarbeiten, dem Interesse und dem wirklichen oder mut­maßlichen Willen des Vermieters ent­spricht. Die Feststellung dieser Voraus­setzungen begegnet in der Regel erhebli­chen Schwierigkeiten. Hat der Vermieter seinen wirklichen Willen bereits bekundet, also seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt, so kann der Mieter auf Grund dieses Einverständnisses Ersatz sei­ner Aufwendungen verlangen. Schwierig­keiten ergeben sich dagegen fast stets, wenn der mutmaßliche Wille des Vermie­ters festgestellt werden soll. Hier ist der Mieter nur auf Vermutungen angewiesen. Er kann zwar davon ausgehen, daß der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, die Mieträume in den vertragsmäßigen Zu­stand zu versetzen und daß deshalb die Instandsetzungsarbeiten, durch welche die Tnstandsetzungspflicht des Vermieters er­füllt wird, auch seinem Willen entsprechend werden. Dieser Schluß ist keineswegs immer zwingend. Möglicherweise hat der Vermie­ter für die Instandsetzung seines Miethau­ses bestimmte festumrissene Pläne aufge­stellt, die durch eine eigenmächtige Aus­führung von Instandsetzungen durch den Mieter umgestoßen würde. Es ist also für den Mieter sehr gefährlich, Schönheitsrepa­raturen, wenn sie nicht zugleich als not­wendige Instandsetzungen anzusehen sind, ohne vorherige Benachrichtigung des Ver- mioWs auszuführen. Zudem ist der Mieter nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, dem Vermieter sobald es tunlich ist zu benachrichtigen und seine Entschließung abzuwarten. Die selbständige Ausführung von Schönheitsin­standsetzungen ohne vorherige Benachrich­tigung und Zustimmung des Vermieters sichert danach dem Mieter in der Regel nicht seinen Erstattungsanspruch, es sei denn, daß es sich dabei um notwendige In­standsetzungen handelt.

3. Das Selbstbeseitigungsrecht

Bei allen Instandsetzungsarbeiten, die nicht notwendige Instandsetzungen sind, muß daher der Mieter einen anderen Weg gehen. Es handelt sich hierbei um das nach dem Mietrecht zustehende sogenannte Selbstbeseitigungsrecht, wobei nur solche Instandsetzungsarbeiten in Frage kommen die erforderlich sind, weil die Mieträum > mit einem die Tauglichkeit zu dem ver­tragsmäßigen Gebrauch aufhebenden oder mindernden Fehler behaftet sind. Dies trifft bei den notwendigen Instandsetzun­gen als auch bei den Schönheitsinstandset- zuncren zu. Voraussetzung für dieses Selbst-