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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDEA 1 SAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 23. Juni 1950

Nr. 25

Bekanntmachungen des Landraisamts

Oeffentliclie Belobigung

Bei den Großbränden in Althengstett u. Egenhausen am 9. und 13. 6. 1900 haben sich die mot. Feuerwehr von Calw und Nagold und die Feuerwehren von Altheng­stett. Altensteig, Ebhausen u. Egenhausen mit großer Tatkraft und verantwortungs­freudigem Einsatz an der Löschung des Brandes beteiligt. Hierfür spreche ich al­len Feuerwehrmännern und auch der bei der Brandhilfe beteiligten Zivilbevölke­rung meine Anerkennung aus.

G e i s s 1 e r, Land rat

Verlegung von Diensträumeu des Landratsnmts

Das Umsiedlungsamt Calw hat seine Diensträume von der Bahnhofstraße Nr. 12 nach Marktplatz Nr. 20 (Altes Amts­gericht) verlegt Fernsprech-Nummer 345 bis 347

Das Verwaltungsaktuariat Calw (Ver­waltungsaktuar Henig) hat seine Dienst­räume in das Gebäude Nr. 42 der Bahnhof­straße in Calw (Hinterhaus. II. Stock) ver­legt. Telefonisch zu erreichen iiher Calw 345347.

Landratsamt

Erstellung einer Sannnelkiaraiilage in Dobel

Die Gemeinde Dobel beabsichtigt, die Ab­wasser ihres auf der .Nordseite des Dobels gelegenen Ortsteiles in einer Sammeldole einer Sammelkläranlage zuzufiihren und nach mechanischer Reinigung in den Dobel­bach einzuleiten.

Der Bau der Sammeldole erstreckt sich zunächst auf die Hauptstraße von Gebäude Nr. 160 bis Gebäude Nr. 27. die Schulgasse und die Neusatzer Straße. In deren Fort­setzung soll das Abwasser in einem über die Wiesengrundstücke larz. Nr. 307. 366/2, 345/2, 346, 347, 361/3, 348/2 und 737 führen­den . rund 50 m langen offenen Graben und anschließend in einer 25 cm weiten Dole der etwa 650 m nordwestlich dem Ort in der Klinge im Staatswald, Abteilung llabicht- nest, auf Parz. Nr 737 geplanten Sanunel- klüranlage zugeleitet werden

Die Sammelkläranlage besteht aus einem Vorbocken (Sandfang) mit 27,50 cbm Fas­sungsraum, zwei Absitzberken mit 40 und 60 cbm Fassungsraum und einer Umlauf­rinne.

Nach dem Durchfließen der Kläranlage wird das so mechanisch gereinigte Abwas­ser in einer 25 cm weiten Dole in die Klinge abgeleitet, in der es versickert oder zum Dobelbach abfließt.

Einwendungen gegen das Vorhaben sind bei Verlust des Einspruchsrechts innerhalb 14 Tagen bei der Unterzeichneten Behörde anzubringen, wo lliine und Beschreibung zur Einsichtnahme aufliegen.

Landratsamt Calw

Änderung an dem Wassertriebwerk Nr. 225 auf der Markung Enzklüsterle

Jakob Friedrich Girrbacli, Sägewerks besitzer in Gompelscheuer, Gemeinde Enz- klösterle. beabsichtigt, an seinem Wasser­triebwerk Nr. 225 am Poppelbach in Gom- peiseheuer, das abgängige Wasserrad durch eine Saugrohrlurbine, Patent Ossberger, mit 430 1 Schluckvermögen und 35,6 PS Höchstleistung zu ersetzen.

Gleichzeitig soll zwischen den Klotzwei­her und die Druckleitung ein Einlaufbau- werk mit Uebereichrinne eingebaut wer­den.

An dem Oberwasserspiegel wird nichts geändert. Dagegen soll der Unterwasser- spiogel durch Vertiefung der Unterkanal­sohle um 0,93 m tiefer gelegt und damit das Nutzgefälle von 6,87 auf 7,80 m erhöht wer­den.

Einwendungen gegen das Vorhaben sind bei Verlust des Einspruchsrechts innerhalb 14 Tagen bei dem Landratsamt vorzubrin­gen, wo Pläne und Beschreibung zur Ein­sichtnahme aufliegen.

Landratsamt Calw

Hühnerpest in Frauenalb, Kr. Karlsruhe und Oberndorf, Kr. Rastatt Im Bestand des Friedrich B ü r k 1 e, Gast­hauszum König von Preußen in Frauen­alb, Kr. Karlsruhe und in Oberndorf, Kr. Rastatt ist die Hühnerpest ausgebrochen. Die benachbarten Bürgermeisterämter wer­den gebelen, die entsprechenden seueben- polizeüieben Vorkehrungen zu treffen.

Landratsamt

Ausübung der Fischerei durch alliierte Staatsangehörige

Das französische Landeskommissariat für Württemberg-Hohenzollern teilt mit: In Ausführung der Bestimmungen der im Journal Officiel vom 22. Juli 1949 veröf­fentlichten Verordnung 221 (Abschnitt II Artikel 14 und 15) kann die Sportfischerei von allen alliierten Staatsangehörigen ge­meinsam mit den deutschen Inhabern oder Pächtern des Fischereirechts in allen Was­serläufen und Teichen ausgeübt werden; ausgeschlossen sind jedoch die Teile von Wasserläufbn, die Teiche oder Wasser­flächen, die durch die französische Besat­zungsmacht zu Schongebieten (Reserven) bestimmt sind ode. die innerhalb eines mit Mauern abgegrenzten Anwesens liegen oder zu einem anerkannten Fisehereibetrieb ge­hören

Es wird darauf hingewiesen, daß nur die Betriebe, die künstliche Fischzucht (Setz­lingszucht) betreiben, als Fischereibetriebe (in diesem engeren Sinne) anerkannt wer­den können. Ferner wird ausdrücklich be­merkt, daß die Kontrolle des Fischerei­rechts der alliierten Staatsangehörigen al­lein der französischen Polizei untersteht. Dip Rolle der zur Überwachung der Fische­rei befugten deutschen Polizei hat sich auf die Feststellung, daß der Fischer tatsäch­lich alliierter Staatsangehöriger ist. zu be- sch ränkon.

Jode Behinderung der freien Ausübung des Fisehereireehts der alliierten Staatsan­gehörigen wird bestraft

Wann entstellt eine Umstellungsgrundschuld?

Die zur Zeit besonders interessierende Frage, wann eine Umstellungsgrundschuld für den Staat zur Sicherung des Lasten­ausgleichs entstellt, bangt davon ab, wie die im Grundbuch verzeiehneten Grund- pfandreehte ( Hypotheken, Grund- und Ren- tenscbulden) umgestellt weiden. §1 des Ge­setzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastonausgleieh von 2. 9. 1948 lautet; .Im Range unmittelbar nach Hypotheken. Grundschulden und Rontensohulden, die auf Grund des § 16 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungs­gesetz) umgestellt worden sind, entstehen Grundschulden in Höhe des Betrages, um die der Nennbetrag in Reichsmark den Um­stellungsbetrag in Deutscher Mark über­steigt Das heißt also; Wenn eine Hypo­thek von 10 000 ÜM für den Gläubiger A eingetragen ist, so wird normalerweise die zu Grunde liegende Forderung 1 : 10 um­gestellt. A hat also nur nocli 1000. DM zu bekommen lind kann insoweit auch nur eine hypothekarische Sicherung verlangen. Die restlichen 9000. HM werden Umstellungs- grundschuld zur .Sicherung des Lasten,ius- gleiclis in DM, und zwar ohne daß es dazu eines besonderen Eintrags im Grundbuch bedürfte. Für diese Umstellungsgrund­schuld gelten die gleichen Bedingungen, die für die Hypothek von 10 000. HM zwi­schen Grundeigentümer und A vereinbart waren, also insbesondere die gleichen Zins- und Tilgungssätze. Nur bezüglich der Kün­digung besteht zugunsten des Schuldners die Abweichung, daß die 9000. DM U;n- .stellungsgrundschuld ihm gegenüber nicht gekündigt werden können, umgekehrt kann jedoch der Schuldner (der Einfachheit ha! her wird angenommen, daß Schuldner der Forderung und Grundeigentümer dieselbe Person ist) dem Staat gegenüber kündigen. Rangmäßig sieben die 9000. DM hinter den 1000 DM für A.

Die Verwaltung der Umstelluugsgrund-

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lern in den weitaus meisten Fällen in de: Händen der Landeskreditanstalt Stuttgart. In Fragen, welche die Umstellungsgrund­schuld betreffen, wird sich also der Grund­eigentümer in der Regel an dieses Institut zu wenden haben.

Durch die 40. Durchführungsverordnung (DVO.) zum Umstellungsgesetz (UG.) ist nun festgelegt worden, wie die Grundpfand­rechte umzustellen sind. Die Regelung die­ser DVO. gilt vom 21. 6. 48 an. Da die 40 DVO am 18. 10. 1949 im Bundosanzeiger veröffentlicht wurde, muß beachtet werden, daß Auskünfte in Urastellungsfragen, die vor diesem Zeitpunkte gegeben wurden, möglicherweise falsch sind.

Nach der 40. DVO. werden iie Grund­pfandrechte grundsätzlich 1 : 10 umgestellt. Das hat die Wirkung, daß tür den über­schießenden Reichsmarkbetrag, wie oben ge­schildert. eine Umstellungsgrundscbuld für den Staat entsteht. In bestimmten Fäl­len ist jedoch eine Umstellung l : 1 fest­gelegt. Dann entstellt keine Umstellungs­grundscbuld. Aus der 40. DVO sollen nun die praktisch wichtigsten Fälle der 1:1- Upistellung erörtert werden.

Auszugellen ist immer von dom, was im Grundbuch steht. Ist dort eine Hypothek verzeichnet, die schon längst getilgt wurde, so hat sich diese Hypothek in eine Eigen­tümergrundschuld umgewandelt. Eigen tümergrundschulden werden 1 :1 um­gestellt. In der Grundsehuld verkörper. sich ein Teilwert des Grundstückes. Steht dieser Wert dem Eigentümer zu, so soll ihm diese Wertstelle auch erhalten bleiben, denn wirtschaftlich gesehen, besteht kein Grund, den Eigentümer eines unbelasteten Grundstückes anders zu behandeln als einen Eigentümer, der an seinem Grund­stück auf seinem Namen zusätzlich noch ein Grundpfandrecht innehat,. Ein Wäh­rungsgewinn, der die Grundlage für den Lastenausgleirh bildet, liegt ja liier nieln vor, denn was er als Grundeigentümer gf.