±2o tjiu uboi3ühi'u.ien weluell. Las eiliöciieb- elendste Merkmal des sozialen Wohnungs­baues ist jedoch neben der Begrenzung der Größe die soziale Miete, für die besondere Bestimmungen gelten, siehe unten bei B. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau er­streckt sich auf Eigenheime, Kleinsiedlun­gen, Mietwohnungen in Ein- und Mehrfami­lienhäusern durch Neubau, durch Wieder­aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude und auf den Ausbau oder die Erweiterung bestehender Gebäude. Neben der Aufstellung der Wohnformen enthält da3 Gesetz auch eine Skala der vor­dringlichsten Förderungswürdigkeit: Al­leinstehende, namentlich berufstätige Frauen mit Kindern und betagte Personen, Wiederherstellung und Wiederaufbau kriegszerstörter Wohnungen. Ferner sind bei Eigenheimen mit Garten und bei Klein­siedlungen diejenigen Bauvorhaben bevor­zugt zu fördern, die unter erheblichem Ein­satz von Selbsthilfe erstellt werden. Bauherren der verschiedensten Art sind gleichberechtigt, sofern die von ihnen be­absichtigten Wohnungsbauten den Vor­schriften des" Wohnungsbaugesetzes ent­sprechen.

Für den sozialen Wohnungsbau ergeben sich folgende Auswirkungen für die Woh­nungszwangswirtschaft:

A. Wohnraumbewirtschaftung

Damit die öffentlich geförderten Woh­nungen tatsächlich auch in den Besitz der begünstigten Personenkreise gelangen, mußte zwar die Wohnraumbewirtschaftung für diesen Bereich grundsätzlich aufrecht­erhalten werden, die Bewirtschaftung ist jedoch in verschiedener Hinsicht aufge­lockert. Nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertige Wohnungen sollen in der Regel nur solchen Personen zugeteilt wer­den, deren Jahreseinkommen 7200 DM nicht übersteigt (Arbeitsverdienstgrenze der Angestelltenversicherung (>00 1 >M im Monat). Die Wohnungsämter sind angewie­sen, für jede neu erstellte Wohnung min­destens drei Wohnungssuchende vorzu­schlagen, aus denen der Hauseigentümer innerhalb einer angemessenen Frist einen Mieter auswählen kann. Die Vor­schlagsliste darf nur Wohnungssuchende enthalten, deren Lebensverhältnisse, na­mentlich in persönlicher, familiärer und- sozialer Hinsicht gleichgeartet sind. Der Bauherr erhält für den Eigenbedarf die von i h m ausgewählte Wohnung, wo- 'bei ihm mindestens ein Raum mehr zuge­billigt wird, als ihm nach seinen persönli­chen, familiären und beruflichen Bedürf­nissen unter Berücksichtigung der Wohn­dichte der Gemeinde üblicherweise zuste­hen würde. In gleichem Umfang steht sol­chen Wohnungssuchenden ein Zuweisungs- nnspruch zu, die zu der Finanzierung einen angemessenen Beitrag geleistet haben. Der Beitrag kann auch durch einen Dritten geleistet werden oder in Arbeits­leistungen bestehen und soll, sofern Ver­mögen nicht vorhanden ist, in der Regel ein Fünftel des steuerpflichtigen Jahres­einkommen des Wohnungssuchenden betra­gen. Die bloße Vermittlung einer Hypothek ist natürlich noch kein Beitrag zur Finan­zierung, der als angemessen betrachtet werden kann, dagegen unter Umständen .Soforthilfeleistungen. Für Werk Woh­nungen und werkgeförderte Wohnungen ist dem Betriebsinhaber ein Vorschlagsrocht für die Zuteilung neu geschaffener Woh­nungen eingeräumt, welches die Wohnungs­behörde bindet. Das gleiche gilt für Woh­nungen von Genossenschaften, die sat- zungsgeinäß Wohnungen nur an Mitglieder abgeben dürfen. Eine Versagung einer Zu­zugsgenehmigung darf nicht ausgesprochen werden, soweit Bauherren oder Wohnungs­suchende die ihnen durch das Wohmmgs- baugesetz gewährte Vergünstigung aus­nützen. Selbstverständlich ist der Zuzug auch für die Familienangehörigen in die­sem Umfang gestattet. Die näheren Vor-

bteueitermine im Monat Juni I9oU 10. Juni 1950:

Lohnsteuer und Notopfer Ber­lin: Abführung der von den Arbeitneh­mern einbehaltenen Lohnsteuer und Abgabe Notopfer Berlin unter gleichzeitiger Ab­gabe der entsprechenden Lohnsteuer-Anmel­dung durch die Monatszahler.

Einkommen - u. Körperschafts­steuer: Vorauszahlung für das II. Ka­lendervierteljahr 1950. deren Höhe den Steuerpflichtigen mit besonderem Bescheid mitgeteilt worden ist.

Umsatzsteuer: Vorauszahlung der .Monatszahler für den Monat Mai 1950 unter Abgabe der entsprechenden Voran­meldung.

Beförderungssteuer: Zahlung der Monatszahler für den Monat Mai 1950 unter Einreichung der entsprechenden Nach- weisunf^ /

Bei verspäteter Entrichtung sind 2% Säumniszuschlag für den 1. Monat und 1% für jeden weiteren Monat verwirkt. Mit einer Aufhebung desselben kann nicht mehr gerechnet werden.

Die Steuerzahler werden gebeten, von dem unbaren Zahlungs- und Überweisungsver­kehr weitgehend Gebrauch zu machen und von Zahlungen durch Scheck nach Möglich­keit abzusehen. Bei allen Zahlungen ist die Steuernummer, die Steuerart und der auf die einzelnen Steuerarten entfallende Be­trag anzugeben.

Die Kassenstunden der Finanzkassen sind täglich von vormittags 812 Uhr. Tn den Naehmittagsstunden können Zahlungen nicht mehr angenommen werden.

Finanzämter Hirsau und N e u e n h U r g.

Schriften sind der landesrechtlichen Aus­legung und Durchführung Vorbehalten worden.

B. Preis b i 1 d u n g

Wie bereits erwähnt ist das entscheidend­ste Merkmal des sozialen Wohnungsbaues die soziale Miete, d. li. die Mieten sind unter Berücksichtigung des durch­schnittlichen Einkommens der Bovölke- rungsschichten, für welche diese Wohnun­gen vorgesehen sind, festzusetzen, wobei die Landesregierungen die Richtsätze für die Mieten (Lasten) erlassen. Die Staffe­lung erfolgt nach Gemeindegrößenklassen, Lage und Ausstattung der Wohnungen un­ter Berücksichtigung der ortsüblichen Mie­ten bis zum Betrag von 1,00 DM (in Aus­nahmefällen 1,10 DM) je Quadratmeter Wohnfläche. Beim Wiederaufbau kriegszer­störter Wohnungen können die obersten Landesbehörden die Überschreitung dieser Sätze bis zur Höhe der früheren Mieten zu­lassen. Die Festsetzung erfolgt von den Bewilligungsstellen der Länder, eine Mit­wirkung der Mietpreisbehörde ist durch das Gesetz ausgeschlossen worden, um dop­pelte Verwaltungsarbeit zu vermeiden. Die öffentlichen Mittel werden der Höhe nach so eingesetzt und erforderlichenfalls soweit zinsfrei gestellt, daß unter Berücksichti­gung angemessener Bewirtschaftungsko­sten einschließlich Bewirtschaftung des Fremdkapitals und des Werts einer Eigen­leistung, einer ordnungsmäßigen Abschrei­bung und der Tnstandhaltungskosten die er­strebtesoziale Miete erreicht werden kann. Der Wert der Eigenleistung wird hierbei, soweit er 15% der Herstellungs­kosten nicht übersteigt, mit 4% verzinst. Die Bundesregierung kann Rahmenvor­schriften über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung aufstellen. Wäh­rend der Laufzeit des öffentlichen Darle­hens oder des verbürgten Darlehens kön­nen die festgesetzten Mieten ohne Zustim­mung der zuständigen Stellen nicht erhöht werden.

C. Mieterschutz

Für den sozialen Mieterschutz wird der Mieterschutz weiterhin bestehen blei­

ben. Die Mietverhältnisse können daher gegen den Willen des Mieters nur im Wege der Klage- durch gerichtliches Urteil und nur aus den in den §§ 2 bis 4 des Mieter­schutzgesetzes bezeichneten Gründen auf­gehoben werden. Räumungsklage kommt darnach nur in Frage, bei erheblicher Be­lästigung durch den Mieter oder seine An­gehörigen, bei unangemessenem Gebrauch des Mietraums oder Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht und bei Mieterückständen (in der Regel 2 Monate). Auch bei berech­tigtem Eigenbedarf des Vermieters kann nur dann ein Räumungsurteil ergehen, wenn das Gericht feststellt, daß die Vor­enthaltung des Mietraums eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen würde. Für Werkwohnungen gelten beson­dere Bestimmungen, ebenso beim Tode des Mieters. Staatseigene Wohnungen unterlie­gen nicht dem Mieterschutz.

Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines gewerblichen Betriebes zur Unter­bringung von Angehörigen des Betriebes geschaffen werden, so sind die Bewilligun­gen der öffentlichen Mittel und die Über­nahme von Bürgschaften mit der Auflage zu verbinden, daß mit den Betriebsangehö­rigen nur solche Mietverhältnisse zu ver­einbaren sind, die nach Ablauf von 5 Jah­ren von dem Bestehen der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Der Arbeitnehmer soll also nach 5 Jahren die Rechtsstellung eines gewöhnlichen Mie­ters erwerben und damit die Möglichkeit erhalten, seinen Arbeitsplatz zu weehseln, ohne die Gefahr, seine Wohnung zu ver­lieren. Das gilt auch für die Erstellung von Wohnungen, die nach Gesetz oder "Rechts­geschäft für Angehörige eines bestimmten gewerblichen Betriebes zur Verfügung zu halten sind.

Die vorstehende Übersicht hat gezeigt, daß das Wohnungsbaugesetz bedingt durch die Vielgestaltigkeit der Faktoren bei der Durchführung eines Wohnungsbau­programms die verschiedensten Materien zusammengefaßt hat. Dio Zusammenfas­sung im Gesetz war aber zweckmäßig und notwendig. Von dem im Wolinungsbauge- setz getroffenen Maßnahmen, die Erleichte­rungen für den gesamten Wohnungsbau schaffen, werden günstige Auswirkungen auf die Privatinitiative im Woh- nungsbau erwartet werden können.

R.F.

Marktberichte

Calwer Seid acht viehmarkt vom 5. Juni

Auftrieb: 8 Stück Großvieh, 14 Kälber, 20 Schweine. Es wurden bezahlt je % kg Lebendgewicht: Rinder aa 90; Farren a 77; Kühe b 63. d 3140; Kälber 95105; Schweine 100.

Calmbaclier Schlachtvichmarkt vom 5. Juni

Auftrieb: 28 Stück Großvieh, 6 Schweine, 4 Kälber. Es wurden je % kg Lebend­gewicht bezahlt: Ochsen aa 8490, a 7682, b 7075; Bullen aa 8086, a 7480, b 68 bis 74; Rinder aa 8590. a 7885, b 6578; Kühe a 6070, b 5058; Kälber 95100; Schweine 90100.

Nagolder Vieh- und Schweinemarkt

Auftrieb: 9 Rinder, 12 Kühe, 16 Kalbin- nen, 221 Läuferschweine, 12 Milchschweine. Bezahlt wurden für Rinder 300400. für Kühe 800935, für Kalbinnen 9001050, für Läufer je Paar 115140 DM, für 8 Milch­schweine 440 DM. Handel bei gutem Markt­besuch gedrückt.

Nagolder Wochenmarktbericht

Kopfsalat 10 Pfg., Gurken pro St. 80 Pfg., Blumenkohl 1 Kopf 0.80 bis 1 DM., Gelbe Rüben 1 Bund 80 Pf., Selleriestöckle 3 Pf., Landbutter 1 Pfd. 2.60 DM. Rege Nachfrage nach Astersetzlingen und Blumenkohlsetz- lingen sowie nach frischen Land-Eiern.