±2o tjiu uboi‘3ühi'u.ien weluell. Las eiliöciieb- elendste Merkmal des sozialen Wohnungsbaues ist jedoch neben der Begrenzung der Größe die soziale Miete, für die besondere Bestimmungen gelten, siehe unten bei B. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau erstreckt sich auf Eigenheime, Kleinsiedlungen, Mietwohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude und auf den Ausbau oder die Erweiterung bestehender Gebäude. Neben der Aufstellung der Wohnformen enthält da3 Gesetz auch eine Skala der vordringlichsten Förderungswürdigkeit: Alleinstehende, namentlich berufstätige Frauen mit Kindern und betagte Personen, Wiederherstellung und Wiederaufbau kriegszerstörter Wohnungen. Ferner sind bei Eigenheimen mit Garten und bei Kleinsiedlungen diejenigen Bauvorhaben bevorzugt zu fördern, die unter erheblichem Einsatz von Selbsthilfe erstellt werden. Bauherren der verschiedensten Art sind gleichberechtigt, sofern die von ihnen beabsichtigten Wohnungsbauten den Vorschriften des" Wohnungsbaugesetzes entsprechen.
Für den sozialen Wohnungsbau ergeben sich folgende Auswirkungen für die Wohnungszwangswirtschaft:
A. Wohnraumbewirtschaftung
Damit die öffentlich geförderten Wohnungen tatsächlich auch in den Besitz der begünstigten Personenkreise gelangen, mußte zwar die Wohnraumbewirtschaftung für diesen Bereich grundsätzlich aufrechterhalten werden, die Bewirtschaftung ist jedoch in verschiedener Hinsicht aufgelockert. Nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertige Wohnungen sollen in der Regel nur solchen Personen zugeteilt werden, deren Jahreseinkommen 7200 DM nicht übersteigt (Arbeitsverdienstgrenze der Angestelltenversicherung — (>00 1 >M im Monat). Die Wohnungsämter sind angewiesen, für jede neu erstellte Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende vorzuschlagen, aus denen der Hauseigentümer innerhalb einer angemessenen Frist einen Mieter auswählen kann. Die Vorschlagsliste darf nur Wohnungssuchende enthalten, deren Lebensverhältnisse, namentlich in persönlicher, familiärer und- sozialer Hinsicht gleichgeartet sind. Der Bauherr erhält für den Eigenbedarf die von i h m ausgewählte Wohnung, wo- 'bei ihm mindestens ein Raum mehr zugebilligt wird, als ihm nach seinen persönlichen, familiären und beruflichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Wohndichte der Gemeinde üblicherweise zustehen würde. In gleichem Umfang steht solchen Wohnungssuchenden ein Zuweisungs- nnspruch zu, die zu der Finanzierung einen angemessenen Beitrag geleistet haben. Der Beitrag kann auch durch einen Dritten geleistet werden oder in Arbeitsleistungen bestehen und soll, sofern Vermögen nicht vorhanden ist, in der Regel ein Fünftel des steuerpflichtigen Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden betragen. Die bloße Vermittlung einer Hypothek ist natürlich noch kein Beitrag zur Finanzierung, der als angemessen betrachtet werden kann, dagegen unter Umständen .Soforthilfeleistungen. Für Werk Wohnungen und werkgeförderte Wohnungen ist dem Betriebsinhaber ein Vorschlagsrocht für die Zuteilung neu geschaffener Wohnungen eingeräumt, welches die Wohnungsbehörde bindet. Das gleiche gilt für Wohnungen von Genossenschaften, die sat- zungsgeinäß Wohnungen nur an Mitglieder abgeben dürfen. Eine Versagung einer Zuzugsgenehmigung darf nicht ausgesprochen werden, soweit Bauherren oder Wohnungssuchende die ihnen durch das Wohmmgs- baugesetz gewährte Vergünstigung ausnützen. Selbstverständlich ist der Zuzug auch für die Familienangehörigen in diesem Umfang gestattet. Die näheren Vor-
bteueitermine im Monat Juni I9oU 10. Juni 1950:
Lohnsteuer und Notopfer Berlin: Abführung der von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer und Abgabe „Notopfer Berlin“ unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung durch die Monatszahler.
Einkommen - u. Körperschaftssteuer: Vorauszahlung für das II. Kalendervierteljahr 1950. deren Höhe den Steuerpflichtigen mit besonderem Bescheid mitgeteilt worden ist.
Umsatzsteuer: Vorauszahlung der .Monatszahler für den Monat Mai 1950 unter Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.
Beförderungssteuer: Zahlung der Monatszahler für den Monat Mai 1950 unter Einreichung der entsprechenden Nach- weisunf^ /
Bei verspäteter Entrichtung sind 2% Säumniszuschlag für den 1. Monat und 1% für jeden weiteren Monat verwirkt. Mit einer Aufhebung desselben kann nicht mehr gerechnet werden.
Die Steuerzahler werden gebeten, von dem unbaren Zahlungs- und Überweisungsverkehr weitgehend Gebrauch zu machen und von Zahlungen durch Scheck nach Möglichkeit abzusehen. Bei allen Zahlungen ist die Steuernummer, die Steuerart und der auf die einzelnen Steuerarten entfallende Betrag anzugeben.
Die Kassenstunden der Finanzkassen sind täglich von vormittags 8—12 Uhr. Tn den Naehmittagsstunden können Zahlungen nicht mehr angenommen werden.
Finanzämter Hirsau und N e u e n h U r g.
Schriften sind der landesrechtlichen Auslegung und Durchführung Vorbehalten worden.
B. Preis b i 1 d u n g
Wie bereits erwähnt ist das entscheidendste Merkmal des sozialen Wohnungsbaues die soziale Miete, d. li. die Mieten sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens der Bovölke- rungsschichten, für welche diese Wohnungen vorgesehen sind, festzusetzen, wobei die Landesregierungen die Richtsätze für die Mieten (Lasten) erlassen. Die Staffelung erfolgt nach Gemeindegrößenklassen, Lage und Ausstattung der Wohnungen unter Berücksichtigung der ortsüblichen Mieten bis zum Betrag von 1,00 DM (in Ausnahmefällen 1,10 DM) je Quadratmeter Wohnfläche. Beim Wiederaufbau kriegszerstörter Wohnungen können die obersten Landesbehörden die Überschreitung dieser Sätze bis zur Höhe der früheren Mieten zulassen. Die Festsetzung erfolgt von den Bewilligungsstellen der Länder, eine Mitwirkung der Mietpreisbehörde ist durch das Gesetz ausgeschlossen worden, um doppelte Verwaltungsarbeit zu vermeiden. Die öffentlichen Mittel werden der Höhe nach so eingesetzt und erforderlichenfalls soweit zinsfrei gestellt, daß unter Berücksichtigung angemessener Bewirtschaftungskosten einschließlich Bewirtschaftung des Fremdkapitals und des Werts einer Eigenleistung, einer ordnungsmäßigen Abschreibung und der Tnstandhaltungskosten die erstrebte „soziale Miete“ erreicht werden kann. Der Wert der Eigenleistung wird hierbei, soweit er 15% der Herstellungskosten nicht übersteigt, mit 4% verzinst. Die Bundesregierung kann Rahmenvorschriften über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung aufstellen. Während der Laufzeit des öffentlichen Darlehens oder des verbürgten Darlehens können die festgesetzten Mieten ohne Zustimmung der zuständigen Stellen nicht erhöht werden.
C. Mieterschutz
Für den sozialen Mieterschutz wird der Mieterschutz weiterhin bestehen blei
ben. Die Mietverhältnisse können daher gegen den Willen des Mieters nur im Wege der Klage- durch gerichtliches Urteil und nur aus den in den §§ 2 bis 4 des Mieterschutzgesetzes bezeichneten Gründen aufgehoben werden. Räumungsklage kommt darnach nur in Frage, bei erheblicher Belästigung durch den Mieter oder seine Angehörigen, bei unangemessenem Gebrauch des Mietraums oder Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht und bei Mieterückständen (in der Regel 2 Monate). Auch bei berechtigtem Eigenbedarf des Vermieters kann nur dann ein Räumungsurteil ergehen, wenn das Gericht feststellt, daß die Vorenthaltung des Mietraums eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen würde. Für Werkwohnungen gelten besondere Bestimmungen, ebenso beim Tode des Mieters. Staatseigene Wohnungen unterliegen nicht dem Mieterschutz.
Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines gewerblichen Betriebes zur Unterbringung von Angehörigen des Betriebes geschaffen werden, so sind die Bewilligungen der öffentlichen Mittel und die Übernahme von Bürgschaften mit der Auflage zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen nur solche Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ablauf von 5 Jahren von dem Bestehen der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Der Arbeitnehmer soll also nach 5 Jahren die Rechtsstellung eines gewöhnlichen Mieters erwerben und damit die Möglichkeit erhalten, seinen Arbeitsplatz zu weehseln, ohne die Gefahr, seine Wohnung zu verlieren. Das gilt auch für die Erstellung von Wohnungen, die nach Gesetz oder "Rechtsgeschäft für Angehörige eines bestimmten gewerblichen Betriebes zur Verfügung zu halten sind.
Die vorstehende Übersicht hat gezeigt, daß das Wohnungsbaugesetz — bedingt durch die Vielgestaltigkeit der Faktoren bei der Durchführung eines Wohnungsbauprogramms — die verschiedensten Materien zusammengefaßt hat. Dio Zusammenfassung im Gesetz war aber zweckmäßig und notwendig. Von dem im Wolinungsbauge- setz getroffenen Maßnahmen, die Erleichterungen für den gesamten Wohnungsbau schaffen, werden günstige Auswirkungen auf die Privatinitiative im Woh- nungsbau erwartet werden können.
R.F.
Marktberichte
Calwer Seid acht viehmarkt vom 5. Juni
Auftrieb: 8 Stück Großvieh, 14 Kälber, 20 Schweine. Es wurden bezahlt je % kg Lebendgewicht: Rinder aa 90; Farren a 77; Kühe b 63. d 31—40; Kälber 95—105; Schweine 100.
Calmbaclier Schlachtvichmarkt vom 5. Juni
Auftrieb: 28 Stück Großvieh, 6 Schweine, 4 Kälber. Es wurden je % kg Lebendgewicht bezahlt: Ochsen aa 84—90, a 76—82, b 70—75; Bullen aa 80—86, a 74—80, b 68 bis 74; Rinder aa 85—90. a 78—85, b 65—78; Kühe a 60—70, b 50—58; Kälber 95—100; Schweine 90—100.
Nagolder Vieh- und Schweinemarkt
Auftrieb: 9 Rinder, 12 Kühe, 16 Kalbin- nen, 221 Läuferschweine, 12 Milchschweine. Bezahlt wurden für Rinder 300—400. für Kühe 800—935, für Kalbinnen 900—1050, für Läufer je Paar 115—140 DM, für 8 Milchschweine 440 DM. Handel bei gutem Marktbesuch gedrückt.
Nagolder Wochenmarktbericht
Kopfsalat 10 Pfg., Gurken pro St. 80 Pfg., Blumenkohl 1 Kopf 0.80 bis 1 DM., Gelbe Rüben 1 Bund 80 Pf., Selleriestöckle 3 Pf., Landbutter 1 Pfd. 2.60 DM. Rege Nachfrage nach Astersetzlingen und Blumenkohlsetz- lingen sowie nach frischen Land-Eiern.