dadurch einen, höheren steuerfreien Betrag erlangen als der ihnen seither gewährte Pauschbetrag von 20. DM, 25. DM oder 30. DM monatlich. Ein entsprechender Antrag hat aber nur dann Erfolg, wenn die tatsächlichen Aufwendungen der obenge­nannten Art höher sind als die mit dem er­wähnten Pauschbetrag abgegoltenen Er­satzbeschaffungen. Neben den Ersatzbe­schaffungen können selbstverständlich auch noch die übrigen Sonderausgaben geltend gemacht werden;

c) wenn ein Arbeitnehmer aus irgend­einem Gnind versäumt hat, im Laufe des Jahres 1949 beim Finanzamt einen Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Betra­ges wegen erhöhter Werbungskosten, er­höhter Sonderausgaben oder außergewöhn­licher Belastung zu stellen, der Arbeitneh­mer in 1949 aber solche erhöhten Ausgaben tatsächlich gehabt hat. Hierunter fallen auch kriegsbeschädigte oder zivilbeschä­digte Arbeitnehmer, sowie erwerbstätige Frauen von Verschollenen oder Vermiß­ten, erwerbstätige Witwen von Gefallenen und nichterwerbstätige Witwen von Gefal­lenen, wenn sie Hinterbliebenenbezüge er­halten. Alle diese Personen können den ihnen zustehenden steuerfreien Pauschbe­trag wegen Kriegs- oder Zivilbeschädigung bzw. wegen Ilinterbliebenenversorgung im Wege des LStJA 1949 noch geltend machen, wenn sie im Laufe des Jahres 1949 einen entsprechenden Antrag nicht gestellt ha­ben;

d) wenn sich der nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 1949 für die eim zelnen Lohnzahlungszeiträume maßgebende steuerfreie Betrag nicht voll ausgewirkt hat, weil der um den steuerfreien Betrag

Wichtig für alle Arteeitnetener

Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949

V o-n S't e-u e r i n-a-p ektor Seemann beim Finanza mt Hirsau

1. Das Gesetz des Bundestalges über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1949 vom 23.

3. 1950 ist im Bundesgesetzblatt Nr. 13 vom 24. 3. 1950 verkündet worden. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen auf Bestim­mungen dieses Gesetzes bezug genommen wird, geschieht dies unter dem Hinweis Gesetz.

Der § 1 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt, daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949 (in der Folge abge­kürzt: LStJA 1949) wegen unständiger Beschäftigung oder schwankenden Arbeits­lohns nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Lohn- steuer-Durchführungs-Verordnung vom 16.

6. 1949, sondern ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein im Wege der Aufrechnung durch den Arbeitgeber nach § 35 der Lohnsteuer- Durchf.-VO. im Dezember 1949 bereits durchgeführter LStJA wegen unständiger Beschäftigung oder schwankenden Arbeits­lohns bleibt jedoch unberührt^

2. Der LStJA 1949 durch das Finanzamt erfolgt nur auf Antrag (§ 1 Abs. 1 und 2 d. G.). Vordrucke hierfür sind beim Fi­nanzamt kostenlos erhältlich. Ein formlo­ser Antrag genügt nicht, sondern der An­trag muß in jedem Fall mit dem vorge­schriebenen Antragsvordruck gestellt wer­den (§ 8 Abs. 1 d. G.). Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 31. Mai 1950.

Zuständig für die Durchführung des LStJA 1949 ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am 10. Oktober 1949 seinen Wohnsitz hatte oder nach die­sem Zeitpunkt erstmalig begründete (§ 2 d. G.). Die für das Kalenderjahr 1949 aus­geschriebene Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerbescheinigung (§ 47 Lohnst.- Durchf.VO.) ist dem Antrag stets beizufü­gen (§8 Abs. 1 d. G.).

3. DerLStJA 1949 wird vom Finanzamt durch geführt,

a) [wenn vom Arbeitgeber noch nicht vorgenommen (Hinweis auf den vorletzten und letzten Satz in Abs. 1)] bei Arbeitnehmern wegen unständiger Be­schäftigung oder schwankenden Arbeits­lohns infolge Erwerbslosigkeit, Kurzarbeit,

Krankheit, sonstigen Verdienstausfalls,

Akkordarbeit oder nicht steuerbegünstig­ter Überzeitarbeit. Hierunter fallen insbe­sondere auch solche Arbeitnehmer, die we­gen Entlassung aus der Kriegsgefangen­schaft erst im Laufe des Jahres 1949 ihre Arbeit wieder aufgenommen haben oder Flüchtlinge und Ausgewiesene, die im Lau­fe des Jahres 1949 erstmals in den Arbeits­prozeß eingeschaltet wurden. Arbeitneh­mer, die im Kalenderjahr 1949 unständig beschäftigt waren, müssen die Dauer der Verdienstlosigkeit durch besondere Unter­lagen nachweisen (§ 8 Abs. 2 d. G.);

b) wenn der Arbeitnehmer nachträglich für das Kalenderjahr 1949 höhere Wer­bungskosten, höhere Sonderausgaben oder höhere Aufwendungen für außergewöhn­liche Belastungen geltend macht als dieje­nigen, für die auf seiner Lohnsteuer karte 1949 ein steuerfreier Betrag eingetragen worden ist. Hierunter fallen auch Ausge­wiesene, Vertriebene, Opfer des national­sozialistischen Regimes, durch Kriegsein­wirkung Total geschädigte und Teilgeschä­digte, denen im Laufe des Jahres 1949 ent­sprechend ihrem damaligen Antrag vom Finanzamt ein steuerfreier Pausch be­trag wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesem steuerbegünstigten Personenkreis auf der Lohnsteuerkarte 1949 eingetragen worden ist. Diese Personen haben die Möglichkeit, im Wege des LStJA 1949 ihre tatsächlichen Aufwendungen für eie Wiederbeschaffung von durch Kriegseinwirkung verlorenge­gangenem Hausrat und Kleidung durch Belege nachzuweisen und können

gekürzte Arbeitslohn während der Gel­tungsdauer der Eintragung in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen niedriger war als die Freigrenze der Lohnsteuertabelle, die für den Arbeitnehmer nach seiner Steuer­klasse und der Zahl der Kinder in Be tracht kommt. Dies dürfte insbesondere dann der Fall gewesen sein, wenn ein Ar­beitnehmer erst in der 2. Hälfte des Ka­lenderjahres 1949 einen Antrag auf Ein­tragung eines steuerfreien Betrags gestellt hat. Das Finanzamt mußte in diesen Fäl­len nach den gesetzlichen Vorschriften die erhöhten Werbungskosten, erhöhten Son­derausgaben usw. auf die Monate des Ka­lenderjahres 1949 umjechnen, die vom Be­ginn der Antragstellung bis zum Jahres­ende noch verblieben. Dadurch ergaben sich manchmal so hohe Freibeträge, daß die Freigrenze der Lohnsteuertabelle un­terschritten wurde. Wenn dies nicht der Fall war, liegt ein Grund zum LStJA 1949 auch nicht vor;

e) wenn im Laufe des Kalenderjahres 1949 die Voraussetzungen für eine dem Ar­beitnehmer günstigere Steuerklasse einge­treten sind, ohne daß der Arbeitnehmer die Ergänzung seiner Lohnsteuerkarte 1949 be­antragt hat. Dies trifft zu, wenn ein un­verheirateter Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres 1949 die Ehe eingegan­gen ist und aus dieser Ehe oder aus einer am 1. 1. 1949 schon bestehenden kinderlo­sen Ehe im Laufe des Kalenderjahres 1949 ein Kind hervorgegangen ist, ohne daß der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte 1949 wegen der Eheschließung bzw. der Geburt des Kindes der zuständigen Gemeindebe­hörde zur Berichtigung vorgelegt hat.

4. Nach § 32 a Lohnsteuer-Durchf.VO. 1949 ist der Grundlohn für Mehrarbeit seit 1. 4. 1949 steuerlich dadurch begünstigt, daß die Lohnsteuer allgemein nur 5 v. H. aus dem Mehrarbeits-Grundlohn beträgt. Da diese Regelung erst spät bekannt ge-

Mitteilungen für die Landwirtschaft

Schutz der Gbsternte vor Krankheits- und Schädlingsbefall

Eine Obstblüte von seltener Schönheit durften wir heuer erleben. Diese berechtigt zu guten Hoffnungen auf eine ebenso rei­che Ernte in allen Obstarten. Wer damit zu rechnen hat, Obst zu verkaufen, wird gut daran tun, Vorkehrungen zu treffen, möglichst viel fehlerfreies Obst zu erzeu­gen, um konkurrenzfähig zu sein. Dazu ge­hört vor allem Gesunderhaltung der Blät­ter und Früchte. Die Blätter sind wichtige Ernälirungsorgane. Durch Krankheiten oder Insekten beschädigte Blätter können ihre Funktion nicht ausüben, die Früchte blei­ben klein, unansehnlich und ohne Ge­schmack. Der Schorf wird von den Blät­tern schon auf die kleinen Früchte über­tragen. Um beides gesund zu erhalten, ist nötig, wenigstens bei wertvolleren Sorten, sofort nach dem Abfallen der Blütenblätt­chen vorbeugend zu spritzen. Geeignete Spritzbrühe für Kernobst (auf 100 Liter Wasser): 150 g Kupferkalk und 1 kg Schwefelkalkbrtilie oder: 500 g Fuklasin Beide Spritzbrühen sind ungiftig. Fuklasin ist ein neues, hochwirksames Mittel gegen Pflanzenkrankheiten. Wenn schädliche In­sekten auftreten, kann der Spritzbrühe ein insektentötendes Mittel zugesetzt werden: 100 g Spritz-Elefant G oder 100 g Spritz- Nexen Neu. Beide Mittel sind ungiftig, wir­ken aber nachhaltig tödlich auf die Insek­ten.

Zwetschgen werden am besten mit 2%- iger Schwefelkalkbrühe oder 1% Wacker 83 gespritzt unter Zusatz eines der genann­ten Inscktenmittel. Wichtig ist, daß recht­zeitig gespritzt wird, damit die erste An­steckung durch Schorf unterbunden wird. Keinesfalls dürfen blühende Pflanzen ge­spritzt werden. Wer giftige Mittel ver­wendet, z. B. E 605, muß entsprechende

Vorsicht anwenden zum Schutz der Bienen.

Durch den überreichen Blütenflor haben sich sicher die meisten Bäume stark in ih­rem Nährstoffhaushalt verausgabt, zumal die meisten Bäume durch die Trockenheit des Vorjahres schwer notgelitten haben. Es ist deshalb zu empfehlen, ja sogar drin­gend nötig, baldmöglichst die Bäume f 1 ü s- s i g zu düngen. Am besten mit 5 kg Nitro- phoska zu 100 Liter Wasser, pro Baum je nach Größe 50 bis 100 Liter der Nährlö­sung. Sehr zweckmäßig ist die Anwendung der Düngerlanze in Verbindung mit der Baumspritze, dadurch kommt der Nährstoff in flüssiger Form in das Wurzelbereich und man ist unabhängig von der nachfol­genden Witterung.

Kreisbaumwart Walz. Nagold

Calwer Schlachtvicliinarkt am 22. Mai Auftrieb: 14 Stück Großvieh, 32 Kälber, 40 Schweine. Es wurden je y t kg Lebend­gewicht bezahlt: Rinder aa bis 85, a bis 80, b 7677; Külie c 4356; Kälber 95 bis 106; Schweine 100105.

f'almbacher Sclilaellviehmarkt am 22. Mai Es wurden je % kg Lebendgewicht be­zahlt: Ochsen aa bis 90; Bullen aa 8284; Rinder aa 8290; Kühe aa 82,592,5; Schweine 105107.

Nagoldcr Wochenmarktbericht Kopfsalat 20 Pf., Spinat 15 Pf,, Sommer- Rettich 4 St. 40 Pf., Kopfkolilrabi 20 Pf., Steckzwiebeln 100 St. 1,00 DM, Lauch 100 St. 1,00 DM, Früh-Krautsetzlinge 2 Pf., Gurken per St. 15 Pf., Tomaten hoch im Topf 20 Pf., Busch-Tomaten im Topf 25 Pf., Salatstöckle 2 Pf., Blumenkohlsetzlinge 3 Pf., Selleriesetzlinge 2 Pf., Rhabarber 1 Pfd. 15 Pf., Nelkenstöckle 15 Pf., Land­butter 1 Pfd. 2,60 DM. Rege Nachfrage nach frischen Landeiern.