dadurch einen, höheren steuerfreien Betrag erlangen als der ihnen seither gewährte Pauschbetrag von 20.— DM, 25.— DM oder 30.— DM monatlich. Ein entsprechender Antrag hat aber nur dann Erfolg, wenn die tatsächlichen Aufwendungen der obengenannten Art höher sind als die mit dem erwähnten Pauschbetrag abgegoltenen Ersatzbeschaffungen. Neben den Ersatzbeschaffungen können selbstverständlich auch noch die übrigen Sonderausgaben geltend gemacht werden;
c) wenn ein Arbeitnehmer aus irgendeinem Gnind versäumt hat, im Laufe des Jahres 1949 beim Finanzamt einen Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Betrages wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung zu stellen, der Arbeitnehmer in 1949 aber solche erhöhten Ausgaben tatsächlich gehabt hat. Hierunter fallen auch kriegsbeschädigte oder zivilbeschädigte Arbeitnehmer, sowie erwerbstätige Frauen von Verschollenen oder Vermißten, erwerbstätige Witwen von Gefallenen und nichterwerbstätige Witwen von Gefallenen, wenn sie Hinterbliebenenbezüge erhalten. Alle diese Personen können den ihnen zustehenden steuerfreien Pauschbetrag wegen Kriegs- oder Zivilbeschädigung bzw. wegen Ilinterbliebenenversorgung im Wege des LStJA 1949 noch geltend machen, wenn sie im Laufe des Jahres 1949 einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben;
d) wenn sich der nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 1949 für die eim zelnen Lohnzahlungszeiträume maßgebende steuerfreie Betrag nicht voll ausgewirkt hat, weil der um den steuerfreien Betrag
Wichtig für alle Arteeitnetener
Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949
V o-n S't e-u e r i n-a-p ektor Seemann beim Finanza mt Hirsau
1. Das Gesetz des Bundestalges über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1949 vom 23.
3. 1950 ist im Bundesgesetzblatt Nr. 13 vom 24. 3. 1950 verkündet worden. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen auf Bestimmungen dieses Gesetzes bezug genommen wird, geschieht dies unter dem Hinweis „Gesetz“.
Der § 1 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt, daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949 (in der Folge abgekürzt: LStJA 1949) wegen unständiger Beschäftigung oder schwankenden Arbeitslohns nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Lohn- steuer-Durchführungs-Verordnung vom 16.
6. 1949, sondern ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein im Wege der Aufrechnung durch den Arbeitgeber nach § 35 der Lohnsteuer- Durchf.-VO. im Dezember 1949 bereits durchgeführter LStJA wegen unständiger Beschäftigung oder schwankenden Arbeitslohns bleibt jedoch unberührt^
2. Der LStJA 1949 durch das Finanzamt erfolgt nur auf Antrag (§ 1 Abs. 1 und 2 d. G.). Vordrucke hierfür sind beim Finanzamt kostenlos erhältlich. Ein formloser Antrag genügt nicht, sondern der Antrag muß in jedem Fall mit dem vorgeschriebenen Antragsvordruck gestellt werden (§ 8 Abs. 1 d. G.). Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 31. Mai 1950.
Zuständig für die Durchführung des LStJA 1949 ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am 10. Oktober 1949 seinen Wohnsitz hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig begründete (§ 2 d. G.). Die für das Kalenderjahr 1949 ausgeschriebene Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerbescheinigung (§ 47 Lohnst.- Durchf.VO.) ist dem Antrag stets beizufügen (§8 Abs. 1 d. G.).
3. DerLStJA 1949 wird vom Finanzamt durch geführt,
a) [wenn vom Arbeitgeber noch nicht vorgenommen (Hinweis auf den vorletzten und letzten Satz in Abs. 1)] bei Arbeitnehmern wegen unständiger Beschäftigung oder schwankenden Arbeitslohns infolge Erwerbslosigkeit, Kurzarbeit,
Krankheit, sonstigen Verdienstausfalls,
Akkordarbeit oder nicht steuerbegünstigter Überzeitarbeit. Hierunter fallen insbesondere auch solche Arbeitnehmer, die wegen Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft erst im Laufe des Jahres 1949 ihre Arbeit wieder aufgenommen haben oder Flüchtlinge und Ausgewiesene, die im Laufe des Jahres 1949 erstmals in den Arbeitsprozeß eingeschaltet wurden. Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 1949 unständig beschäftigt waren, müssen die Dauer der Verdienstlosigkeit durch besondere Unterlagen nachweisen (§ 8 Abs. 2 d. G.);
b) wenn der Arbeitnehmer nachträglich für das Kalenderjahr 1949 höhere Werbungskosten, höhere Sonderausgaben oder höhere Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend macht als diejenigen, für die auf seiner Lohnsteuer karte 1949 ein steuerfreier Betrag eingetragen worden ist. Hierunter fallen auch Ausgewiesene, Vertriebene, Opfer des nationalsozialistischen Regimes, durch Kriegseinwirkung Total geschädigte und Teilgeschädigte, denen im Laufe des Jahres 1949 entsprechend ihrem damaligen Antrag vom Finanzamt ein steuerfreier Pausch betrag wegen ihrer Zugehörigkeit zu diesem steuerbegünstigten Personenkreis auf der Lohnsteuerkarte 1949 eingetragen worden ist. Diese Personen haben die Möglichkeit, im Wege des LStJA 1949 ihre tatsächlichen Aufwendungen für eie Wiederbeschaffung von durch Kriegseinwirkung verlorengegangenem Hausrat und Kleidung durch Belege nachzuweisen und können
gekürzte Arbeitslohn während der Geltungsdauer der Eintragung in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen niedriger war als die Freigrenze der Lohnsteuertabelle, die für den Arbeitnehmer nach seiner Steuerklasse und der Zahl der Kinder in Be tracht kommt. Dies dürfte insbesondere dann der Fall gewesen sein, wenn ein Arbeitnehmer erst in der 2. Hälfte des Kalenderjahres 1949 einen Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Betrags gestellt hat. Das Finanzamt mußte in diesen Fällen nach den gesetzlichen Vorschriften die erhöhten Werbungskosten, erhöhten Sonderausgaben usw. auf die Monate des Kalenderjahres 1949 umjechnen, die vom Beginn der Antragstellung bis zum Jahresende noch verblieben. Dadurch ergaben sich manchmal so hohe Freibeträge, daß die Freigrenze der Lohnsteuertabelle unterschritten wurde. Wenn dies nicht der Fall war, liegt ein Grund zum LStJA 1949 auch nicht vor;
e) wenn im Laufe des Kalenderjahres 1949 die Voraussetzungen für eine dem Arbeitnehmer günstigere Steuerklasse eingetreten sind, ohne daß der Arbeitnehmer die Ergänzung seiner Lohnsteuerkarte 1949 beantragt hat. Dies trifft zu, wenn ein unverheirateter Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres 1949 die Ehe eingegangen ist und aus dieser Ehe oder aus einer am 1. 1. 1949 schon bestehenden kinderlosen Ehe im Laufe des Kalenderjahres 1949 ein Kind hervorgegangen ist, ohne daß der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte 1949 wegen der Eheschließung bzw. der Geburt des Kindes der zuständigen Gemeindebehörde zur Berichtigung vorgelegt hat.
4. Nach § 32 a Lohnsteuer-Durchf.VO. 1949 ist der Grundlohn für Mehrarbeit seit 1. 4. 1949 steuerlich dadurch begünstigt, daß die Lohnsteuer allgemein nur 5 v. H. aus dem Mehrarbeits-Grundlohn beträgt. Da diese Regelung erst spät bekannt ge-
Mitteilungen für die Landwirtschaft
Schutz der Gbsternte vor Krankheits- und Schädlingsbefall
Eine Obstblüte von seltener Schönheit durften wir heuer erleben. Diese berechtigt zu guten Hoffnungen auf eine ebenso reiche Ernte in allen Obstarten. Wer damit zu rechnen hat, Obst zu verkaufen, wird gut daran tun, Vorkehrungen zu treffen, möglichst viel fehlerfreies Obst zu erzeugen, um konkurrenzfähig zu sein. Dazu gehört vor allem Gesunderhaltung der Blätter und Früchte. Die Blätter sind wichtige Ernälirungsorgane. Durch Krankheiten oder Insekten beschädigte Blätter können ihre Funktion nicht ausüben, die Früchte bleiben klein, unansehnlich und ohne Geschmack. Der Schorf wird von den Blättern schon auf die kleinen Früchte übertragen. Um beides gesund zu erhalten, ist nötig, wenigstens bei wertvolleren Sorten, sofort nach dem Abfallen der Blütenblättchen vorbeugend zu spritzen. Geeignete Spritzbrühe für Kernobst (auf 100 Liter Wasser): 150 g Kupferkalk und 1 kg Schwefelkalkbrtilie oder: 500 g Fuklasin Beide Spritzbrühen sind ungiftig. Fuklasin ist ein neues, hochwirksames Mittel gegen Pflanzenkrankheiten. Wenn schädliche Insekten auftreten, kann der Spritzbrühe ein insektentötendes Mittel zugesetzt werden: 100 g Spritz-Elefant G oder 100 g Spritz- Nexen Neu. Beide Mittel sind ungiftig, wirken aber nachhaltig tödlich auf die Insekten.
Zwetschgen werden am besten mit 2%- iger Schwefelkalkbrühe oder 1% Wacker 83 gespritzt unter Zusatz eines der genannten Inscktenmittel. Wichtig ist, daß rechtzeitig gespritzt wird, damit die erste Ansteckung durch Schorf unterbunden wird. Keinesfalls dürfen blühende Pflanzen gespritzt werden. Wer giftige Mittel verwendet, z. B. E 605, muß entsprechende
Vorsicht anwenden zum Schutz der Bienen.
Durch den überreichen Blütenflor haben sich sicher die meisten Bäume stark in ihrem Nährstoffhaushalt verausgabt, zumal die meisten Bäume durch die Trockenheit des Vorjahres schwer notgelitten haben. Es ist deshalb zu empfehlen, ja sogar dringend nötig, baldmöglichst die Bäume f 1 ü s- s i g zu düngen. Am besten mit 5 kg Nitro- phoska zu 100 Liter Wasser, pro Baum je nach Größe 50 bis 100 Liter der Nährlösung. Sehr zweckmäßig ist die Anwendung der Düngerlanze in Verbindung mit der Baumspritze, dadurch kommt der Nährstoff in flüssiger Form in das Wurzelbereich und man ist unabhängig von der nachfolgenden Witterung.
Kreisbaumwart Walz. Nagold
Calwer Schlachtvicliinarkt am 22. Mai Auftrieb: 14 Stück Großvieh, 32 Kälber, 40 Schweine. Es wurden je y t kg Lebendgewicht bezahlt: Rinder aa bis 85, a bis 80, b 76—77; Külie c 43—56; Kälber 95 bis 106; Schweine 100—105.
f'almbacher Sclilaellviehmarkt am 22. Mai Es wurden je % kg Lebendgewicht bezahlt: Ochsen aa bis 90; Bullen aa 82—84; Rinder aa 82—90; Kühe aa 82,5—92,5; Schweine 105—107.
Nagoldcr Wochenmarktbericht Kopfsalat 20 Pf., Spinat 15 Pf,, Sommer- Rettich 4 St. 40 Pf., Kopfkolilrabi 20 Pf., Steckzwiebeln 100 St. 1,00 DM, Lauch 100 St. 1,00 DM, Früh-Krautsetzlinge 2 Pf., Gurken per St. 15 Pf., Tomaten hoch im Topf 20 Pf., Busch-Tomaten im Topf 25 Pf., Salatstöckle 2 Pf., Blumenkohlsetzlinge 3 Pf., Selleriesetzlinge 2 Pf., Rhabarber 1 Pfd. 15 Pf., Nelkenstöckle 15 Pf., Landbutter 1 Pfd. 2,60 DM. Rege Nachfrage nach frischen Landeiern.