/ImteMatt für den Kreis Calw

BE-KANNTMACH UNGEN DE« LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 26. Mai 1950

Nr. 21

An die Bevölkerung des Kreises Calw

Nach der Besetzung unseres Kreises im Frühjahr 1945 ergab sich die dringende Notwendigkeit, unverzüglich ein Bekannt- maehungsblatt herauszugeben. Seine Auf­gabe war es, die Bevölkerung des Kreises in klarer und übersichtlicher Darstellung für einen sehr nieder gehaltenen Bezugs­preis über die durch die außerordentlichen Verhältnisse bedingten zahlreichen amtli­chen Verlautbarungen des »Staates und der Kommunalverbände schnell und zuverläs­sig zu unterrichten. Diese Aufgabe hat un­ser Kreisamtsblatt während der vergange­nen Jahre zur Zufriedenheit der Bevölke­rung gelöst.

Die Gründe, die heute für eine Beibe­haltung des Krejsamtsblattes sprechen, sind folgende:

1. Unsere schwierigen Lebensverhältnisse machen es leider notwendig, daß die öf­fentliche Verwaltung jetzt und wohl auch in Zukunft auf den verschiedensten Gebie­ten ordnend eingreifen muß. Es sei nur er­innert an Aufgabengebiete wie Umsied­lung, Förderung des Wohnungsbaus, Wohn­raumbewirtschaftung, Preisüberwachung, Soforthilfe, Verkehrswesen, gewerbliche Wirtschaft und Landwirtschaft. Das Land­ratsamt, der Kreisverband und die Ge­meindeverwaltungen sind verpflichtet, die Bevölkerung auf die hierfür einschlägigen Gesetzesvorschriften und Ausführungsbe­stimmungen in gehöriger Form hinzuwei­sen und sie insbesondere von den Auswir­kungen auf unseren Kreis zu unterrichten. Das geschieht am zweckmäßigsten durch Bekanntgabe in einem Kreisamtsblatt.

2. Im Kreis Calw werden zurzeit allein 9 in Württemberg und Baden erscheinende Tageszeitungen gelesen. Würde einer Zei­tung die Amtsblatteigenschaft verliehen werden, so wäre ein großer Teil der Be­völkerung unseres Kreises gezwungen, ent­weder die bisher gelesene Zeitung abzu­bestellen und die Zeitung zu abonnieren, welche die amtlichen Bekanntmachungen enthält, oder zwei Zeitungen zu halten. Hierzu kann aber niemand gezwungen wer­den. Die Folge wäre, daß ein sehr großer Teil der Bevölkerung keine Kenntnis von den amtlichen Bekanntmachungen erhalten würde. Andererseits ist es ganz ausge­schlossen, daß der Kreisverband die amt­lichen Bekanntmachungen, zu deren Veröf­fentlichung er gewohnheitsrechtlich ver­pflichtet ist, in ailen 9 Zeitungen inseriert und die Bekanntmachungskosten neunmal bezahlt.

5. Es besteht keinerlei Gewähr, daß die Tageszeitung, der die Amtsblatteigenschaft verliehen würde, auf die Dauer in der Lage ist, den Platz in ihrer Zeitung kostenlos zur Verfügung zu stellen, den die Ver­waltung für ihre zahlreichen Bekanntma­chungen unbedingt benötigt, und daß diese Bekanntmachungen in der Form, in der Größe und an der Stelle veröffentlicht wer­den, wie dies die Verwaltung im Interesse der Bevölkerung für notwendig erachtet.

4. Das Amtsblatt erspart dem Kreisver­band Ausgaben in beträchtlicher Höhe und trägt damit zur Senkung der Kreisver­bandsumlage bei.

Bereits diese wenigen .Gründe lassen er­kennen, wie wichtig es ist, auch künftig das Amtsblatt der Behörden des Kreises Calw herauszugeben. Deshalb hat sich auch der Krei.«?rat einmütig für die Beibehaltung,

des Kreisamtsblatts ausgesprochen. Es ist in keiner Weise beabsichtigt, den Tages­zeitungen Konkurrenz zu machen. Diesen sind andere Aufgaben als dem Kreisamts­blatt gestellt.

Landratsamt, Kreisverband, sämtliche Amtsgerichte des Kreises, ferner die Fi­nanzämter und andere staatliche Behörden sowie die Gemeinden und die Kreisbauge­nossenschaft bringen ihre Bekanntmachun­gen, insbesondere aber auch die Vergebung von Arbeiten u. a. nur im Amtsblatt. Außer­dem ist dies das offizielle Verkündigungs­organ des Kreisinnungs- und Kreisbauern­verbandes Calw. Wer Wert darauf legt, von den Bekanntmachungen dieser Behör­den und Verbände Kenntnis zu erhalten, wird Bezieher des Amtsblatts sein müssen, wenn er sich vor Nachteilen schützen will.

Um den Inhalt des Kreisamtsblatts ab­wechslungsreicher zu gestalten und um eine möglichst enge Verbindung zwischen Bevölkerung und Verwaltung herzustellen, sowie das Verständnis für Verwaltungs­maßnahmen zu fördern und zu vertiefen, wird ab sofort ein Fragekasten eingerich­tet, der unter der RubrikD i e Bevöl­kerung fragt die Verwaltung anwortet auf alle die Allgemeinheit interessierenden Fragen eingeht. Die Be­

völkerung ist gebeten, durch rege Beteili­gung an diesem. Fragekasten eine frucht­bare Aussprache mit der Verwaltung über allgemein interessierende Probleme herbei­zuführen.

Ein Anzeigenteil wird künftig der hei­mischen Wirtschaft Gelegenheit geben, in­nerhalb des gesamten Kreisgebietes preis­günstig und wirksam zu werben. Die weite Verbreitung des Kreisamtsblatts sichert Anzeigen jeder Art besten Erfolg, denn es gibt im Kreis Calw kein Organ, das in gleicher Weise wie das Amtsblatt in allen 104 Gemeinden des Kreises gelesen wird. Interessenten erteilt jede gewünschte Auskunft die Verlagsgeschäftsstelle des Kreisamtsblatts in Calw, Badstraße 24 (Te­lefon 252), sowie das Landratsamt und die Kreispflege.

Ein von allen Bevölkerungsschichten ge­lesenes Bekanntmachungsorgan, das schnell, zuverlässig und umfassend die zahlreichen amtlichen Verlautbarungen bekanntgibt, kann nicht entbehrt werden. liegt daher im Interesse eines jeden Kreisangehörigen, das Kreisamtsblatt regelmäßig zu beziehen und an der Gestaltung seines Inhalts zum Nutzen der Bevölkerung unseres Kreises mitzuwirken.

Calw, 25. Mai 1950

Landratsamt und Kreisverband Calw

Treibstoff Zuteilung für den Monat Juli 1950

a) Die Kraftfahrzeughalter und Besitzer von stationären und ortsbeweglichen Mo toren werden aufgefordert, für den Monat Juli 1950 einen Antrag auf Kraftstoffzutei­lung bei ihrem zuständigen Bürgermeister­amt einzureichen.

b) Die Antragsvordrucke werden von den Bürgermeisterämtern mit den Treib­stoffmarken für Monat Juni ausgegeben.

c) Für die einzelnen Verbrauehergrup- pen werden vom Wirtschaftsministerium Tübingen die Gesamtkontingente des Krei­ses getrennt festgesetzt, und zwar:

Zuteilungsklasse 1 Landwirtschaft

A. Das landwirtschaftliche Kontingent dient zur Versorgung der Kraftfahrzeuge, Maschinen und Motoren im Einsatz in land­wirtschaftlichen und gartenbaulichen Er­zeugerbetrieben.

Zur Feldbestellung.

Zur Durchführung der hofeigenen Trans­porte des Bauern (z. B. Einbringen der Feldfrüchte zum Hof bzw. vom Hof zur nächsten Bahnstation).

Zur Bedienung aller landwirtschaftlichen Hofmotore (Antrieb von Dreschmaschinen, Futterschneidemaschinen, Wasserpumpen usw.).

Für sonstige zur Durchführung und Auf­rechterhaltung des Betriebes erforderliche Fahrten/Einsätze.

B. Schädlingsbekämpfung.

Zuteilungsklasse 2 Wirtschaft

Die Verbrauchergruppe der Wirtschaft umfaßt die gesamten Handels- und Indu­striefirmen, das Handwerk, sonstiges Ge­werbe und alle freien Berufe sowie Wirt­schafts-, Industrie-, Berufs- und ähnliche Verbände und Vereinigungen einschl. Fahr­

zeuge der im Gesundheitsdienst tätigen Personen und Personenvereinigungen wie Ärzte, Hebammen, Krankenhäuser. Sanato­rien usw.

Zuteilungsklasse 3

Gewerblicher Güter- und Per­sonenverkehr

Diese schließt alle gewerblichen Unter­nehmen ein, die sich mit der Beförderung von Personen und Gütern befassen.

Zuteilungsklasse 4 (eritfällt) Zuteilungsklasse 5 Verwaltung und Behörden

Hierunter fällt der Bedarf für städtische Behörden sowie Einzelpersonen, die ihre Funktionen kraft behördlicher Autorität ausüben fc. B. Kreisärzte, Bürgermeister, Straßenbauämter usw.

Zuteilungsklasse 6 Forst- und Holzwirtschaft

a) Holzeinschlag und Abfuhr, Auffor­stung.

b) Sägewerke, jedoch nicht die holzver­arbeitenden Betriebe, die unterWirt­schaft zu finden sind.

II.

1. Treibstoffmarken können nur an Fahr­zeughalter zugewiesen werden, deren Fahrzeuge im Kreis Calw zugelassen sind. Für stationäre und ortsbewegliche Motoren können Treibstoffmarken, nur dann aiisge- geben werden, wenn die Motore. im Kreis Calw stationiert sind.

Alle übrigen Bedarfsträger müssen ih­ren Antrag auf Treibstoffzuteilung bei der Treibstoffstelle, für Kraftfahrzeuge des Zulassuugsortee. für stationäre und orts- bewegliche Motore des Standorten stellen.

2. Die Antragsformulare .sind lückenlos auszufüllen, insbesondere Ziffer 5Be­darfsbegründung. Angaben wie z. B.fürs