/ImteMatt für den Kreis Calw
BE-KANNTMACH UNGEN DE« LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 26. Mai 1950
Nr. 21
An die Bevölkerung des Kreises Calw
Nach der Besetzung unseres Kreises im Frühjahr 1945 ergab sich die dringende Notwendigkeit, unverzüglich ein Bekannt- maehungsblatt herauszugeben. Seine Aufgabe war es, die Bevölkerung des Kreises in klarer und übersichtlicher Darstellung für einen sehr nieder gehaltenen Bezugspreis über die durch die außerordentlichen Verhältnisse bedingten zahlreichen amtlichen Verlautbarungen des »Staates und der Kommunalverbände schnell und zuverlässig zu unterrichten. Diese Aufgabe hat unser Kreisamtsblatt während der vergangenen Jahre zur Zufriedenheit der Bevölkerung gelöst.
Die Gründe, die heute für eine Beibehaltung des Krejsamtsblattes sprechen, sind folgende:
1. Unsere schwierigen Lebensverhältnisse machen es leider notwendig, daß die öffentliche Verwaltung jetzt und wohl auch in Zukunft auf den verschiedensten Gebieten ordnend eingreifen muß. Es sei nur erinnert an Aufgabengebiete wie Umsiedlung, Förderung des Wohnungsbaus, Wohnraumbewirtschaftung, Preisüberwachung, Soforthilfe, Verkehrswesen, gewerbliche Wirtschaft und Landwirtschaft. Das Landratsamt, der Kreisverband und die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die Bevölkerung auf die hierfür einschlägigen Gesetzesvorschriften und Ausführungsbestimmungen in gehöriger Form hinzuweisen und sie insbesondere von den Auswirkungen auf unseren Kreis zu unterrichten. Das geschieht am zweckmäßigsten durch Bekanntgabe in einem Kreisamtsblatt.
2. Im Kreis Calw werden zurzeit allein 9 in Württemberg und Baden erscheinende Tageszeitungen gelesen. Würde einer Zeitung die Amtsblatteigenschaft verliehen werden, so wäre ein großer Teil der Bevölkerung unseres Kreises gezwungen, entweder die bisher gelesene Zeitung abzubestellen und die Zeitung zu abonnieren, welche die amtlichen Bekanntmachungen enthält, oder zwei Zeitungen zu halten. Hierzu kann aber niemand gezwungen werden. Die Folge wäre, daß ein sehr großer Teil der Bevölkerung keine Kenntnis von den amtlichen Bekanntmachungen erhalten würde. Andererseits ist es ganz ausgeschlossen, daß der Kreisverband die amtlichen Bekanntmachungen, zu deren Veröffentlichung er gewohnheitsrechtlich verpflichtet ist, in ailen 9 Zeitungen inseriert und die Bekanntmachungskosten neunmal bezahlt.
•5. Es besteht keinerlei Gewähr, daß die Tageszeitung, der die Amtsblatteigenschaft verliehen würde, auf die Dauer in der Lage ist, den Platz in ihrer Zeitung kostenlos zur Verfügung zu stellen, den die Verwaltung für ihre zahlreichen Bekanntmachungen unbedingt benötigt, und daß diese Bekanntmachungen in der Form, in der Größe und an der Stelle veröffentlicht werden, wie dies die Verwaltung im Interesse der Bevölkerung für notwendig erachtet.
4. Das Amtsblatt erspart dem Kreisverband Ausgaben in beträchtlicher Höhe und trägt damit zur Senkung der Kreisverbandsumlage bei.
Bereits diese wenigen .Gründe lassen erkennen, wie wichtig es ist, auch künftig das Amtsblatt der Behörden des Kreises Calw herauszugeben. Deshalb hat sich auch der Krei.«?rat einmütig für die Beibehaltung,
des Kreisamtsblatts ausgesprochen. Es ist in keiner Weise beabsichtigt, den Tageszeitungen Konkurrenz zu machen. Diesen sind andere Aufgaben als dem Kreisamtsblatt gestellt.
Landratsamt, Kreisverband, sämtliche Amtsgerichte des Kreises, ferner die Finanzämter und andere staatliche Behörden sowie die Gemeinden und die Kreisbaugenossenschaft bringen ihre Bekanntmachungen, insbesondere aber auch die Vergebung von Arbeiten u. a. nur im Amtsblatt. Außerdem ist dies das offizielle Verkündigungsorgan des Kreisinnungs- und Kreisbauernverbandes Calw. Wer Wert darauf legt, von den Bekanntmachungen dieser Behörden und Verbände Kenntnis zu erhalten, wird Bezieher des Amtsblatts sein müssen, wenn er sich vor Nachteilen schützen will.
Um den Inhalt des Kreisamtsblatts abwechslungsreicher zu gestalten und um eine möglichst enge Verbindung zwischen Bevölkerung und Verwaltung herzustellen, sowie das Verständnis für Verwaltungsmaßnahmen zu fördern und zu vertiefen, wird ab sofort ein Fragekasten eingerichtet, der unter der Rubrik „D i e Bevölkerung fragt — die Verwaltung anwortet“ auf alle die Allgemeinheit interessierenden Fragen eingeht. Die Be
völkerung ist gebeten, durch rege Beteiligung an diesem. Fragekasten eine fruchtbare Aussprache mit der Verwaltung über allgemein interessierende Probleme herbeizuführen.
Ein Anzeigenteil wird künftig der heimischen Wirtschaft Gelegenheit geben, innerhalb des gesamten Kreisgebietes preisgünstig und wirksam zu werben. Die weite Verbreitung des Kreisamtsblatts sichert Anzeigen jeder Art besten Erfolg, denn es gibt im Kreis Calw kein Organ, das in gleicher Weise wie das Amtsblatt in allen 104 Gemeinden des Kreises gelesen wird. Interessenten erteilt jede gewünschte Auskunft die Verlagsgeschäftsstelle des Kreisamtsblatts in Calw, Badstraße 24 (Telefon 252), sowie das Landratsamt und die Kreispflege.
Ein von allen Bevölkerungsschichten gelesenes Bekanntmachungsorgan, das schnell, zuverlässig und umfassend die zahlreichen amtlichen Verlautbarungen bekanntgibt, kann nicht entbehrt werden. Eä liegt daher im Interesse eines jeden Kreisangehörigen, das Kreisamtsblatt regelmäßig zu beziehen und an der Gestaltung seines Inhalts zum Nutzen der Bevölkerung unseres Kreises mitzuwirken.
Calw, 25. Mai 1950
Landratsamt und Kreisverband Calw
Treibstoff Zuteilung für den Monat Juli 1950
a) Die Kraftfahrzeughalter und Besitzer von stationären und ortsbeweglichen Mo toren werden aufgefordert, für den Monat Juli 1950 einen Antrag auf Kraftstoffzuteilung bei ihrem zuständigen Bürgermeisteramt einzureichen.
b) Die Antragsvordrucke werden von den Bürgermeisterämtern mit den Treibstoffmarken für Monat Juni ausgegeben.
c) Für die einzelnen Verbrauehergrup- pen werden vom Wirtschaftsministerium Tübingen die Gesamtkontingente des Kreises getrennt festgesetzt, und zwar:
Zuteilungsklasse 1 Landwirtschaft
A. Das landwirtschaftliche Kontingent dient zur Versorgung der Kraftfahrzeuge, Maschinen und Motoren im Einsatz in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugerbetrieben.
Zur Feldbestellung.
Zur Durchführung der hofeigenen Transporte des Bauern (z. B. Einbringen der Feldfrüchte zum Hof bzw. vom Hof zur nächsten Bahnstation).
Zur Bedienung aller landwirtschaftlichen Hofmotore (Antrieb von Dreschmaschinen, Futterschneidemaschinen, Wasserpumpen usw.).
Für sonstige zur Durchführung und Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche Fahrten/Einsätze.
B. Schädlingsbekämpfung.
Zuteilungsklasse 2 Wirtschaft
Die Verbrauchergruppe der Wirtschaft umfaßt die gesamten Handels- und Industriefirmen, das Handwerk, sonstiges Gewerbe und alle freien Berufe sowie Wirtschafts-, Industrie-, Berufs- und ähnliche Verbände und Vereinigungen einschl. Fahr
zeuge der im Gesundheitsdienst tätigen Personen und Personenvereinigungen wie Ärzte, Hebammen, Krankenhäuser. Sanatorien usw.
Zuteilungsklasse 3
Gewerblicher Güter- und Personenverkehr
Diese schließt alle gewerblichen Unternehmen ein, die sich mit der Beförderung von Personen und Gütern befassen.
Zuteilungsklasse 4 (eritfällt) Zuteilungsklasse 5 Verwaltung und Behörden
Hierunter fällt der Bedarf für städtische Behörden sowie Einzelpersonen, die ihre Funktionen kraft behördlicher Autorität ausüben — fc. B. Kreisärzte, Bürgermeister, Straßenbauämter usw.
Zuteilungsklasse 6 Forst- und Holzwirtschaft
a) Holzeinschlag und Abfuhr, Aufforstung.
b) Sägewerke, jedoch nicht die holzverarbeitenden Betriebe, die unter „Wirtschaft“ zu finden sind.
II.
1. Treibstoffmarken können nur an Fahrzeughalter zugewiesen werden, deren Fahrzeuge im Kreis Calw zugelassen sind. Für stationäre und ortsbewegliche Motoren können Treibstoffmarken, nur dann aiisge- geben werden, wenn die Motore. im Kreis Calw stationiert sind.
Alle übrigen Bedarfsträger müssen ihren Antrag auf Treibstoffzuteilung bei der Treibstoffstelle, für Kraftfahrzeuge des Zulassuugsortee. für stationäre und orts- bewegliche Motore des Standorten stellen.
2. Die Antragsformulare .sind lückenlos auszufüllen, insbesondere Ziffer 5 „Bedarfsbegründung“. Angaben wie z. B. „fürs