deutschen Wehrmacht besetztes Gebiet oder in den deutschen Einflußbereich einbezogenes Gebiet verlegt hat, um die durch die Maßnahmen des Nationalsozialismus geschaffene militärische oder politische Lage auszunutzen.
2. Wer seit dem 26. August 1939 einen Schaden an beweglichen und unbeweglichen Sachen durch Beschädigung, Zerstörung oder einen sonstigen Verlust infolge eines Angriffs oder eines aus anderem Anlaß erforderlichen Einsatzes einer bewaffneten Macht im Währungsgebiet erlitten hat (Sachgeschädigter) Im übrigen gilt für den Begriff Sachgeschädigter § 1 i. V. mit § 2 der Verordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547).
3. Wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen wegen seiner politischen Haltung, seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung wesentliche wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, es sei denn, daß er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat (politisch Verfolgter).
TI. Finanzierung Voraussetzung für die Gewährung dieser Mittel ist, daß für diese Baumaßnahmen nicht mehr als 1000 DM aus öffentlichen Mitteln beansprucht werden.
Für bauliche Maßnahmen (z. B. Ein-, Um-, Aus- und Aufbauten), die einen höheren Forderungsbetrag beanspruchen, kann ein Darlehensantrag nur im Rahmen des '"gemeinen Bauprogramms gestellt werden.
. ’ic Finanzierungshilfe wird nach der Uölie der angemessenen Baukosten bemessen. Die Angemessenheit der Baukosten ist durch eine ordnungsmäßig aufgestellte Kostenrechnung nachzuweisen. Diese wird vom Landratsamt überprüft, 30 v. H. der Finanzierungshilfe wird als verlorener Zuschuß, der Rest als unverzinsliches Darlehen gewährt. Das unverzinsliche Darlehen ist in gleichbleibenden Jahresraten innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen; einer hypothekarischen Sicherstellung bedarf es nicht. Als Schuldanerkenntnis gilt der unterschriftlich anerkannte Bewilligungsbescheid.
III. Verfahren
Anträge auf Gewährung dieser Finanzierungshilfen sind auf dem Vordruck „La- kra Nr. 410“ über die Bürgermeisterämter beim Land ratsamt zu stellen. Die Vordrucke sind bei den Bürgermeisterämtern vorrätig. In dem Antragsvordruok sind die Fragen:
C Ziff. 2—5,
E I Ziff. 3, II und III,
F ganz,
G Ziff. 2—4 und 6,
H Ziff. 3 von „oder bis zugestimmt“, nicht auszufüllen. Außerdem ist dem Antrag außer der Kostenberechnung lediglich eine Bauplanskizze, aus der Art und Umfang der baulichen Maßnahmen erkennbar sind, beizufügen. Einer Bürgschaft seitens der Gemeinde bedarf e3 für dieses Finanzierungsprogramm nicht.
Für die Bearbeitung der Darlehensanträge erhobt die Wiirttembergische Landeskreditanstalt eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von \% der Finanzierungshilfe. Der bewilligte Betrag wird nach Eingang des unterschriftlich anerkannten Bescheids von der Landeskreditanstalt nach Abzug der Bearbeitungsgebühr Voll an die Gemeindepflegen der Bürgermeisterämter ausbezahlt. Die Gemeindepflegen zahlen alsdann je nach Fortschritt der baulichen Maßnahmen die Finanzierungshilfe an die Bauherrn aus; die Bürgermeisterämter wurden angewiesen, sicherzustellen daß die zur Verfügung stehenden Mittel auch wirklich zur Zahlung dieser Kosten Verwendung finden. Die Beendigung der Bauarbeiten haben die Bürgermeisterämter unter Angabe des tatsächlich entstandenen
Rechtsfragen des Alltags
Die Mietwohnung
II
Die Folgen des Mieterückstands
Der Mieter ist zur pünktlichen Mietezahlung verpflichtet. Schon nach der seitherigen Regelung des Biu-gerlichen Gesetzbuches ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine ganz oder teilweise im Verzüge ist. Für Wohnungen, die dem Mieterschutzgesetz unterliegen, und das sind zur Zeit fast alle, bis auf wenige Ausnahmen (Wohnungen in der Verwaltung des Bundes oder eines Landes, einer Gemeinde, Dienstwohnungen und Werkwohnungen), sind dagegen einzig und allein die Bestimmungen des Mieterschutzes maßgebend. Danach kann der Vermieter dann auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen, wenn der Mieter mit einem Betrag im Verzug ist, welcher den für einen Monat zu entrichtenden Mietzins übersteigt. Der Verzug tritt bei der Mietezahlung mit dem Ablauf des Fälligkeitstages der Miete ein. Eine besondere Mahnung des Vermieters ist nicht notwendig. Ob der Mieter die Miete wegen Fehlens von Zahlungsmitteln oder aus Böswilligkeit nicht bezahlt, spielt keine Rolle. Allerdings hat der Vermieter dann keinen Klageanspruch, wenn der Mieter über den Betrag der Miete oder über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Miete im Irrtum war Auch wenn er irrtümlicherweise angenommen hatte, daß er gegenüber der Mietforderung mit einer Gegenforderung aufrechnen dürfe oder ein Min- derungs- oder Zurückbehaltungsrecht habe.
Über den Betrag der Miete und über den Zeitpunkt der Fälligkeit werden nun irfl allgemeinen keine Zweifel bestehen. Anders ist es mit der „Gegenforderung“. Wie das tägliche Leben zeigt, glauben viele Mieter mit irgendeiner Gegenforderung für Verwendungen jeder Art sich an den Vermieter wenden zu können. Night jeder Anspruch auf Ersatz von Verwendungen des Mieters auf die Mietwohnung besteht zu Recht, wenn auch viele Hausbesitzer manchmal berechtigte Ansprüche ablelmen wollen. Wieweit Gegenforderungen zu Recht bestehen, und wie es mit dem sog. Minde- rungs- oder Zurückbehaltungsrecht aussieht, muß späteren Ausführungen überlassen bleiben. Der Mieter muß sich Gewißheit verschaffen, daß seine Gegenforderung tatsächlich auch zu Recht besteht. Soweit
nämlich der Irrtum des Mieters über seine Gegenforderungen usw. auf Fahrlässigkeit beruht, wird er nicht beachtet und muß er mit der Räumungsklage wegen Mieterückstände rechnen. Der Irrtum des Mieters ist also unbeachtlich, wenn er vorher durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtskundigen oder durch Urteilsspruch belehrt worden ist.
Der Mieterückstand muß den Betrag einer Monatsmiete übersteigen. Sollte er noch nicht den Betrag zweier Monatsmieten erreicht haben, so kann die Klage erst zwei Wochen nach Fälligkeit des Betrages, der den Betrag einer Monatsmiete übersteigt, erhoben werden. Nehmen wir an, der Mieter ist mit der auf 31. März 1950 nachträglich zahlbaren Miete im Rückstand, ebenso mit dem auf 30. April fälligen Betrag, dann kann am 2. Mai 1950 die Räumungsklage erhoben werden. Zahlt nun der Mieter am 2. Mai 1950 an der Märzmiete einen kleinen Betrag von 5.— DM ab; so kann der Vermieter den Rückstand (Rest für März und den ganzen Mietzins für April) erst am 15. Mai 1950 (= zwei Wochen nach der Fälligkeit der Aprilmiete) als Räumungsgrund geltend machen. Der Mietrückstand braucht aber nicht zwei aufeinanderfolgende Monate betreffen, ebenso ist es gleichgültig, ob der Mietrückstand sich aus vollen Monatsmieten oder aus kleinen Restbeträgen einer größeren Anzahl von Monatsmieten zusammensetzt.. Es erfolgt also in jedem Falle eine Zusammenrechnung. Sobald der Mieterückstand den Betrag einer Monatsmiete übersteigt, kann geklagt werden. Wenn die Rückstände zusammengerechnet aber nicht so viel ausmachen wie 2 Monatsmieten, so kann erst zwei Wochen nach Fälligkeit der Rückstände geklagt werden.
Eine schriftliche Kündigung hat nicht vorauszugehen, die Klageerhebung erfolgt im Mieterschutz verfahren vor dem Amtsgericht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Mietwohnung gelegen ist. Mit der Aufhebungsklage, die der Vermieter in doppelter Fertigung bei Gericht einreichen muß. kann der Vermieter auch andere Ansprüche verbinden. Er wird in der Regel den Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete mit einklagen. Er kann aber auch mit der Mietaufhebungsklage einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Mieterpflichten verbinden. Der säumige Mieter wird natürlich, um dem zu erwartenden Räumungsurteil zu entgehen, alle Schritte
Kostenaufwands, der an Hand der vorhandenen Rechnungen nachgeprüft wird, über das Landratsamt an die Württembergische Landeskreditanstalt zu berichten.
Da ein besonderer Wert darauf gelegt wird, daß diese Förderungsmaßnahme so schnell wie möglich durchgeführt wird, können Anträge, die nach dem 15. 7. 1950 bei der Landeskreditanstalt eingehen, nicht mehr berücksichtigt werden.
Leistungen aus Umstellungsgrundsehuldcn
Das Finanzministerium von Wiirttem- berg-Hohenzollern gibt bekannt:
Anträge auf Erlaß fälliger Leistungen aus Umstellungsgrundschulden für das Kalenderjahr 1949 sind, wegen Verrechnung der Leistungen aus 1949 auf die Soforthilfeabgabe, spätestens bis zum 30. 6. 1950 bei den verwaltenden Instituten einzureichen. Diese Frist ist eine Ausschlußfrist, sodaß später eingehende Anträge nicht mehr berücksichtigt werden können.
Gleichzeitig werden die Grundstückseigentümer, die ihre Hypotheken, Grundoder Rentenschulden privater Gläubiger noch nicht bei einem Hypothekeninstitut angemeldet haben, bei Vermeidung einer Bestrafung aufgefordert, unverzüglich die
Anmeldung bei der Württemberg. Landeskreditanstalt nachzuholen.
Betriebsunfälle durch Unachtsamkeit
Die Erfahrungen der Gewerbeaufsicht zeigen, daß ein erheblicher Teil der Betriebsunfälle vermeidbar ist, wenn die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen an den Maschinen angebracht werden und die Arbeiter Vorsicht walten lassen Eine Reihe von Betriebsunfällen, die in jüngster Zeit untersucht wurden, zeigen, daß tödliche Gefahren auch dort drohen, wo man sie nach den äußeren Umständen kaum erwartet.
I
Der Inhaber einer Brennholzsäge wollte den Antriebsriemen der Säge auf das Schwungrad des laufenden Rohölmotors auf- legen. Er benutzte dabei einen Holzprügel. Der Holzprügel geriet in die Speichen des Schwungrades und traf den Säger mit großer Wucht am Leib. Die schweren Darmverletzungen, die sich aus diesem Unfall ergaben, führten zum Tode des Sägers. Der Unfall zeigt, daß Speichenräder stets verkleidet sein müssen Ferner sollen Antriebsriemen nie auf laufende Riemenscheiben aufgelegt werden