deutschen Wehrmacht besetztes Gebiet oder in den deutschen Einflußbereich einbezo­genes Gebiet verlegt hat, um die durch die Maßnahmen des Nationalsozialismus ge­schaffene militärische oder politische Lage auszunutzen.

2. Wer seit dem 26. August 1939 einen Schaden an beweglichen und unbeweglichen Sachen durch Beschädigung, Zerstörung oder einen sonstigen Verlust infolge eines Angriffs oder eines aus anderem Anlaß er­forderlichen Einsatzes einer bewaffneten Macht im Währungsgebiet erlitten hat (Sachgeschädigter) Im übrigen gilt für den Begriff Sachgeschädigter § 1 i. V. mit § 2 der Verordnung vom 30. No­vember 1940 (RGBl. I S. 1547).

3. Wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsoziali­stische Verfolgungs- oder Unterdrückungs­maßnahmen wegen seiner politischen Hal­tung, seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung wesentliche wirt­schaftliche Nachteile erlitten hat, es sei denn, daß er der nationalsozialistischen Ge­waltherrschaft Vorschub geleistet hat (po­litisch Verfolgter).

TI. Finanzierung Voraussetzung für die Gewährung dieser Mittel ist, daß für diese Baumaßnahmen nicht mehr als 1000 DM aus öffentlichen Mitteln beansprucht werden.

Für bauliche Maßnahmen (z. B. Ein-, Um-, Aus- und Aufbauten), die einen höhe­ren Forderungsbetrag beanspruchen, kann ein Darlehensantrag nur im Rahmen des '"gemeinen Bauprogramms gestellt wer­den.

.ic Finanzierungshilfe wird nach der Uölie der angemessenen Baukosten bemes­sen. Die Angemessenheit der Baukosten ist durch eine ordnungsmäßig aufgestellte Ko­stenrechnung nachzuweisen. Diese wird vom Landratsamt überprüft, 30 v. H. der Finanzierungshilfe wird als verlorener Zu­schuß, der Rest als unverzinsliches Dar­lehen gewährt. Das unverzinsliche Darle­hen ist in gleichbleibenden Jahresraten innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen; einer hypothekarischen Sicherstellung be­darf es nicht. Als Schuldanerkenntnis gilt der unterschriftlich anerkannte Bewilli­gungsbescheid.

III. Verfahren

Anträge auf Gewährung dieser Finanzie­rungshilfen sind auf dem VordruckLa- kra Nr. 410 über die Bürgermeisterämter beim Land ratsamt zu stellen. Die Vordrucke sind bei den Bürgermeisterämtern vorrä­tig. In dem Antragsvordruok sind die Fra­gen:

C Ziff. 25,

E I Ziff. 3, II und III,

F ganz,

G Ziff. 24 und 6,

H Ziff. 3 vonoder bis zugestimmt, nicht auszufüllen. Außerdem ist dem An­trag außer der Kostenberechnung lediglich eine Bauplanskizze, aus der Art und Um­fang der baulichen Maßnahmen erkennbar sind, beizufügen. Einer Bürgschaft seitens der Gemeinde bedarf e3 für dieses Finan­zierungsprogramm nicht.

Für die Bearbeitung der Darlehensan­träge erhobt die Wiirttembergische Landes­kreditanstalt eine einmalige Bearbeitungs­gebühr in Höhe von \% der Finanzierungs­hilfe. Der bewilligte Betrag wird nach Eingang des unterschriftlich anerkannten Bescheids von der Landeskreditanstalt nach Abzug der Bearbeitungsgebühr Voll an die Gemeindepflegen der Bürgermeisterämter ausbezahlt. Die Gemeindepflegen zahlen alsdann je nach Fortschritt der baulichen Maßnahmen die Finanzierungshilfe an die Bauherrn aus; die Bürgermeisterämter wurden angewiesen, sicherzustellen daß die zur Verfügung stehenden Mittel auch wirklich zur Zahlung dieser Kosten Ver­wendung finden. Die Beendigung der Bau­arbeiten haben die Bürgermeisterämter un­ter Angabe des tatsächlich entstandenen

Rechtsfragen des Alltags

Die Mietwohnung

II

Die Folgen des Mieterückstands

Der Mieter ist zur pünktlichen Miete­zahlung verpflichtet. Schon nach der seit­herigen Regelung des Biu-gerlichen Ge­setzbuches ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine ganz oder teilweise im Verzüge ist. Für Wohnungen, die dem Mieterschutzgesetz unterliegen, und das sind zur Zeit fast alle, bis auf wenige Ausnahmen (Wohnun­gen in der Verwaltung des Bundes oder eines Landes, einer Gemeinde, Dienstwoh­nungen und Werkwohnungen), sind da­gegen einzig und allein die Bestimmungen des Mieterschutzes maßgebend. Danach kann der Vermieter dann auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen, wenn der Mieter mit einem Betrag im Verzug ist, welcher den für einen Monat zu entrich­tenden Mietzins übersteigt. Der Verzug tritt bei der Mietezahlung mit dem Ab­lauf des Fälligkeitstages der Miete ein. Eine besondere Mahnung des Vermieters ist nicht notwendig. Ob der Mieter die Miete wegen Fehlens von Zahlungsmitteln oder aus Böswilligkeit nicht bezahlt, spielt keine Rolle. Allerdings hat der Vermieter dann keinen Klageanspruch, wenn der Mie­ter über den Betrag der Miete oder über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Miete im Irrtum war Auch wenn er irrtümlicher­weise angenommen hatte, daß er gegen­über der Mietforderung mit einer Gegen­forderung aufrechnen dürfe oder ein Min- derungs- oder Zurückbehaltungsrecht habe.

Über den Betrag der Miete und über den Zeitpunkt der Fälligkeit werden nun irfl allgemeinen keine Zweifel bestehen. An­ders ist es mit derGegenforderung. Wie das tägliche Leben zeigt, glauben viele Mieter mit irgendeiner Gegenforderung für Verwendungen jeder Art sich an den Vermieter wenden zu können. Night jeder Anspruch auf Ersatz von Verwendungen des Mieters auf die Mietwohnung besteht zu Recht, wenn auch viele Hausbesitzer manchmal berechtigte Ansprüche ablelmen wollen. Wieweit Gegenforderungen zu Recht bestehen, und wie es mit dem sog. Minde- rungs- oder Zurückbehaltungsrecht aus­sieht, muß späteren Ausführungen überlas­sen bleiben. Der Mieter muß sich Gewiß­heit verschaffen, daß seine Gegenforderung tatsächlich auch zu Recht besteht. Soweit

nämlich der Irrtum des Mieters über seine Gegenforderungen usw. auf Fahrlässig­keit beruht, wird er nicht beachtet und muß er mit der Räumungsklage wegen Mieterückstände rechnen. Der Irrtum des Mieters ist also unbeachtlich, wenn er vor­her durch einen Rechtsanwalt oder sonsti­gen Rechtskundigen oder durch Urteils­spruch belehrt worden ist.

Der Mieterückstand muß den Betrag einer Monatsmiete übersteigen. Sollte er noch nicht den Betrag zweier Monatsmieten erreicht haben, so kann die Klage erst zwei Wochen nach Fälligkeit des Betrages, der den Betrag einer Monatsmiete übersteigt, erhoben werden. Nehmen wir an, der Mie­ter ist mit der auf 31. März 1950 nachträg­lich zahlbaren Miete im Rückstand, ebenso mit dem auf 30. April fälligen Betrag, dann kann am 2. Mai 1950 die Räumungsklage erhoben werden. Zahlt nun der Mieter am 2. Mai 1950 an der Märzmiete einen kleinen Betrag von 5. DM ab; so kann der Ver­mieter den Rückstand (Rest für März und den ganzen Mietzins für April) erst am 15. Mai 1950 (= zwei Wochen nach der Fälligkeit der Aprilmiete) als Räumungs­grund geltend machen. Der Mietrück­stand braucht aber nicht zwei aufeinander­folgende Monate betreffen, ebenso ist es gleichgültig, ob der Mietrückstand sich aus vollen Monatsmieten oder aus kleinen Restbeträgen einer größeren Anzahl von Monatsmieten zusammensetzt.. Es erfolgt also in jedem Falle eine Zusammenrech­nung. Sobald der Mieterückstand den Be­trag einer Monatsmiete übersteigt, kann geklagt werden. Wenn die Rückstände zu­sammengerechnet aber nicht so viel aus­machen wie 2 Monatsmieten, so kann erst zwei Wochen nach Fälligkeit der Rück­stände geklagt werden.

Eine schriftliche Kündigung hat nicht vorauszugehen, die Klageerhebung erfolgt im Mieterschutz verfahren vor dem Amts­gericht. Örtlich zuständig ist das Amts­gericht, in dessen Bezirk die Mietwohnung gelegen ist. Mit der Aufhebungsklage, die der Vermieter in doppelter Fertigung bei Gericht einreichen muß. kann der Vermie­ter auch andere Ansprüche verbinden. Er wird in der Regel den Anspruch auf Zah­lung der rückständigen Miete mit einkla­gen. Er kann aber auch mit der Mietauf­hebungsklage einen Anspruch auf Scha­densersatz wegen Verletzung der Mieter­pflichten verbinden. Der säumige Mieter wird natürlich, um dem zu erwartenden Räumungsurteil zu entgehen, alle Schritte

Kostenaufwands, der an Hand der vorhan­denen Rechnungen nachgeprüft wird, über das Landratsamt an die Württembergische Landeskreditanstalt zu berichten.

Da ein besonderer Wert darauf gelegt wird, daß diese Förderungsmaßnahme so schnell wie möglich durchgeführt wird, kön­nen Anträge, die nach dem 15. 7. 1950 bei der Landeskreditanstalt eingehen, nicht mehr berücksichtigt werden.

Leistungen aus Umstellungsgrundsehuldcn

Das Finanzministerium von Wiirttem- berg-Hohenzollern gibt bekannt:

Anträge auf Erlaß fälliger Leistungen aus Umstellungsgrundschulden für das Ka­lenderjahr 1949 sind, wegen Verrechnung der Leistungen aus 1949 auf die Sofort­hilfeabgabe, spätestens bis zum 30. 6. 1950 bei den verwaltenden Instituten einzurei­chen. Diese Frist ist eine Ausschlußfrist, sodaß später eingehende Anträge nicht mehr berücksichtigt werden können.

Gleichzeitig werden die Grundstücks­eigentümer, die ihre Hypotheken, Grund­oder Rentenschulden privater Gläubiger noch nicht bei einem Hypothekeninstitut angemeldet haben, bei Vermeidung einer Bestrafung aufgefordert, unverzüglich die

Anmeldung bei der Württemberg. Landes­kreditanstalt nachzuholen.

Betriebsunfälle durch Unachtsamkeit

Die Erfahrungen der Gewerbeaufsicht zeigen, daß ein erheblicher Teil der Be­triebsunfälle vermeidbar ist, wenn die vor­geschriebenen Schutzvorrichtungen an den Maschinen angebracht werden und die Ar­beiter Vorsicht walten lassen Eine Reihe von Betriebsunfällen, die in jüngster Zeit untersucht wurden, zeigen, daß tödliche Gefahren auch dort drohen, wo man sie nach den äußeren Umständen kaum erwartet.

I

Der Inhaber einer Brennholzsäge wollte den Antriebsriemen der Säge auf das Schwungrad des laufenden Rohölmotors auf- legen. Er benutzte dabei einen Holzprügel. Der Holzprügel geriet in die Speichen des Schwungrades und traf den Säger mit gro­ßer Wucht am Leib. Die schweren Darm­verletzungen, die sich aus diesem Unfall ergaben, führten zum Tode des Sägers. Der Unfall zeigt, daß Speichenräder stets ver­kleidet sein müssen Ferner sollen An­triebsriemen nie auf laufende Riemen­scheiben aufgelegt werden