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Hauptkörung für Bullen im Jahr 1950
geld, Verwandtenhilfe, Baustoffe, Leistung von Arbeit, Transportleistungen, finanzielle Beteiligung der künftigen Mieter, Arbeitgeberdarlehen usw. Nur insoweit und da, wo diese Finanzierung nicht gelingt, sind die den Kreisen zugeteilten Hypothekarkredite einzusetzen.
Die unverzinslichen Darlehen und die 2. Hypothek werden von der Landeskreditanstalt Stuttgart gereicht. Die 1. Hypothek wird von den Instituten des erststelligen Realkredits belieben. Bezeichnung und Anschrift dieser Institute werden noch besonders bekannt gegeben. Die Bauträger (Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Wohnungsunternehmen und private Bauherren) haben sich diese Hypothek bei einem dieser Institute selbst zu besorgen. Vom Landratsamt werden -zu diesem Zweck den Bauträgern Bescheinigungen darüber ausgestellt, daß das Bauvorhaben innerhalb der Förderungsaktion liegt und die Nachfinanzierung (Baukostenzuschuß und 2. Hypothek) gesichert ist.
III. Austeilung der Mittel für das Sonder- bauprogramm 1950 für Flüchtlinge (Lasten' ausgleichsbereehtigte).
a) Voraussetzung für die Antragstellung
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen kann sich das erste Sonderbauprogramm 1950 nur auf 5 bis 6 Gemeinden unseres Kreises erstrecken. Als Schwerpunkte sind in erster Linie die Gemeinden Wildberg, Feldrennach, Haiterbach, Calw, Nagold, 4 Birkenfeld, Bad Liebenzell, Rolir- florf, Engelsbrand, Althengstett, Ebhausen und Igelsloch vorgesehen. Voraussetzung für die Durchführung des Sonderhauprogramms ist jedoch, daß auf eine Gemeinde nicht weniger als 8 Wohneinheiten entfallen. Als Wohneinheit gilt die soziale Kleinwohnung mit einer Wohnfläche in der Regel zwischen 32 und 65 qm.
Bauträger können gemeinnützige Woh- nungsuntemehmen (Kreisbaugenossenschaft), Gemeinden und Private sein. Die Bauträger Jhaben jedoch für die Planung und Durchführung dieses Sonderbauprogramms einen Vertreter der Flüchtlinge beizuziehen. Der Kreisvertrauensrat der Flüchtlinge macht diesen Vertreter namhaft.
Gefördert werden nur Neubauten und nur solche, die im Rahmen dieses Sonderbau- programms neu begonnen werden; die Finanzierung bereits angefangener Bauten mit Mitteln dieses Sonderbauprogramms oder die nachträgliche Erklärung vorhandener Bauten zu zweckgebundenen Flüchtlingsbauten oder ähnlichen Maßnahmen sind keinesfalls zulässig. Die Neubauten müssen so rasch als möglich, spätestens jedoch hinnen 18 Monaten bezogen werden.
Die Bauträger haben durch Wahl geeigneter Grundrisse und Bautypen (Reihenhäuser, Doppelwohnhäuser mit im allgemeinen 4 Wohneinheiten, Einfamilienhäuser) sicher zu stellen, daß ein gewisser Teil der zugewiesenen Wohneinheiten so gebaut wird, daß Mieter, die hierzu willens und wirtschaftlich in der Lage sind früher oder später Eigentümer solcher Wohnungseinheiten werden können. Für den Bau von Eigenheimen muß vom Eigentümer zusätzliches angemessenes Eigenkapital zur Abdeckung der bei diesen hiefür entstehenden Mehrbaukosten eingebracht werden.
Baulustige Lastenausgleichsberechtigte im Sinne des § 31 Ziffer 1. 2 und 4 des Soforthilfegesetzes haben umgehend, spätestens jedoch bis 1 Mai 1950 ihre Anträge über die zuständigen Bürgermeisterämter der oben angeführten Gemeinden beim Landratsamt einzureichen.
b) Finanzierung.
Die Finanzierung ist eine Baukosten- surarae von 10 000.— DM je Wohnungseinheit zu Grunde gelegt; in dieser Höhe ist die Finanzierung also gesichert, mit einem höheren Betrag können die Bauträger
Die Hauptkörungen für Bullen werden gemäß § 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 als Sammelkörungen nach den: untenstehenden Plan durehgeführt.
Vorzuführen sind alle Bullen, die das Mindestalter von 13 Monaten erreicht haben, gleich ob sie zur Zeit der Hauptkörung zur Zucht benützt werden oder nicht.
Bullen, die innerhalb der letzten 3 Monate anläßlich einer Sonderkörung gekört und auf einer Absatzveranstaltung gekauft worden sind, oder die in den nächsten 9 Monaten auf einer Sonderkörung vorgeführt werden sollen, sind auf der Hauptkörung nicht vorzustellen.
Für Bullen, die krankheitshalber nicht vorgeführt werden können, muß bei der Hauptkörung ein tierärztliches Attest über die Transportunfähigkeit vorgelogt werden. Bösartige Bullen sind nicht vorzuführen, sondern zum Schlachten zu geben; eine Verlängerung der Deckerlaubnis kommt für sie nicht in Frage.
Nach § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Deutsche Mark bestraft, wer vor-' sätzlich oder fahrlässig
a) ein nicht gekörtes oder abgekörtes männliches Tier zum Decken oder zur künstlichen Besamung verwendet,
b) ein männliches Tier nicht auf einer Körung vorführt.
Die Körgebühren sind im Anschluß an die Körung zu bezahlen. Sie betragen bei Erneuerung oder Änderung der Deckerlaubnis DM 4.—, bei Entzug der Deckerlaubnis DM 2.—.
Die Körbücher und Abstammungsnachweise aller in Zucht befindlichen Bullen sind von den Bürgermeisterämtern gesammelt bis spätestens 20. April 1950 an das Tierzuchtamt in Herrenberg einzusenden. Die Körbücher für Bullen, die seit der letzten Hauptkörung abgegangen sind, müssen mit einem Vermerk über Abgangstag und -Ursache an das Tierzuchtamt eingesandt werden.
Körplan
Montag, den 8. Mai 8.00 Uhr in Gültlingen
für die Gemeinden Gültlingen, Decken- pfronn, Holzbronn, Sulz, Wildberg
9.30 Uhr in Gechingen
für die Gemeinden Geehingen, Althengstett, Dachtel, Ostelsheim, Stammheim 11.00 Uhr in Möttlingcn
für die Gemeinden Möttlingen, Calw, Liebenzell, Monakam, Neuhengstett, Ot- tenbronn, Simmozheim, Unterhaugstett
nicht rechnen. Das unverzinsliche Darlehen (Baukostenzuschuß) beträgt bis zu 3000.— DM je Einheit, es ist für den unrentierli- chen Teil zu verwenden. Auf 1. Hypothek sind je Wohnungseinheit 3500.— DM vorgesehen; weitere 2100.— DM werden auf 2. Hypothek durch die Württ. Landeskreditanstalt gegeben. Für die Errechnung des Beleihungswerts und der Rentierlichkeit sowie für das Verfahren gelten die bisherigen Grundsätze, wie sie aus der Finanzierung des allgemeinen Bauprogramms 1949 bekannt sind Der Rest des erforderlichen Baukapitals mit 1400.— DM ist als notwendiges Eigenkapital vom Bauträger selbst aufzubringen. Bei öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Baugenossenschaften, hei denen die Bürgschaft und damit die Beleihung auf 90% des Beleihungswertes erstreckt werden kann, kann der Kredit der Landeskreditanstalt auf 2. Hypothek bis zu 2800.— DM erhöht werden, das erforderliche Eigenkapital ver-
14.00 Uhr in Oberreichenbach
für die Gemeinden Oberreiehenbach, Beinberg, Hirsau, Igelsloch, Maisenbach, Oberkollbach, Unterkollbach, Würzbach
15.30 Uhr in Zavelstein
für die Gemeinden Zavelstein, Althurg, Calw - Alzenberg, Emberg, Rötenbach, Schmieh, Sommenhardt 17.00 Uhr in Neubulach
für die Gemeinden Neubulach, Altbulach, Effringen, Liebeisberg, Oberhaugstett, Schönbronn
Dienstag, den 9. Mai
9.30 Uhr in Enzklösterle
für die Gemeinde Enzklösterle, sowie für die Teilorte Sprollenhaus und Nonnen- miß der Gemeinde Wildbad 9.00 Uhr in Wildbad-Ziegelhütte für die Gemeinde Wildbad
9.30 Uhr in Calmbach
für die Gemeinden Calmbach, Höfen/Enz 10.15 Uhr in Neusatz
für die Gemeinden Neusatz, Dobel, Rotensol
11.00 Uhr in Herrenalb
für die Gemeinden Herrenalb Bernbach
11.30 Uhr in Loffenau
für die Gemeinde Loffenau 14.00 Uhr in Schwann
für die Gemeinden Schwann, Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Feldrennach, Gräfenhausen, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen
16.30 Uhr in Langenbrand
für die Gemeinden Langenbrand, Bieselsberg, Engelsbrand, Grunbach, Kapfenhardt, Oberlengenhardt, Salmbach, Schömberg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt, Unterreichenbach, Waldrennach
Mittwoch, den 10. Mai 8.00 Uhr in Wart
für die Gemeinden Wart, Ebershardt, Ebhausen, Gaugenwald, Mindersbach, Rotfelden, Wenden
9.30 Uhr in N e u w,e i 1 e r
für die Gemeinden Neuweiler, Agenbach, Breitenberg, Ilornberg, Martinsmoos, Oberkollwangen, Zwerenberg 11.00 Uhr in Simmersfeld
für die Gemeinden Simmersfeld, Aich- halden, Aichelberg, Beuren, Ettmanns- weiler, Fünfbronn 14.00 Uhr in Altensteig
für die Gemeinden Altensteig, Berneck, Egenhausen, Spielberg, Überberg, Walddorf mit Monhardt 16.00 Uhr in Haiterbach
für die Gemeinden Haiterbach, Beihingen, Oberschwandorf
17.30 Uhr in Nagold
für die Gemeinden Nagold mit Isels- hausen, Emmingen, Pfrondorf, Rohrdorf Landratsamt.
mindert sich dementsprechend auf 700.- DM.
Soweit Selbsthilfegruppen tätig werden, gilt die im Amtsblatt Nr. 9 vom 3. 3. 1950 veröffentlichte Regelung mit der weiteren Maßgabe, daß auch in diesem Falle das Bauvorhaben spätestens nach 18 Monaten bezugsfertig sein muß. In Fällen, in denen die Selbsthilfegruppen trotz aller Anstrengung das volle Eigenkapital nicht aufbringen oder leisten können, kann u. U. ein fehlender, unwesentlicher Teil aus Soforthilfemitteln zugeschossen werden.
Lastenausgleichsberechtigte, die außerdem zu mindestens 70% (Stufe III u. mehr) kriegsversehrt sind und deshalb keine Selbsthilfe leisten können, haben Aussicht, daß ihnen das fehlende Eigenkapital aus Mitteln der Soforthilfe zur Verfügung gestellt wird. Über das Verfahren in diesen Fällen ergeht noch nähere Weisung. Es ist jedoch zu beachten, daß nur etwa 9 bis 10 Wohnungseinheiten zur Ausführung mit Selbsthilfe vorgesehen sind. * R.