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Hauptkörung für Bullen im Jahr 1950

geld, Verwandtenhilfe, Baustoffe, Lei­stung von Arbeit, Transportleistungen, finanzielle Beteiligung der künftigen Mie­ter, Arbeitgeberdarlehen usw. Nur insoweit und da, wo diese Finanzierung nicht ge­lingt, sind die den Kreisen zugeteilten Hy­pothekarkredite einzusetzen.

Die unverzinslichen Darlehen und die 2. Hypothek werden von der Landeskredit­anstalt Stuttgart gereicht. Die 1. Hypo­thek wird von den Instituten des erststel­ligen Realkredits belieben. Bezeichnung und Anschrift dieser Institute werden noch besonders bekannt gegeben. Die Bauträger (Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Wohnungsunternehmen und private Bauherren) haben sich diese Hypo­thek bei einem dieser Institute selbst zu besorgen. Vom Landratsamt werden -zu die­sem Zweck den Bauträgern Bescheinigun­gen darüber ausgestellt, daß das Bauvor­haben innerhalb der Förderungsaktion liegt und die Nachfinanzierung (Baukosten­zuschuß und 2. Hypothek) gesichert ist.

III. Austeilung der Mittel für das Sonder- bauprogramm 1950 für Flüchtlinge (Lasten' ausgleichsbereehtigte).

a) Voraussetzung für die Antragstellung

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmun­gen kann sich das erste Sonderbaupro­gramm 1950 nur auf 5 bis 6 Gemeinden unseres Kreises erstrecken. Als Schwer­punkte sind in erster Linie die Gemeinden Wildberg, Feldrennach, Haiterbach, Calw, Nagold, 4 Birkenfeld, Bad Liebenzell, Rolir- florf, Engelsbrand, Althengstett, Ebhausen und Igelsloch vorgesehen. Voraussetzung für die Durchführung des Sonderhaupro­gramms ist jedoch, daß auf eine Gemeinde nicht weniger als 8 Wohneinheiten ent­fallen. Als Wohneinheit gilt die soziale Kleinwohnung mit einer Wohnfläche in der Regel zwischen 32 und 65 qm.

Bauträger können gemeinnützige Woh- nungsuntemehmen (Kreisbaugenossen­schaft), Gemeinden und Private sein. Die Bauträger Jhaben jedoch für die Planung und Durchführung dieses Sonderbaupro­gramms einen Vertreter der Flüchtlinge beizuziehen. Der Kreisvertrauensrat der Flüchtlinge macht diesen Vertreter nam­haft.

Gefördert werden nur Neubauten und nur solche, die im Rahmen dieses Sonderbau- programms neu begonnen werden; die Fi­nanzierung bereits angefangener Bauten mit Mitteln dieses Sonderbauprogramms oder die nachträgliche Erklärung vorhan­dener Bauten zu zweckgebundenen Flücht­lingsbauten oder ähnlichen Maßnahmen sind keinesfalls zulässig. Die Neubauten müssen so rasch als möglich, spätestens jedoch hinnen 18 Monaten bezogen werden.

Die Bauträger haben durch Wahl geeig­neter Grundrisse und Bautypen (Reihen­häuser, Doppelwohnhäuser mit im allgemei­nen 4 Wohneinheiten, Einfamilienhäuser) sicher zu stellen, daß ein gewisser Teil der zugewiesenen Wohneinheiten so gebaut wird, daß Mieter, die hierzu willens und wirtschaftlich in der Lage sind früher oder später Eigentümer solcher Wohnungs­einheiten werden können. Für den Bau von Eigenheimen muß vom Eigentümer zusätzliches angemessenes Eigenkapital zur Abdeckung der bei diesen hiefür entstehen­den Mehrbaukosten eingebracht werden.

Baulustige Lastenausgleichsberechtigte im Sinne des § 31 Ziffer 1. 2 und 4 des Soforthilfegesetzes haben umgehend, spätestens jedoch bis 1 Mai 1950 ihre An­träge über die zuständigen Bürgermeister­ämter der oben angeführten Gemeinden beim Landratsamt einzureichen.

b) Finanzierung.

Die Finanzierung ist eine Baukosten- surarae von 10 000. DM je Wohnungsein­heit zu Grunde gelegt; in dieser Höhe ist die Finanzierung also gesichert, mit einem höheren Betrag können die Bauträger

Die Hauptkörungen für Bullen werden gemäß § 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 als Sam­melkörungen nach den: untenstehenden Plan durehgeführt.

Vorzuführen sind alle Bullen, die das Mindestalter von 13 Monaten erreicht haben, gleich ob sie zur Zeit der Hauptkörung zur Zucht benützt werden oder nicht.

Bullen, die innerhalb der letzten 3 Mo­nate anläßlich einer Sonderkörung gekört und auf einer Absatzveranstaltung gekauft worden sind, oder die in den nächsten 9 Mo­naten auf einer Sonderkörung vorgeführt werden sollen, sind auf der Hauptkörung nicht vorzustellen.

Für Bullen, die krankheitshalber nicht vorgeführt werden können, muß bei der Hauptkörung ein tierärztliches Attest über die Transportunfähigkeit vorgelogt wer­den. Bösartige Bullen sind nicht vorzufüh­ren, sondern zum Schlachten zu geben; eine Verlängerung der Deckerlaubnis kommt für sie nicht in Frage.

Nach § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Deutsche Mark bestraft, wer vor-' sätzlich oder fahrlässig

a) ein nicht gekörtes oder abgekörtes männliches Tier zum Decken oder zur künstlichen Besamung verwendet,

b) ein männliches Tier nicht auf einer Körung vorführt.

Die Körgebühren sind im Anschluß an die Körung zu bezahlen. Sie betragen bei Erneuerung oder Änderung der Deck­erlaubnis DM 4., bei Entzug der Deck­erlaubnis DM 2..

Die Körbücher und Abstammungsnach­weise aller in Zucht befindlichen Bullen sind von den Bürgermeisterämtern gesam­melt bis spätestens 20. April 1950 an das Tierzuchtamt in Herrenberg einzusenden. Die Körbücher für Bullen, die seit der letz­ten Hauptkörung abgegangen sind, müssen mit einem Vermerk über Abgangstag und -Ursache an das Tierzuchtamt eingesandt werden.

Körplan

Montag, den 8. Mai 8.00 Uhr in Gültlingen

für die Gemeinden Gültlingen, Decken- pfronn, Holzbronn, Sulz, Wildberg

9.30 Uhr in Gechingen

für die Gemeinden Geehingen, Altheng­stett, Dachtel, Ostelsheim, Stammheim 11.00 Uhr in Möttlingcn

für die Gemeinden Möttlingen, Calw, Liebenzell, Monakam, Neuhengstett, Ot- tenbronn, Simmozheim, Unterhaugstett

nicht rechnen. Das unverzinsliche Darlehen (Baukostenzuschuß) beträgt bis zu 3000. DM je Einheit, es ist für den unrentierli- chen Teil zu verwenden. Auf 1. Hypothek sind je Wohnungseinheit 3500. DM vor­gesehen; weitere 2100. DM werden auf 2. Hypothek durch die Württ. Landeskredit­anstalt gegeben. Für die Errechnung des Beleihungswerts und der Rentierlichkeit sowie für das Verfahren gelten die bisheri­gen Grundsätze, wie sie aus der Finanzie­rung des allgemeinen Bauprogramms 1949 bekannt sind Der Rest des erforderlichen Baukapitals mit 1400. DM ist als notwen­diges Eigenkapital vom Bauträger selbst aufzubringen. Bei öffentlichen Körper­schaften und gemeinnützigen Baugenossen­schaften, hei denen die Bürgschaft und damit die Beleihung auf 90% des Belei­hungswertes erstreckt werden kann, kann der Kredit der Landeskreditanstalt auf 2. Hypothek bis zu 2800. DM erhöht wer­den, das erforderliche Eigenkapital ver-

14.00 Uhr in Oberreichenbach

für die Gemeinden Oberreiehenbach, Beinberg, Hirsau, Igelsloch, Maisenbach, Oberkollbach, Unterkollbach, Würzbach

15.30 Uhr in Zavelstein

für die Gemeinden Zavelstein, Althurg, Calw - Alzenberg, Emberg, Rötenbach, Schmieh, Sommenhardt 17.00 Uhr in Neubulach

für die Gemeinden Neubulach, Altbulach, Effringen, Liebeisberg, Oberhaugstett, Schönbronn

Dienstag, den 9. Mai

9.30 Uhr in Enzklösterle

für die Gemeinde Enzklösterle, sowie für die Teilorte Sprollenhaus und Nonnen- miß der Gemeinde Wildbad 9.00 Uhr in Wildbad-Ziegelhütte für die Gemeinde Wildbad

9.30 Uhr in Calmbach

für die Gemeinden Calmbach, Höfen/Enz 10.15 Uhr in Neusatz

für die Gemeinden Neusatz, Dobel, Rotensol

11.00 Uhr in Herrenalb

für die Gemeinden Herrenalb Bernbach

11.30 Uhr in Loffenau

für die Gemeinde Loffenau 14.00 Uhr in Schwann

für die Gemeinden Schwann, Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Feld­rennach, Gräfenhausen, Neuenbürg, Nie­belsbach, Ottenhausen

16.30 Uhr in Langenbrand

für die Gemeinden Langenbrand, Biesels­berg, Engelsbrand, Grunbach, Kapfen­hardt, Oberlengenhardt, Salmbach, Schöm­berg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt, Unterreichenbach, Waldrennach

Mittwoch, den 10. Mai 8.00 Uhr in Wart

für die Gemeinden Wart, Ebershardt, Ebhausen, Gaugenwald, Mindersbach, Rotfelden, Wenden

9.30 Uhr in N e u w,e i 1 e r

für die Gemeinden Neuweiler, Agenbach, Breitenberg, Ilornberg, Martinsmoos, Oberkollwangen, Zwerenberg 11.00 Uhr in Simmersfeld

für die Gemeinden Simmersfeld, Aich- halden, Aichelberg, Beuren, Ettmanns- weiler, Fünfbronn 14.00 Uhr in Altensteig

für die Gemeinden Altensteig, Berneck, Egenhausen, Spielberg, Überberg, Wald­dorf mit Monhardt 16.00 Uhr in Haiterbach

für die Gemeinden Haiterbach, Beihin­gen, Oberschwandorf

17.30 Uhr in Nagold

für die Gemeinden Nagold mit Isels- hausen, Emmingen, Pfrondorf, Rohrdorf Landratsamt.

mindert sich dementsprechend auf 700.- DM.

Soweit Selbsthilfegruppen tätig werden, gilt die im Amtsblatt Nr. 9 vom 3. 3. 1950 veröffentlichte Regelung mit der weiteren Maßgabe, daß auch in diesem Falle das Bauvorhaben spätestens nach 18 Monaten bezugsfertig sein muß. In Fällen, in denen die Selbsthilfegruppen trotz aller Anstrengung das volle Eigenkapital nicht aufbringen oder leisten können, kann u. U. ein fehlender, unwesentlicher Teil aus So­forthilfemitteln zugeschossen werden.

Lastenausgleichsberechtigte, die außer­dem zu mindestens 70% (Stufe III u. mehr) kriegsversehrt sind und deshalb keine Selbsthilfe leisten können, haben Aussicht, daß ihnen das fehlende Eigenkapital aus Mitteln der Soforthilfe zur Verfügung ge­stellt wird. Über das Verfahren in diesen Fällen ergeht noch nähere Weisung. Es ist jedoch zu beachten, daß nur etwa 9 bis 10 Wohnungseinheiten zur Ausführung mit Selbsthilfe vorgesehen sind. * R.