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Calw
Freitag, 24. März 1950
Nr. 12
Bekanntmachungen des Landratsamts
Allgemeine Rattenbekämpfung vom 25. 3.—1. 4. 1950
Aus zahlreichen Anfragen geht hervor, daß verschiedentlich die Auffassung besteht, in Gebäuden, Schuppen usw., in denen der Besitzer bisher keine Ratten be merkt hat, seien auch keine Bekämpfungsmaßnahmen i. S. der kreispolizeilichen Anordnung erforderlich. Diese Auffassung ist unzutreffend. Abgesehen davon, daß das Nichtwahrnehmen der Ratten oft weniger an diesen selbst als an der mangelhaften Beobachtung des Grundstücksbesitzers usw. liegt, gefährdet die Nichtteilnahme an den angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen den Erfolg der ganzen Aktion. Nach Aufnahme von Vernichtungsmitteln verlassen die übrig gebliebenen Ratten bekanntlich meistens ihren Bau und verflüchten sich vorzugsweise in solche Schuppen, Gebäude usw., in denen keine Vernichtungsmittel ausgelegt sind. Diejenigen Grundstücksbesitzer usw., die verbotenerweise die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen unterlassen, gefährden nicht nur deren Erfolg, sondern erweisen dadurch auch sich selbst einen sehr schlechten Dienst. Schon deshalb, weil vom Innenministerium die Aktion für das ganze Land angeordnet worden ist, sollte sich jeder Grundstücksbesitzer usw. daran beteiligen. Im übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, daß sich die Grundstücksbesitzer usw., die die angeordneten Maßnahmen nicht ausführen, strafbar machen.
Landratsamt.
Maul- und Klauenseuche erloschen
Die Maul- und Klauenseuche im Stadtgebiet Ettlingen, Landkreis Karlsruhe, ist erloschen. Die mit Bekanntmachung des Landratsamtes im Kreisamtsblatt Nr. 8 vom 24. 2. 1950 angeordneten Maßnahmen werden hiermit aufgehoben.
Landratsamt.
Führung von Kontrollbiichern im Vichhandcl
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium von Württemberg-Baden werden die von der Hauptgenossenschaft für Viehverwertung für ihre Verkaufsstellenleiter und Verladenbeauftragten verwendeten Geschäftsbücher bzw. Abreißbücher nur dann als Haupt- bzw. Nebenköntrollbücher anerkannt, wenn sie den Anforderungen der §§ 31—33 der württ. Ausf.-Vorschriften zum Viehseuchengesetz i. d. F. der Verordnung vom 22. 5. 1926 (Reg.Bl. S. 104) entsprechen. Inwieweit die Hauptgenossenschaft schon eine Änderung ihrer bisher verwendeten Bücher bzw. Blocks im Sinne der Verordnung a. a. 0. vorgenommen hat, ist hier nicht bekannt.
Die örtlichen Vertrauensleute (Aufkäufer) sind zur Führung von Kontrollbüchern verpflichtet, wenn sie eigene Verfügungsgewalt über das gehandelte Vieh nach Maßgabe des § 16 der württ. Ausf.-Vorschriften zum Viehseuehengesetz i. d. F. der Verordnung vom 13. 7. 1931 (Reg.Bl. S. 342) erlangen.
Bei dieser Gelegenheit werden die Vorschriften gern. § 17 Ziff. 4 des Viehseuchengesetzes vom 26. 6. 1909 (Reg.Bl. S. 519)
über den Kontrollbuchzwang für Viehhändler und die hierzu ergangenen Entscheidungen des Innenministeriums in Erinnerung gebracht:
a) § 16 der württ. Ausführungsvorschriften zum Viehseuehengesetz i. d. F. der Verordnung vom 13. Juli 1931 (Reg.Bl. S. 342),
b) §§ 31—33 der württ. Ausführungsvorschriften zum Viehseuehengesetz i. d. F. der Verordnung vom 22. Mai 1926 (Reg. Bl. S. 104),
c) Verfügung des Ministeriums des Innern über Abwehrmaßregeln gegen Geflügelseuchen (Kontrollbüclier für Geflügelhändler) vom 7. Februar 1925 (Staatsanzeiger Nr. 35, Ostertag S 558),
d) Erlaß des Ministeriums des Innern, betr. Gesundheitszeugnisse für Händlervieh, Kontrollbüclier an das Oberamt N. vom 30. Januar 1926 Nr. XI, 15 (Ostertag S. 645).
e) Runderlaß des Ministeriums des Innern, betr. Entziehung der Viehhandelskonzession wegen unzulässiger Kontroll- buchführung, an das Oberamt N. vom 28. Dezember 1925 Nr XI, 6504 (Ostertag S. 646).
Landratsamt
Errichtung einer „Kommission zur Prüfung von Streitigkeiten“ zwischen französischen Holzschlagfirmen und deutschen Staatsangehörigen
Nach einer Anordnung des Landeskommissariats — Service Forestiers — Tübingen vom 13. 2. 1950 ist in Baden-Baden für die französische Besatzungszone beim Con- servateur des Eaux et Forets, Chef du Service Forestier eine „Kommission zur Prüfung von Streitigkeiten zwischen französischen Holzschlagfirmen und Deutschen“ gebildet worden.
Die Kommission hat die Aufgabe, Streitigkeiten Zwischen französischen Holzschlagfirmen und Deutschen im Vergleichswege zu schlichten. Sie kann richterliche Maßnahmen nicht treffen.
Zufolge der Anordnung soll jedoch jeder Streitfall zunächst auf Landes ebene von der zu diesem Zweck beim Landeskommissariat in Tübingen geschaffenen Kommission geprüft werden.
Etwaige Streitigkeiten mit französischen Holzsehlagfirmen sind deshalb, soweit sie auf privatrechtlicher Grundlage beruhen, bei dem Kommissariat für das Land W ürttemberg-Hoh enz oller n, Affaires Econo miqu es et Financiöres, Tübingen, unmittelbar anhängig zu machen. Die Kommission wird eine vernünftige gütliche Lösung für jeden Streitfall suchen und, indem sie diese Lösung jeder einzelnen Partei unterbreitet, wird sie versuchen, eine gütliche Annahme zu erreichen. Kommt es zu keiner Einigung, so ist, wie bisher, der Gerichtsweg zu beschreiten.
Calw, den 14. März 1950
Landratsamt Calw — Requisitionsabt. —
Es ist Ihr Vorteil
und bestimmt nicht einerlei, wenn Sie sich gerade im Amtsblatt über die behördlichen Anordnungen und Bekanntgaben informieren. Sie erhalten hier eine vollständige und zuverlässige Übersicht über sämtliche im Kreis rechtswirksam gewordenen Anordnungen, während Sie die Tageszeitung nur auszugsweise und weder in rechtswirksamer noch rechtsverbindlicher Form unterrichten kann. Das Amtsblatt hat heute seine eigene Aufgabe, ebenso wie die Tageszeitung die ihre. Scheuen Sie deshalb die geringe Ausgabe für ein Amtsblatt- Abonnement nicht. Sie wird sich stets bezahlt machen!
Altgcld der Dänemarkflüchtlinge Die 12. Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz gewährt auch denjenigen Dänemarkflüchtlingen die Anerkennung über beschlagnahmte Altgeldbeträge, die vor dem 21. 6. 1948 nach Deutschland zurückkehrten und denen die beschlagnahmten Beträge beim Verlassen Dänemarks nicht wieder ausgehändigt wurden.
Als Nachweis ist die Bescheinigung der dänischen Lagerleitung an die Landeszentralbank Reutlingen — Hauptbank — vorzulegen. Es genügt auch die entsprechende Bescheinigung der
Flüchtlingssuclikartei Stade/Elbe vormals Fytingeadministratonens Kartothek Kopenhagen, Stade/Elbe, die über Listen der in den dänischen Lagern beschlagnahmten Gelder verfügt.
Die Anträge müssen bis spätestens 31. 3. 19 5 0 bei der Landeszentralbank Reutlingen — Hauptbank — gestellt werden.
Die Bürgermeisterämter werden auf diesem Weg gebeten, die in Betracht kommenden Dänemarkflüchtlinge zu verständigen. Calw, den 21. 3. 1960
Landratsamt-Dmsiedlungsamt Zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt Das Innenministerium Abt. VIII Tübingen hat am 9. 3. 1950 den Schornsteinfegermeister Rudolf Körner z. Z. in Herrenberg, zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Calw Nr. 7, der die Gemeinden Arnbach, Birkenfeld, Engelsbrand, Gräfenlmusen, Neuenbürg, Niebelsbach, Schwann und Waldrennach umfaßt, bestellt.
Landratsamt.
TrcibstolTmarkenausgabe für Monat April Die Treibstoffmarken für Monat April 1950 können von den Kraftfahrzeughaltern gegen Vorlage der roten Treibstoffkennkarte auf dem zuständigen Bürgermeisteramt (ausgenommen Stadt Calw) in der Zeit vom 1. bis 8. April 1950 in Empfang genommen werden.
Die in Calw wohnhaften Kraftfahrzeug besitzer können ihre Treibstoff marken zwischen dem 1. und 8. April 1950 bei der Treibstoffstelle Calw, Marktplatz 20 (Zimmer 33) abholen.
Calw, den 21. März 1950
Kreis verbands Verwaltung — Treibstoffstelle —
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