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Calw

Freitag, 24. März 1950

Nr. 12

Bekanntmachungen des Landratsamts

Allgemeine Rattenbekämpfung vom 25. 3.1. 4. 1950

Aus zahlreichen Anfragen geht hervor, daß verschiedentlich die Auffassung be­steht, in Gebäuden, Schuppen usw., in de­nen der Besitzer bisher keine Ratten be merkt hat, seien auch keine Bekämpfungs­maßnahmen i. S. der kreispolizeilichen Anordnung erforderlich. Diese Auffassung ist unzutreffend. Abgesehen davon, daß das Nichtwahrnehmen der Ratten oft weniger an diesen selbst als an der mangelhaften Beobachtung des Grundstücksbesitzers usw. liegt, gefährdet die Nichtteilnahme an den angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen den Erfolg der ganzen Aktion. Nach Aufnahme von Vernichtungsmitteln verlassen die übrig gebliebenen Ratten bekanntlich mei­stens ihren Bau und verflüchten sich vor­zugsweise in solche Schuppen, Gebäude usw., in denen keine Vernichtungsmittel ausgelegt sind. Diejenigen Grundstücks­besitzer usw., die verbotenerweise die an­geordneten Bekämpfungsmaßnahmen unter­lassen, gefährden nicht nur deren Erfolg, sondern erweisen dadurch auch sich selbst einen sehr schlechten Dienst. Schon des­halb, weil vom Innenministerium die Ak­tion für das ganze Land angeordnet worden ist, sollte sich jeder Grundstücksbesitzer usw. daran beteiligen. Im übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, daß sich die Grundstücksbesitzer usw., die die angeord­neten Maßnahmen nicht ausführen, strafbar machen.

Landratsamt.

Maul- und Klauenseuche erloschen

Die Maul- und Klauenseuche im Stadt­gebiet Ettlingen, Landkreis Karlsruhe, ist erloschen. Die mit Bekanntmachung des Landratsamtes im Kreisamtsblatt Nr. 8 vom 24. 2. 1950 angeordneten Maßnahmen wer­den hiermit aufgehoben.

Landratsamt.

Führung von Kontrollbiichern im Vichhandcl

Im Einvernehmen mit dem Innenministe­rium von Württemberg-Baden werden die von der Hauptgenossenschaft für Viehver­wertung für ihre Verkaufsstellenleiter und Verladenbeauftragten verwendeten Ge­schäftsbücher bzw. Abreißbücher nur dann als Haupt- bzw. Nebenköntrollbücher an­erkannt, wenn sie den Anforderungen der §§ 3133 der württ. Ausf.-Vorschriften zum Viehseuchengesetz i. d. F. der Verord­nung vom 22. 5. 1926 (Reg.Bl. S. 104) ent­sprechen. Inwieweit die Hauptgenossen­schaft schon eine Änderung ihrer bisher ver­wendeten Bücher bzw. Blocks im Sinne der Verordnung a. a. 0. vorgenommen hat, ist hier nicht bekannt.

Die örtlichen Vertrauensleute (Aufkäu­fer) sind zur Führung von Kontrollbüchern verpflichtet, wenn sie eigene Verfügungs­gewalt über das gehandelte Vieh nach Maß­gabe des § 16 der württ. Ausf.-Vorschrif­ten zum Viehseuehengesetz i. d. F. der Verordnung vom 13. 7. 1931 (Reg.Bl. S. 342) erlangen.

Bei dieser Gelegenheit werden die Vor­schriften gern. § 17 Ziff. 4 des Viehseuchen­gesetzes vom 26. 6. 1909 (Reg.Bl. S. 519)

über den Kontrollbuchzwang für Viehhänd­ler und die hierzu ergangenen Entscheidun­gen des Innenministeriums in Erinnerung gebracht:

a) § 16 der württ. Ausführungsvorschrif­ten zum Viehseuehengesetz i. d. F. der Verordnung vom 13. Juli 1931 (Reg.Bl. S. 342),

b) §§ 3133 der württ. Ausführungsvor­schriften zum Viehseuehengesetz i. d. F. der Verordnung vom 22. Mai 1926 (Reg. Bl. S. 104),

c) Verfügung des Ministeriums des Innern über Abwehrmaßregeln gegen Geflügel­seuchen (Kontrollbüclier für Geflügel­händler) vom 7. Februar 1925 (Staats­anzeiger Nr. 35, Ostertag S 558),

d) Erlaß des Ministeriums des Innern, betr. Gesundheitszeugnisse für Händlervieh, Kontrollbüclier an das Oberamt N. vom 30. Januar 1926 Nr. XI, 15 (Ostertag S. 645).

e) Runderlaß des Ministeriums des Innern, betr. Entziehung der Viehhandelskon­zession wegen unzulässiger Kontroll- buchführung, an das Oberamt N. vom 28. Dezember 1925 Nr XI, 6504 (Oster­tag S. 646).

Landratsamt

Errichtung einerKommission zur Prü­fung von Streitigkeiten zwischen französi­schen Holzschlagfirmen und deutschen Staatsangehörigen

Nach einer Anordnung des Landeskom­missariats Service Forestiers Tübin­gen vom 13. 2. 1950 ist in Baden-Baden für die französische Besatzungszone beim Con- servateur des Eaux et Forets, Chef du Ser­vice Forestier eineKommission zur Prü­fung von Streitigkeiten zwischen französi­schen Holzschlagfirmen und Deutschen gebildet worden.

Die Kommission hat die Aufgabe, Strei­tigkeiten Zwischen französischen Holz­schlagfirmen und Deutschen im Vergleichs­wege zu schlichten. Sie kann richterliche Maßnahmen nicht treffen.

Zufolge der Anordnung soll jedoch jeder Streitfall zunächst auf Landes ebene von der zu diesem Zweck beim Landeskom­missariat in Tübingen geschaffenen Kommission geprüft werden.

Etwaige Streitigkeiten mit französischen Holzsehlagfirmen sind deshalb, soweit sie auf privatrechtlicher Grundlage beruhen, bei dem Kommissariat für das Land W ürttemberg-Hoh enz ol­ler n, Affaires Econo miqu es et Financiöres, Tübingen, unmittel­bar anhängig zu machen. Die Kommission wird eine vernünftige gütliche Lösung für jeden Streitfall suchen und, indem sie diese Lösung jeder einzelnen Partei unter­breitet, wird sie versuchen, eine gütliche Annahme zu erreichen. Kommt es zu kei­ner Einigung, so ist, wie bisher, der Ge­richtsweg zu beschreiten.

Calw, den 14. März 1950

Landratsamt Calw Requisitionsabt.

Es ist Ihr Vorteil

und bestimmt nicht einerlei, wenn Sie sich gerade im Amtsblatt über die behördlichen Anordnungen und Bekanntgaben informieren. Sie erhal­ten hier eine vollständige und zuver­lässige Übersicht über sämtliche im Kreis rechtswirksam gewordenen An­ordnungen, während Sie die Tages­zeitung nur auszugsweise und weder in rechtswirksamer noch rechtsver­bindlicher Form unterrichten kann. Das Amtsblatt hat heute seine eigene Aufgabe, ebenso wie die Tageszei­tung die ihre. Scheuen Sie deshalb die geringe Ausgabe für ein Amtsblatt- Abonnement nicht. Sie wird sich stets bezahlt machen!

Altgcld der Dänemarkflüchtlinge Die 12. Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz gewährt auch denjenigen Dänemarkflüchtlingen die Anerkennung über beschlagnahmte Altgeldbeträge, die vor dem 21. 6. 1948 nach Deutschland zu­rückkehrten und denen die beschlagnahm­ten Beträge beim Verlassen Dänemarks nicht wieder ausgehändigt wurden.

Als Nachweis ist die Bescheinigung der dänischen Lagerleitung an die Landeszen­tralbank Reutlingen Hauptbank vor­zulegen. Es genügt auch die entsprechende Bescheinigung der

Flüchtlingssuclikartei Stade/Elbe vor­mals Fytingeadministratonens Karto­thek Kopenhagen, Stade/Elbe, die über Listen der in den dänischen La­gern beschlagnahmten Gelder verfügt.

Die Anträge müssen bis spätestens 31. 3. 19 5 0 bei der Landeszentralbank Reutlin­gen Hauptbank gestellt werden.

Die Bürgermeisterämter werden auf die­sem Weg gebeten, die in Betracht kommen­den Dänemarkflüchtlinge zu verständigen. Calw, den 21. 3. 1960

Landratsamt-Dmsiedlungsamt Zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt Das Innenministerium Abt. VIII Tübin­gen hat am 9. 3. 1950 den Schornsteinfeger­meister Rudolf Körner z. Z. in Herren­berg, zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Calw Nr. 7, der die Gemeinden Arnbach, Birkenfeld, Engels­brand, Gräfenlmusen, Neuenbürg, Niebels­bach, Schwann und Waldrennach umfaßt, bestellt.

Landratsamt.

TrcibstolTmarkenausgabe für Monat April Die Treibstoffmarken für Monat April 1950 können von den Kraftfahrzeughaltern gegen Vorlage der roten Treibstoffkenn­karte auf dem zuständigen Bürgermeister­amt (ausgenommen Stadt Calw) in der Zeit vom 1. bis 8. April 1950 in Empfang genom­men werden.

Die in Calw wohnhaften Kraftfahrzeug besitzer können ihre Treibstoff marken zwi­schen dem 1. und 8. April 1950 bei der Treibstoffstelle Calw, Marktplatz 20 (Zim­mer 33) abholen.

Calw, den 21. März 1950

Kreis verbands Verwaltung Treibstoffstelle

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