Anordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Marktregelung der Eierwirtschaft

Vom 3. Marz M50.

Amt Gfttnd der § 4 der Verordnung über den Zu­sammenschluß der deutschen Milch- und Fettwirt­schaft vom 29. Juli 1938 (RGBl. I S. 957) in der Fas­sung der Verordnung über die Vereinigung der Zu­sammenschlüsse anf dem Gebiet der Milch-, Fett- und Eierwirtscbaft vom 11. Mai 1943 (RGBl. I $. 303) und in Verbindung mit dem Gesetz über die öffent­liche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeng- n ; sse vom 11. August 1949 (Reg.Bl. S. 311) wird an­geordnet:

Marktregelode Maßnahmen

§ 1. (1) Bier im Sinne dieser Anordnung sind Hüh­nereier.

(2) Eier im Sinne der §§ 2 bis 17 sind Hühner­eier inländischer Erzeugung.

§2. (1) Eier dürfen nur angeboten. zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, abgegeben oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften des § 8 gekennzeichnet sind.

(2 Von der Kennzeichnung sind befreit:

a) Eier, die vom Erzeuger in seinem eigenen Betrieb verbraucht werden.

b) Eier, die unmittelbar vom Erzeuger an Letztver­braucher zntn Zwecke des Selbstverbrauchs ab­gegeben werden. Gewerbliche Verbraucher sind keine Letztverbraucher.

§ 3 .

den:

Keaozeicbnung

(1) Es werden nachfolgende Sorten ontereobie-

a) Deutsches Frischei,

b) Aussortiertes Ei,

c) Kühlhaus-Ei,

d) Konserviertes Ei.

(2) Als Eier der in Abs. 1 genannten barten dürien nicht gekennzeichnet werden:

a) Eier mit fleckiger Schale (Schimmel.

b) verdorbene, insbesondere rotfanlc nnd schwarz­faule Eier.

c) angebriitete Eier.

d) Eier mit fremdem Geruch.

(3) Knickeier dürfen nur als aussortierte Eier ge­kennzeichnet werden.

§ 4. (1) DasDeutsche Frischei wird in nachfol­gende Gewichtsklassen eingeteilt:

S 65 Gramm und darüber A 6065 g, Durchschnittsgewicht 62/63 g B 5560 g, Durchschnittsgewicht 57/58 g C 5055 g, Durchschnittsgewicht 52/53 g D 4550 g, Durchschnittsgewicht 47/48 g.

5 vom Hundert der Eier dürfen der nächstniedri­gen Gewichtsklasse angehören, wenn dabei das . für die Gewichtsklasse vorgeschriebene Durchschnitts­gewicht nicht unterschritten wird.

(2) DasDeutsche Frischei muß nachstehende Gütemerkmale aufweisen:

Beschaffenheit

der Schale: normal, sauber, unverletzt, ungewaschen, der Luftkammer: nicht über 10 mm, des Eiweißes: klar, durchsichtig und fest, deutliche Umrißlinie, darf sich beim Drehen des Eies nicht weit von der zentralen Lage entfernen, des Keimes: nicht sichtbar entwickelt, des Geruches: frei von schlechtem oder fremdem Geruch.

§ o. Aussortiertc Eier sind genußtaugliche Eier, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen.

§ 6.Kühlhaus-Eier sind Eier, die in Räumen mit einer künstlichen Temperatur unter plus 8 Grad Cel­sius (Kühlhäusern, Kühlschiffen usw.) cingelagert oder die mit Gas in Verbindung mit Kühllagerung behan­delt worden sind. Kühlwaggons sind nicht als Räume im Sinne dieser Anordnung anzusehen.

§ 7.Konservierte Eier sind Eier, die mit chemi­schen Mitteln, (Kalk, Wasserglas, Paraffin usw,) oder auf andere Weise haltbar gemacht worden nnd nicht als Kühlhaus-Eier anzusehen sind.

§ 8. (1) Die Kennzeichnung erfolgt durch einen deutlich erkennbaren Aufdruck, der besteht:

a) bei deutschen Frischeiern aus einem Kreis mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm, in dem das WortDEUTSCH iu lateinischen Buch­staben von mindestens 2 mm Höhe und der die Gewichtsklasse bezeichnende Buchstabe enthalten sind;

b) bei aussortierten Eiern aus dem WortAUSSOR­TIERT in lateinischen Buchstaben von mindestens 2 mm Höbe;

c) bei Kühlhausciern aus der Form eines gleichsei­tigen Dreiecks mit mindestens 12 mm Seitenlange, das in der Mitte ein großes lateinischesK trägt,

d) bei konservierten Eiern aus dem WortKONSER­VIERT in lateinischen Buchstaben von minde­stens 2 mm Höhe.

(2) Bei geschlossenen Packungen Deutscher Frisch­eier muß mindestens ein Verschluß in der Weise mit einer Banderole überklebt sein, daß sie beim erstmali­gen Oeffnen der Packung zerstört wird. Die Bande­role muß die genaue Anschrift des Kennzeichnungs- betriebes. die Angabe der Gewichtsklasse und des Packtages in deutlicher, unverwischbarer Schrift tragen.

(3) In jede Packung Deutscher Frischeier uud Aus­sortierter Eier ist obenauf ein Kontrollzette! zu le­gen, der in deutlich lesbarer Schrift mindestens ent­halten muß:

a) Die BezeichnungDeutsches Frischei oderAus- sortierte Eier,

b) die vollständige Anschrift des Kennzeichnungsbe­triebes,

c) die Namen der Personen, von denen die Eier dorchleuchtet und verpackt worden sind,

d) die Angabe des Packtiges.

(4) Jede Packung Deutscher Frischeier und Aus- sortierter Eier muß an den Stirnseiten mit Klebezet­teln verebben setn, die mindestens 6 cm im Quadrat

sein and mindestens 3 cm hoben Bachstaben (Me be­treffende SortenbeZeichnung der in der Packung ent­haltenen Eier tragen müssen. Sind in einer Packung Anssortierter Eier Knickeier oder nur Eier unter 45 g verpackt, so ist auf dem Klebezettel das WortKnick­eier oderEier unter 45 Gramm in schwarzen Buchstaben von mindestens 1 cm Höbe sowie die Angabe des Packtages hinzuzufügen. Sind in einer Packung Aussortierter Eier Knickeier und Eier unter 45 g verpackt, so ist auf den Klebezetteln zu ver­merken. wieviel Knickeier tmd wieviel Eier unter 45 g die Packung enthält.

(5) Auf den Stirnseiten der Packungen von Kühl- hauseiern und konservierten Eiern sind die betreffen­den Sortenbezeicbnungen in Blockbuchstaben von min­destens 3 cm Höhe einzubrennen oder dauerhaft ein- zupressen oder auf einem besonderen Klebezettel aufzukleben. Bei Kühlhauseiero ist diese Kennzeich­nung spätestens vor der Auslagerung anzubringen.

§ 9. (1) Die StempelaufdrückeDEUTSCH,AUS­SORTIERT,K.KONSERVIERT müssen in schwarzer, unabwischbarer. kochechter und nicht ge­sundheitsschädlicher Farbe erfolgen. Die Kennzeich- nungsbetriebc sind verpflichtet, auf jedem gekennzeich­neten Ei die Kontrollnummer ihres Kennzeichnungs­betriebes anzubringeu. Die Kontrollnummeru werden vom Landwirtschaftsmioisterium ausgegeben. Die Kennzeichnungsbetriebe sind berechtigt, weitere Kenn- nummeru zu Kontrollzwecken anzubringen.

(2) Jede anderweitige Kennzeichnung von Eiern, mit Ausnahme der alsBruteier bezeichneten Eier, ist unzulässig.

§ 10. Werden gekennzeichnete Eier nicht in entspre­chend gekennzeichneten Packungen angeboten, zum Verkaufe vorrätig gehalten, feilgehalten, abgegeben oder sonst in den Verkehr gebracht, so sind sie nach trennen. Im Verkaufsraum ist durch Schilder, die an den Behältnissen der Eier oder auf ihren Unter­lagen in deutlich sichtbarer Weise anzubringen sind, darauf hinznweiseu, um welche Sorten und Gewichts­klassen es sich handelt. Die Schilder müssen minde­stens Postkartengröße haben und in Buchstaben von mindetens 15 mm Höhe die ungekürzte Bezeichnung der Sorten und Gewichtsklassen enthalten.

§ 11. (1) Zur Kennzeichnung von Eiern oder Pak- kungen von Eiern sind nur Kennzeichnungsbetriebe berechtigt. Bei anderen Sorten als Deutschen Frisch­eiern und Aussortierten Eiern ist dazu auch derjenige berechtigt, der die Ware in den Vprkehr bringt.

(2) . Die Berechtigung zum Kennzeichnungsbetrieb steht zu:

1. Eierverwertuugsgenossenschaften und Eiergroßhan­delsfirmen, die eine Mindesterfassung von 1 Million Stück Eier in dem vorausgegangenen Kalender­jahr nachweisen können.

2. Geflügelhaltern mit einem Bestand von mindestens 400 Legehennen und anerkannten Herdbuch-Ver- mehrungszuchten für die aus ihren eigenen Hennen­beständen anfallenden Eier.

wenn sie für eine einwandfreie Sortierung, Gcwichts- klasseneinteilung, Güteprüfung und Kennzeichnung notwendigen Einrichtungen besitzen; sie müssen die Gewähr bieten, daß jeder Mißbrauch der zur Kenn­zeichnung bestimmten Gegenstände ausgeschlossen ist.

(3) Zu den erforderlichen Einrichtungen gehören:

a) Einrichtungen zum Einzeldurchleuchten der Eier vor einer künstlichen Lichtquelle.

b) Einrichtungen zum Sortieren der Eier nach Ge­wicht.

c) Einrichtungen zur Festlegung der Luftkammerböhe der Eier,

d) Tafeln mit Durchleuchtungsbilder und Angabe der für die einzelnen Sorten und Gewichtsklassen fest­gelegten Mindestanforderungen.

(*) Das Landwirtschaf tsnirorrterrom kann bei Vor- Uegea besonderer Umstände Ausnahme von den Min­destanforderungen nach Abs. 2 Ziffer 1 and 2 geneh­migen.

(5) Bestehende Ketmzeichnuagsberechtigungen blei­ben erhalten.

§ 12. Kcunzeicbnung&betriebe nach § 11 Abs. 2 Zif­fer 1 sind verpflichtet, gegen Entgeh! zu ke mw eiebnen.

§ 13. (1) Die Berechtigung der Kennzeichnung (§ 11) erteilt das Landwirtschaftsministerium nacli An­hörung der berufständischen Organisationen.

(2) Zuständige berufständische Organisationen sind.

1. Der Landesfacbverband für Eier, Wild, Honig nnd

Geflügel io Wflrttemberg-HohenzoIIern.

2, Der Landesverband landwirtschaftlicher Geflügel­züchter in Wfirttemberg-Hobenzollern.

§ 14. Die Qnalitätsüberwachnng führt das Laudwirt- schaftsministerium durch.

§ 15. Das Landwirtschaftsministerium kann nach Anhörung der bemfständischen Organisationen bestim­men, daß für im einzelnen festzulegendc Gebietsteile eine Kennzeichnungspflicht nicht besteht.

§ 16. Die Kennzeichmingsbetriebe sowie der Handel sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen die Einzelheiten des Bezuges, der Abgabe nnd der Lage­rung ersichtlich sind.

§ 17. Die Vorschriften dieser Anordnung über Kean- zeichnungsbetriebe Anden auch auf Vermittler aller Art, insbesondere Kommissionäre, Agenten, selbstän­dige Vertreter, Anwendung.

Einfuhr

§ 18. Eier ausländischer Herkunft dürfen nur unter Beachtung der Kennzeichnuogsvorschriften des Her­kunftslandes bezogen, zum Verkaufe vor*ätig gehal­ten, feilgehalten, abgegeben oder sonst in den Vor­kehr gebracht werden.

ScblnBbestkuBuogen

§ h>. Das Landwirtschaftsministerium kann die Be­rechtigung zur Kennzeichnung vorübergehend oder dauernd entziehen, wenn der Kennzeicbnungsbetrieb $egen die Vorschriften der Marktregelung oder der h§ 316 dieser Anordnung in einer Weise verstoßen hat, die ihn als unzuverlässig und als Gefahr für d?e Durchführung der Marktregelung erscheinen läßt.

§ 20. Gegen die Versagung oder Entziehung der Berechtigung zur Kennzeichnung (§§ 13 und 19) ist Einspruch zulässig. Ueber den Einspruch entscheidet eine Spruchstelle. die beim LandwirtschaJftsmiBiste- riura gebildet wird, und die aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höhe­ren Verwaltungsdienst haben muß, und je einem vom Laudesbauemverband und in § 13 Abs. 2 Ziffer 1 ge­nannten Fachverband benannten Beisitzer besteht. Die Spruchstelle hat vor einer Ablehnung des Einspruchs mündlich zu verhandeln.

§ 21. Zuwiderhandlungen gegen die §§ l bis 12 uad 14 Ms 18 dieser Anordnung werden nach den Straf­bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. 7. 1949 bestraft.

§ 22. Das Landwirtschaftsministerium erfaßt di» zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Be­stimmungen.

§ 23. (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar W60 in Kraft.

(2) Mit dem 1. Januar 1950 treten die Verordnung über Handelsktassen für Hühnereier und Aber die Kcnnzeichnuug von Hühnereiern (Eierverordnung) vom 17. März 1932 (RGBl. I S. 146) and die Durchfüh­rungsbestimmungen dazu, sowie die Anordnung über die Ablieferung von Eiern vom 30. Okt. 1949 außer Kraft.

Tübingen, den 3. März 1950.

Land Württemberg-HobenzoHew.

Landwirtschaftsministerilm. gez. Dr. Weiß.

Rotes Kreuz Württemberg Hohenzollern e. V. Kreisverein Calw

Achtung Heiinatvertr iebeno! Meldet im eigenen Interesse die jetzige An­schrift und die vom 1. 9. 39 der zuständi­gen Heimatkartei an. Die Meldung soll die Personalien aller im gleichen Haushalt wohnenden Familienmitglieder enthalten. Die 17 Heimatkarteien umfassen alle Lan- desteilo. aus denen Vertriebene jetzt in der Westzone wohnen. Nach den Berichten die­ser Stellen haben schon unzählige Ver­wandte und Bekannte wieder Fühlung mit­einander bekommen. Die Liste mit den An­schriften der Heimatkarteien des Deut­schen Caritasverbandes ist auf den Rathäusern einzusehen, aber auch alle Vertrauensmänner der Heimatvertriebenen haben über ihr Bürgermeisteramt diese Listen erhalten, um hei Zusammenkünften Aufklärung zu geben.

Wer kennt: Sturmmann Beuerle/Bäu- erle/Beierle oder ähnlich? Früher hei Feld­postnummer 26 667 M, ca. 19 Jahre allt, April 1945 bei Berlin im Einsatz Kam. OGefr. od Stabsgefr. Schmitt oder Sehmid? Er war im Mittelabschnitt Orsclia-Minsk 1944 im Einsatz, ca. 38 Jahre, verheiratet,

kann von Beruf Schmied gewesen sein. Kam. Gefr. Hofstetter oder Brandstetter, Josef, gen. Sepp, ca. 40 J., verheiratet, sie­ben Kinder, war in russ. Gefsch. Kam. Heinrich Gohlke, ca. 50 J., Feldpost-Kdo. 78. Inf. St. Div. .Alle vier Gesuchten sollen im Kreis Calw beheimatet sein. Zuschriften an Rot-Kreuz-Geschäftsst.

Wo wohnt: Elly Seliger, Ida Faber, Hedwig Kunze, Helene Haise, Elli Mill, Josef Wenzel. Wolfgang Diener? Hier liegt Post für die Genannten, welche ausdrück­lich nach Calw amadressiert ist, nachdem sie vorher meist nach dem Lager Balingen lautete. Wer kennt den jetzigen Aufent­halt? Zuschriften erbeten Um Spenden an Kleidungs- und Wä­schestücken, sowie Schuhwerk aller Größen wird weiterhin herzlich gebeten. Annahme­stellen. Calw: R.K.Geschäftsstelle Land­ratsamt; Nagold: Frl. E. Wimmel, Freuden- t Städter Str. 59, Wildbad: Frau M. Schliz, Uhlandstr. 39; Birkenfeld: Frau E. Eisele, Kirehweg 29.

Rot-Kreuz-Geschäftsstelle Oalw Landratsamt, Zimmer K, Tel. 244/6*46.