Amtsblatt für den Krei0 Colt»
BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 10. Februar 1950
Nr. 6
Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich
dieser Begleitung nueli 23 Uhr in dieser Veranstaltung bleiben wollten.
Die Polizciverorduung zum Schi
In der Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend vom 10. Juni 1943 sind sämtliche Vorschriften zum Schutz der Jugend zusammengefaßt. Diese Polizeiver- ordnuug bleibt laut Verfügung des Innenministeriums in Tübigen mit Ausnahme einiger nicht zeitgemäßer Anordnungen weiterhin in Kraft. Wir bringen eine kurze Zusammenfassung der Vorschriften, »um allen Erziehungsberechtigten einen Hinweis auf ihre Verantwortung und ihre Haftbarkeit zu geben:
I. Minderjährige unter 16 Jahren
dürfen sieb auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten während der Dunkelheit nicht her- umlroiben,
ist der Aufenthalt' in Gaststätten aller Art verboten, wenn sie sich nicht in Begleitung dos Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten befinden, ist dor Besuch von öffontlicheu Lielitspiel- vorFijfirungen, die nach 21 Uhr beendet sind, verboten, wenn sie sieh nicht in Begleitung dos Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten befinden, ist der Besuch von öffentlichen Variete-, Kabarett- und Revuevorfübrungen verboten.
ist dur Aufenthalt in Räumen, in denen öffentliche Tanähititbarkeitcn stattfiuden und die Teilnahme an öffentlichen T a n z 1 u s t b a r k o i t e n in Räumen und im Freien verboton, dürfen sich in öffentlichen Schieß- oder Spielhallen und ähnlichen Räumen, in denen für die Benutzung von Schieß- und Spielgeräten ein Entgelt erhoben wird, nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten aufhalten, dürfen Schieß- oder Spielgeräte, die an :mderen Orten als in öffentlichen Sohioß- oder Spielhallen und ähnlichen Räumen aufgestellt sind. (z. B. auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder bei sonstigen Volksbelustigungen) uur in Anwesenheit des Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten gegen Entgelt benutzen, ist in Gaststätten der Genuß von Branntwein oder überwiegend branntweinhalti- gen Genußmitteln — in Abwesenheit des Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten auch der Genuß von anderen alkoholhaltigen Getränken — verboten, *
ist der Genuß von Tabak waren in der Öffentlichkeit verboten.
II. Minderjährige unter 18 Jahren, aber über 16 Jahre alt:
Für die 16 bis 18jährigen gelten im allgemeinen dieselben Vorschriften, doch genießen sie einige Erleichterungen, namentlich wenn sie sich dann in Begleitung ihres Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten befinden.
Gegenüber den noch nicht 16jährigen dürfen sie immerhin 1. ohne Begleitung bis 21 Uhr in Gaststätten dich aufhaltan,
3. inBegleitung desErziehungs- b-e rechtigten oder seines Beauftragten bis 23 Uhr in Räumen, in denen öffentliche Tanzlustiharkeitem at&ttfinden, sich aufhalten und an öffentlichen Tanzhistbarkeiten in Räumen und im Freien teilnehmen.
tz dor Jugend bleibt in Kraft
3. Schieß- und Spielgcräte, die auf Jahrmärkten, Schützenfesten und anderen Volksbelustigungen aufgestellt sind (aber nicht in öffentlichen Spielhallen) ohne Begleitung gegen Entgelt benutzen,
4. ohne Begleitung in Gaststätten alkoholartige Getränke mit Ausnahme von Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen Genußmitteln genießen. Die übrigen Verbote aber finden
auch für die noch nicht 18 -Jahre alten Jugendlichen volle Anwendung. Die noch nicht 18 Jahre alten Minderjährigen dürfen also noch nicht
a) sich auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten während der Dunkelheit herumtreiben,
b) ohne Begleitung sich in Gaststätten nach 4SI Uhr aufhalten,
c) öffentliche Lichtspiclvorfülirungen, die nach 21 Uhr beendet sind, ohne Begleitung des Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten besuchen,
d) öffentliche Variete,- Kabarett- und Revuevorführungen besuchen (auch nicht in Begleitung des Erziehungsberechtigten),
e) au öffentlichen Tanzlustbarkeiteu teilnehmen oder sich in Räumen, in denen solche stattfinden, aufhalten, wenn sie sieh nicht in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten befinden oder wenn sie mit
Bekanntraachimgei
Verfahre« zur Erlanguug von Polizcistun- deuverlängerung und Tanzerlaubnis Es wird darauf hingewiesen, daß Anträge auf Verlängerung der Polizeistunde durcii den Inhaber der Gast- und Schankwirtschaftserlaubnis zu stellen sind, nicht jedoch z. B. durch einen Vereinsvorstand, die aufspielende Musikkapelle oder einen Beauftragten einer geschlossenen Gesellschaft. Das gleiche gilt für Anträge auf Tanzerlaubnis in Gaststätten sowie an sonstigen Orten, an denen ein Schankwirtschaftsbetrieb stattflndet. Auch hier muß der Gastwirt bzw. Betriebsinhaber, in dessen Räumen die Tanzveranstaltung stattfinden soll, den Antrag stellen.
Anträge, die durch nicht antragsberechtigte Personen gestellt werden, werden zurückgewiesen.
Nacheichung der Meßgeräte Das Eichamt Calw wird im Laufe des Monats Februar dieses Jahres mit der allgemeinen Nacheichung der Meßgeräte in den Gemeinden des ehemaligen Oberamtsbezirks Calw beginnen. Der Zeitpunkt der Nacheichung wird in den Gemeinden rechtzeitig bekanntgegeben werden, außerdem werden die Besitzer eichpflichtiger Meßgeräte vom Eichamt unmittelbar benachrichtigt, soweit sie dort bekannt sind. Da auf die Nacheichung eine polizeiliche Nachschau erfolgt, werden die Meßgerät- besitzer darauf hingewiesen, daß die Nichtvorlage eichpflichtiger Meßgeräte Bestrafung zur Folge haben wird.
Marktgonebnuguugsgesuch Die Gemeinde Althengstett, welche bis-
fj" sieli in öffentlichen Schieß- und Spicl- liallon, in denen für die Benutzung von Schieß- und Spielgeräten ein Entgelt erhoben wird, ohne Begleitung des Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten aufhalten,
g) in Gaststätten Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Genußmittel genießen,
h) in der Öffentlichkeit rauchen.
Auch im Fasching dürfen also die noch nicht 16 Jahre alten Jugendlichen nicht zum Tanz kommen, und die in Begleitung des Erziehungsberechtigten teilnehmenden Jugendlichen unter 18 Jahren müssen spätestens um 23 Uhr heimgehen!
Gellt der Erziehungsberechtigte nicht selbst zur Veranstaltung (Gaststätte, Kino U8w.) mit, so kann er nur oino volljährige Person mit der Begleitung beauftragen. Die Krcispolizoibchördon können Ausnahmen von den Verboten z ul aasen. Die Unternehmer der Lichtspielvorführungen, der Variete-, Kabarett- und Rovue- vorführungen, und auch der öffentlichen Tanzlustbarkeiten haben durch eine deutlich sichtbaren Aushang auf die für ihre Betriebe geltenden Verbote hin- zuweisen.
Strafrechtliche Verantwortung:
Wie steht es nuu mit der Verantwortung bei der Übertretung dieser in den letzten Jahren manchmal in Vergessenheit gera-
i des Landratsamts
her keine Marktberechtigung besaß, sucht um Genehmigung zur Abhaltung von Vieh-, .Schweine- und Pferdemärkten an jedem 4. Dienstag der Monate April und Oktober jeden Jahres nach.
Einwendungen gegen dieses Gesuch können innerhalb 2 Wochen, von dieser Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt Calw angebracht werden.
Suchanzeige
Vom fraMösischen Suchdienst werden gesucht:
1. Schefanowskij oder Sefauovskis, Herberts, geboren in Lettland, 60 Jahre alt; letzte Nachricht vom 19. 2. 194B aus Wein- garten/Württ, Ravensburgerstraßo 4 bei Steinhäuser.
2. Kuzmic, Mtirodag, geb. 1924 in Zaber«, Jugoslawien.
3. Radisavljevic, Aca, geb. 1921 in Za- bare, Jugoslawien.
4. Radisavljevic Dobrosav, gob. 1924 in Zabare, Jugoslawien.
ö.Szczygiel, Chester, geb. 14. 7. 1921 in Chikago; er war im Lager Laufon-Oberbayern interniert, später in Biberacli, Krs. Friedrichshafen; franz. Staatsangehöriger.
Wer Auskunft über vorstehende Personen geben kann, wird gebeten, dies umgehend dem Landratsamt mitzutoilen.
Die Bürgermeisterämter werden ersucht, in der Einwoimerkurtei bzw. -Liste feststellen zu lassen, ob die gesuchten Personen dort polizeilich gemeldet sind oder waren. Bei Erfolg ist dies umgehend dem Landratsamt zu melden.
Landratsamt