Amtsblatt für den Krei0 Colt»

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 10. Februar 1950

Nr. 6

Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich

dieser Begleitung nueli 23 Uhr in die­ser Veranstaltung bleiben wollten.

Die Polizciverorduung zum Schi

In der Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend vom 10. Juni 1943 sind sämt­liche Vorschriften zum Schutz der Ju­gend zusammengefaßt. Diese Polizeiver- ordnuug bleibt laut Verfügung des Innen­ministeriums in Tübigen mit Ausnahme einiger nicht zeitgemäßer Anordnungen weiterhin in Kraft. Wir bringen eine kurze Zusammenfassung der Vorschriften, »um allen Erziehungsberechtigten einen Hin­weis auf ihre Verantwortung und ihre Haftbarkeit zu geben:

I. Minderjährige unter 16 Jahren

dürfen sieb auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten während der Dunkelheit nicht her- umlroiben,

ist der Aufenthalt' in Gaststätten aller Art verboten, wenn sie sich nicht in Be­gleitung dos Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten befinden, ist dor Besuch von öffontlicheu Lielitspiel- vorFijfirungen, die nach 21 Uhr beendet sind, verboten, wenn sie sieh nicht in Be­gleitung dos Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten befinden, ist der Besuch von öffentlichen Variete-, Kabarett- und Revuevorfübrungen verbo­ten.

ist dur Aufenthalt in Räumen, in denen öffentliche Tanähititbarkeitcn stattfiuden und die Teilnahme an öffentlichen T a n z 1 u s t b a r k o i t e n in Räumen und im Freien verboton, dürfen sich in öffentlichen Schieß- oder Spielhallen und ähnlichen Räumen, in de­nen für die Benutzung von Schieß- und Spielgeräten ein Entgelt erhoben wird, nur in Begleitung des Erziehungsberech­tigten oder seines Beauftragten aufhalten, dürfen Schieß- oder Spielgeräte, die an :mderen Orten als in öffentlichen Sohioß- oder Spielhallen und ähnlichen Räumen aufgestellt sind. (z. B. auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder bei sonstigen Volks­belustigungen) uur in Anwesenheit des Erziehungsberechtigten oder seines Beauf­tragten gegen Entgelt benutzen, ist in Gaststätten der Genuß von Brannt­wein oder überwiegend branntweinhalti- gen Genußmitteln in Abwesenheit des Erziehungsberechtigten oder seines Be­auftragten auch der Genuß von anderen alkoholhaltigen Getränken ver­boten, *

ist der Genuß von Tabak waren in der Öffentlichkeit verboten.

II. Minderjährige unter 18 Jahren, aber über 16 Jahre alt:

Für die 16 bis 18jährigen gelten im all­gemeinen dieselben Vorschriften, doch ge­nießen sie einige Erleichterungen, nament­lich wenn sie sich dann in Begleitung ihres Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten befinden.

Gegenüber den noch nicht 16jährigen dürfen sie immerhin 1. ohne Begleitung bis 21 Uhr in Gast­stätten dich aufhaltan,

3. inBegleitung desErziehungs- b-e rechtigten oder seines Beauf­tragten bis 23 Uhr in Räumen, in denen öffentliche Tanzlustiharkeitem at&ttfinden, sich aufhalten und an öf­fentlichen Tanzhistbarkeiten in Räumen und im Freien teilnehmen.

tz dor Jugend bleibt in Kraft

3. Schieß- und Spielgcräte, die auf Jahr­märkten, Schützenfesten und anderen Volksbelustigungen aufgestellt sind (aber nicht in öffentlichen Spielhallen) ohne Begleitung gegen Entgelt be­nutzen,

4. ohne Begleitung in Gaststätten alko­holartige Getränke mit Ausnahme von Branntwein oder überwiegend brannt­weinhaltigen Genußmitteln genießen. Die übrigen Verbote aber finden

auch für die noch nicht 18 -Jahre alten Jugendlichen volle Anwendung. Die noch nicht 18 Jahre alten Minderjährigen dür­fen also noch nicht

a) sich auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten während der Dunkelheit herum­treiben,

b) ohne Begleitung sich in Gaststätten nach 4SI Uhr aufhalten,

c) öffentliche Lichtspiclvorfülirungen, die nach 21 Uhr beendet sind, ohne Beglei­tung des Erziehungsberechtigten oder seines Beauftragten besuchen,

d) öffentliche Variete,- Kabarett- und Re­vuevorführungen besuchen (auch nicht in Begleitung des Erziehungsberech­tigten),

e) au öffentlichen Tanzlustbarkeiteu teil­nehmen oder sich in Räumen, in denen solche stattfinden, aufhalten, wenn sie sieh nicht in Begleitung des Er­ziehungsberechtigten oder seines Be­auftragten befinden oder wenn sie mit

Bekanntraachimgei

Verfahre« zur Erlanguug von Polizcistun- deuverlängerung und Tanzerlaubnis Es wird darauf hingewiesen, daß An­träge auf Verlängerung der Polizeistunde durcii den Inhaber der Gast- und Schankwirtschaftserlaubnis zu stellen sind, nicht jedoch z. B. durch einen Vereinsvor­stand, die aufspielende Musikkapelle oder einen Beauftragten einer geschlossenen Gesellschaft. Das gleiche gilt für Anträge auf Tanzerlaubnis in Gaststätten sowie an sonstigen Orten, an denen ein Schankwirt­schaftsbetrieb stattflndet. Auch hier muß der Gastwirt bzw. Betriebsinhaber, in des­sen Räumen die Tanzveranstaltung statt­finden soll, den Antrag stellen.

Anträge, die durch nicht antragsberech­tigte Personen gestellt werden, werden zurückgewiesen.

Nacheichung der Meßgeräte Das Eichamt Calw wird im Laufe des Monats Februar dieses Jahres mit der all­gemeinen Nacheichung der Meßgeräte in den Gemeinden des ehemaligen Oberamts­bezirks Calw beginnen. Der Zeitpunkt der Nacheichung wird in den Gemeinden recht­zeitig bekanntgegeben werden, außerdem werden die Besitzer eichpflichtiger Meß­geräte vom Eichamt unmittelbar benach­richtigt, soweit sie dort bekannt sind. Da auf die Nacheichung eine polizeiliche Nachschau erfolgt, werden die Meßgerät- besitzer darauf hingewiesen, daß die Nicht­vorlage eichpflichtiger Meßgeräte Bestra­fung zur Folge haben wird.

Marktgonebnuguugsgesuch Die Gemeinde Althengstett, welche bis-

fj" sieli in öffentlichen Schieß- und Spicl- liallon, in denen für die Benutzung von Schieß- und Spielgeräten ein Entgelt erhoben wird, ohne Begleitung des Erziehungsberechtigten oder seines Be­auftragten aufhalten,

g) in Gaststätten Branntwein oder über­wiegend branntweinhaltige Genußmit­tel genießen,

h) in der Öffentlichkeit rauchen.

Auch im Fasching dürfen also die noch nicht 16 Jahre alten Jugendlichen nicht zum Tanz kommen, und die in Begleitung des Erziehungsberechtigten teilnehmenden Jugendlichen unter 18 Jahren müssen spätestens um 23 Uhr heimgehen!

Gellt der Erziehungsberechtigte nicht selbst zur Veranstaltung (Gaststätte, Ki­no U8w.) mit, so kann er nur oino voll­jährige Person mit der Begleitung beauf­tragen. Die Krcispolizoibchördon können Ausnahmen von den Verboten z ul aasen. Die Unternehmer der Lichtspielvorfüh­rungen, der Variete-, Kabarett- und Rovue- vorführungen, und auch der öffentlichen Tanzlustbarkeiten haben durch eine deut­lich sichtbaren Aushang auf die für ihre Betriebe geltenden Verbote hin- zuweisen.

Strafrechtliche Verantwor­tung:

Wie steht es nuu mit der Verantwortung bei der Übertretung dieser in den letzten Jahren manchmal in Vergessenheit gera-

i des Landratsamts

her keine Marktberechtigung besaß, sucht um Genehmigung zur Abhaltung von Vieh-, .Schweine- und Pferdemärkten an jedem 4. Dienstag der Monate April und Oktober jeden Jahres nach.

Einwendungen gegen dieses Gesuch kön­nen innerhalb 2 Wochen, von dieser Ver­öffentlichung an gerechnet, beim Landrats­amt Calw angebracht werden.

Suchanzeige

Vom fraMösischen Suchdienst werden gesucht:

1. Schefanowskij oder Sefauovskis, Her­berts, geboren in Lettland, 60 Jahre alt; letzte Nachricht vom 19. 2. 194B aus Wein- garten/Württ, Ravensburgerstraßo 4 bei Steinhäuser.

2. Kuzmic, Mtirodag, geb. 1924 in Zaber«, Jugoslawien.

3. Radisavljevic, Aca, geb. 1921 in Za- bare, Jugoslawien.

4. Radisavljevic Dobrosav, gob. 1924 in Zabare, Jugoslawien.

ö.Szczygiel, Chester, geb. 14. 7. 1921 in Chikago; er war im Lager Laufon-Ober­bayern interniert, später in Biberacli, Krs. Friedrichshafen; franz. Staatsangehöriger.

Wer Auskunft über vorstehende Perso­nen geben kann, wird gebeten, dies um­gehend dem Landratsamt mitzutoilen.

Die Bürgermeisterämter werden ersucht, in der Einwoimerkurtei bzw. -Liste fest­stellen zu lassen, ob die gesuchten Per­sonen dort polizeilich gemeldet sind oder waren. Bei Erfolg ist dies umgehend dem Landratsamt zu melden.

Landratsamt