' Bekanntmachung
Die Diensträume der Landwirtschafts- iiniter Calw und Nagold bleiben zwischen Weihnachten und Neujahr für den Pubti- kumsverkehr geschlossen.
Landwirtschaftsamt Calw und Nagold
Waldbauernlehrgängc in Dornstetten
Die Privatwaldabteilung der Württ. Landesforstdirektion teilt mit: In diesem Jahr finden wiederum 2 Waldbauernlehrgänge an der Landesforstschule in Dorastetten statt. Die Lehrgangstermine sind: 1. Lehrgang 16. 1.—4. 2. 1950, 2. Lehrgang 8. -2. bis 28. 2. 1950. Die Gesamtkosten für Unterricht, volle Unterkunft und Verpflegung betragen 80 DM jo Lehrgang. Die Bundesbahn gewährt eine Fahrpreisermäßigung von 50 Prozent.
Die Lehrgänge dienen dazu, Privatwaldbesitzer und deren Söhne in der Bewirtschaftung ihrer Wälder zu unterrichten. Die Vorträge werden untermauert durch Lehrwanderungen, Lehrfahrten und Übungen. Bei dem großen Erfolg, den der 1. Wald- bauernlehrgang erzielt hat, wird den Privatwaldbesitzern dringend empfohlen, sich für einen der Lehrgänge bei der Württem- bergischen Landesforstdirektion Tübingen, Schwabstraße 20 vormerken zu lassen.
Kreisstadt Calw
Einrichtung des forstlichen
Betriebsdienstes im Privatwalde auf Markung Calw
Die Durchführungsverordnung zur Aen- derung des Körperschaftsforstgesetzes und .über die Bildung forstlicher Betriebsdienstbezirke vom 23. 9. 1949, Reg.Bl. S. 525, ist in Kraft getreten. Es ist somit im gesamten Privatwalde Süd-Württembergs» und Hohenzollerns der forsttechnisehe Betriebsdienst alsbald einzurichten. Die Einrichtung kann auf 2 Arten bewerkstelligt werden:
a) Zusammenschluß der Privatwaldeigentümer eines Forstbezirks zur Bildung eines gemeinschaftlichen Betriebsdienstbezirks;
b) Einbeziehung der Privatwaldungen in forstliche Betriebsdi^nstbezirke des Staates oder der Körperschaften. Hiebei kann die Tätigkeit des zuständigen Betriebsbeamten entweder nur eine beratende oder auf speziellen Wunsch der Privatwaldeigentümer eine betreuende sein. Während die beratende Tätigkeit die das Ziel hat, durch Beratung eine allgemeine Steigerung der Holzerzeugung und Verbesserung des Waldzustandes herbeizuführen, gebührenfrei ist, wird für die betreuende Tätigkeit, die sich auf alle Arbeiten einer forstlichen Betriebsführung, wie Vermittlung von Forstpflanzen, Durchführung und Beaufsichtigung von Kulturarbeiten, Jung- wuchspflege- und Verjüngungsmaßnahmen,
, Holzsortierung und Holzaufnahmen; Fertigung von Kaufverträgen und Betriebsplänen; Waldwertschätzungsarbeiten und • Waldwegbauten erstreckt, ein Betreuungsbeitrag erhoben. Die Höhe, Berechnungsgrundlage und Fälligkeit dieses Beitrags wird noch bestimmt und bekanntgegeben werden.
Die Forstdirektiön hat nun im Eiüver- nehmen mit der- Körperschaftsdirektion und nach Anhören der forstlichen Berufsvertretung für das gesamte Land einen Plan für die Einteilung der forstlichen Betriebsdienstbezirke entworfen. Nach diesem Plan werden die auf Markung Calw und Alzenberg liegenden Privatwaldungen in den Betriebsdienstbezirk des staatlichen Revierförsters in Calw einbezogen.
Ein Auszug aus diesem Plan liegt auf dem Rathaus, Zimmer 8, 2 Wochen zur 'öffentlichen Einsichtnahme auf. Sollte der Plan nicht gebilligt werden und zur Bildung eines eigenen forsttechnischen Betriebsdienstes geschritten werden, so ist für diese Bildung eine Frist bis zum 31. 12. 1949 gestellt.
Bürgermeisteramt.
( -\
Lösen Sie eine Neujahrs-
Glück wunsehenthebungs karte !
3ie haben damit folgende Vorteile:
1. Sie vergessen niemanden zu beglückwünschen.
2. Sie sparen Geld, Zeit und Mühe.
3. Sie tun damit ein gutes Werk.
Tragen Sie sich deshalb noch heute
in die auf Ihrem Rathaus auf liegende
Liste ein! Die Mindestgebühr beträgt
1.— DM.
V.___y
*
Neujahrsglückwünsche Herr Landrat Geißler hat die früher üblichen Neujahrsglückwunschenthebungskarten wieder eingeführt, deren Erlös für Hilfsbedürftige bestimmt ist. Wir bitten die Unternehmen der Industrie und des Handels, durch Eintragung in die auf den Rathäusern des Kreises Calw bereitliegenden Listen zu einem guten Erfolg der damit verbundenen Sammlung beizutragen.
Industrie- und Handelskammer Rottweil Nebenstelle Calw
Stadt Nagold
Streuen auf> öffentlichen Strassen, Entfernen von Schnee, Rodeln, Schleifen.
Die nunmehr wieder eintretende Kälteperiode mit Glatteis und Schneefällen gibt Veranlassung, die Einwohnerschaft auf folgende ortspolizeiliche Vorschriften hinzuweisen:
1. Bei Glatteis sind die Anlieger verpflichtet, entlang ihrer Anwesen einschließlich Gärten und Hofräumen, die Gehwege und die Straße bis zur Straßenmitte mit Sand oder Asche zu streuen. Entsteht das Glatteis nach 21 Uhr, so ist sofort nach Tagesanbruch der Streupflicht zu genügen. Im Bedarfsfälle muß das Streuen auch tagsüber wiederholt werden. Vor allem sind die Durchgangsstraßen zuverlässig zu streuen. Bei plötzlich auftretenflem Glatteis führt das Stadtbauamt zur teilweisen Entlastung der Streupflichtigen für die Straßen soweit möglich einen zusätzlichen Streudienst durch Dadurch werden jedoch die Anlieger ihrer Verpflichtung zum Streuert und ihrer Haftpflicht bei Unglücksfällen nicht enthoben. Auf ausreichendes Streuen werden ganz besonders die Besitzer von Eckgrundstücken und die Anlieger im Galgenberggebiet hingewiesen, wo sich alljährlich infolge ungenügenden Streuens zahlreiche Unfälle ereignen.
2. Bei Sehneefall ist der Schnee von den Anliegern auf den Gehwegen zu entfernen. Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geworfen werden. Bei einsetzendem stärkerem Schneefall fordere ich die Bevölkerung jetzt schon auf, den Schnee auch auf den Straßen zu entfernen.
3. Bei Tauwetter sind die Straßen und Wege entsprechend der Straßenreinigungspflicht bis zur Mitte der Straße zu kehren. Außerdem ist für einen geordneten Abzug des Schneewassers zu sorgen.
4. Das Rodeln und Schleifen auf den Straßen und Wegen innerhalb der Stadt ist verboten Außerhalb der Stadt ist das Rodeln auf allen denjenigen Wegen verboten, die in eine Verkehrsstraße mit Autoverkehr einmünden. Die Eltern und Lehrherren werden ersucht, diese Vorschriften ihren Kindern und Lehrlingen einzuschärfen.
Die Nichtbefolgung der Vorschriften hat nicht nur strenge Bestrafung, sondern auch Schadenersatzleistung auf Grund der gesetzlichen Haftpflicht zur Folge.
Nagold, den 15. Dezember 1949.
Bürgermeisteramt.
Amtsblatt der Hohen Alliierten Kommission in Deutschland
Nt. 4 vom 21. November 1949 (Eingang beim Landratsamt am 23. 11 49).
Gesetz Nr. 11: Erste Abänderung des Gesetzes Nr. 1 Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission, S. 34.
Gesetz Nr. 12: Nichtigkeit von nationalsozialistischen Rechtsvorschriften ilbei Staatsangehörigkeit, S 36:
Verordnung Nr 237: Ersetzung des Ausdruckes „Gerichte der franz. Militärregierung in Deutschland“ durch „Französische Gerichte der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland“, S 38.
Verordnung Nr. 238 zur Abänderung der ' Verordnung Nr. 177 vom 29. Sept. 1948 1 über die Gerichte der Französischen Militärregierung in Deutschland, S. 38. Verfügung Nr. 141: Abänderung der Ver- f fügung Nr. 89 des franz Oberbefehlsha- j bers in Deutschland vom 29 Sept. 1948 : betreffend Sitz und Zuständigkeit der ‘. Gerichte der Französischen Militärregierung in Deutschland, S. 40.
Verfügung Nr 142: Abänderung der Verfügung Nr. 94 des franz Oberkommandos in Deutschland vom 5. Okt. 1948 über die Zusammensetzung des Gnadenausschusses, S. 41
Anordnung Nr. 136 des Hohen Kommissars der Französischen Republik für Deutschland zur Abänderung der Anordnung Nr.
48 des Französischen Oberbefehlshabers in Deutschland vom 29. Januar 1948, S. 42. | Berichtigung der Verordnung Nr. 235 des !■ Hohen Kommissars der Französischen Republik für Deutschland vom 18 Sept. 49, , betreffend Abänderung des Gesetzes Nr. | 53 der Militärregierung über Devisenbe- ! wirtsclinftung, veröffentlicht in Nr. 305 des Amtsblattes des franz Oberkommandos für Deutschland, S. 43.
Nr. 6 vom 9. 12. 1949 (Eingang beim Landratsamt am 16. 12. 1949).
Gesetz Nr. 13: Gerichtsbarkeit auf den vorbehalteneu Gebieten S. 54.
Gesetz Nr. 14: Strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzung Anordnung Nr. 137 über die Bildung einer Auslieferungskommission S. 65. Berichtigung der Verordnung Nr. 238 zur Abänderung der Verordnung Nr. 177 vom 29. Sept. 1948 über die Gerichte der Französischen Militärregierung in Deutschland S. 66.
Evang. Gottesdienste in Calw
Heiliger Abend, 24. Dez. 1949 16.00 Uhr Christfeier in der Kirche.
23.30 Uhr Christmette in der Kirche (Kerzen mitbringen).
Christfest, 25. Dezember
9.30 Uhr Festgottesdienst in der Kirche (Landesbischof D. Haug), anschl. Heiliges Abendmahl.
2. Weihnachtsfeiertag, 26. Dezember
9.30 Uhr Gottesdienst- in der Kirche (Weymann). 16 Uhr Weihnachtssingen der Hymnuschorknaben in der Kirche. (Die Kirche ist geheizt.)
Mittwoch, den 28. Dezember 20 Uhr Männerabend „Woher nimmt'der Christ den Mut, sich politisch zu betätigen“.
i
Evang. Gottesdienste in Neuenbürg Heiliger Abend, 24,-Dezember, 17 Uhr Christvesper (Seifert) Stadtkirche.
Christfest, 25. Dezember
9.30 Uhr Festgottesdienst Stadtkirche, anschließend Feier des Hl. Mahles mit Beichte (Seifert). 10 Uhr Gottesdienst Waldrennach, anschließend Feier des Hei- J ligen Mahles mit Beichte (Jäger). 16 Uhr i Weihnachtsfeier des Jugendgottesdienstes (Seifert).
Stephanustag, 26. Dezember 9.30Uhr Gottesdienst Stadtkirche (Jäger).
Herausgeber: Kreisverband Calw. Verwaltung: Calw Badstraße 24.
Hruck: A. Oelschlfiger'sctie BurMnirkerei Calw.