' Bekanntmachung

Die Diensträume der Landwirtschafts- iiniter Calw und Nagold bleiben zwischen Weihnachten und Neujahr für den Pubti- kumsverkehr geschlossen.

Landwirtschaftsamt Calw und Nagold

Waldbauernlehrgängc in Dornstetten

Die Privatwaldabteilung der Württ. Lan­desforstdirektion teilt mit: In diesem Jahr finden wiederum 2 Waldbauernlehrgänge an der Landesforstschule in Dorastetten statt. Die Lehrgangstermine sind: 1. Lehr­gang 16. 1.4. 2. 1950, 2. Lehrgang 8. -2. bis 28. 2. 1950. Die Gesamtkosten für Un­terricht, volle Unterkunft und Verpflegung betragen 80 DM jo Lehrgang. Die Bundes­bahn gewährt eine Fahrpreisermäßigung von 50 Prozent.

Die Lehrgänge dienen dazu, Privatwald­besitzer und deren Söhne in der Bewirt­schaftung ihrer Wälder zu unterrichten. Die Vorträge werden untermauert durch Lehrwanderungen, Lehrfahrten und Übun­gen. Bei dem großen Erfolg, den der 1. Wald- bauernlehrgang erzielt hat, wird den Pri­vatwaldbesitzern dringend empfohlen, sich für einen der Lehrgänge bei der Württem- bergischen Landesforstdirektion Tübingen, Schwabstraße 20 vormerken zu lassen.

Kreisstadt Calw

Einrichtung des forstlichen

Betriebsdienstes im Privat­walde auf Markung Calw

Die Durchführungsverordnung zur Aen- derung des Körperschaftsforstgesetzes und .über die Bildung forstlicher Betriebsdienst­bezirke vom 23. 9. 1949, Reg.Bl. S. 525, ist in Kraft getreten. Es ist somit im gesam­ten Privatwalde Süd-Württembergs» und Hohenzollerns der forsttechnisehe Betriebs­dienst alsbald einzurichten. Die Einrich­tung kann auf 2 Arten bewerkstelligt werden:

a) Zusammenschluß der Privatwaldeigen­tümer eines Forstbezirks zur Bildung eines gemeinschaftlichen Betriebsdienstbezirks;

b) Einbeziehung der Privatwaldungen in forstliche Betriebsdi^nstbezirke des Staa­tes oder der Körperschaften. Hiebei kann die Tätigkeit des zuständigen Betriebs­beamten entweder nur eine beratende oder auf speziellen Wunsch der Privatwald­eigentümer eine betreuende sein. Während die beratende Tätigkeit die das Ziel hat, durch Beratung eine allgemeine Steige­rung der Holzerzeugung und Verbesserung des Waldzustandes herbeizuführen, gebüh­renfrei ist, wird für die betreuende Tätig­keit, die sich auf alle Arbeiten einer forst­lichen Betriebsführung, wie Vermittlung von Forstpflanzen, Durchführung und Be­aufsichtigung von Kulturarbeiten, Jung- wuchspflege- und Verjüngungsmaßnahmen,

, Holzsortierung und Holzaufnahmen; Ferti­gung von Kaufverträgen und Betriebsplä­nen; Waldwertschätzungsarbeiten und Waldwegbauten erstreckt, ein Betreuungs­beitrag erhoben. Die Höhe, Berechnungs­grundlage und Fälligkeit dieses Beitrags wird noch bestimmt und bekanntgegeben werden.

Die Forstdirektiön hat nun im Eiüver- nehmen mit der- Körperschaftsdirektion und nach Anhören der forstlichen Berufs­vertretung für das gesamte Land einen Plan für die Einteilung der forstlichen Be­triebsdienstbezirke entworfen. Nach diesem Plan werden die auf Markung Calw und Alzenberg liegenden Privatwaldungen in den Betriebsdienstbezirk des staatlichen Revierförsters in Calw einbezogen.

Ein Auszug aus diesem Plan liegt auf dem Rathaus, Zimmer 8, 2 Wochen zur 'öffentlichen Einsichtnahme auf. Sollte der Plan nicht gebilligt werden und zur Bil­dung eines eigenen forsttechnischen Be­triebsdienstes geschritten werden, so ist für diese Bildung eine Frist bis zum 31. 12. 1949 gestellt.

Bürgermeisteramt.

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Industrie- und Handelskammer Rottweil Nebenstelle Calw

Stadt Nagold

Streuen auf> öffentlichen Stras­sen, Entfernen von Schnee, Ro­deln, Schleifen.

Die nunmehr wieder eintretende Kälte­periode mit Glatteis und Schneefällen gibt Veranlassung, die Einwohnerschaft auf folgende ortspolizeiliche Vorschriften hin­zuweisen:

1. Bei Glatteis sind die Anlieger ver­pflichtet, entlang ihrer Anwesen einschließ­lich Gärten und Hofräumen, die Gehwege und die Straße bis zur Straßenmitte mit Sand oder Asche zu streuen. Entsteht das Glatteis nach 21 Uhr, so ist sofort nach Tagesanbruch der Streupflicht zu genügen. Im Bedarfsfälle muß das Streuen auch tagsüber wiederholt werden. Vor allem sind die Durchgangsstraßen zuverlässig zu streuen. Bei plötz­lich auftretenflem Glatteis führt das Stadt­bauamt zur teilweisen Entlastung der Streupflichtigen für die Straßen soweit möglich einen zusätzlichen Streudienst durch Dadurch werden jedoch die Anlie­ger ihrer Verpflichtung zum Streuert und ihrer Haftpflicht bei Unglücksfällen nicht enthoben. Auf ausreichendes Streuen wer­den ganz besonders die Besitzer von Eck­grundstücken und die Anlieger im Galgen­berggebiet hingewiesen, wo sich alljährlich infolge ungenügenden Streuens zahlreiche Unfälle ereignen.

2. Bei Sehneefall ist der Schnee von den Anliegern auf den Gehwegen zu ent­fernen. Der Schnee darf nicht auf die Fahr­bahn geworfen werden. Bei einsetzendem stärkerem Schneefall fordere ich die Bevölkerung jetzt schon auf, den Schnee auch auf den Straßen zu entfernen.

3. Bei Tauwetter sind die Straßen und Wege entsprechend der Straßenreini­gungspflicht bis zur Mitte der Straße zu kehren. Außerdem ist für einen geordneten Abzug des Schneewassers zu sorgen.

4. Das Rodeln und Schleifen auf den Straßen und Wegen innerhalb der Stadt ist verboten Außerhalb der Stadt ist das Rodeln auf allen denjenigen Wegen verboten, die in eine Verkehrsstraße mit Autoverkehr einmünden. Die Eltern und Lehrherren werden ersucht, diese Vor­schriften ihren Kindern und Lehrlingen einzuschärfen.

Die Nichtbefolgung der Vorschriften hat nicht nur strenge Bestrafung, sondern auch Schadenersatzleistung auf Grund der ge­setzlichen Haftpflicht zur Folge.

Nagold, den 15. Dezember 1949.

Bürgermeisteramt.

Amtsblatt der Hohen Alliierten Kommission in Deutschland

Nt. 4 vom 21. November 1949 (Eingang beim Landratsamt am 23. 11 49).

Gesetz Nr. 11: Erste Abänderung des Ge­setzes Nr. 1 Amtsblatt der Alliierten Ho­hen Kommission, S. 34.

Gesetz Nr. 12: Nichtigkeit von nationalso­zialistischen Rechtsvorschriften ilbei Staatsangehörigkeit, S 36:

Verordnung Nr 237: Ersetzung des Aus­druckesGerichte der franz. Militärregie­rung in Deutschland durchFranzösi­sche Gerichte der Alliierten Hohen Kom­mission in Deutschland, S 38.

Verordnung Nr. 238 zur Abänderung der ' Verordnung Nr. 177 vom 29. Sept. 1948 1 über die Gerichte der Französischen Mi­litärregierung in Deutschland, S. 38. Verfügung Nr. 141: Abänderung der Ver- f fügung Nr. 89 des franz Oberbefehlsha- j bers in Deutschland vom 29 Sept. 1948 : betreffend Sitz und Zuständigkeit der. Gerichte der Französischen Militärregie­rung in Deutschland, S. 40.

Verfügung Nr 142: Abänderung der Ver­fügung Nr. 94 des franz Oberkommandos in Deutschland vom 5. Okt. 1948 über die Zusammensetzung des Gnadenausschus­ses, S. 41

Anordnung Nr. 136 des Hohen Kommissars der Französischen Republik für Deutsch­land zur Abänderung der Anordnung Nr.

48 des Französischen Oberbefehlshabers in Deutschland vom 29. Januar 1948, S. 42. | Berichtigung der Verordnung Nr. 235 des ! Hohen Kommissars der Französischen Re­publik für Deutschland vom 18 Sept. 49, , betreffend Abänderung des Gesetzes Nr. | 53 der Militärregierung über Devisenbe- ! wirtsclinftung, veröffentlicht in Nr. 305 des Amtsblattes des franz Oberkomman­dos für Deutschland, S. 43.

Nr. 6 vom 9. 12. 1949 (Eingang beim Land­ratsamt am 16. 12. 1949).

Gesetz Nr. 13: Gerichtsbarkeit auf den vor­behalteneu Gebieten S. 54.

Gesetz Nr. 14: Strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzung Anordnung Nr. 137 über die Bildung einer Auslieferungskommission S. 65. Berichtigung der Verordnung Nr. 238 zur Abänderung der Verordnung Nr. 177 vom 29. Sept. 1948 über die Gerichte der Französischen Militärregierung in Deutschland S. 66.

Evang. Gottesdienste in Calw

Heiliger Abend, 24. Dez. 1949 16.00 Uhr Christfeier in der Kirche.

23.30 Uhr Christmette in der Kirche (Ker­zen mitbringen).

Christfest, 25. Dezember

9.30 Uhr Festgottesdienst in der Kirche (Landesbischof D. Haug), anschl. Heiliges Abendmahl.

2. Weihnachtsfeiertag, 26. Dezember

9.30 Uhr Gottesdienst- in der Kirche (Weymann). 16 Uhr Weihnachtssingen der Hymnuschorknaben in der Kirche. (Die Kirche ist geheizt.)

Mittwoch, den 28. Dezember 20 Uhr MännerabendWoher nimmt'der Christ den Mut, sich politisch zu betäti­gen.

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Evang. Gottesdienste in Neuenbürg Heiliger Abend, 24,-Dezember, 17 Uhr Christvesper (Seifert) Stadtkirche.

Christfest, 25. Dezember

9.30 Uhr Festgottesdienst Stadtkirche, anschließend Feier des Hl. Mahles mit Beichte (Seifert). 10 Uhr Gottesdienst Waldrennach, anschließend Feier des Hei- J ligen Mahles mit Beichte (Jäger). 16 Uhr i Weihnachtsfeier des Jugendgottesdienstes (Seifert).

Stephanustag, 26. Dezember 9.30Uhr Gottesdienst Stadtkirche (Jäger).

Herausgeber: Kreisverband Calw. Verwaltung: Calw Badstraße 24.

Hruck: A. Oelschlfiger'sctie BurMnirkerei Calw.