Bekanntmachung 1
des Landwirtschaftsministeriums über die Abhaltung eines Lehrganges zur Erlangung der Anerkennung als Hufschmied
(Gesetz über den Hufbeschlag vom 20. 12. 1940)
* Der nächste, 4 Monate dauernde Lehrgang an der Staatlichen Lehrschmiede für Huf- und Klauennflege in Reutlingen beginnt am 2. 1. 1950.
Gesuche um Zulassung sind bis spätestens 21. 11. 1949 an den Leiter der Lehrschmiede, Herrn Regierungsveterinärrat Dr. Holstein, Reutlingen, Lenaustraße 9, zu richten.
Beizufügen sind:
1. der Lehrbrief,
2. das Gesellenprüfungszeugnis,
3. Nachweis einer Gesellentätigkeit von mindestens 2 Jahren bei einem geprüften Hufschmied,
4. Geburtsurkunde,
5. selbstgeschriebener Lebenslauf,
6. polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums,
7. Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.
Von den Zeugnissen Ziff. 1, 2 und 3 ist eine amtlich beglaubigte Abschrift einzuschicken.
Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet eine Aufnahmeprüfung, die am 15. 12. 1949. 9 Uhr, in der Lehrschmiede Reutlingen stattfindet. Nach dieser Prüfung wird den Kursanwärtern mitgeteilt, was sie zum Lehrgang mitzubringen haben.
Die nach § 3, Abs. 3, der Hufbeschlagsordnung vom 31. 12 1940 von den Teilnehmern an dem Lehrgang zu erhebende Unterrichtsgebühr beträgt 100 DM.
Anordnung
über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei der Vermah’ung von Weizen und Roggen
Vom 19. Oktober 1949 Auf Grund des § 6 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 7. 1935 — Beg.Bl. I S. 1006 — in Verbindung mit den §§ 1, 8 und 9 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Getreidewirtschaft vom 12. 7. 1935 — RNVB1. S. 388 — sowie auf Grund des Gesetzes über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 11 8 1949 — Reg.- Bl. S. 311 — wird angeordnet:
§ 1
(1) Zur Deckung der Kosten, die bei der Bewirtschaftung von Getreide und Getreideerzeugnissen entstehen, haben die Mühlen für jede Tonne in der Handelsmüllerei verarbeiteten Weizen und Roggen eine Abgabe von 100 DM zu leisten
(2) Die Abgabe ist an das Landwirtschaftsministerium nach dessen besonderer Bestimmung zu entrichten.
§ 2
Diese Anordnung tritt mit Wirkung ab 1. 9. 1949 in Kraft.
Tübingen, 19. Oktober 1949
Land Württemberg-Hohenzollern Landwirtschaftsministerium gez. Dr Weiß
Anordnung des Landwirtschaf tsministcriums über Herstellung von Bier vom 11. Oktober
Auf Grund des § 5 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutsehen Brauwirtschaft vom 18. April 1935 (RGBl. I, S. 556) und des Gesetzes über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtscMftlicher Erzeugnisse vom 11. 8. 1949 (Reg.Bl. S. 311) wird angeordnet:
§ 1
(1) Bier darf mit folgendem Rtamm- würzegclialt hergestellt und in den Verkehr gebracht werden:
Bckanntmachunng über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters
Das aus Anlaß der Übernahme der Bo- denschätzungsergebnisse aufgestellte neue Liegenschaftskataster der Gemeinden Calw, Ortsteil Alzenberg, und Altburg einschl. der Teilgemeinden Oberriedt, Spesshardt, Spindlershof und Weltenschwann wird in der Zeit vom 14. November bis 13. Dezember 1949 in den Diensträumen des Katasteramts Calw, Stuttgarter Straße 19 während der Dienststunden offengelegt Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Katasterbücher. Die in das neue Liegenschaftskataster übernommenen Angaben werden außer dieser Offenlegung den Grund- und Gebäudeeigentümern nicht besonders mitgeteilt.
Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben steht den Grund- und Gebäudeeigentümern (Erbbauberechtigten, Erbpächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 27. Dez. 1949 beim Katasteramt entweder schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völliger Zurückweisung der Beschwerde fallen die durch örtliche Untersuchungen entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last.
Mit Ablauf der Offenlegungsfrist tritt das Liegenschaftskataster an die Stelle des bisherigen Grundsteuerkatasters und an die Stelle des bisherigen amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
Calw, 7. Nov. 1949
Katasteramt
Einfachbier mit einem Stammwürzegehalt bis 2 v. JL
Schankbier mit einem Stammwürzegehalt von 4,5 bis 5,5 v. H.
Lagerbier mit einem Stnmmwürze- gehalt von 11 bis 14 v. H.
§ 2
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft.
§ 3
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
Tübingen, den 11. Oktober 1949
gez. Dr. Weiß.
Einrichtung einer Kontrollstelle der Landcsvcrsicherungsanstalt Württemberg in Nagold
Die Landesversicherungsanstalt Württemberg hat für die Kreise Calw, Freudenstadt und Horb in Nagold eine Kontrollstelle errichtet.
Dem Kontrollbeamten obliegt die Prüfung der Quittungskarten und Versiche-
Markterlaubnisgesuch der Gemeinde Feldrennach
Die der Gemeinde Feldrennach mit Erlaß 'des Württ. Wirtschaftsministers — Landesgewerbeamt — in Stuttgart vom 24. Dezember 1942 erteilte Genehmigung zur Abhaltung der nachstehend aufgeführten Vieh- und Schweinemärkte ist abgelaufen:
1. am 3. Dienstag der Monate März, April, August, Oktober und November sowie am 2. Dienstag im Monat Juni jd. Js. einen Rindviehmarkt;
2. am 3. Donnerstag der Monate Februar, März, April Mai, August, September, Oktober und November sowie am 2 Dienstag der Monate Juni und Juli jd. Js einen Schweinemarkt.
Die Gemeinde Feldrennach sucht um wei- | tere Verlängerung dieser Erlaubnis nach.
Einwendungen gegen dieses Gesuch sind binnen 14 Tagen, vom Ablauf des Tages der Veröffentlichung an gerechnet, beim Land- ratsnmt Calw anznhrineen. j Calw, den 20. Oktober 1949 I Landratsamt.
rungskarten der freiwillig Versicherten, sowie der Invaliden- und ^Angestelltenver- sicherungspflichtigen, die“ ihre Beitragspflicht -durch Markenverwendung erfüllen. Die Kontrollen werden auf den Rathäusern durchgeführt. Die Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung werden jeweils hiervon rechtzeitig verständigt.
Jeden Montag von 8—12 Uhr und 14 bis 18 Uhr erteilt der Kontrollbeamte in seinem Büro in Nagold, Haiterbacherstraße 31, mündliche Auskunft in allen Versicherungsund Rentenangelegenheiten der Invaliden- und Angestellten-Versicherung.
Calw, den 2. November 1949
Landratsamt — Versicherungsamt —
Straßensperrung
Infolge Bauarbeiten wird die Landstraße I. Ordnung Nr. 348 in der Ortslage Berneck für Fahrzeuge über 5 t Gesamtgewicht bis auf weiteres gesperrt.
Calw, 7. Nov. 1949
Land ratsamt Besetzung
der Regicrungsveterinärratstelle in Nagold
Ab 3. November 1949 hat der aus Kriegsgefangenschaft zurück gekehrte Dr. med. vet. K. M ä d e r die Regierungsveterinärratstelle des Bezirks Calw III mit dem Dienstsitz in Nagold übernommen.
Sein Amtsbereich in allen amtstierärztlichen Belangen erstreckt sich auf das Gebiet des ehemaligen Oberamts Nagold mit Ausnahme der damals dem Kreis Freudenstadt zugeteilten Gemeinden. Es umfaßt folgende Gemeinden: Stadt Nagold, Alten- steig-Stadt, Altensteig-Dorf, Beihingen, Berneck, Beuren, Ebershardt, Ebhausen, Effringen, Egenhausen, Emmingen, Ett- mannsweiler, Gaugenwald, Gültlingen, Hai- terbach, Iselshausen, Mindersbach, Oberschwandorf, Pfrondorf, Rohrdorf, Rotfel- den, Schönbronn, Simmersfeld, Snielberg, Sulz, Uberberg, Unterschwandorf, Walddorf, Wart, Wenden, Wildberg.
Amts- und Sprechzimmer: Altes Oberamtsgebäude, vorläufiger Fernsprechanschluß: Rathaus Nagold, Landespolizei stelle.
Calw, 3. Nov. 1949
Landratsamt.
Bekanntmachung des Staatl. Gesundheitsamts
Am Montag, 14. Nov. 1949, hält Herr Sanitätsrat Dr. Sippel, Stuttgart, in Nagold und Calw wieder Sprechstunden f ü r K ö r- perbehinderte ab. In Nagold vormittags von 8—12 Uhr im Staatl. Gesundheitsamt, Hohe Straße 8, und in Calw nachmittags von 14—17 Uhr in der Nebenstelle des Gesundheitsamts, Altburger Straße 12. Für Wehrdienstbeschädigte sind diese Sprechstunden nicht zuständig.
Stadt Nagold Sprechstunden ■ des Wohnungsamts
Ab sofort ist das Wohnungsamt Rathaus Zimmer 7 für den Publikums-Verkehr nur noch Montag vormittag 8—12 Uhr geöffnet.
Die Bevölkerung wird dringend gebeten, diese Zeit einzuhalten.
Nagold, den 3. November 1949
Bürgermeisteramt.
Amtsgericht Calw
Am 3. November 1949, 11.30 Uhr, ist beim Unterzeichneten Gericht der Antrag des am 29.1.1922 in Karpfenhardt, Kreis Calw, geborenen, daselbst wohnhaften, verheirateten Kaufmanns Karl Erhardt, jun., auf Eröffnung des Vergleichverfahrens zur Abwendung des Konkurses eingegangen.
Zum vorläufigen Verwalter ist der Helfer in Steuersachen, Rudolf Hofmann in Calw, Inselstraße 1, bestellt worden.
Calw, 7. Nov. 1949