Bekanntmachung 1

des Landwirtschaftsministeriums über die Abhaltung eines Lehrganges zur Erlangung der Anerkennung als Hufschmied

(Gesetz über den Hufbeschlag vom 20. 12. 1940)

* Der nächste, 4 Monate dauernde Lehr­gang an der Staatlichen Lehrschmiede für Huf- und Klauennflege in Reutlingen be­ginnt am 2. 1. 1950.

Gesuche um Zulassung sind bis späte­stens 21. 11. 1949 an den Leiter der Lehr­schmiede, Herrn Regierungsveterinärrat Dr. Holstein, Reutlingen, Lenaustraße 9, zu richten.

Beizufügen sind:

1. der Lehrbrief,

2. das Gesellenprüfungszeugnis,

3. Nachweis einer Gesellentätigkeit von mindestens 2 Jahren bei einem geprüf­ten Hufschmied,

4. Geburtsurkunde,

5. selbstgeschriebener Lebenslauf,

6. polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums,

7. Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.

Von den Zeugnissen Ziff. 1, 2 und 3 ist eine amtlich beglaubigte Abschrift einzu­schicken.

Über die Zulassung zum Lehrgang ent­scheidet eine Aufnahmeprüfung, die am 15. 12. 1949. 9 Uhr, in der Lehrschmiede Reutlingen stattfindet. Nach dieser Prüfung wird den Kursanwärtern mitgeteilt, was sie zum Lehrgang mitzubringen haben.

Die nach § 3, Abs. 3, der Hufbeschlags­ordnung vom 31. 12 1940 von den Teilneh­mern an dem Lehrgang zu erhebende Un­terrichtsgebühr beträgt 100 DM.

Anordnung

über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei der Vermahung von Weizen und Roggen

Vom 19. Oktober 1949 Auf Grund des § 6 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 10. 7. 1935 Beg.Bl. I S. 1006 in Verbindung mit den §§ 1, 8 und 9 der Satzung der Haupt­vereinigung der deutschen Getreidewirt­schaft vom 12. 7. 1935 RNVB1. S. 388 sowie auf Grund des Gesetzes über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaft­licher Erzeugnisse vom 11 8 1949 Reg.- Bl. S. 311 wird angeordnet:

§ 1

(1) Zur Deckung der Kosten, die bei der Bewirtschaftung von Getreide und Getrei­deerzeugnissen entstehen, haben die Müh­len für jede Tonne in der Handelsmüllerei verarbeiteten Weizen und Roggen eine Ab­gabe von 100 DM zu leisten

(2) Die Abgabe ist an das Landwirt­schaftsministerium nach dessen besonderer Bestimmung zu entrichten.

§ 2

Diese Anordnung tritt mit Wirkung ab 1. 9. 1949 in Kraft.

Tübingen, 19. Oktober 1949

Land Württemberg-Hohenzollern Landwirtschaftsministerium gez. Dr Weiß

Anordnung des Landwirtschaf tsministcriums über Herstellung von Bier vom 11. Oktober

Auf Grund des § 5 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutsehen Brau­wirtschaft vom 18. April 1935 (RGBl. I, S. 556) und des Gesetzes über die öffent­liche Bewirtschaftung landwirtscMftlicher Erzeugnisse vom 11. 8. 1949 (Reg.Bl. S. 311) wird angeordnet:

§ 1

(1) Bier darf mit folgendem Rtamm- würzegclialt hergestellt und in den Verkehr gebracht werden:

Bckanntmachunng über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters

Das aus Anlaß der Übernahme der Bo- denschätzungsergebnisse aufgestellte neue Liegenschaftskataster der Gemeinden Calw, Ortsteil Alzenberg, und Altburg einschl. der Teilgemeinden Oberriedt, Spesshardt, Spindlershof und Weltenschwann wird in der Zeit vom 14. November bis 13. Dezem­ber 1949 in den Diensträumen des Kataster­amts Calw, Stuttgarter Straße 19 während der Dienststunden offengelegt Offenge­legt werden die Schätzungskarten und die Katasterbücher. Die in das neue Lie­genschaftskataster übernommenen Anga­ben werden außer dieser Offenlegung den Grund- und Gebäudeeigentümern nicht be­sonders mitgeteilt.

Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben steht den Grund- und Gebäudeeigentümern (Erbbauberech­tigten, Erbpächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 27. Dez. 1949 beim Katasteramt entweder schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völliger Zurückweisung der Beschwerde fallen die durch örtliche Untersuchungen entstande­nen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last.

Mit Ablauf der Offenlegungsfrist tritt das Liegenschaftskataster an die Stelle des bisherigen Grundsteuerkatasters und an die Stelle des bisherigen amtlichen Ver­zeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

Calw, 7. Nov. 1949

Katasteramt

Einfachbier mit einem Stammwürze­gehalt bis 2 v. JL

Schankbier mit einem Stammwürze­gehalt von 4,5 bis 5,5 v. H.

Lagerbier mit einem Stnmmwürze- gehalt von 11 bis 14 v. H.

§ 2

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese An­ordnung werden nach den geltenden Be­stimmungen bestraft.

§ 3

Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.

Tübingen, den 11. Oktober 1949

gez. Dr. Weiß.

Einrichtung einer Kontrollstelle der Landcsvcrsicherungsanstalt Württem­berg in Nagold

Die Landesversicherungsanstalt Würt­temberg hat für die Kreise Calw, Freuden­stadt und Horb in Nagold eine Kontroll­stelle errichtet.

Dem Kontrollbeamten obliegt die Prü­fung der Quittungskarten und Versiche-

Markterlaubnisgesuch der Gemeinde Feldrennach

Die der Gemeinde Feldrennach mit Erlaß 'des Württ. Wirtschaftsministers Landes­gewerbeamt in Stuttgart vom 24. Dezem­ber 1942 erteilte Genehmigung zur Abhal­tung der nachstehend aufgeführten Vieh- und Schweinemärkte ist abgelaufen:

1. am 3. Dienstag der Monate März, April, August, Oktober und November sowie am 2. Dienstag im Monat Juni jd. Js. einen Rindviehmarkt;

2. am 3. Donnerstag der Monate Februar, März, April Mai, August, September, Oktober und November sowie am 2 Dienstag der Monate Juni und Juli jd. Js einen Schweinemarkt.

Die Gemeinde Feldrennach sucht um wei- | tere Verlängerung dieser Erlaubnis nach.

Einwendungen gegen dieses Gesuch sind binnen 14 Tagen, vom Ablauf des Tages der Veröffentlichung an gerechnet, beim Land- ratsnmt Calw anznhrineen. j Calw, den 20. Oktober 1949 I Landratsamt.

rungskarten der freiwillig Versicherten, sowie der Invaliden- und ^Angestelltenver- sicherungspflichtigen, die ihre Beitrags­pflicht -durch Markenverwendung erfüllen. Die Kontrollen werden auf den Rathäusern durchgeführt. Die Ortsbehörden für die Ar­beiter- und Angestelltenversicherung wer­den jeweils hiervon rechtzeitig verständigt.

Jeden Montag von 812 Uhr und 14 bis 18 Uhr erteilt der Kontrollbeamte in sei­nem Büro in Nagold, Haiterbacherstraße 31, mündliche Auskunft in allen Versicherungs­und Rentenangelegenheiten der Invaliden- und Angestellten-Versicherung.

Calw, den 2. November 1949

Landratsamt Versicherungsamt

Straßensperrung

Infolge Bauarbeiten wird die Landstraße I. Ordnung Nr. 348 in der Ortslage Berneck für Fahrzeuge über 5 t Gesamtgewicht bis auf weiteres gesperrt.

Calw, 7. Nov. 1949

Land ratsamt Besetzung

der Regicrungsveterinärratstelle in Nagold

Ab 3. November 1949 hat der aus Kriegs­gefangenschaft zurück gekehrte Dr. med. vet. K. M ä d e r die Regierungsveterinär­ratstelle des Bezirks Calw III mit dem Dienstsitz in Nagold übernommen.

Sein Amtsbereich in allen amtstierärzt­lichen Belangen erstreckt sich auf das Gebiet des ehemaligen Oberamts Nagold mit Ausnahme der damals dem Kreis Freu­denstadt zugeteilten Gemeinden. Es umfaßt folgende Gemeinden: Stadt Nagold, Alten- steig-Stadt, Altensteig-Dorf, Beihingen, Berneck, Beuren, Ebershardt, Ebhausen, Effringen, Egenhausen, Emmingen, Ett- mannsweiler, Gaugenwald, Gültlingen, Hai- terbach, Iselshausen, Mindersbach, Ober­schwandorf, Pfrondorf, Rohrdorf, Rotfel- den, Schönbronn, Simmersfeld, Snielberg, Sulz, Uberberg, Unterschwandorf, Wald­dorf, Wart, Wenden, Wildberg.

Amts- und Sprechzimmer: Altes Ober­amtsgebäude, vorläufiger Fernsprechan­schluß: Rathaus Nagold, Landespolizei stelle.

Calw, 3. Nov. 1949

Landratsamt.

Bekanntmachung des Staatl. Gesundheitsamts

Am Montag, 14. Nov. 1949, hält Herr Sa­nitätsrat Dr. Sippel, Stuttgart, in Nagold und Calw wieder Sprechstunden f ü r K ö r- perbehinderte ab. In Nagold vormit­tags von 812 Uhr im Staatl. Gesundheits­amt, Hohe Straße 8, und in Calw nachmit­tags von 1417 Uhr in der Nebenstelle des Gesundheitsamts, Altburger Straße 12. Für Wehrdienstbeschädigte sind diese Sprech­stunden nicht zuständig.

Stadt Nagold Sprechstunden des Wohnungsamts

Ab sofort ist das Wohnungsamt Rathaus Zimmer 7 für den Publikums-Verkehr nur noch Montag vormittag 812 Uhr geöffnet.

Die Bevölkerung wird dringend gebeten, diese Zeit einzuhalten.

Nagold, den 3. November 1949

Bürgermeisteramt.

Amtsgericht Calw

Am 3. November 1949, 11.30 Uhr, ist beim Unterzeichneten Gericht der Antrag des am 29.1.1922 in Karpfenhardt, Kreis Calw, geborenen, daselbst wohnhaften, verhei­rateten Kaufmanns Karl Erhardt, jun., auf Eröffnung des Vergleichverfah­rens zur Abwendung des Konkurses einge­gangen.

Zum vorläufigen Verwalter ist der Hel­fer in Steuersachen, Rudolf Hofmann in Calw, Inselstraße 1, bestellt worden.

Calw, 7. Nov. 1949