Amtsblatt fut den ßrds Coltn

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw Freitag 14. Oktober 1949 Nr. 42

Das Bodenreformgesetz

Erste Durchführungsverordnung

Auf Grund des § 51 des Bodenreform­gesetzes vom 6. 8. 1948 (RegBl. S. 151) hat das Staatsministerium am 12. 7. 1949 nun­mehr die 1. Durchführungsverordnung er­lassen und diese in Nr. 49 des Reg.Blattes vom 14. 9. 1949 veröffentlicht.

Die VO. enthält neben organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Berechnungsgrundlagen für die bei der Landabgabe zu gewährende Entschädigung sowie die Voraussetzungen für die Land­zuteilung an Bewerber. Außerdem stellt die VO. auch in materieller Hinsicht eine wesentliche Ergänzung des Gesetzes dar und beseitigt einige bei seiner Auslegung aufgetretene Schwierigkeiten.

Zur Mitwirkung bei der Feststellung der abgabepflichtigen Betriebe und bei der Auswahl des Siedlungsbewerbers sollen neben einem Landessiedlungsausschuß auch bei den Kreisverbänden und Gemeinden Siedlungsausschüsse gebildet werden. Bei der Zusammensetzung dieser Siedlungsaus­schüsse ist Vorsorge getroffen, daß die Interessen der an der Bodenreform beteilig­ten Personenkreise (landabgebende Grund­eigentümer und Landbewerber, vor allem Heimatvertriebene) in gebührender Weise berücksichtigt werden. Auch ist die Beach­tung allgemein bäuerlicher und ernährungs­wirtschaftlicher Belange dadurch gewähr­leistet, daß die Vorstände der zuständigen Landwirtschaftsämter bzw. die landwirt­schaftlichen Ortsobmänner den Kreis- bzw. Ortssiedlungsausschüssen angehören.

Die VO. will für die Festsetzung und Heranziehung abgabepflichtigen Grundbe­sitzes eine sichere Grundlage schaffen. Durch feste Ausgangspunkte soll eine ein­heitliche Behandlung aller Betroffenen er­reicht und eine Umgehung des Gesetzes ver­hindert werden.

Auch der Umfang der Abgabepflicht selbst wird durch die VO. gegenüber dem Boden­reformgesetz teils eingeschränkt, teils er­weitert: Während das Gesetz schlechthin allen Grundbesitz, der vor dem 1. 7. 1914 zu Zwecken der Vermögensanlage oder zur Ernährungssicherung des Eigentümers er­worben wurde, als von der Abgabepflicht betroffen bezeichnete, gibt die VO. nunmehr dem Siedlungsamt die Möglichkeit, von einer Inanspruchnahme abzusehen, wenn der Grundbesitz 3 ha nicht übersteigt. Aber auch wenn der jetzige Inhaber das Grund­eigentum zum Zwecke der Vermögens­anlage nicht selbst erworben hat, sondern dieses von gradlinig Verwandten oder von seinem Ehegatten ererbt oder durch Rechts­geschäft erlangt hat, kann das Siedlungs­amt nach seinem Ermessen von einer Ent­eignung absehen. Dasselbe gilt, wenn der Grundbesitz im Interesse eines in landwirt­schaftlicher Berufsausbildung stehenden Abkömmlings oder nahen Verwandten er­worben wurde. Auch die Abgabepflicht be­züglich des Streubesitzes ist weiter da­durch beschränkt worden, daß Grundstücke, die als Baugrund für persönliche, gewerb­liche oder soziale Zwecke bestimmt sind, dem Eigentümer verbleiben. Das Siedlungs­amt kann hier jedoch eine Frist zum Be­ginn der Bauarbeiten stellen. Eine Erweite­rung der Abgabepflicht wurde dadurch vor­genommen, daß der betroffene Personen­kreis auf solche Ehegatten ausgedehnt wurde, die nach dem Tode des anderen den

Grundbesitz erben, aber nicht geeignet und in' der Lage sind, ihn selbst zu bewirt­schaften.

Die Landabgabe braucht sich nicht nur auf das Grundeigentum und dessen wesent­liche Bestandteile zu erstrecken, sondern kann auch auf das Zubehör ausgedehnt werden, und zwar auch dann, wenn das Zu­behör nicht dem betroffenen Grundeigen­tümer, sondern einem Dritten gehört. Im letzteren Falle erfolgt jedoch keine Ent­eignung, sondern nur eine mietweise In­anspruchnahme.

Rechte dritter Personen an den vom Ge­setz betroffenen Grundstücken bleiben von einer Enteignungsverfügung regelmäßig unberührt. Wurde jedoch der mit dem her­angezogenen Grundstück beabsichtigte Zweck durch den Fortbestand des Rechts gefährdet, so könnte dieses ausnahmsweise abgelöst oder abgeändert werden.

Bevor eine förmliche Enteignungsverfü­gung ergeht, soll mit dem betroffenen Grundeigentümer eine gütliche Vereinba­rung über die abzugebenden Grundstücke versucht und der Abschluß eines Kaufver­trages erstrebt werden. «Sind die Versuche ergebnislos und leistet der Betroffene auch einem hierauf zugestellten Landabgabe­bescheid keine Folge, so wird das Enteig­nungsverfahren eingeleitet. Der Enteignet« wird durch das Land entschädigt. Die Er­rechnung der Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der in der VO. gegebenen Richt­linien.

Der Landbewerber, der in Württemberg- Hohenzollern wohnhaft und deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger sein muß, hat neben seiner Landbedürftig­keit noch einige weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die im einzelnen in der VO. und im Bodenreformgesetz selbst ausgeführt

Kreistagssitzung am 20. Oktober

Der Kreistag tritt am Donnerstag, den 20. Oktober 1949, vormittags 9 Uhr, in Calw im Rathaus (gr. Sitzungssaal) zu seiner 4. Sitzung zusammen. v

Vorl. Tagesordnung für die öffentliche, Sitzung:

1. Nachrücken eines Ersatzmannes für ein nicht in den Kreistag eingetretenes Mit­glied.

2. Haushaltsplan und Haushaltssatzung des Kreisverbands für das Rechnungsjahr 1949.

3. Erhöhung der Pflegegelder für die Kreis­krankenhäuser Calw, Nagold und Neuen­bürg.

4. Satzung über die Gewährung von Bei­hilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Gemeindebedienstete durch den Kreisverband.

5. Wahl der Beisitzer des Kreisjagdamts.

6. Sonstiges.

Calw, den 10. Oktober 1949.

Der Vorsitzende des Kreist-ag*e-: (gez.) Neerforth Regierungsrat, Amtsverweser.

sind. Vor allen anderen Bewerbern sollen aber langjährige Pächter und Nutzungsbe­rechtigte des in Anspruch genommenen Grundbesitzes berücksichtigt werden.

Der bei der Zuweisung berücksichtigte Landbewerber hat jedoch das Grundstück ordentlich und bestimmungsgemäß zu be­nützen. Verstößt er dagegen, so kann das gemeinnützige Siedlungsamt ihm gegen­über von seinem Wiederkaufsrecht Ge­brauch machen. Damit ist ein Ansporn ge­geben, der die Gewähr bietet, daß das mit

Lebensmittelversorgung

Fettausgabe im Monat Oktober Für den Versorgungszeitraum vom 1. bis 31. Oktober 1949 kommen innerhalb der Fettration folgende Mengen Butter zur Ausgabe.

Es erhalten:

Normalverbraucher von 06 Jahren und TSV io Brot von 16 Jahren 875 g Butter

und zwar auf die Butterabschnitte 12, 13, 15, 17, 18, 19 sowie auf den Fettabschnitt X je 125 g.

Normalverbraucher und TSV Brot über 6 Jahre

250 g Butter

und zwar je 125 g auf die Abschnitte 12 und 13.

TSV Fleisch, TS in Fleisch und Brot, über 1 Jahr

625 g Butter * und zwar auf die Abschnitte Sch 3, Sch 4, SV 4 je 125 g und auf den Abschnitt SV 3 250 g.

Zulageempfänger erhalten die ganze Ra­tion in Butter und zwar

Teilschwerarbeiter

50

g

Mittelschwerarbeiter

100

g

Schwerarbeiter

150

g

Schwerstarbeiter

250

g

Werdende u. still Mütter

300

g

der Oktober-Lebensmittel- u. Zulagekarten. Calw, den 5. Oktober 1949

Kreisemährungsamt.

Fleisch

Außer der bereits aufgerufenen Fleisch- ration von 1000 g gelangen noch weitere 500 g Fleisch an Normalverbraucher und der in Frage kommenden TSV über 1 Jahr zur Ausgabe und zwar

je 250 g

auf die Abschnitte 25 und 26 der Septeoaber- Oktober-Lebensmittelkarten.

Calw, den 7. Oktober 1949

Kreisernährungsa n*4.

Preise für holländische Marmelade

Vom Wirtschaftsministerium Preis­aufsichtsstelle Tübingen wurden mit Er­laß vom 30. September 1949 für die aue den Niederlanden eingeführte Marmelade folgende Preise festgesetzt:

Verbraucherpreise

bei Abgabe in Dosen zu 5 kg

bei toser Abgabe ie 500g

Aprikosenmarmelade

12,83 DM

1,32 DM

Pflaumenmarmelade

8,31 DM

,87 DM

Sonstige Marmelade

11,63 DM

1,20 DM

Diese Preise sind Höchstpreise.

Calw, den 7. Oktober 1949

Landrat« amt Preisbehörde