Amtsblatt fut den ßrds Coltn
BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw Freitag 14. Oktober 1949 Nr. 42
Das Bodenreformgesetz
Erste Durchführungsverordnung
Auf Grund des § 51 des Bodenreformgesetzes vom 6. 8. 1948 (RegBl. S. 151) hat das Staatsministerium am 12. 7. 1949 nunmehr die 1. Durchführungsverordnung erlassen und diese in Nr. 49 des Reg.Blattes vom 14. 9. 1949 veröffentlicht.
Die VO. enthält neben organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Berechnungsgrundlagen für die bei der Landabgabe zu gewährende Entschädigung sowie die Voraussetzungen für die Landzuteilung an Bewerber. Außerdem stellt die VO. auch in materieller Hinsicht eine wesentliche Ergänzung des Gesetzes dar und beseitigt einige bei seiner Auslegung aufgetretene Schwierigkeiten.
Zur Mitwirkung bei der Feststellung der abgabepflichtigen Betriebe und bei der Auswahl des Siedlungsbewerbers sollen neben einem Landessiedlungsausschuß auch bei den Kreisverbänden und Gemeinden Siedlungsausschüsse gebildet werden. Bei der Zusammensetzung dieser Siedlungsausschüsse ist Vorsorge getroffen, daß die Interessen der an der Bodenreform beteiligten Personenkreise (landabgebende Grundeigentümer und Landbewerber, vor allem Heimatvertriebene) in gebührender Weise berücksichtigt werden. Auch ist die Beachtung allgemein bäuerlicher und ernährungswirtschaftlicher Belange dadurch gewährleistet, daß die Vorstände der zuständigen Landwirtschaftsämter bzw. die landwirtschaftlichen Ortsobmänner den Kreis- bzw. Ortssiedlungsausschüssen angehören.
■ Die VO. will für die Festsetzung und Heranziehung abgabepflichtigen Grundbesitzes eine sichere Grundlage schaffen. Durch feste Ausgangspunkte soll eine einheitliche Behandlung aller Betroffenen erreicht und eine Umgehung des Gesetzes verhindert werden.
Auch der Umfang der Abgabepflicht selbst wird durch die VO. gegenüber dem Bodenreformgesetz teils eingeschränkt, teils erweitert: Während das Gesetz schlechthin allen Grundbesitz, der vor dem 1. 7. 1914 zu Zwecken der Vermögensanlage oder zur Ernährungssicherung des Eigentümers erworben wurde, als von der Abgabepflicht betroffen bezeichnete, gibt die VO. nunmehr dem Siedlungsamt die Möglichkeit, von einer Inanspruchnahme abzusehen, wenn der Grundbesitz 3 ha nicht übersteigt. Aber auch wenn der jetzige Inhaber das Grundeigentum zum Zwecke der Vermögensanlage nicht selbst erworben hat, sondern dieses von gradlinig Verwandten oder von seinem Ehegatten ererbt oder durch Rechtsgeschäft erlangt hat, kann das Siedlungsamt nach seinem Ermessen von einer Enteignung absehen. Dasselbe gilt, wenn der Grundbesitz im Interesse eines in landwirtschaftlicher Berufsausbildung stehenden Abkömmlings oder nahen Verwandten erworben wurde. Auch die Abgabepflicht bezüglich des Streubesitzes ist weiter dadurch beschränkt worden, daß Grundstücke, die als Baugrund für persönliche, gewerbliche oder soziale Zwecke bestimmt sind, dem Eigentümer verbleiben. Das Siedlungsamt kann hier jedoch eine Frist zum Beginn der Bauarbeiten stellen. Eine Erweiterung der Abgabepflicht wurde dadurch vorgenommen, daß der betroffene Personenkreis auf • solche Ehegatten ausgedehnt wurde, die nach dem Tode des anderen den
Grundbesitz erben, aber nicht geeignet und in' der Lage sind, ihn selbst zu bewirtschaften.
Die Landabgabe braucht sich nicht nur auf das Grundeigentum und dessen wesentliche Bestandteile zu erstrecken, sondern kann auch auf das Zubehör ausgedehnt werden, und zwar auch dann, wenn das Zubehör nicht dem betroffenen Grundeigentümer, sondern einem Dritten gehört. Im letzteren Falle erfolgt jedoch keine Enteignung, sondern nur eine mietweise Inanspruchnahme.
Rechte dritter Personen an den vom Gesetz betroffenen Grundstücken bleiben von einer Enteignungsverfügung regelmäßig unberührt. Wurde jedoch der mit dem herangezogenen Grundstück beabsichtigte Zweck durch den Fortbestand des Rechts gefährdet, so könnte dieses ausnahmsweise abgelöst oder abgeändert werden.
Bevor eine förmliche Enteignungsverfügung ergeht, soll mit dem betroffenen Grundeigentümer eine gütliche Vereinbarung über die abzugebenden Grundstücke versucht und der Abschluß eines Kaufvertrages erstrebt werden. «Sind die Versuche ergebnislos und leistet der Betroffene auch einem hierauf zugestellten Landabgabebescheid keine Folge, so wird das Enteignungsverfahren eingeleitet. Der Enteignet« wird durch das Land entschädigt. Die Errechnung der Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der in der VO. gegebenen Richtlinien.
Der Landbewerber, der in Württemberg- Hohenzollern wohnhaft und deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger sein muß, hat neben seiner Landbedürftigkeit noch einige weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die im einzelnen in der VO. und im Bodenreformgesetz selbst ausgeführt
Kreistagssitzung am 20. Oktober
Der Kreistag tritt am Donnerstag, den 20. Oktober 1949, vormittags 9 Uhr, in Calw im Rathaus (gr. Sitzungssaal) zu seiner 4. Sitzung zusammen. v
Vorl. Tagesordnung für die öffentliche, Sitzung:
1. Nachrücken eines Ersatzmannes für ein nicht in den Kreistag eingetretenes Mitglied.
2. Haushaltsplan und Haushaltssatzung des Kreisverbands für das Rechnungsjahr 1949.
3. Erhöhung der Pflegegelder für die Kreiskrankenhäuser Calw, Nagold und Neuenbürg.
4. Satzung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Gemeindebedienstete durch den Kreisverband.
5. Wahl der Beisitzer des Kreisjagdamts.
6. Sonstiges.
Calw, den 10. Oktober 1949.
Der Vorsitzende des Kreist-ag*e-: (gez.) Neerforth Regierungsrat, Amtsverweser.
sind. Vor allen anderen Bewerbern sollen aber langjährige Pächter und Nutzungsberechtigte des in Anspruch genommenen Grundbesitzes berücksichtigt werden.
Der bei der Zuweisung berücksichtigte Landbewerber hat jedoch das Grundstück ordentlich und bestimmungsgemäß zu benützen. Verstößt er dagegen, so kann das gemeinnützige Siedlungsamt ihm gegenüber ■ von seinem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen. Damit ist ein Ansporn gegeben, der die Gewähr bietet, daß das mit
Lebensmittelversorgung
Fettausgabe im Monat Oktober Für den Versorgungszeitraum vom 1. bis 31. Oktober 1949 kommen innerhalb der Fettration folgende Mengen Butter zur Ausgabe.
Es erhalten:
Normalverbraucher von 0—6 Jahren und TSV io Brot von 1—6 Jahren 875 g Butter
und zwar auf die Butterabschnitte 12, 13, 15, 17, 18, 19 sowie auf den Fettabschnitt X je 125 g.
Normalverbraucher und TSV Brot über 6 Jahre
250 g Butter
und zwar je 125 g auf die Abschnitte 12 und 13.
TSV Fleisch, TS in Fleisch und Brot, über 1 Jahr
625 g Butter * und zwar auf die Abschnitte Sch 3, Sch 4, SV 4 je 125 g und auf den Abschnitt SV 3 250 g.
Zulageempfänger erhalten die ganze Ration in Butter und zwar
Teilschwerarbeiter
50
g
Mittelschwerarbeiter
100
g
Schwerarbeiter
150
g
Schwerstarbeiter
250
g
Werdende u. still Mütter
300
g
der Oktober-Lebensmittel- u. Zulagekarten. Calw, den 5. Oktober 1949
Kreisemährungsamt.
Fleisch
Außer der bereits aufgerufenen Fleisch- ration von 1000 g gelangen noch weitere 500 g Fleisch an Normalverbraucher und der in Frage kommenden TSV über 1 Jahr zur Ausgabe und zwar
je 250 g
auf die Abschnitte 25 und 26 der Septeoaber- Oktober-Lebensmittelkarten.
Calw, den 7. Oktober 1949
Kreisernährungsa n*4.
Preise für holländische Marmelade
Vom Wirtschaftsministerium — Preisaufsichtsstelle — Tübingen wurden mit Erlaß vom 30. September 1949 für die aue den Niederlanden eingeführte Marmelade folgende Preise festgesetzt:
Verbraucherpreise
bei Abgabe in Dosen zu 5 kg
bei toser Abgabe ie 500g
Aprikosenmarmelade
12,83 DM
1,32 DM
Pflaumenmarmelade
8,31 DM
—,87 DM
Sonstige Marmelade
11,63 DM
1,20 DM
Diese Preise sind Höchstpreise.
Calw, den 7. Oktober 1949
Landrat« amt — Preisbehörde —