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Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw,

Mittwoch, 10. August 1949

Nr. 33

Die Wahl zum ersten Bundestag

Am kommenden Sonntag, den 14. 8. 1949, findet die Wahl zum ersten Bundestag der Bundesrepublik Deutschland statt

Der Bundestag besteht aus mindestens 400 Abgeordneten, die in den Ländern des Bundes gewählt werden. Im Land Württem- berg-Hohenzollern werden mindestens 10 Abgeordnete gewählt. Zur Wahl wurde das Land Württemberg-Hohenzollern in 6 Wahl­kreise eingeteilt. In jedem Wahlkreis wird 1 Abgeordneter gewählt. Die restlichen 4 Abgeordneten entfallen auf den Landes­ergänzungsvorschlag. In den Wahlkreisen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Kreis Calw bildet mit den Kreisen Horb und Freudenstadt den Wahlkreis II. Zum Leiter dieses Wahl­kreises wurde Herr Landrat Schneider in Horb a N. bestellt.

Der Wahlvorschlag für den Wahlkreis II wurde im letzten Amtsblatt des Kreises ab­gedruckt Er wird mit dem Landesergän­zungsvorschlag in diesem Amtsblatt noch­mals veröffentlicht. Die Stimmabgabe für «.inen Bewerber des Kreiswahl Vorschlags gilt zugleich als Stimmabgabe für den Lan­desergänzungsvorschlag seiner Partei.

Im einzelnen wird auf folgendes hin­gewiesen:

I. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist nur, wer in eine Wäh­lerliste eingetragen ist oder einen in Wttrt- temberg-Hohenzollern ausgestellten Wahl­schein besitzt.

II. Wahlschein

Einen Wahlschein erhält auf Antrag vom zuständigen Bürgermeisteramt

1. ein Wahlberechtigter, der in eine Wäh­lerliste eingetragen ist, wenn er

a) sich am Wahltag während der Ab­stimmungszeit aus zwingenden Grün­den außerhalb der Gemeinde, in deren Wählerliste er eingetragen ist, auf­hält,

b) nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Wälerliste seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,

c) infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewe­gungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit er­hält, einen für ihn günstiger gelege­nen Wahlraum aufzusuchen;

' 2. ein Wahlberechtigter, der in eine Wäh­lerliste nicht eingetragen oder darin ge­strichen ist, wenn er

a) nachweist, daß er ohne sein Ver­schulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung der Wählerliste zu beantragen,

b) wegen Behinderung in der Ausübung der Wahlberechtigung gestrichen oder nicht eingetragen war, der Grund hie- für aber nachträglich weggefallen ist.

Wahlscheine berechtigen nur zur Stimm­abgabe in dem Land, in dem sie ausgestellt worden sind. Ein Wohlschein, der von einem Bürgermeisteramt außerhalb Würt- temberg-Hohenzollern ausgestellt wurde, berechtigt also nicht zur Stimmabgabe in Württemberg-Hohenzollern.

III. Abstimmungszeit

Die Abstimmungszeit ist auf die Zeit von 819 Uhr festgesetzt. In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern konnte der Gemeinderat mit Zustimmung des Kreis­wahlleiters die Abstimmungszeit abkürzen.

Sie darf jedoch nicht später als 10 Uhr beginnen und nicht vor 19 Uhr enden.

IV. Stimmzettel und Wah1umsch1äge

Die Stimmzettel und Wahlumschläge wer­den amtlich hergestellt und am Wahltag im Wahlraum den Wahlberechtigten aus­gehändigt.

Die Verwendung anderer Stimmzettel und Wahlumschläge ist unzulässig.

Die Stimmzettel enthalten den Namen der Bewerber im Wahlkreis.

Der Stimmzettel für den Wahlkreis II (Calw, Freudenstadt. Horb) ist am Schluß abgedruckt.

V. Stimmabgabe

1. Jeder Wähler hat nur eine Stimme.

2. Wählen kann nur, wer in eine Wähler­liste eingetragen ist oder einen in Württem­berg-Hohenzollern ausgestellten Wahlschein besitzt.

8. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlbezirk abstimmen, in dessen Wähler­liste sie' eingetragen sind. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirk des Landes wählen (vgl. jedoch oben Abschnitt II).

4. Der Wahlvorsteher leitet die Wahl und läßt bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum ordnen. Der Wahlraum darf während der Abstimmungs­zeit nicht abgeschlossen wer­den.

5. Der Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel und den amtlichen Wahlumschlag. Er begibt sich damit in den Nebenraum oder an den mit einer Vorrichtung gegen Sicht ge­schützten Tisch, kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen ( X) und legt den Stimmzettel in den Wahl­umschlag.

0 6. Der Wähler tritt hierauf an den Tisch des Wahlvorstandes, nennt seinen Namen und nötigenfalls seine Wohnung. Sobald der Schriftführer den Namen in der Wäh­lerliste aufgefunden hat, läßt der Wähler den Wahlvorstand feststellen, daß er nur einen einzigen Umschlag besitzt. Der Wahl­vorsteher trifft diese Feststellung, ohne den Wahlumschlag zu berühren. Der Wäh­ler wirft den Umschlag selbst in die Wahl­urne.

7. Inhaber von Wahlscheinen nennen ihren Namen und übergeben den Wahl­schein dem Wahlvorsteher, der ihn nach

Verfall von Bezugsausweisen

Die im Umlauf befindlichen Bezugsaus­weise, und zwar Großbezugscheine, Bezug­scheine A, Bezugscheine B und Berechti­gungsscheine werden mit 31. 8. 1949 un­gültig.

Der Großhandel und Lebensmitteleinzel­handel, die Gemeinschaftsverpflegungsein­richtungen und Verbraucher werden darauf hingewiesen, daß die z. Z. im Umlauf be­findlichen Bezugsausweise nur bis 31. 8.1949 Gültigkeit haben und nach diesem Zeit­punkt nicht mehr eingelöst werden können.

Die neuen Bezugs- und Berechtigungs­scheine wurden auf rotbraunem Lebens­mittelkartenpapier gedruckt und tragen in der rechten oberen Ecke in einem weißen Kreis die Kennummer 480.

Calw, 4. August 1949.

Kreisernährungsamt.

Zum Gesetz über Leistungen an Körper­beschädigte

Das Hauptversorgungsamt für Württem­berg-Hohenzollern teilt mit:

Das KB.-Leistungsgesetz vom 11. 1. 1949 ist mit der Verkündung im Reg.-Blatt für Württemberg-Hohenzollern Nr. 30 am 1. 7. 1949 in Kraft getreten. Der Vollzug dieses Gesetzes kann aber erst dann voll in Wirk­samkeit treten, wenn die Durchführungs­bestimmungen veröffentlicht sind. Die Vor­bereitungen hierzu sind getroffen. Trotz­dem wird bis zum Erscheinen dieser Ver­ordnung noch eine gewisse Zeit vergehen. Die im Gesetz vorgesehenen Leistungen sollen den Beteiligten schon jetzt in mög­lichst weitem Umfang zugute kommen. Die Versorgungsämter Ravensburg und Rott­weil sind angewiesen, klar liegende Fälle unverzüglich von Amtswegen neu festzu­stellen. Besondere Anträge sind nicht er­forderlich.

Die Durchführung erfordert eine erheb­liche Verwaltungsarbeit, da in etwa 65 000 Fällen neue berufungsfähige Bescheide er­teilt werden müssen. Es liegt daher im eigenen Interesse aller Versorgungsberech­tigten, von Anträgen und unnötigen An­fragen an die Versorgungsämter abzu­sehen, um Verzögerungen in der Bearbei­tung zu vermeiden. Die bisherigen Versor­gungsgebührnisse werden bis zur Erteilung eines neuen Bescheides weitergezahlt. Ein Nachteil entsteht nicht, weil die nunmehr zustehenden Bezüge vom 1. 7. 1949 nach­gezahlt werden, auch wenn die Feststel­lung erst später erfolgt.

Prüfung dem Schriftführer weiterleitet. Entstehen Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines, so hat der Wahlvorstand dies nach Möglich­keit aufzuklären und über die Zulassung oder Abweisung Beschluß zu fassen.

8. Der Wähler hat sich auf Aufforderung dem Wahl Vorstand über seine Person aus­zuweisen.

9. Wahlberechtigte, die des Svhreibens unkundig sind oder wegen körper'i, her Ge­brechen ihren Stimmzettel nicht o'renhän- dig ausfüllen oder in den Umschi . legen und diesen in die Wahlurne werfen-t. dürfen sich im Wahlraum der Beihilfe Vertrauensperson bedienen.

10. Abwesende können sich weder vertre­ten lassen, noch sonst an der Wahl teil­nehmen.

11. Stimmzettel.

Der Wahlvorstand wacht darüber, daß die Wähler die amtlichen Stimmzettel und Umschläge erhalten und daß sie in dem Nebenraum oder an dem mit einer Vor­richtung gegen Sicht geschützten Tisch nur solange verbleiben, als unbedingt erforder­lich ist.

12. Abstimmungsabschluß.

Der Wahlvorsteher stellt um 19 Uhr den Ablauf der Abstimmungszeit fest. Von die­ser Zeit an dürfen nur noch die im Wahl- raum anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden.

VI. U n g ü 11 i g e S t i m m z e ttel

Ungültig sind Stimmzettel

1. die nicht in einem amtlich abgestempel­ten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind,

2. die als nicht amtlich hergestellt erkenn­bar sind,

3. aus denen der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft gyi erkennen ist.