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Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw,
Mittwoch, 10. August 1949
Nr. 33
Die Wahl zum ersten Bundestag
Am kommenden Sonntag, den 14. 8. 1949, findet die Wahl zum ersten Bundestag der Bundesrepublik Deutschland statt
Der Bundestag besteht aus mindestens 400 Abgeordneten, die in den Ländern des Bundes gewählt werden. Im Land Württem- berg-Hohenzollern werden mindestens 10 Abgeordnete gewählt. Zur Wahl wurde das Land Württemberg-Hohenzollern in 6 Wahlkreise eingeteilt. In jedem Wahlkreis wird 1 Abgeordneter gewählt. Die restlichen 4 Abgeordneten entfallen auf den Landesergänzungsvorschlag. In den Wahlkreisen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Kreis Calw bildet mit den Kreisen Horb und Freudenstadt den Wahlkreis II. Zum Leiter dieses Wahlkreises wurde Herr Landrat Schneider in Horb a N. bestellt.
Der Wahlvorschlag für den Wahlkreis II wurde im letzten Amtsblatt des Kreises abgedruckt Er wird mit dem Landesergänzungsvorschlag in diesem Amtsblatt nochmals veröffentlicht. Die Stimmabgabe für «.inen Bewerber des Kreiswahl Vorschlags gilt zugleich als Stimmabgabe für den Landesergänzungsvorschlag seiner Partei.
Im einzelnen wird auf folgendes hingewiesen:
I. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist oder einen in Wttrt- temberg-Hohenzollern ausgestellten Wahlschein besitzt.
II. Wahlschein
Einen Wahlschein erhält auf Antrag vom zuständigen Bürgermeisteramt
1. ein Wahlberechtigter, der in eine Wählerliste eingetragen ist, wenn er
a) sich am Wahltag während der Abstimmungszeit aus zwingenden Gründen außerhalb der Gemeinde, in deren Wählerliste er eingetragen ist, aufhält,
b) nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Wälerliste seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
c) infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen;
' 2. ein Wahlberechtigter, der in eine Wählerliste nicht eingetragen oder darin gestrichen ist, wenn er
a) nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung der Wählerliste zu beantragen,
b) wegen Behinderung in der Ausübung der Wahlberechtigung gestrichen oder nicht eingetragen war, der Grund hie- für aber nachträglich weggefallen ist.
Wahlscheine berechtigen nur zur Stimmabgabe in dem Land, in dem sie ausgestellt worden sind. Ein Wohlschein, der von einem Bürgermeisteramt außerhalb Würt- temberg-Hohenzollern ausgestellt wurde, berechtigt also nicht zur Stimmabgabe in Württemberg-Hohenzollern.
III. Abstimmungszeit
Die Abstimmungszeit ist auf die Zeit von 8—19 Uhr festgesetzt. In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern konnte der Gemeinderat mit Zustimmung des Kreiswahlleiters die Abstimmungszeit abkürzen.
Sie darf jedoch nicht später als 10 Uhr beginnen und nicht vor 19 Uhr enden.
IV. Stimmzettel und Wah1umsch1äge
Die Stimmzettel und Wahlumschläge werden amtlich hergestellt und am Wahltag im Wahlraum den Wahlberechtigten ausgehändigt.
Die Verwendung anderer Stimmzettel und Wahlumschläge ist unzulässig.
Die Stimmzettel enthalten den Namen der Bewerber im Wahlkreis.
Der Stimmzettel für den Wahlkreis II (Calw, Freudenstadt. Horb) ist am Schluß abgedruckt.
V. Stimmabgabe
1. Jeder Wähler hat nur eine Stimme.
2. Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist oder einen in Württemberg-Hohenzollern ausgestellten Wahlschein besitzt.
8. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlbezirk abstimmen, in dessen Wählerliste sie' eingetragen sind. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirk des Landes wählen (vgl. jedoch oben Abschnitt II).
4. Der Wahlvorsteher leitet die Wahl und läßt bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum ordnen. Der Wahlraum darf während der Abstimmungszeit nicht abgeschlossen werden.
5. Der Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel und den amtlichen Wahlumschlag. Er begibt sich damit in den Nebenraum oder an den mit einer Vorrichtung gegen Sicht geschützten Tisch, kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen ( X) und legt den Stimmzettel in den Wahlumschlag.
0 6. Der Wähler tritt hierauf an den Tisch des Wahlvorstandes, nennt seinen Namen und nötigenfalls seine Wohnung. Sobald der Schriftführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, läßt der Wähler den Wahlvorstand feststellen, daß er nur einen einzigen Umschlag besitzt. Der Wahlvorsteher trifft diese Feststellung, ohne den Wahlumschlag zu berühren. Der Wähler wirft den Umschlag selbst in die Wahlurne.
7. Inhaber von Wahlscheinen nennen ihren Namen und übergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher, der ihn nach
Verfall von Bezugsausweisen
Die im Umlauf befindlichen Bezugsausweise, und zwar Großbezugscheine, Bezugscheine A, Bezugscheine B und Berechtigungsscheine werden mit 31. 8. 1949 ungültig.
Der Großhandel und Lebensmitteleinzelhandel, die Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen und Verbraucher werden darauf hingewiesen, daß die z. Z. im Umlauf befindlichen Bezugsausweise nur bis 31. 8.1949 Gültigkeit haben und nach diesem Zeitpunkt nicht mehr eingelöst werden können.
Die neuen Bezugs- und Berechtigungsscheine wurden auf rotbraunem Lebensmittelkartenpapier gedruckt und tragen in der rechten oberen Ecke in einem weißen Kreis die Kennummer 480.
Calw, 4. August 1949.
Kreisernährungsamt.
Zum Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte
Das Hauptversorgungsamt für Württemberg-Hohenzollern teilt mit:
Das KB.-Leistungsgesetz vom 11. 1. 1949 ist mit der Verkündung im Reg.-Blatt für Württemberg-Hohenzollern Nr. 30 am 1. 7. 1949 in Kraft getreten. Der Vollzug dieses Gesetzes kann aber erst dann voll in Wirksamkeit treten, wenn die Durchführungsbestimmungen veröffentlicht sind. Die Vorbereitungen hierzu sind getroffen. Trotzdem wird bis zum Erscheinen dieser Verordnung noch eine gewisse Zeit vergehen. Die im Gesetz vorgesehenen Leistungen sollen den Beteiligten schon jetzt in möglichst weitem Umfang zugute kommen. Die Versorgungsämter Ravensburg und Rottweil sind angewiesen, klar liegende Fälle unverzüglich von Amtswegen neu festzustellen. Besondere Anträge sind nicht erforderlich.
Die Durchführung erfordert eine erhebliche Verwaltungsarbeit, da in etwa 65 000 Fällen neue berufungsfähige Bescheide erteilt werden müssen. Es liegt daher im eigenen Interesse aller Versorgungsberechtigten, von Anträgen und unnötigen Anfragen an die Versorgungsämter abzusehen, um Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Die bisherigen Versorgungsgebührnisse werden bis zur Erteilung eines neuen Bescheides weitergezahlt. Ein Nachteil entsteht nicht, weil die nunmehr zustehenden Bezüge vom 1. 7. 1949 nachgezahlt werden, auch wenn die Feststellung erst später erfolgt.
Prüfung dem Schriftführer weiterleitet. Entstehen Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines, so hat der Wahlvorstand dies nach Möglichkeit aufzuklären und über die Zulassung oder Abweisung Beschluß zu fassen.
8. Der Wähler hat sich auf Aufforderung dem Wahl Vorstand über seine Person auszuweisen.
9. Wahlberechtigte, die des Svhreibens unkundig sind oder wegen körper'i, her Gebrechen ihren Stimmzettel nicht o'renhän- dig ausfüllen oder in den Umschi .■ legen und diesen in die Wahlurne werfen • ■-t. dürfen sich im Wahlraum der Beihilfe ■ Vertrauensperson bedienen.
10. Abwesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.
11. Stimmzettel.
Der Wahlvorstand wacht darüber, daß die Wähler die amtlichen Stimmzettel und Umschläge erhalten und daß sie in dem Nebenraum oder an dem mit einer Vorrichtung gegen Sicht geschützten Tisch nur solange verbleiben, als unbedingt erforderlich ist.
12. Abstimmungsabschluß.
Der Wahlvorsteher stellt um 19 Uhr den Ablauf der Abstimmungszeit fest. Von dieser Zeit an dürfen nur noch die im Wahl- raum anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden.
VI. U n g ü 11 i g e S t i m m z e ttel
Ungültig sind Stimmzettel
1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind,
2. die als nicht amtlich hergestellt erkennbar sind,
3. aus denen der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft gyi erkennen ist.