Amtsblatt für den Kreis Calw

CaJw

Freitag, 5. August 1949

Nr. 32

Lebensmittelversorgung

In der Zeit vom 1. bis 31. August 1949 können noch bezogen werden:

Fleisch :

Alters­

klasse

Karten­

kennziffer

Bewertung

»

N ormal Verbraucher

TSV Brot

TSV Butter

TSV Brot und Butter

über 1 Jahr

14, 24,11,21

250 g

Abschnitte

E 14/810, E11/810,

24 B, 21 B

250 g

E 24/810, E 21/810

E 14/811, Ell/811,

E 24/811, E 21/811

Weiterer Fettaufruf für Monat August

Für den Versorgungszeitraum vom 1. bis Bl. August 1949 erhalten: Normalverbrau­cher und TSV in Brot über 6 Jahre 375 g Butter, Normalverbraucher von 06 Jahren und TSV in Brot von 16 Jahren 750 g Butter, TSV in Fleisch und TSV in Fleisch und Brot über 1 Jahr 625 g Butter. Ferner erhalten Normalverbraucher und TSV in Brot über 6 Jahre 300 g Schmalz.

Die Ausgabe erfolgt bei: ,

Altersklasse

Karten­

kennziffer

*

Bewertung

Abschnitte

06J.

16, 14,14B

je 125 g Butter

H, X, Y

250 g Butter

W

125 g Butter

E 14/812, E 16/812

über 6 J.

11, 11B

je 125 g Butter

K, M, O

300 g Schmalz

U

über 1 J.

34, 31, 34B, 31B

je 250 g Butter

Sch 3, Sch 4

125 g Butter

E 31/810, E 34/810

Zulagenempfänger erhalten die ganze Ration in Butter, und zwar: Teilschwerarbei­ter 50 g, Mittelschwerarbeiter 100 g, Schwerarbeiter 150 g, Schwerstarbeiter 250 g, werdende und stillende Mütter 300 g auf die aufgedruckten Fettabschnitte der jeweili­gen Zulagekarte.

Calw, 1. August 1949. Kreisernährungsamt.

Wichtig für Kartoffelerzeuger

Das Landwirtschaftsminist, von Würt- temberg-Hohenzollern teilt mit:

In diesem Jahr ist nicht mit einer so reichen Kartoffelernte zu rechnen, wie im vergangenen Jahre. Zur Sicherung der Versorgung mit Speisekartoffeln muß des­halb die Bewirtschaftung auf diesem Ge­biete beibehalten werden. Die Kartoffel­erzeuger haben schon beim Verkauf der Frühkartoffeln darauf zu achten und diese nur gegen Bescheinigung der Ablieferung abzugeben. Eine Abrechnung auf das Um­lagesoll kann nur erfolgen, wenn eine Ab­lieferungsbescheinigung vorgewiesen wer­den kann.

Bekanntmachung

Die Bildung- des Kreisfeuer­lösch verbands Calw als einer öf­fentlichen Körperschaft ist durch Beschluß des Innenministeriums vom 6. Juli 1949 Nr. VIII 3220, 1 Tgb. Nr. 2903 unter Fest­setzung der Verbandssatzung bestätigt worden.

Der Verband hat seinen Sitz in der Kreisstadt Calw. Er wird durch den Land­rat als Verbandsvorsitzenden nach außen rechtlich vertreten.

Die Verbandssatzung ist beim Landrats­amt und bei den Bürgermeisterämtern sämtlicher Gemeinden auf die Dauer eines Monats vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Landratsamt

Schützt Eure Wälder! Waldbrandverhütungsvorschriften Sommerliche Hitze und anhaltende Trok- kenheit haben die Waldbrandgefahr bedeu­tend erhöht. Im Kreisgebiet wiederholt ent­standene Schadenfeuer geben Veranlassung, die Bevölkerung nachdrücklich darauf hin­zuweisen, beim Umgang mit offenem Feuer oder feuergefährlichen Gegenständen in Waldesnähe höchste Vorsicht walten zu lassen.

Insbesondere verbietet die VO. zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden ge­gen Brände vom 25. 6. 1938 (RGBl I S. 700) in Wäldern oder auf Moor- und Heideflä­chen oder in gefährlicher Nähe dieser Ge­biete (weniger als 100 m):

1. offenes Feuer oder Licht mit sich zu führen,

2. brennende oder glimmende Gegenstände fortzuwerfen oder unvorsichtig zu hand­haben,

3. ohne schriftliche Erlaubnis des Grund­stückseigentümers Feuer anzuzünden oder das gestattetermaßen angezündete Feuer unbeaufsichtigt zu lassen,

4. in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober ohne schriftliche Erlaubnis des Grund­stückseigentümers zu rauchen.

Verstöße gegen diese Bestimmungen wer­den wegeü eines Vergehens i. S. von § 310a des Strafgesetzbuches bestraft.

Die Bevölkerung wird aufgefordert, eine weitere Verminderung des ohnehin schwer angeschlagenen Waldbestandes durch Fahr­lässigkeit zu verhindern.

Landratsamt.

Abschied von Landrat Wagner

Am 31. Juli 1949 ist Herr Landrat Wag­ner seinem Ansuchen entsprechend aus seinem Amt als Landrat ausgeschieden. Der Herr Staatspräsident hat ihm für seine Tätigkeit den Dank des Landes ausgesprochen. Eine offizielle Feier wird Gelegenheit geben, die Anerkennung, die Landrat Wagner bei den verantwortlichen Stellen gefunden hat, der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Trotzdem erscheint es angebracht, an dieser Stelle

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einen kurzen Rückblick auf seine Tätigkeit während der letzten 4 Jahre zu werfen.

Im September 1945, nach dem verlorenen Krieg und dem vollkommenen Zusammen­bruch des staatlichen Systems, wurde dem Calwer Bürger Emil Wagner das Amt des Landrats übertragen. Landrat Wagner, der bis dahin nur selbständiger Unternehmer gewesen war und lediglich in der freien Wirtschaft gearbeitet hatte, übernahm da­mit eines der verantwortlichsten staat­lichen Ämter, ein Amt, das wie wenige in dem Behördenaufbau seinen 'Träger in un­mittelbare Berührung mit der Bevölkerung bringt und von dessen Tätigkeit weitgehend die Beurteilung, die der Staatsapparat in der Öffentlichkeit erfährt, abhängt. Zu die­sem Zeitpunkt waren nur die kleinsten Zellen des staatlichen Organismus, nämlich die Kreise, einigermaßen intakt. Eine Reihe von Aufgaben, die sonst höheren oder meh­reren staatlichen Stellen Vorbehalten . wa­ren, mußten vom Landratsamt gelöst wer­den. Es darf daran erinnert werden, daß damals die Justizbehörden z. B. noch nicht gearbeitet haben, daß vom Landratsamt die Verkehrsprobleme weitgehend zu lösen und die Versorgung der Bevölkerung mit Er­nährung und Kleidung in Gang zu bringen waren.

Mit der ihm eigenen Frische und Arbeits­kraft ging Herr Landrat Wagner an die Bewältigung dieser Aufgaben. Es stand ihm zur Seite der größte Teil der Beamten des früheren Amts. Es bedarf keiner Worte, daß diese beiden Kräfte, der Nichtfachmann und auf der anderen Seite die für den Staatsdienst erzogenen und in ihm groß gewordenen Beamten sich aneinander ge­wöhnen mußten. Dies erforderte von bei­den Seiten Verständnis und Vertrauen.