kann bis zum Ablauf der Auflegungsfrist beim Bürgermeisteramt oder einem von diesem Beauftragten schriftlich oder mündlich Einsprache erheben. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen.
Über die Einsprachen entscheidet der Gemeinderat oder die von ihm damit betraute Abteilung.
Gegen die Entscheidung des Gemeinderats oder der gemeinderätlichen Abteilung kann binnen 3 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an das Landratsamt erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bürgermeisteramt oder beim Landratsamt schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift zu geben. Die Entscheidung des Landratsamts ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig Nach Ablauf der Auflegungsfrist der Wählerliste ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
VI. Strafbestimmungen Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, wer einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, wer die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 DM bestraft, soweit nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angesetzt ist.
VII. Einteilung des Wahlgebiets Nach der Bekanntmachung des Innenministeriums vom 28. 6.1949 (Reg.Bl S. 225) hat der vom Landtag berufene Ausschuß für das Land Württemberg-Hohenzollern folgende 6 Wahlkreise gebildet:
Wahlkreis I für die Kreise Reutlingen und Tübingen
II für die Kreise Calw, Freudenstadt und Horb III für die Kreise Rottweil und Tuttlingen
TV für die Kreise * Balingen. Hechingen, Münsingen und Sigmaringen
V für die Kreise Biberach, Ehingen und Saulgau „ VI für die Kreise Ravensburg, Tettnang und Wangen.
Als Kreiswahlleiter des Wahlkreises II wurde Landrat Schneider in Horb, Landratsamt, bestellt.
Landratsamt
Fleischsonderzuteilung im Monat Juli
Für den Versorgungszeitraum vom 1. bis 31. 7. 1949 werden zu der bisher aufgerufenen Fleischration von 750 g noch weitere 250 g Fleisch
an alle Normalverbraucher in Fleisch über 1 Jahr ausgegeben, und zwar auf folgende Abschnitte:
Normalverbraucher und TSV in Brot L 14/809 bzw L 11/809,
TSV in Butter und TSV in Butter und Brot L 24/809 bzw. L 21/809 der Juli-Lebensmittelkarte.
Nicht beliefert werden dürfen die Abschnitte L 16/809, L 34/809, L 31/809. L 44/809 und L 41/809.
Calw, 14. Juli 1949.
Kreisernährungsamt.
Wanderpersonalkarten
Die im Umlauf befindlichen Wanderpersonalkarten werden mit 31. 7. 1949 ungültig. Versorgungsbereehtigte, die bei ihrer Berufsausübung auf eine Wanderpersonalkarte angewiesen sind (z. B. Artisten und amb. Gewerbetreibende) erhalten auf Antrag beim Krei3ernährungsamt eine Wanderpersonalkarte. Der durch die Berufsausübung bedingte Wechsel des Aufenthaltsorts muß von längerer Dauer sein.
Brennstoff Versorgung im Winter 1949/50
An alle Handwerksbetriebe und Einzcl- handclsgcschäfte mit Verkaufsläden!
Das Kreiswirtschaftsamt Calw — Referat Kohle — versorgt ab Juli von Fall zu Fall je nach Kohleneingängen die Handwerksbetriebe des Kreises mit einer gewissen- Hartbrennstoffmenge, und zwar immer handwerksgruppenmäßig nach den Unterlagen des zuständigen Fachverbandes (Kreisinnungsverband usw.).
Auch die Ladengeschäfte sind im Laufe der nächsten Monate für eine Belieferung mit Hartbrennstoffen vorgesehen; über die Höhe der Zuteilung werden wom Wirtschaftsministerium noch Anweisungen erwartet. Es wird dringend gebeten, von Einzelanträgen und Anfragen beim Kreiswirtschaftsamt — Referat Kohle — abzusehen, da diese bei dem großen Arbeitsanfall durch d’" erweiterte Brennstoff
versorgung nicht beantwortet werden können Anfragen grundsätzlicher Art werden durch den Kreisinnungsverband bzw. die zuständige Industrie- und Handelskammer beantwortet.
An alle Bürgermeisterämter des Krcisos Calw!
Betr.: Monatliche Rückmeldung der Bürgermeisterämter über verausgabte Hausbrandkohlen 1949/50
Sämtliche Meldungen und alle Abrechnungen über monatl. in der Gemeinde eingegangenen und verausgabten Hausbrandkohlen bitte ich dem Kreiswirtschaftsamt — Referat Kohle — nur in Tonnen (nicht in Zentnern) nach folgendem Muster einzureichen:
[Muster]
1 1 tt.-py-'
Bürgermeisteramt.,„ — .den 26. .. 1949
An Kreiswirtschaftsamt — Referat Kohle —
Calw
Betr.: Monatl. Hausbrand-Abrechnung jeweils z. 25. jd. Monats (Monat. ) usw.
Tonnen (nicht in Zentnern angeben) Steinkohlen Eierkohlen Briketts
I. Gesamteingänge f. d. Gde. im Monat v. 25.—25. _ to
X Gesamtausgaben für zus.Familien. , , _
X 4% Schwund auf alle Sorten ....... _
_to
_to
am 26. 1949 noch verfügbare Rest-
Kohlenmengen..to
to
.to
II. Dia obigen Eingänge und Ausgaben sind nun auf die einzelnen Händler aufzuschlüsseln, z. -B.
Name d. Händlers
von Zeche
Waggon
Shipp.
Order
4°/o
Schwund
Vers.
Familien
tatsächlich z. V ertlg,
kommende Menge Stemk. Kierk. Rrik.
Fr. Bauer, Calw
ii n it
Reckling
hausen
Ratheim
32 651
3 560
600/62
620/62
0,80
1,-
19,20
24,-
usw.
Ausgaben vom 25. 6. bis 25. 7. 1949 . . 18,— 24,—
Hausbrandlager Fr. Bauer, Calw, am Monatsende (Übertrag für
den folgenden Monat)..... 1,20 0,—
Es wi.rd gebeten, diesen Vordruck genau auszufüllen und unbedingt zeit- gerecht einzusenden.
Für jeden eingehenden Hausbrandwaggon, gleich welcher Sorte, Shipping- Order Nr. 62 bis 105 -(für 111 Quartal 1949) bitte ich durchweg i% Schwund vom Frachtbriefgewicht in Abzug zu bringen.
Die Schwundmenge und die nunmehr zur Verteilung an die Bevölkerung zur Verfügung stehende Menge ist auf dem Hausbrandkontoblatt, das die Bürgermeisterämter für jeden einzelnen Händler führen, einzutragen.
Die Händler, die die Gemeinden beliefern, sind von dieser Anordnung zu verständigen und anzuweisen, daß sie die notwendigen Angaben zeitgerecht den Bürgermeisterämtern einreichen
Die monatl Abrechnung hat mit dem Kreiswirjtschaftsamt jeweils zum 26., Stichtag 25, jeden Monats zu erfolgen.
Die Bürgermeisterämter werden dringend nochmals auf die Veröffentlichungen des Referats Kohle im Amtsblatt Nr. 24 und 28 hingewiesen, ferner auf das Rundschreiben des Landratsamtes Nr. 187 vom 9 Juni 1949.
Außerdem besteht Veranlassung nochmals darauf hinzuweisen, daß, wie bereits bekanntgegeben, nur frühere Kohlenhändler (mit Kohlenhandelslizenz des Kohlenhandelsverbandes) in den Verteilerprozeß des III. Quartals eingeschaltet werden dürfen — es müssen sich aber mindestens soviele Familien in der beim Bürgermeisteramt aufgelegten K.H.-Liste eingetragen haben, daß 15 Tonnen Kohle bezogen werden können.
Kreiswirtschafts&mt — Referat Kohle —
Ein vorübergehender genügt nicht. Ein Wechsel des Aufenthaltsorts von längerer Dauer liegt nur dann vor, wenn der Versorgungsberechtigte jeweils erst nach längerer ununterbrochener Abwesenheit in seinen Heimatort zurückkehrt
Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Wanderpersonalkarte ist vorzulegen:
1. Der letzte Einkommensteuerbescheid oder,-opfern der Versorgungsberechtigte
Lohnempfänger ist die Lohnsteuerkarte des laufenden Kalenderjahres,
2 der Personalausweis oder die Kennkarte oder ein sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Ausweis oder, sofern der Versorgungsberechtigte zur Führung eines der vorgenannten Ausweise nicht verpflichtet ist. eine Bescheinigung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen als Ersatz für diesen gilt,