kann bis zum Ablauf der Auflegungsfrist beim Bürgermeisteramt oder einem von diesem Beauftragten schriftlich oder münd­lich Einsprache erheben. Soweit die Rich­tigkeit seiner Behauptungen nicht offen­kundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen.

Über die Einsprachen entscheidet der Ge­meinderat oder die von ihm damit betraute Abteilung.

Gegen die Entscheidung des Gemeinde­rats oder der gemeinderätlichen Abteilung kann binnen 3 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an das Landratsamt erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bürger­meisteramt oder beim Landratsamt schrift­lich einzulegen oder mündlich zur Nieder­schrift zu geben. Die Entscheidung des Landratsamts ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig Nach Ablauf der Auflegungsfrist der Wählerliste ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.

VI. Strafbestimmungen Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben er­wirkt, wer einen anderen als Wähler ein­trägt, von dem er weiß, daß er keinen An­spruch auf Eintragung hat, wer die Ein­tragung eines Wahlberechtigten als Wäh­ler verhindert, obwohl er dessen Wahl­berechtigung kennt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 DM bestraft, soweit nicht in ande­ren Strafgesetzen eine höhere Strafe an­gesetzt ist.

VII. Einteilung des Wahlgebiets Nach der Bekanntmachung des Innen­ministeriums vom 28. 6.1949 (Reg.Bl S. 225) hat der vom Landtag berufene Ausschuß für das Land Württemberg-Hohenzollern folgende 6 Wahlkreise gebildet:

Wahlkreis I für die Kreise Reutlingen und Tübingen

II für die Kreise Calw, Freu­denstadt und Horb III für die Kreise Rottweil und Tuttlingen

TV für die Kreise * Balingen. Hechingen, Münsingen und Sigmaringen

V für die Kreise Biberach, Ehingen und Saulgau VI für die Kreise Ravensburg, Tettnang und Wangen.

Als Kreiswahlleiter des Wahlkreises II wurde Landrat Schneider in Horb, Land­ratsamt, bestellt.

Landratsamt

Fleischsonderzuteilung im Monat Juli

Für den Versorgungszeitraum vom 1. bis 31. 7. 1949 werden zu der bisher aufgerufe­nen Fleischration von 750 g noch weitere 250 g Fleisch

an alle Normalverbraucher in Fleisch über 1 Jahr ausgegeben, und zwar auf folgende Abschnitte:

Normalverbraucher und TSV in Brot L 14/809 bzw L 11/809,

TSV in Butter und TSV in Butter und Brot L 24/809 bzw. L 21/809 der Juli-Lebensmittelkarte.

Nicht beliefert werden dürfen die Ab­schnitte L 16/809, L 34/809, L 31/809. L 44/809 und L 41/809.

Calw, 14. Juli 1949.

Kreisernährungsamt.

Wanderpersonalkarten

Die im Umlauf befindlichen Wander­personalkarten werden mit 31. 7. 1949 un­gültig. Versorgungsbereehtigte, die bei ihrer Berufsausübung auf eine Wander­personalkarte angewiesen sind (z. B. Ar­tisten und amb. Gewerbetreibende) erhal­ten auf Antrag beim Krei3ernährungsamt eine Wanderpersonalkarte. Der durch die Berufsausübung bedingte Wechsel des Auf­enthaltsorts muß von längerer Dauer sein.

Brennstoff Versorgung im Winter 1949/50

An alle Handwerksbetriebe und Einzcl- handclsgcschäfte mit Verkaufsläden!

Das Kreiswirtschaftsamt Calw Referat Kohle versorgt ab Juli von Fall zu Fall je nach Kohleneingängen die Handwerks­betriebe des Kreises mit einer gewissen- Hartbrennstoffmenge, und zwar immer handwerksgruppenmäßig nach den Unter­lagen des zuständigen Fachverbandes (Kreisinnungsverband usw.).

Auch die Ladengeschäfte sind im Laufe der nächsten Monate für eine Belieferung mit Hartbrennstoffen vorgesehen; über die Höhe der Zuteilung werden wom Wirt­schaftsministerium noch Anweisungen er­wartet. Es wird dringend gebeten, von Einzelanträgen und Anfragen beim Kreis­wirtschaftsamt Referat Kohle abzu­sehen, da diese bei dem großen Arbeits­anfall durch d" erweiterte Brennstoff­

versorgung nicht beantwortet werden kön­nen Anfragen grundsätzlicher Art werden durch den Kreisinnungsverband bzw. die zuständige Industrie- und Handelskammer beantwortet.

An alle Bürgermeisterämter des Krcisos Calw!

Betr.: Monatliche Rückmeldung der Bürgermeisterämter über verausgabte Hausbrandkohlen 1949/50

Sämtliche Meldungen und alle Abrech­nungen über monatl. in der Gemeinde ein­gegangenen und verausgabten Hausbrand­kohlen bitte ich dem Kreiswirtschaftsamt Referat Kohle nur in Tonnen (nicht in Zentnern) nach folgendem Mu­ster einzureichen:

[Muster]

1 1 tt.-py-'

Bürgermeisteramt., .den 26. .. 1949

An Kreiswirtschaftsamt Referat Kohle

Calw

Betr.: Monatl. Hausbrand-Abrechnung jeweils z. 25. jd. Monats (Monat. ) usw.

Tonnen (nicht in Zentnern angeben) Steinkohlen Eierkohlen Briketts

I. Gesamteingänge f. d. Gde. im Monat v. 25.25. _ to

X Gesamtausgaben für zus.Familien. , , _

X 4% Schwund auf alle Sorten ....... _

_to

_to

am 26. 1949 noch verfügbare Rest-

Kohlenmengen..to

to

.to

II. Dia obigen Eingänge und Ausgaben sind nun auf die einzelnen Händler aufzu­schlüsseln, z. -B.

Name d. Händlers

von Zeche

Waggon

Shipp.

Order

4°/o

Schwund

Vers.

Familien

tatsächlich z. V ertlg,

kommende Menge Stemk. Kierk. Rrik.

Fr. Bauer, Calw

ii n it

Reckling­

hausen

Ratheim

32 651

3 560

600/62

620/62

0,80

1,-

19,20

24,-

usw.

Ausgaben vom 25. 6. bis 25. 7. 1949 . . 18, 24,

Hausbrandlager Fr. Bauer, Calw, am Monatsende (Übertrag für

den folgenden Monat)..... 1,20 0,

Es wi.rd gebeten, diesen Vordruck genau auszufüllen und unbedingt zeit- gerecht einzusenden.

Für jeden eingehenden Hausbrand­waggon, gleich welcher Sorte, Shipping- Order Nr. 62 bis 105 -(für 111 Quartal 1949) bitte ich durchweg i% Schwund vom Frachtbriefgewicht in Abzug zu bringen.

Die Schwundmenge und die nunmehr zur Verteilung an die Bevölkerung zur Ver­fügung stehende Menge ist auf dem Haus­brandkontoblatt, das die Bürgermeister­ämter für jeden einzelnen Händler führen, einzutragen.

Die Händler, die die Gemeinden beliefern, sind von dieser Anordnung zu verständigen und anzuweisen, daß sie die notwendigen Angaben zeitgerecht den Bürgermeister­ämtern einreichen

Die monatl Abrechnung hat mit dem Kreiswirjtschaftsamt jeweils zum 26., Stich­tag 25, jeden Monats zu erfolgen.

Die Bürgermeisterämter werden drin­gend nochmals auf die Veröffentlichungen des Referats Kohle im Amtsblatt Nr. 24 und 28 hingewiesen, ferner auf das Rund­schreiben des Landratsamtes Nr. 187 vom 9 Juni 1949.

Außerdem besteht Veranlassung noch­mals darauf hinzuweisen, daß, wie bereits bekanntgegeben, nur frühere Kohlen­händler (mit Kohlenhandelslizenz des Koh­lenhandelsverbandes) in den Verteiler­prozeß des III. Quartals eingeschaltet wer­den dürfen es müssen sich aber minde­stens soviele Familien in der beim Bürger­meisteramt aufgelegten K.H.-Liste ein­getragen haben, daß 15 Tonnen Kohle be­zogen werden können.

Kreiswirtschafts&mt Referat Kohle

Ein vorübergehender genügt nicht. Ein Wechsel des Aufenthaltsorts von längerer Dauer liegt nur dann vor, wenn der Ver­sorgungsberechtigte jeweils erst nach län­gerer ununterbrochener Abwesenheit in seinen Heimatort zurückkehrt

Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Wanderpersonalkarte ist vorzulegen:

1. Der letzte Einkommensteuerbescheid oder,-opfern der Versorgungsberechtigte

Lohnempfänger ist die Lohnsteuerkarte des laufenden Kalenderjahres,

2 der Personalausweis oder die Kennkarte oder ein sonstiger gesetzlich vorgeschrie­bener Ausweis oder, sofern der Versor­gungsberechtigte zur Führung eines der vorgenannten Ausweise nicht verpflich­tet ist. eine Bescheinigung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen als Ersatz für diesen gilt,