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Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Freitag, 22. Juli 1949

Nr. 30

Wahl zum ersten Bundestag der Bundesrepublik Deutschland

I. Gesetzliche Bestimmungen Für die Wahl gelten das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundes­versammlung der Bundesrepublik Deutsch­land vom 15. 6. 1949 (Bundesgesetzblatt Nr. 2 S. 21) und die zu seiner Durchfüh­rung erlassene Verordnung des Staats­ministeriums (Wahlordnung) vom 21. 6. 1949 (Reg.Bl. S. 206).

Ein Abdruck des Wahlgesetzes und der Wahlordnung liegt am Tag der Wahl zu jedermanns Einsicht im Wahlraum auf.

II. Wahltag

Durch die Verordnung über den Wahl­tag vom 15. 6. 1949 (Bundesgesetzblatt S. 24) haben die Ministerpräsidenten den Wahltag auf den 14. August 1949 fest­gesetzt.

III. Wahlbeteiligung

A. Wahlrecht:

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

1. deutscher Staatsangehöriger ist,

2. das 21. Lebensjahr vollendet hat und

3. seit mindestens 3 Monaten vor dem Wahl­tag seinen Wohnsitz oder in Ermange­lung eines anderen Wohnsitzes seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Wahlberechtigt sind auch, wenn die Vor­aussetzung der deutschen Staatsangehörig­keit nicht vorliegt, alle diejenigen Per­sonen deutscher Volkszugehörigkeit, wel­che am 1. 1. 1945 ihren dauernden Wohnsitz innerhalb der Grenzen des deutschen Rei­ches nach dem Stand vom 1. 3. 1938 hatten oder außerhalb dieser Grenzen beheimatet waren und von dort geflüchtet oder aus­gewiesen oder aus Kriegsgefangenschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht zurück­kehren können und ihren ständigen Auf­enthalt im Bundesgebiet genommen haben.

Kriegsgefangene, die ihren Wohnsitz bis zu ihrer Einberufung in dem Gebiet der 3 Westzonen hatten oder deren Familien ihren Wohnsitz seit 3 Monaten vor dem Wahltag in den 3 Westzonen begründet haben und die erst nach 14. 5. 1949 dorthin zurückkehren, sind wahlberechtigt.

B. Ausschluß vom Wahlrecht. Ausgeschlossen von der Wahlberechti­gung ist, wer

1. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Ge­brechens unter Pflegeschaft steht;

2. durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren hat,

3 ohne unter eine Amnestie zu fallen auf Grund der Rechtsanordnung zur poli­tischen Säuberung vom 28. 5.1946 (Amts­blatt S. 67), auf Grund der Rechtsanord­nung zur politischen Säuberung vom 25.

4. 1947 (Amtsblatt S. 639), im Eingrup­pierungsverfahren oder durch eine vom Staatskommissar für die politische Säu­berung anerkannte Säuberungsentschei­dung eines anderen Landes rechtskräftig des Wahlrechts für verlustig erklärt ist,

4. von der Militärregierung wegen seiiier Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaftet oder von seiner Beschäftigung oder einer einflußreichen Stellung, im öf­fentlichen oder privaten Leben entlassen, suspendiert oder ausgeschlossen wurde, falls eine rechtskräftige Eingruppierung im Säuberungsverfahren am Wahltage noch nicht vorliegt.

<D. Ruhen des Wahlrechts t . Die Wahlberechtigung ruht für Poano-

nen, die wegen Geisteskrankheit oder Gei­stesschwäche in einer Heil- oder Pflege­anstalt untergebracht sind oder sich in Strafhaft befinden;

Personen, deren Wahlberechtigung nach Absatz 1 ruht, sind im Sinne der Wahl­ordnung an der Ausübung des Wahlrechts behindert.

D. Ausübung des Wahlrechts:

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Wählen kann nur, wer in eine Wähler­liste eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

Wahlberechtigte können nur in dem Wahlbezirk abstimmen, in dessen Wähler­liste sie eingetragen sind. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirk des Landes wählen.

IV. Wahlscheine

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

a) ein Wahlberechtigter, der in eine Wäh­lerliste eingetragen ist, wenn er

1. sich am Wahltag während der Ab­stimmungszeit aus zwingenden Grün­den außerhalb der Gemeinde, in deren Wählerliste er eingetragen ist, auf­hält,'

2. nach Ablauf der Frist zur Auflegung der Wählerliste seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,

' 3. infolge eines körperlichen .Leidens oder Gebrechens in seiner Be\jegungs- fähigkeit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen;

b) ein Wahlberechtigter, der in eine Wäh­lerliste nicht eingetragen oder darin ge­strichen ist, wenn er

1. nachweist, daß er ohne sein Verschul­den versäumt hat, rechtzeitig die Be­

richtigung der Wählerliste zu bean­tragen,

2. wegen Behinderung in der Ausübung der Wahlberechtigung gestrichen oder nicht eingetragen war, der Grund hierfür aber nachträglich weggefal­len ist,

3. als Seemann nach § 19 des Wahl­gesetzes Anspruch auf Ausstellung eines Wahlscheines hat.

Zuständig zur Ausstellung eines Wahl­scheines ist das Bürgermeisteramt, in den Fällen des Abschnitts a Zifif. 2 das Bürger­meisteramt des bisherigen Wohnorts.

Das Muster des Wahlscheines wird vom r- Landeswahlleiter bekanntgegeben.

Den Grund zur Ausstellung eines Wahl­scheines hat der Antragsteller auf Anfor­derung glaubhaft zu machen. Über seine Berechtigung, den Antrag zu stellen und den Wahlschein in Empfang zu nehmen, muß er sich gehörig ausweisen. Wahl­scheine können bis zum endgültigen Ab­schluß der Wählerliste ausgestellt werden (am Tag vor der Wahl bis 12 Uhr). Ver­lorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Gegen die Versagung des Wahlscheines kann Beschwerde beim Landratsamt er­hoben werden.

V. Wählerliste

A. Auflegungszeit:

Die Wählerliste für die Wahl zum ersten Bundestag wird zur Zeit auf den Bürger­meisterämtern zu jedermanns Einsicht auf­gelegt. Auf die liierwegen ergangenen Be­kanntmachungen der Gemeinden wird ver­wiesen.

B. Einsprachen:

Jeder Wahlberechtigte, der die Wähler­liste für unrichtig oder unvollständig hält,

Lebensmittelversorgung

Zucker für Monat Juni

Die Zuckerration für Monat Juni kann ab 18. 7. ausgegeben werden, und zwar stehen für den Aufruf folgende Abschnitte zur Verfügung:

V er brauchergruppe

Alters­

klasse

Karten­

kennziffer

Menge

g

Abschnitte

Normalverbr. u. TSV Brot

01

16

je

250

18, 19, 20, 22

23, E 16/610

16

14,14 B

je

200

25, 26

1000

E 14/610

100

Kleinabschn.

über 6

11.11B

je

500

- 12, 13

ie

250

17, 18

TSV Butter, TSV Fleisch

16

24,24 0,24 B,

je

200

25, 26

u. Butter, TSV Fleisch,

34,34B

1000

E 24/610, bzw.

TSV Brot u. Fleisch,

E 34/610

TSV Brot u. Butter

100

Kleinabschn.

über 6

21,21 B, 21C,

je

500

12, 13

31,31B

je

250

17, 18

V ollselbstversorger

16

44

je

250

17, E 44/610

**

500

12

über 6

41

200

27

750

E 41/610

f \

50

Kleinabschn.

Word.' u. still. Mütter

70

250

Zuckerabschn.

lt. Aufdruck

Cftfer, U. Juli 1949.

Kreisernährungsamt.