1
Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Freitag, 22. Juli 1949
Nr. 30
Wahl zum ersten Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
I. Gesetzliche Bestimmungen Für die Wahl gelten das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. 6. 1949 (Bundesgesetzblatt Nr. 2 S. 21) und die zu seiner Durchführung erlassene Verordnung des Staatsministeriums (Wahlordnung) vom 21. 6. 1949 (Reg.Bl. S. 206).
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und der Wahlordnung liegt am Tag der Wahl zu jedermanns Einsicht im Wahlraum auf.
II. Wahltag
Durch die Verordnung über den Wahltag vom 15. 6. 1949 (Bundesgesetzblatt S. 24) haben die Ministerpräsidenten den Wahltag auf den 14. August 1949 festgesetzt.
III. Wahlbeteiligung
A. Wahlrecht:
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. deutscher Staatsangehöriger ist,
2. das 21. Lebensjahr vollendet hat und
3. seit mindestens 3 Monaten vor dem Wahltag seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines anderen Wohnsitzes seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Wahlberechtigt sind auch, wenn die Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht vorliegt, alle diejenigen Personen deutscher Volkszugehörigkeit, welche am 1. 1. 1945 ihren dauernden Wohnsitz innerhalb der Grenzen des deutschen Reiches nach dem Stand vom 1. 3. 1938 hatten oder außerhalb dieser Grenzen beheimatet waren und von dort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus Kriegsgefangenschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht zurückkehren können und ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben.
Kriegsgefangene, die ihren Wohnsitz bis zu ihrer Einberufung in dem Gebiet der 3 Westzonen hatten oder deren Familien ihren Wohnsitz seit 3 Monaten vor dem Wahltag in den 3 Westzonen begründet haben und die erst nach 14. 5. 1949 dorthin zurückkehren, sind wahlberechtigt.
B. Ausschluß vom Wahlrecht. Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung ist, wer
1. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegeschaft steht;
2. durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren hat,
3 ohne unter eine Amnestie zu fallen auf Grund der Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 28. 5.1946 (Amtsblatt S. 67), auf Grund der Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 25.
4. 1947 (Amtsblatt S. 639), im Eingruppierungsverfahren oder durch eine vom Staatskommissar für die politische Säuberung anerkannte Säuberungsentscheidung eines anderen Landes rechtskräftig des Wahlrechts für verlustig erklärt ist,
4. von der Militärregierung wegen seiiier Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaftet oder von seiner Beschäftigung oder einer einflußreichen Stellung, im öffentlichen oder privaten Leben entlassen, suspendiert oder ausgeschlossen wurde, falls eine rechtskräftige Eingruppierung im Säuberungsverfahren am Wahltage noch nicht vorliegt.
<D. Ruhen des Wahlrechts t . Die Wahlberechtigung ruht für Poano-
nen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder sich in Strafhaft befinden;
Personen, deren Wahlberechtigung nach Absatz 1 ruht, sind im Sinne der Wahlordnung an der Ausübung des Wahlrechts behindert.
D. Ausübung des Wahlrechts:
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
Wahlberechtigte können nur in dem Wahlbezirk abstimmen, in dessen Wählerliste sie eingetragen sind. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirk des Landes wählen.
IV. Wahlscheine
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
a) ein Wahlberechtigter, der in eine Wählerliste eingetragen ist, wenn er
1. sich am Wahltag während der Abstimmungszeit aus zwingenden Gründen außerhalb der Gemeinde, in deren Wählerliste er eingetragen ist, aufhält,'
2. nach Ablauf der Frist zur Auflegung der Wählerliste seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
' 3. infolge eines körperlichen .Leidens oder Gebrechens in seiner Be\jegungs- fähigkeit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen;
b) ein Wahlberechtigter, der in eine Wählerliste nicht eingetragen oder darin gestrichen ist, wenn er
1. nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Be
richtigung der Wählerliste zu beantragen,
2. wegen Behinderung in der Ausübung der Wahlberechtigung gestrichen oder nicht eingetragen war, der Grund hierfür aber nachträglich weggefallen ist,
3. als Seemann nach § 19 des Wahlgesetzes Anspruch auf Ausstellung eines Wahlscheines hat.
Zuständig zur Ausstellung eines Wahlscheines ist das Bürgermeisteramt, in den Fällen des Abschnitts a Zifif. 2 das Bürgermeisteramt des bisherigen Wohnorts.
Das Muster des Wahlscheines wird vom r- Landeswahlleiter bekanntgegeben.
Den Grund zur Ausstellung eines Wahlscheines hat der Antragsteller auf Anforderung glaubhaft zu machen. Über seine Berechtigung, den Antrag zu stellen und den Wahlschein in Empfang zu nehmen, muß er sich gehörig ausweisen. Wahlscheine können bis zum endgültigen Abschluß der Wählerliste ausgestellt werden (am Tag vor der Wahl bis 12 Uhr). Verlorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Gegen die Versagung des Wahlscheines kann Beschwerde beim Landratsamt erhoben werden.
V. Wählerliste
A. Auflegungszeit:
Die Wählerliste für die Wahl zum ersten Bundestag wird zur Zeit auf den Bürgermeisterämtern zu jedermanns Einsicht aufgelegt. Auf die liierwegen ergangenen Bekanntmachungen der Gemeinden wird verwiesen.
B. Einsprachen:
Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält,
Lebensmittelversorgung
Zucker für Monat Juni
Die Zuckerration für Monat Juni kann ab 18. 7. ausgegeben werden, und zwar stehen für den Aufruf folgende Abschnitte zur Verfügung:
V er brauchergruppe
Alters
klasse
Karten
kennziffer
Menge
g
Abschnitte
Normalverbr. u. TSV Brot
0—1
16
je
250
18, 19, 20, 22
23, E 16/610
1—6
14,14 B
je
200
25, 26
1000
E 14/610
100
Kleinabschn.
über 6
11.11B
je
500
- 12, 13
ie
250
17, 18
TSV Butter, TSV Fleisch
1—6
24,24 0,24 B,
je
200
25, 26
u. Butter, TSV Fleisch,
34,34B
1000
E 24/610, bzw.
TSV Brot u. Fleisch,
E 34/610
TSV Brot u. Butter
100
Kleinabschn.
über 6
21,21 B, 21C,
je
500
12, 13
31,31B
je
250
17, 18
V ollselbstversorger
1—6
44
je
250
17, E 44/610
**
500
12
über 6
41
200
27
750
E 41/610
f \
50
Kleinabschn.
Word.' u. still. Mütter
70
250
Zuckerabschn.
lt. Aufdruck
Cftfer, U. Juli 1949.
Kreisernährungsamt.