Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw Freitag, 10. Juni 1949

V

Die Regelung des Zuzugswesens

Der Staatekommissar für die Umsiedlung in Tübingen teilt mit:

Das Land Württemberg-Hohenzollern ein­schließlich des Kreises Lindau ist seit dem 8. 8. 1946 apf Anordnung der französischen Militärregierung für jeden Zuzug gesperrt. Diese Sperre besteht in vollem Umfange fort.

Nachdem bisher Anträge auf Befreiung von der Zuzugssperre ausschließlich von der Militärregierung entschieden wurden, werden diese Anträge nunmehr von der Dienststelle des Staatskommissars für die Umsiedlung bearbeitet. Die seit Beginn der Zuzugssperre bestehenden Bestimmungen haben aber nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit.

Personen, welche ihren gegenwärtigen Wohnsitz außerhalb des Landes Württem­berg-Hohenzollern oder des Kreises Lindau haben und nach hier zuzuziehen beabsichti­gen, müssen unter Verwendung der dazu vorgesehenen Formulare Antrag auf Be­freiung von der Zuzugssperre über das Bürgermeisteramt des in Aussicht genom­menen Zuzugsortes stellen. Nur Anträge, für welche eine zwingende Notwendigkeit für den Zuzug nachgewiesen wird, haben Aussicht auf Genehmigung.

Wer eine Zuzugsgenehmigung für Würt­temberg-Hohenzollern oder Lindau bean­tragt, muß die Entscheidung seines Ge­suches am Herkunftsort abwarten. Die Landratsämter Umsiedlungsämter sind ermächtigt, in, Ausnahmefällen vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn von den Gesuchstellern nachgewiesen wird, daß der Aufenthalt vor Erteilung der Ge­nehmigung dringend erforderlich ist.

Männliche Gesuchstelle» des Geburtsjah­res 1925 und älter müssen ihrem Antrag einen politischen Fragebogen oder bei ab­geschlossenem Säuberungsverfahren be­glaubigte Abschrift des Säuberungsbeschei­des beifügen. ,

Die Zuzugssperre gilt nicht:

1. für Ausgewiesene, welche durch be­sondere schriftliche Verfügung des Staats­kommissars für die Umsiedlung zugewiesen werden;

2. für Personen, welche bereits vor dem

1. 9. 1939 im Verwaltungsgebiet ihren stän­digen Wohnsitz gehabt haben, diesen aus kriegsbedingten Gründen aufgeben mußten und erst jetzt an ihren Friedenswohnsitz zurückkehren können, ohne in der Zwi­schenzeit einen neuen Wohnsitz gegründet zu haben;

3. für zum Studium bei der Universität Tübingen, bei dem Technikum Reutlingen, bei dem Staatlichen Hochschulinstitut für Musikerziehung und bei der Städt. Musik­schule in Trossingen zugelassenen Perso­nen für die Dauer ihres Studiums;

4. für Personen, welche nachweislich ihren bisherigen Wohnsitz mindestens 1 Jahr lang in den übrigen Ländern der französisch besetzten Zone (Baden und Rheinland-Pfalz) gehabt haben und dem für den Zuzugsort zuständigen Landrats­amt (Umsiedlungsamt) entsprechenden Nachweis erbringen;

5. für entlassene Kriegsgefangene, welche

a) hier geboren sind,

b) hier am 1. 9. 1939 ansässig waren,

c) deren Familie (Ehefrau oder Eltern) hier wohnhaft ist,

d) im Besitze eines Arbeitskontraktes für ein Unternehmen im Lande Württem­berg-Hohenzollern sind. (Der Arbeits­kontrakt muß spätestens 8 Wochen nach der Entlassung aus der Kriegsgefangen­schaft schriftlich abgeschlossen sein.)

Alle entlassenen Kriegsgefangenen, bei welchen die oben angeführten Vorausset­zungen zutreffen, haben sich sofort nach ihrer Rückkehr aus der Gefangenschaft bei dem Landratsamt Umsiedlungsamt zu melden und erhalten nach Überprüfung ihrer Angaben entsprechende Bescheini­gung.

Befristete Aufenthaltsgenehmigungen wer­den von den Landratsämtern Umsied­lungsämtern erteilt, wenn nachgewiesen wird, daß ein Aufenthalt dringend erforder­lich ist und die Absicht für dauernden Zu­zug nicht vorliegt. Wer um befristete Auf­enthaltsgenehmigung nachsucht, muß eine Bescheinigung des Bürgermeisteramtes sei­nes Wohnortes beibringen, aus welcher er­sichtlich ist, daß er seinen Wohnsitz nicht aufgegeben hat.

Bekanntmachung betreffend Beschädigung öffentlicher Sachen

Die Reichs- und Landstraßen des Kreises werden z. Z. instandgesetzt. Diese Gelegen­heit benützen nun Unverantwortliche, um an öffentlichem Eigentum Schaden zu stif­ten, indem mutwillig Straßenbaugeräte, Straßenbaustojfe und Verkehrszeichen ent­fernt, beschädigt und unbrauchbar gemacht werden.

So sind an den Landstraßen I. 0. Nr. 343, Bad Liebenzell Schömberg, und Nr. 348, Bahnhof Teinach Neubulach, in den letz­ten Wocheh mehrfach volle und leere Teer­fässer den Abhang hinunter gestoßen wor­den; die Verschluß-Schrauben der Teer­fässer wurden entfernt und der Teer zum Auslaufen gebracht; die Teermaschinen und sonstigen Geräte wurden beschädigt und dadurch Instandsetzungsarbeiten er­forderlich und die Straßenbauarbeiten ge­hemmt. Es wurden mehrfach auch Ver­kehrszeichen überhaupt entfernt und an anderen Stellen angebracht. Ein solches Treiben kann leicht zu Verkeh rsunfallen führen.

Es ist überflüssig darauf hinzuweisen, daß derartige Handlungen verboten sind. Es erscheint aber erforderlich, hervorzu­

heben, daß die Täter streng und ohne Nach­sicht in jedem Einzelfall zur Rechenschaft gezogen werden und mit exemplarischer Strafe wegen groben Unfugs und gemein­schädlicher Sachbeschädigung zu rechnen haben, denn letzten Endes geht der durch dieses verantwortungslose Handeln und sinnlose Treiben verursachte bedeutende Schaden zu Lasten der Öffentlichkeit und damit jedes einzelnen Steuerzahlers.

Die Öffentlichkeit wird gebeten, bei der Aufklärung der geschilderten Straftaten mitzuwirken, damit die Schuldigen zur Rechenschaft gezogen und ihrer verdienten Bestrafung zugeführt werden können. Sach­dienliche Angaben können bei jedem Lan despolizeiposten gemacht werden.

Landratsamt.

( ^

Wer sein Amtsblatt

aufmerksam liest, ist über alle Anordnungen der Be- :örd«n unterrichtet und da­mit stets im Vorteil.

I J

Nr. 24

Lebensmittelversorgung

Fettausgabe im Monat Juni Die gesamte Fettzuteilung für die Zeit vom 1. bis 30. 6. 1949 beträgt für Normalverbraucher von 06 J. und TSV in Brot von 16 J. 650 g Butter, Normalverbraucher und TSV in Brot über 6 J. 500 g Butter und 300 g Schmalz,

TSV in Fleisch und TSV in Fleisch und Brot über 1 J. 375 g Butter, und gelangt wie folgt zur Ausgabe:

Alters­

klasse

Karten­

kennziffer

Bewertung

Abschnitte

0-6 J.

16,14,14 B

ie 75 g Butter

G u. H

0-6 J.

je 250 g .

PiY

Ober 6 J.

11,UB

ie 125 g .

J. K, M, N,

Überl J. W. u. st.

34,34 B. 31,31 B

375 g

Sch/Fett

Mütter

70

300 e ~

Abschnitte K. Anfdneck

der Juni-Kartenabschnitte für die 127. Zu­teilungsperiode.

Schwerarbeiter erhalten die ganze Fett- ration in Butter, und zwar:

Kartenkennaiffer

Teilschwerarbeiter

61

50 g

Mittelschwerarbeiter

64

100 g

Schwerarbeiter

62

150 g

Schwerstarbeiter

63

250 g

auf die aufgedruckten Fett-Abschnitte der jeweiligen Zulagekarte für den Monat Juni.

Die 300 g Schmalz für die Normalver­braucher und TSV in Brot über 6 Jahre werden auf den

AbschnittO der 127. Zuteilungsperiode ausgegeben.

Der Abschnitt0 wird nicht, entspre­chend seines Aufdrucks, mit 125 g, sondern mit 300 g Schmalz beliefert.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß es sich bei diesem Aufruf um die ge­samte Fettzuteilung im Monat Juni 1S49 handelt.

Weiterer Fleisch« ufruf für Monat Juni

Alters­

klasse

Karten­

kennziffer

Bewer­

tung

Normalverbraucher TSV Brot

TSV Butter

TSV Brot n. Butter

1-6 J. Ober 6 J.

14,14 B, 24,24 B 11,11 B,21,21 B

150 g 150 g

Z M/604. Z 24/604

Z 11/604, Z 21/604

Calw, 1. Juni 1949.

K'reisernährungsamt.

Treibstoffbewirtsctaftuag

Die Anträge auf Trdibstoffzuteilung für das III. Vierteljahr 1949 sind bis spätestens 10. Juni 1949 bei dem Kreiswirtschattsamt, Treibstoff aus­gabesteile, Calw, Schloßberg 3, einzureichen. Die hierzu vorgeschriebenen Formulare sind bei den Bürgermeisterämtern erhältlich, wo die Rich­tigkeit der gemachten Angaben auch bestätigt werden muß. Später eingehende Anträge können wegen der erforderlichen Überprüfung und der fristgemäßen Vorlage der zu erstellenden Liste beim Wirtschaftsministenum nicht mehr berück­sichtigt werden.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß namentlich auch die Besitzer von neu zugelassenen Fahrzeugen die TreJb- stoffanmeldung vornehmen müssen.

Diejenigen Kraftfahrzeugbesitzer, welche be­reits im Besitze der roten Treibstoffkennkarte sind, haben die dort eingetragene Zuteilungs­kiasse (z. B. B 16) auf ihrem Antrag links oben zu vermerken.