Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw Freitag, 10. Juni 1949
V ■
Die Regelung des Zuzugswesens
Der Staatekommissar für die Umsiedlung in Tübingen teilt mit:
Das Land Württemberg-Hohenzollern einschließlich des Kreises Lindau ist seit dem 8. 8. 1946 apf Anordnung der französischen Militärregierung für jeden Zuzug gesperrt. Diese Sperre besteht in vollem Umfange fort.
Nachdem bisher Anträge auf Befreiung von der Zuzugssperre ausschließlich von der Militärregierung entschieden wurden, werden diese Anträge nunmehr von der Dienststelle des Staatskommissars für die Umsiedlung bearbeitet. Die seit Beginn der Zuzugssperre bestehenden Bestimmungen haben aber nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit.
Personen, welche ihren gegenwärtigen Wohnsitz außerhalb des Landes Württemberg-Hohenzollern oder des Kreises Lindau haben und nach hier zuzuziehen beabsichtigen, müssen unter Verwendung der dazu vorgesehenen Formulare Antrag auf Befreiung von der Zuzugssperre über das Bürgermeisteramt des in Aussicht genommenen Zuzugsortes stellen. Nur Anträge, für welche eine zwingende Notwendigkeit für den Zuzug nachgewiesen wird, haben Aussicht auf Genehmigung.
Wer eine Zuzugsgenehmigung für Württemberg-Hohenzollern oder Lindau beantragt, muß die Entscheidung seines Gesuches am Herkunftsort abwarten. Die Landratsämter — Umsiedlungsämter — sind ermächtigt, in, Ausnahmefällen vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn von den Gesuchstellern nachgewiesen wird, daß der Aufenthalt vor Erteilung der Genehmigung dringend erforderlich ist.
Männliche Gesuchstelle» des Geburtsjahres 1925 und älter müssen ihrem Antrag einen politischen Fragebogen oder bei abgeschlossenem Säuberungsverfahren beglaubigte Abschrift des Säuberungsbescheides beifügen. ,
Die Zuzugssperre gilt nicht:
1. für Ausgewiesene, welche durch besondere schriftliche Verfügung des Staatskommissars für die Umsiedlung zugewiesen werden;
2. für Personen, welche bereits vor dem
1. 9. 1939 im Verwaltungsgebiet ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben, diesen aus kriegsbedingten Gründen aufgeben mußten und erst jetzt an ihren Friedenswohnsitz zurückkehren können, ohne in der Zwischenzeit einen neuen Wohnsitz gegründet zu haben;
3. für zum Studium bei der Universität Tübingen, bei dem Technikum Reutlingen, bei dem Staatlichen Hochschulinstitut für Musikerziehung und bei der Städt. Musikschule in Trossingen zugelassenen Personen für die Dauer ihres Studiums;
4. für Personen, welche nachweislich ihren bisherigen Wohnsitz mindestens 1 Jahr lang in den übrigen Ländern der französisch besetzten Zone (Baden und Rheinland-Pfalz) gehabt haben und dem für den Zuzugsort zuständigen Landratsamt (Umsiedlungsamt) entsprechenden Nachweis erbringen;
5. für entlassene Kriegsgefangene, welche
a) hier geboren sind,
b) hier am 1. 9. 1939 ansässig waren,
c) deren Familie (Ehefrau oder Eltern) hier wohnhaft ist,
d) im Besitze eines Arbeitskontraktes für ein Unternehmen im Lande Württemberg-Hohenzollern sind. (Der Arbeitskontrakt muß spätestens 8 Wochen nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft schriftlich abgeschlossen sein.)
Alle entlassenen Kriegsgefangenen, bei welchen die oben angeführten Voraussetzungen zutreffen, haben sich sofort nach ihrer Rückkehr aus der Gefangenschaft bei dem Landratsamt — Umsiedlungsamt — zu melden und erhalten nach Überprüfung ihrer Angaben entsprechende Bescheinigung.
Befristete Aufenthaltsgenehmigungen werden von den Landratsämtern — Umsiedlungsämtern — erteilt, wenn nachgewiesen wird, daß ein Aufenthalt dringend erforderlich ist und die Absicht für dauernden Zuzug nicht vorliegt. Wer um befristete Aufenthaltsgenehmigung nachsucht, muß eine Bescheinigung des Bürgermeisteramtes seines Wohnortes beibringen, aus welcher ersichtlich ist, daß er seinen Wohnsitz nicht aufgegeben hat.
Bekanntmachung betreffend Beschädigung öffentlicher Sachen
Die Reichs- und Landstraßen des Kreises werden z. Z. instandgesetzt. Diese Gelegenheit benützen nun Unverantwortliche, um an öffentlichem Eigentum Schaden zu stiften, indem mutwillig Straßenbaugeräte, Straßenbaustojfe und Verkehrszeichen entfernt, beschädigt und unbrauchbar gemacht werden.
So sind an den Landstraßen I. 0. Nr. 343, Bad Liebenzell — Schömberg, und Nr. 348, Bahnhof Teinach — Neubulach, in den letzten Wocheh mehrfach volle und leere Teerfässer den Abhang hinunter gestoßen worden; die Verschluß-Schrauben der Teerfässer wurden entfernt und der Teer zum Auslaufen gebracht; die Teermaschinen und sonstigen Geräte wurden beschädigt und dadurch Instandsetzungsarbeiten erforderlich und die Straßenbauarbeiten gehemmt. Es wurden mehrfach auch Verkehrszeichen überhaupt entfernt und an anderen Stellen angebracht. Ein solches Treiben kann leicht zu Verkeh rsunfallen führen.
Es ist überflüssig darauf hinzuweisen, daß derartige Handlungen verboten sind. Es erscheint aber erforderlich, hervorzu
heben, daß die Täter streng und ohne Nachsicht in jedem Einzelfall zur Rechenschaft gezogen werden und mit exemplarischer Strafe wegen groben Unfugs und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu rechnen haben, denn letzten Endes geht der durch dieses verantwortungslose Handeln und sinnlose Treiben verursachte bedeutende Schaden zu Lasten der Öffentlichkeit und damit jedes einzelnen Steuerzahlers.
Die Öffentlichkeit wird gebeten, bei der Aufklärung der geschilderten Straftaten mitzuwirken, damit die Schuldigen zur Rechenschaft gezogen und ihrer verdienten Bestrafung zugeführt werden können. Sachdienliche Angaben können bei jedem Lan despolizeiposten gemacht werden.
Landratsamt.
( ^
Wer sein Amtsblatt
aufmerksam liest, ist über alle Anordnungen der Be- :örd«n unterrichtet und damit stets im Vorteil.
I J
Nr. 24
Lebensmittelversorgung
Fettausgabe im Monat Juni Die gesamte Fettzuteilung für die Zeit vom 1. bis 30. 6. 1949 beträgt für Normalverbraucher von 0—6 J. und TSV in Brot von 1—6 J. 650 g Butter, Normalverbraucher und TSV in Brot über 6 J. 500 g Butter und 300 g Schmalz,
TSV in Fleisch und TSV in Fleisch und Brot über 1 J. 375 g Butter, und gelangt wie folgt zur Ausgabe:
Alters
klasse
Karten
kennziffer
Bewertung
Abschnitte
0-6 J.
16,14,14 B
ie 75 g Butter
G u. H
0-6 J.
je 250 g .
PiY
Ober 6 J.
11,UB
ie 125 g .
J. K, M, N,
Überl J. W. u. st.
34,34 B. 31,31 B
375 g „
Sch/Fett
Mütter
70
300 e ~
Abschnitte K. Anfdneck
der Juni-Kartenabschnitte für die 127. Zuteilungsperiode.
Schwerarbeiter erhalten die ganze Fett- ration in Butter, und zwar:
Kartenkennaiffer
Teilschwerarbeiter
61
50 g
Mittelschwerarbeiter
64
100 g
Schwerarbeiter
62
150 g
Schwerstarbeiter
63
250 g
auf die aufgedruckten Fett-Abschnitte der jeweiligen Zulagekarte für den Monat Juni.
Die 300 g Schmalz für die Normalverbraucher und TSV in Brot über 6 Jahre werden auf den
Abschnitt „O“ der 127. Zuteilungsperiode ausgegeben.
Der Abschnitt „0“ wird nicht, entsprechend seines Aufdrucks, mit 125 g, sondern mit 300 g Schmalz beliefert.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß es sich bei diesem Aufruf um die gesamte Fettzuteilung im Monat Juni 1S49 handelt.
Weiterer Fleisch« ufruf für Monat Juni
Alters
klasse
Karten
kennziffer
Bewer
tung
Normalverbraucher TSV Brot
TSV Butter
TSV Brot n. Butter
1-6 J. Ober 6 J.
14,14 B, 24,24 B 11,11 B,21,21 B
150 g 150 g
Z M/604. Z 24/604
Z 11/604, Z 21/604
Calw, 1. Juni 1949.
K'reisernährungsamt.
Treibstoffbewirtsctaftuag
Die Anträge auf Trdibstoffzuteilung für das III. Vierteljahr 1949 sind bis spätestens 10. Juni 1949 bei dem Kreiswirtschattsamt, Treibstoff ausgabesteile, Calw, Schloßberg 3, einzureichen. Die hierzu vorgeschriebenen Formulare sind bei den Bürgermeisterämtern erhältlich, wo die Richtigkeit der gemachten Angaben auch bestätigt werden muß. Später eingehende Anträge können wegen der erforderlichen Überprüfung und der fristgemäßen Vorlage der zu erstellenden Liste beim Wirtschaftsministenum nicht mehr berücksichtigt werden.
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß namentlich auch die Besitzer von neu zugelassenen Fahrzeugen die TreJb- stoffanmeldung vornehmen müssen.
Diejenigen Kraftfahrzeugbesitzer, welche bereits im Besitze der roten Treibstoffkennkarte sind, haben die dort eingetragene Zuteilungskiasse (z. B. — B 16) auf ihrem Antrag links oben zu vermerken.