Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Donnerstag, 24. März 1949

Nr. 12

Lebensmittelversorgung

Zucker für Monat März 1949

Sämtliche Verbrauchergruppen ein9ehl. Gememschaftsverpflegte erhalten ftlr Mo

i.at März Zucker, und zwar:

Normalverbraucher und TSV von 06 J. 1500 g auf Abschnitt 45645.

Normalverbraucher und TSV über 6 J. 14UÜ g auf Abschnitt 45645,

Vollselbstversorger von 0 ;6 J. 1000 g auf Abschnitt 745,

Vollselbstversorger über 6 J. 900 g auf Abschnitt 745,

ferner sämtl Verbrauchergruppen über 6 Jahre 100 g auf Kleinabschnitte,

Schwerarbeiter 1. Kategorie 100 g auf Abschnitt 197.

Schwerarbeiter 2. Kategorie 200 g auf Abschnitt 297,

Schwerarbeiter 3. Kategorie 450 g auf Abschnitt 397,

werdende und stillende Mütter 250 g auf Abschnitt 945 der März-Lebensmittel- und -Zulagekarten,

Teigwaren für Monat März 1949

Normal verbr., Gemeinschafts verpflegte

mit Normalration, TSV in Butter, TSV in Fleisch und TSV in Fleisch und Butter tiber 1 Jahr erhalten für Monat März 1949 750 g Teigwaren

auf die Abschnitte 28. 228, 328 und 628 der rz-Lebensmittelkarten.

Ferner erhalten:

Schwerarbeiter 1. Kategorie 250 g auf Abschnitt 195,

Schwerarbeiter 2 Kategorie 250 g'auf Abschnitt 295,

Schwerarbeiter 3 Kategorie 500 g auf Abschnitt 395 der März-Zulagekarten.

Nährmittelausgabe an werdende und stillende Mütter

Im Monat März 1949 kommen erstmals an werdende und stillende Mütter Nähr­mittel zur Ausgabe, und zwar:

Änderung der Schwcrarbcitcrzulagcn und' sofortige N'cubcantragung

Die Einfüiirung der bizonalcn Regelung der Sch» trarbeuerzülagen macht eine Überprüfung und Neubeantragung der Zu lageberechtigten erforderlich. Daher sind von den Betrieben umgehend neue Anträge unter genauer Beachtung folgender Ge­sichtspunkte einzureichen:

1. Durch die neuen Bestimmungen wird voraussichtlich ein großer Teil der seit herigen Zulage Empfänger keine Schwer arbeiterzulage mehr erhalten, da solche für durchschnittliche körperliche Arbeits­leistungen nicht mehr gewährt werden können.

2. Die Betriebsinhaber haben mit dem Be­triebsrat bei der Antragstellung verant wörtlich dafür zu sorgen, daß Zulagen nur für solche Arbeiter beantragt wurden, die dauernd oder mindestens % ihrer Arbeits­zeit überdurchschnittliche körperliche Arbeit zu leisten haben, jeweils nach der Schwere der Arbeit abgestuft.

3. Um zu einer möglichst raschen Be arbeitung der Anträge beizutragen, müssen die Voraussetzungen für jeden einzelnen Arbeiter ira Betrieb genau überprüft und die Anträge so gestellt werden daß Zwei fei ausgeschlossen und Rückfragen nicht erforderlich sind.

4. Die Anträge sind auf den üblichen Vordrucken in dreifacher Ausferti-

Je 750 g auf die Abschnitte 927 und 928, je 500 g auf die Abschnitte 929 und 930 der März-Zulagekarten für werdende und stillende Mütter.

Auf diese Abschnitte können -wahlweise Grieß. Haferflocken oder diätische Kinder nfihrmittel bezogen werden.

Sonderzuteilung an Kaffee-Ersatz im Monat März 1949

Für Monat März erhalten sämtliche Ver brauchergruppen und Gemeinschaftsver- pflegtd aller Altersklassen als Sonderzutei­lung

125 g Kaffee-Ersatz

auf Abschnitt 34734 der März-Lebens­mittelkarten.

Verteilung von Trockenfrüchten Normalverbraucher und TSV sowie Ge­meinschaftsverpflegte über 6 Jahre erhal­ten an Stelle der im Monat Januar vor­gesehenen Citrusfrüehte

200 g Trockenfrüchte

auf Abschnitt 46 bis 646 der März-Lebens­mittelkarten.

Abschnitte g und h der Eierkarte Die auf die Abschnitte g und h aufgeru­fenen 5 bzw. 6 Eier und die Abschnitte VI und V der PDR-Lebensmittelkarte vom Mo nat Februar und März 1949 verfallen mit dem 31. 3. 1949.

Der Lebensmittelkleinhandel hat diese Abschnitte bis spätestens 2 April 1949 mit den Kartenstellen abzurechnen. Abschnitte, die nach diesem Zeitpunkt vorgelegt wer­den sind ungültig und können nicht mehr anerkannt werden.

Calw, 22. März 1949.

Kreisernährungsamt.

gung beim Gewerbeaufsichtsamt Tübingen einzureichen (Vordrucke sind hei einem Formularverlag oder beim Bür germeisteramt erhältlich).

Nicht vollständig ausgefüllte Vordrucke können nicht behandelt werden. Eis sind also folgende Angaben unerläßlich:

a) Dauer der regelmäßigen Wochen arbeitszeit des Betriebs.

b) Zahl der insgesamt beschäftigten männlichen und weiblichen Arbeiter.

e) Zahlen der bisher erhaltenen TI-, T 2- und T 3-Zulagekarten.

d) Bei jedem einzelnen Beantragten ist die regelmäßige, das ist die während («nindestöns % der Arbeitszeit ausgeübte Tätigkeit eindeutig anzugeben. Außer­dem ist die seither genehmigte Zulagekarte und etwaige Selbstversorgung zu vermer­ken.

Hierzu wird ausdrücklich darauf hin-

Der Kreistag

wird auf Dienstag, den 5. April 1949. 9.15 Uhr in den Sitzungssaal des Rathauses in Nagold cinberufen.

Die Verhandlungsgegenstände werden in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes be kannt gegeben.

Calw, 22. März 1949.

Landratsamt.

gewiesen, daß bei irreführenden An­gaben keine Zulage anerkannt werden kann

e) Zeitliche Voraussetzungen:

Die Zulagen sind grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn die Wochenarbeitszeit mindestens 48 Stunden beträgt. Bei Arbeits­zeitkürzungen infolge Rohstoff- oder ande­ren Schwierigkeiten wird bei einer Be­triebs- Arbeitszeit von mindestens 40 Wochenstunden die volle Zulage, von min­destens 32 Stunden die halbe und bei unter 32 Stunden keine Zulage gewährt.

5 Nicht vollständig ausgefüllte Vor­drucke gehen kurzerhand zur Vervollstän­digung an den Antragsteller zurück.

Das Gewerbeaufsichtsamt wird sich um eine möglichst rasche und sachlich gerechte Entscheidung der Anträge bemühen, bedarf aber dazu vor allem einer wahrheitsgemä­ßen Antragstellung seitens der Betriebe. Diese ist im Interesse des Betriebsfriedens umso mehr notwendig, da viele Wünsche der Belegschaft nicht erfüllt werden kön­nen in Anbetracht der gegenüber früher ganz erheblich höheren Normalverbraucher- Sätze.

Kreisernährungsamt.

Seifenversorgung

a) Alle Personen erhalten für den Monat März 1949

2 Stück Schwimmseife = 2 Seifeneinheiten, Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich

1 Stück Feinseife = 4 Seifeneinheiten.

b) PDRs erhalten für den Monat März 1949

2 Stück Schwimmseife = 2 Seifeneinheiten, Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich

1 Stück Feinseife =*= 4 Seifeneinheiten.

Die Ausgabe erfolgt nach örtlichem Auf­ruf für die Personengruppe

a) auf den Abschnitt I und die zusätz­liche Menge für Kinder bis zu 3 Jahren auf den Abschnitt K r III der deutschen Lebensmittelkarte vom Monat März 1949;

b) auf den Abschnitt I und die zusätz­liche Menge für Kinder bis zu 3 Jahren auf den Abschnitt K 1 III der Lebensmittel­karte für PDRs vom Monat März 1949.

Belieferung der Seifenkarteuabschnitte

Die aufgerufenen Kartenabschnitte be­rechtigen zum wahlweisen Bezug von Schwimm-, Fein- oder Kernseife. Sie wer­den nach dem Fettgehalt der Stücke wie folgt bewertet:

1 Schwimmseife

zu 16,4 g =1 Seifeneinheit 1 Kernseife zu 66 g =4 Seifeneinheiten 1 Doppelstück Kernseife

zu 132 g = 8 Seifeneinheiten 1 Feinseife zu 50 g =4 Seiferieinheiten 1 Stück Luxusseife

zu 100 g =8 Seifeueinheiten

Kreiswirtschaftsamt.

t Erfassung von Textilabfällen

Gewährung von 'Prämien in Form von Textilpunkten

Das Landeswirtschaftsamt teilt mit, daß der Altstoffhandel immer wieder dar­über klagt, daß sich Textil-Einzelhandels- geschäfte sträuben die Prämienmarken für Textilabfälle als Textilpunkte anzunehmen. Es wird deshalb nochmals auf folgendes hingewiesen:

Auf Grund einer Anordnung des Wirt­schaftsministeriums Landeswirtschafts- amt vom 1. 12. 1948 wird für die Abliefe­rung von Textilabfällen aus Haushaltungen