§ 1
Zur Ablieferung von Eiern im Legejahr 1948/49 — das ist vom 1. Oktober 1948 bi3 30. September 1949 — sind verpflichtet:
1. Geflügelhalter, die Voll- oder Teilselbst
Versorger sind, '
2. Geflügelhalter, die mit Ausnahme von Eiern Normalverbraucher sind,
3. Gewerbliche Hühnerhalter,
4. Entenhalter.
§ 2
Das Landwirtschaftsministerium teilt den Kreisernährungsämtern die auf den Kreis entfallende Gesamtumlage in Eiern mit.
Die Kreisernahrungsämter haben die den Kreisen vom Landwirtschaftsministerium auferlegte Umlage in Eiern auf die Gemeinden unter Berücksichtigung der Hühnerbestände und der Leistungsfähigkeit zu verteilen Die Bürgermeisterämter verteilen die Gemeindeumlage auf die Geflügelhalter. Es bleibt dabei den Bürgermeisterämtern überlassen, ob sie die Aufteilung nach Hühnerzahl, nach der Betriebsgröße oder anderen für alle Ablieferungspflichtigen gleichmäßig gültigen Grundsätzen vornehmen wollen.
§ 6
1. Die Eier sind an die vom Landwirtschaftsministerium bestimmten Eiersam- melstellen abzuliefern.
2. Die Eiersammelstellen sind verpflichtet, in der Zweitschrift des Eierablieferungsnachweises jede Ablieferung sofort einzutragen.'
§ 7
Bruteier dürfen auf das Eierablieferungssoll nur angerechnet werden, wenn ein vom Landwirtschaftsministerium oder vom Kreisernährungsamt ausgestellter Bruteierbezugschein vorgelegt wird. Der Bezugschein ist dem Eierablieferungsnachweis anzuheften.
§ 8
Verstöße gegen diese Anordnung werden nach der Verbrauchsregelungsstrafverord- nung bestraft. Bei groben und wiederholten Verstößen kann außerdem das Verbot der Hühnerhaltung bis zur Dauer der öffentlichen Bewirtschaftung ausgesprochen werden.
§ 9
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 in Kraft Gleichzeitig treten alle Anordnungen und Vorschriften über die Eierbewirtschaftung, die dieser Anordnung entgegenstehen, außer Kraft. Tübingen, den 19. November 1948.
Land Württemberg-IIohenzollern Landwirtschaftsministerium gez. Dr. Weiß
Neuregelung im Stromverbrauch für Handel, Handwerk und Industrie Das Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — teilt mit:
Durch Anordnung T 13 vom 21. 2. 1949 hat der Chef der P. I. die Bestimmungen des Artikels 2 der Anordnung T 11 vom 21. 10. 1948 und die Anordnung T 12 vom 20. 12. 1948 aufgehoben und für die Abnehmer der Verbrauchergruppen Handel, Handwerk und Industrie den bisher gültigen Koeffizienten von 0,8 ab 1. März 1949 auf 1,0 festgelegt.
Den Abnehmern, die einen Doppeltarifzähler besitzen und einen Teil ihres Verbrauchs in die tarifliche Nachtzeit (täglich 21—6 Uhr sowie bei Sonderabnehmern zusätzlich Sonnabend 13 bis Montag 6 Uhr) legen, wird der gemessene Nachtverbrauch nur mit 75% auf das Kontingent angerechnet. Diese Abnehmer dürfen demnach einen Verbrauch nach folgender Formel haben:
Tagverbrauch 0,75 Nachtverbrauch = Kontingent.
Beispiel: Kontingent 100 kWh; Nachtstromverbrauch 60 kWh; zulässiger Tag- stroraverbr. = 100 — 0,75 X 60 = 55 kWh.
Bekanntmachung
über die Ausgabe von Münzen im Nennwert von 5 und 10 Pfennig
Auf Grund de3 $ 1 Abs 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des, Geldwesens (Emissionsgesetz) werden demnächst neue auf 5 und 10 Pfennig lautende Münzen in Umlauf gesetzt.
Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Eisenkern mit einer beiderseitigen Tombakplattierung (Legierung aus Kupfer und Zink). Die Münzen zu 5 Pfg. haben einen Durchmesser von 18,5 mm und ein Gewicht von 3 Gramm. Die Münzen zu 10 Pfg. haben einen Durchmesser von 21,5 mm und ein Gewicht von 4 Gramm.
Die Münzen tragen auf der Wertseite innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ährengarbe, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet. Am unteren Rand ist in Balkenschrift das Wort „Pfennig“ angebracht. In der Mitte befindet sich als arabische Ziffer die Wertbezeichnung „5“ oder „10“. Die Schauseite trägt im oberen Teil innerhalb des erhabenen Randes in Balkenschrift die Umschrift „Bank deutscher Länder“ und am unteren Rand, durch je einen Punkt von der Umschrift getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen aufrechtstehenden fünfblättrigen Eichenzweig.
Frankfurt a M., den 7. März 1949.
B-a nk deutscher Länder.
Amtsgericht Calw
In das Güterrechtsregister Band I Seite 146 ist am' 7. Dezember 1948 eingetragen worden:
Die Ehegatten Ludwig Helber, Kaufmann in Unterreichenbach, Kreis Calw, und Klara geb Jäck, daselbst, haben durch Ehevertrag vom 20. 12. 1945 Gütertrennung vereinbart.
VoLKSTIIEATER CALW
Anstelle der unspielbar. Kopi® „Immensee“ onn en wir d. Woche e n DoppeJpro ramm und zwar Donnerstac bis einscbl. Sam- tae:
„Die Erbin vom Rosenhof"
mit Hans! Knoreck, Paul Klinker, Gustav Waldau, Sepp Rist usw. Jugendfrei.
Sonntag bis einsch . Montag:
„Der Hochtourist“
Eine lustice Geschieh e aus dem oayer. Gebirge mit Joe Siöcki. Jugendfrei.
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Sportverein Calw von 1946 e. V.
Zu der am Freitag, den IS. März 194t abends 20 Unrim Saalbau Weiß ,nder Badstraße statt- findenden
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Generalversammlung
werden unsere aktiven und passiven Mitglieder herxlicb eingeladen.
Calw, den 12. März 1949
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Der Ausschuß
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Zuchtviehabsatzveranstaltung in der Tierzuchthalle in Herrenberg am 17./18. März
Sonderkörung: Donnerstag, den 17. 3., 13.30 Uhr.
Beginn der Versteigerung: Freitag, den 18. 3., 10 Uhr.
Aufgetrieben werden ca. 100 Farren, 20 Kalbinnen und 5 Kühe aus bewährten Linien des Württ. Fleckviehzuchtverbandes für den Sülchgau. Für Transportmöglichkeit ist gesorgt. Personen aus Schutzzonen der Maul- und Klauenseuche haben keinen Zutritt.
Kreisstadt Calw
Amtsgericht Calw Handelsregistereintragung vom 28. Januar 1949 Veränderungen:
B 11. Perrot-Regnerbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Calw: Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 30. 12. 1948 wurde der § 3 des Gesellschaftsvertrags (Geschäftsjahr) geändert.
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Genossenschaftsregistereintragung vom 10. März 1949
Neu: Nr. 76. — Konsumgenossenschaft Calmbach (Württ.), eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Calmbach (Württ.). Statut vom 21. Sept. 1947. Gegenstand des Unternehmens: Die Genossenschaft fördert mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs die Wirtschaft ihrer Mitglieder. Sie kann ihre Tätigkeit erstrecken auf: a) den Einkauf von Bedarfsgütern im großen und die Abgabe an die Verbraucher zu günstigen Preisen gegen Barzahlung; b) die Her Stellung und Bearbeitung von Bedarfsgütern in eigenen Betrieben; c) die Annahme, Verwaltung und Wiederanlage von Spareinlagen gemäß der Sparordnung;
d) die Herstellung und Beschaffung von Wohnungen zum Zweck der Vermietung;
e) die Vermittlung von Versicherungen.
Amtsgericht Neuenbürg (Wiirtt.) Handelsregister-Veränderung vom 9. März 1949
HR. A 432. Kunstgewerbl. Werkstätten „Günesc h“, Steiger & Co (Herstellung vod handgewebten Stoffen und Teppichen) in Neuenbürg (Hafnersteige 4).
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der bi? ! herige Gesellschafter Rudolf Klein i-' alleiniger Inhaber der Firma. Die Angab 1 in ( ) ohne Gewahr. j
Schuttablagerung
Es wurde in letzter Zeit festgestellt, daß willkürlich Schuttablagerungsplütze auf städtischem Eigentum angelegt worden sind.• Auch wird immer wieder Unrat und Gerümpel in die Nagold geworfen.
Die Bevölkerung wird darauf hingewiesen, daß Schutt- und Kehrichtablagerungen außerhalb des städtischen Auffüllplatzes im Öländerle verboten sind. Es wird gebeten, dies künftig zu beachten und zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit innerhalb des Stadtgebietes beizutragen.
Gut gepflegte Straßen und öffentl. Plätze 3ind die beste Visitenkarte für eine Stadt und deren Einwohner. Von einer Fremdenverkehrsgemeinde muß man in erster Linie verlangen, daß sie auf Ordnung und Sauberkeit allergrößten Wert legt.
Bürgermeisteramt.
Evang. Gottesdienste in Calw
Sonntag Okuli, den 20. März 1949: 9 Uhr Christenlehre (Söhne). 9 Uhr und 10 Uhr Gottesdienst im Vereinahaus (Höltzel). 10 Uhr Gottesdienst im Krankenhaus (Ge- prägs). 11 Uhr Kindergottesdienst.
Mittwoch, 23. März: 7.30 Uhr Schülergottesdienst. 8.15 Uhr Betstunde.
Donnerstag, 24. März: 20 Uhr Bibelstunde.
Evang. Gottesdienste in Neuenbürg
Sipnntag Okuli, 20. März 1949 : 8.30 Uhr Gottesdienst Kreiskrankenhaus (Gehring- Gräfenhausen). 9.30 Uhr Huuptgottesdienst Stadtkirche (Gehring). 11.15 Uhr Gottesdienst Waldrennach (Gehring). 10.30 Uhr Jugendgottesdienst. 13.30 Uhr Christenlehre (Töchter).
Mittwoch, 23. März: 8 Uhr Frühandacht.
Donnerstag, 24. März: 20 Uhr Bibelstunde Neuenbürg. 21 Uhr Vorbereitung.
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Vom -p-r: Calw, Ra-!»» • 24.
Druck: A. ■ üger’sche Buch'ii uckerei Calw.