Amtsblatt für den Kreis Calw
Caiw
Donnerstag, 10. März 1949
Nr. 10
1
Alters
klasse
Lebensmittelversorgung
in der Zeit vom 11. bis 20. 3. 1949
Brot: (W = Weißbrot. S=Schwarzbrot)
Bewertung
Gramm:
Normal- |
TSV.
TSV.
TSV. Fleisch
Verbraucher |
Butter
Fleisch
und Butter
Abschnitte
0-1 J.
500 W
3
203
303
0—1 J.
200 W
4
204
304
1—6 J.
1000 S
3
203
303
1—6 J.
500 S
4
204
304
über 6 J.
je 1000 S
4—6
204—206
304—306
Schwerarbeiter 1. Kategorie 250 g S auf Abschnitt 163
Schwerarbeiter 2. Kategorie 500 g S auf Abschnitt 263 und
250 g S auf Abschnitt 264
Schwerarbeiter 3. Kategorie 1000 g S auf Abschnitt 363 und
250 g S auf Abschnitt 364 Werdende und stillende Mütter 350 g W auf Abschnitt 901
Fleisch:
603
6U4
603
604
604—606
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Brot
TSV. Brot u. Butter
Abschnitte
über 1 J. über 1 J..
je 50
100
14—16
17
214—216
217
114—116
117
514—516
517
Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 267—270 Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 367—369 und
100 g auf Abschnitt 370
Werdende u. stillende Mütter je 50 g auf Abschnitt 911, 912 und
100 J g auf Abschnitt 913
Calw, 7. März 1949. Kreisernährungsamt.
Käse für Monat März 1949
Für Monat März 1949 erhalten Normalverbraucher, TSV in Fleisch, TSV in Brot und TSV in Brot und Fleisch über 1 Jahr
125 g Käse
auf die Abschnitte 36, 136, 336 und 436 der März-Lebensmittelkarten.
Schwerarbeiter 2. Kategorie 50 g auf Abschnitt g,
Schwerarbeiter 3. Kategorie 100 g auf Abschnitt g,
werdende und stillende Mütter 125 g auf Abschnitt 936 der März-Zulagekarten.
Der Käse kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.
Calw, 7. März 1949.
Kreisernährungsamt.
Anordnung
über die Bewirtschaftung von Malzextrakt, Backmaiz und Malzmchl vom 27. 1. 1949
Auf Grund der§§ 22 und 36 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. S. 1521) wird angeordnet:
§ 1
(1) Malzextrakt, Backmalz und Malzmehl dürfen nur gegen die für den Bezug von Schwarzbrot gültigen Bezugsmarken und Bezugscheine abgegeben werden.
(2) Malzextrakt und Backmalz dürfen nur im Verhältnis 1:1 (1 kg Malzextrakt oder Backmalz gegen 1 kg Brotbezugsrechte) und Malzmehl im Verhältnis 1 : 1,33
(1 kg Malzmehl gegen 1, 33 kg Brotbezugsrechte) ausgeliefert werden.
(3) Heilstätten und ähnlichen Anstalten werden die erforderlichen Mengen durch das Landwirtschaftsministerium gesondert freigegeben.
§ 2
Ausgenommen von der unter § 1 genannten Regelung sind Malzextrakte, die durch die Beimengung besonderer Zusatzstoffe Heilmittel darstellen und als solche vom Innenministerium anerkannt sind.
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Landwirtschaftsminister Dr. Weiß spricht in Calw
Am Mittwoch, 16. März, nachm. 14 Uhr findet in der Stadthalle in Calw eine Versammlung für Landwirte statt, die das stärkste Interesse aller in der Landwirtschaft Tätigen verdient. Es sprechen in dieser Versammlung Landwirtschaftsminister Dr. Weiß und Präsident Bauknecht vom Landesbauernverband Südwürttemberg zum Thema: Wie kann der Landwirtschaft geholfen werden?
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§ 3
Die Herstellerbetriebe erhalten Rohstoffzuweisungen auf Grund der den Mehlverteilungsstellen eingereichten Brot- und Mehlbezugscheine sowie der Freistellungen des Landwirtsehaftsministeriums.
Sprechtage des Landratsamts
Bei Bedarf finden die Sprechtage des Landratsamts künftig jeden ersten Dienstag im Monat in Nagold und Alten- steig und jeden ersten Donnerstag im Monat in Neuenbürg und Herren- a 1 b statt. Die Bevölkerung der Kreisabschnitte Nagold und Neuenbürg wird auf diese Möglichkeit, einen Weg in die Kreisstadt zu ersparen, hingewiesen. Damit die einzelnen Vorbringen möglichst umgehend an Ort und Stelle bei den Sprechtagen erledigt werden können, wird die Bevölkerung darauf hingewiesen, daß die vorzubringenden Angelegenheiten schriftlich oder mündlich beim Bürgermeisteramt oder unmittelbar schriftlich beim Landratsamt angemeldet werden können.
Landratsamt.
§ 4
Verstöße gegen diese Vorschrift werden nach der VerbrauchsregelungsstrafVerordnung bestraft.
§ 5
Die Anordnung tritt mit. sofortiger Wirkung in Kraft. '
Tübingen, den 27. Januar 1949.
Land Württemberg-Hohenzollern ' Landwirtschaftsministerium.
Anordnung
über Hochwasserschutz
Auf Grund des § 21 des Flußbaugesetzes vom 11. 1. 1949 — Reg.Bl. S. 41 — wird die nachstehende vorläufige Anordnung erlassen:
1. Im Hochwasserbereich der Nagold und
Enz sowie der in sie einmündenden Wasserläufe ist die Lagerung abschwemmbarer Gegenstände, insbesondere von Holzvorräten, verboten. v
2. Als Hochwasserbereich im Sinne dieser Anordnung ist dasjenige Gebiet anzusehen, das zum Abfluß des Hochwasserstromes im Dezember 1947 unbedingt frcizuhal- ten war.
3 Die Besitzer der im Hochwasserbereich lagernden abschwemmbaren Gegenstände sind für die Einhaltung der Anordnung voll verantwortlich. Die Bürgermeisterämter haben die Beachtung dieser Anordnung streng zu überwachen.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 26 des Flußbaugesetzes geahndet.
5. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Die Bürgermeisterämter werden ersucht,
diese Anordnung alsbald ortsüblich bekannt zu machen, den Inhabern von Betrieben, die im Hochwasserbereich absehwemmbare Gegenstände lagern, zu eröffnen und für die Durchführung besorgt zu sein.
Es wird in Bälde eine endgültige kreis- polizeiliche Verordnung zum Ilocliwasser- schutz ergehen. In dieser Verordnung wird zwischen dem eigentlichen Hochwassergebiet, d. h. dem Überschwemmungsgebiet und dem Bereich des Hochwasserstromes unterschieden werden. Es ist damit zu rechnen, daß auch für das Überschwemmungsgebiet ein Verbot der Lagerung von abschwemmbaren Materialien ausgesprochen wird. Die betreffenden Grundeigentümer werden daher, soweit möglich, schon jetzt auf^efordert, entsprechende Anordnungen zu treffen.
Calw, 7. März 1949.
Landratsamt.