Amtsblatt für den Kreis Calw

Caiw

Donnerstag, 10. März 1949

Nr. 10

1

Alters­

klasse

Lebensmittelversorgung

in der Zeit vom 11. bis 20. 3. 1949

Brot: (W = Weißbrot. S=Schwarzbrot)

Bewertung

Gramm:

Normal- |

TSV.

TSV.

TSV. Fleisch

Verbraucher |

Butter

Fleisch

und Butter

Abschnitte

0-1 J.

500 W

3

203

303

01 J.

200 W

4

204

304

16 J.

1000 S

3

203

303

16 J.

500 S

4

204

304

über 6 J.

je 1000 S

46

204206

304306

Schwerarbeiter 1. Kategorie 250 g S auf Abschnitt 163

Schwerarbeiter 2. Kategorie 500 g S auf Abschnitt 263 und

250 g S auf Abschnitt 264

Schwerarbeiter 3. Kategorie 1000 g S auf Abschnitt 363 und

250 g S auf Abschnitt 364 Werdende und stillende Mütter 350 g W auf Abschnitt 901

Fleisch:

603

6U4

603

604

604606

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abschnitte

über 1 J. über 1 J..

je 50

100

1416

17

214216

217

114116

117

514516

517

Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 267270 Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 367369 und

100 g auf Abschnitt 370

Werdende u. stillende Mütter je 50 g auf Abschnitt 911, 912 und

100 J g auf Abschnitt 913

Calw, 7. März 1949. Kreisernährungsamt.

Käse für Monat März 1949

Für Monat März 1949 erhalten Normal­verbraucher, TSV in Fleisch, TSV in Brot und TSV in Brot und Fleisch über 1 Jahr

125 g Käse

auf die Abschnitte 36, 136, 336 und 436 der März-Lebensmittelkarten.

Schwerarbeiter 2. Kategorie 50 g auf Ab­schnitt g,

Schwerarbeiter 3. Kategorie 100 g auf Abschnitt g,

werdende und stillende Mütter 125 g auf Abschnitt 936 der März-Zulagekarten.

Der Käse kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.

Calw, 7. März 1949.

Kreisernährungsamt.

Anordnung

über die Bewirtschaftung von Malzextrakt, Backmaiz und Malzmchl vom 27. 1. 1949

Auf Grund der§§ 22 und 36 der Verord­nung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. S. 1521) wird angeordnet:

§ 1

(1) Malzextrakt, Backmalz und Malzmehl dürfen nur gegen die für den Bezug von Schwarzbrot gültigen Bezugsmarken und Bezugscheine abgegeben werden.

(2) Malzextrakt und Backmalz dürfen nur im Verhältnis 1:1 (1 kg Malzextrakt oder Backmalz gegen 1 kg Brotbezugs­rechte) und Malzmehl im Verhältnis 1 : 1,33

(1 kg Malzmehl gegen 1, 33 kg Brotbezugs­rechte) ausgeliefert werden.

(3) Heilstätten und ähnlichen Anstalten werden die erforderlichen Mengen durch das Landwirtschaftsministerium gesondert freigegeben.

§ 2

Ausgenommen von der unter § 1 genann­ten Regelung sind Malzextrakte, die durch die Beimengung besonderer Zusatzstoffe Heilmittel darstellen und als solche vom Innenministerium anerkannt sind.

lili|llllll|[iiiiiiillllilliiin[||ii!iiiiiiiiiiiii|[iiiiii[iiii|iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiini

Landwirtschaftsminister Dr. Weiß spricht in Calw

Am Mittwoch, 16. März, nachm. 14 Uhr findet in der Stadthalle in Calw eine Ver­sammlung für Landwirte statt, die das stärkste Interesse aller in der Landwirt­schaft Tätigen verdient. Es sprechen in dieser Versammlung Landwirtschaftsmini­ster Dr. Weiß und Präsident Bau­knecht vom Landesbauernverband Süd­württemberg zum Thema: Wie kann der Landwirtschaft geholfen werden?

lilllllllllllllllllllllillllllllllllllllilllllllllllllllilllillllllllllllllllllllillllllllllllllliliilllllllllll

§ 3

Die Herstellerbetriebe erhalten Rohstoff­zuweisungen auf Grund der den Mehl­verteilungsstellen eingereichten Brot- und Mehlbezugscheine sowie der Freistellungen des Landwirtsehaftsministeriums.

Sprechtage des Landratsamts

Bei Bedarf finden die Sprechtage des Landratsamts künftig jeden ersten Diens­tag im Monat in Nagold und Alten- steig und jeden ersten Donnerstag im Monat in Neuenbürg und Herren- a 1 b statt. Die Bevölkerung der Kreis­abschnitte Nagold und Neuenbürg wird auf diese Möglichkeit, einen Weg in die Kreisstadt zu ersparen, hingewiesen. Da­mit die einzelnen Vorbringen möglichst um­gehend an Ort und Stelle bei den Sprech­tagen erledigt werden können, wird die Bevölkerung darauf hingewiesen, daß die vorzubringenden Angelegenheiten schrift­lich oder mündlich beim Bürgermeisteramt oder unmittelbar schriftlich beim Landrats­amt angemeldet werden können.

Landratsamt.

§ 4

Verstöße gegen diese Vorschrift werden nach der VerbrauchsregelungsstrafVerord­nung bestraft.

§ 5

Die Anordnung tritt mit. sofortiger Wir­kung in Kraft. '

Tübingen, den 27. Januar 1949.

Land Württemberg-Hohenzollern ' Landwirtschaftsministerium.

Anordnung

über Hochwasserschutz

Auf Grund des § 21 des Flußbaugesetzes vom 11. 1. 1949 Reg.Bl. S. 41 wird die nachstehende vorläufige Anordnung erlas­sen:

1. Im Hochwasserbereich der Nagold und

Enz sowie der in sie einmündenden Wasser­läufe ist die Lagerung abschwemmbarer Gegenstände, insbesondere von Holzvor­räten, verboten. v

2. Als Hochwasserbereich im Sinne die­ser Anordnung ist dasjenige Gebiet anzu­sehen, das zum Abfluß des Hochwasserstro­mes im Dezember 1947 unbedingt frcizuhal- ten war.

3 Die Besitzer der im Hochwasserbereich lagernden abschwemmbaren Gegenstände sind für die Einhaltung der Anordnung voll verantwortlich. Die Bürgermeisterämter ha­ben die Beachtung dieser Anordnung streng zu überwachen.

4. Zuwiderhandlungen gegen diese An­ordnung werden gemäß § 26 des Fluß­baugesetzes geahndet.

5. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

Die Bürgermeisterämter werden ersucht,

diese Anordnung alsbald ortsüblich bekannt zu machen, den Inhabern von Betrieben, die im Hochwasserbereich absehwemmbare Ge­genstände lagern, zu eröffnen und für die Durchführung besorgt zu sein.

Es wird in Bälde eine endgültige kreis- polizeiliche Verordnung zum Ilocliwasser- schutz ergehen. In dieser Verordnung wird zwischen dem eigentlichen Hochwasser­gebiet, d. h. dem Überschwemmungsgebiet und dem Bereich des Hochwasserstromes unterschieden werden. Es ist damit zu rechnen, daß auch für das Überschwem­mungsgebiet ein Verbot der Lagerung von abschwemmbaren Materialien ausgespro­chen wird. Die betreffenden Grundeigen­tümer werden daher, soweit möglich, schon jetzt auf^efordert, entsprechende Anord­nungen zu treffen.

Calw, 7. März 1949.

Landratsamt.