Verkehr mit Nutz- und Schlachtvieh
Nutz- und Schlachtvieh ist nach wie vor bewirtschaftet. Die Viehbesitzer können daher über ihre Tiere nicht frei verfügen. Zur Zeit gelten die Anordnungen über den Verkehr mit Nutzvieh vom 13. 10. 1948 und 20. 12. 1948 (Amtsblatt für den Kreis Calw Nr. 42 von 1948 und Nr. 1 von 1949), die Schlachtviehmarktordnung und die Anordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Durchführung eines geordneten Le- bonsmitteltransports vom 7. 6. 1946 in der Fassung vom 3 9. 1948 (Amtsbl. für den Kreis Calw Nr 40 von 1948). Hienach ist folgendes zu beachten:
A. Allgemeines.
1. Jede Ausfuhr von Vieh aus dem Kreis Calw ist streng verboten, wenn nicht dazu im Einzelfalle eine Genehmigung des Landwirtschaftministeriums oder des Kreis- erniihrungsamts vorliegt.
2. Zum Transport von Rindvieh, Schafen und Schweinen einschl. Ferkeln (zu Fuß oder auf Wagen) ist eine Transportgenehmigung notwendig, welche vom Kreisernährungsamt und für Schlachtvieh vom Bürgermeisteramt erteilt wird.
3. Die Landwirte sind verpflichtet, jede Veränderung (Zu- und Abgang) in ihrem Viehbestand (Rindvieh, Schweine einschl Ferkel und Schafe) spätestens am folgenden Werktag auf dem Bürgermeisteramt anzumelden. Die Pflicht zur Anmeldung der Kälbergeburten innerhalb 5 Tagen besteht nach wie vor.
4. Einstellsehweine im Gewicht von mehr als 30 kg können nur mit Genehmigung des Kreisernährungsamts umgesetzt werden.
B. Nutzvieh.
1. Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber dürfen nur mit Genehmigung des
Bekämpfung der Beschälseuche der Pferde
(1) Nach § 1 der VO. des Innenministeriums zur Bekämpfung der Beschälseuche der Pferde vom 5 11. 1948 dürfen Stuten während der Deckperiode 1949 nur gedeckt werden, wenn von den Tierbesitzern der Nachweis erbracht wird, daß die zum Dek- ken vorgeführten Stuten nicht an Beschälseuche erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind. Als ausreichender Nachweis wird eine Bescheinigung über eine amtstierärztliche Dntersuchung und eine durch das Tierärztliche Untersuchungsamt in Tübingen oder durch ein anderes hierzu ermächtigtes Institut vorgenommene einmalige Blutuntersuchung der zu deckenden Stuten auf Beschälseuche mit negativem Ergebnis anerkannt Diese Bescheinigung ist von den Tierbesitzern den staatlichen oder privaten Beschälplatten vorzuweisen.
(2) Alle angekörten Hengste sind vor Beginn der Deck Periode 1949 einer mindestens zweimaligen amtstierärztlichen Untersuchung und Blutuntersuchung auf Beschälseuche durch eines der in Abs. 1 genannten Untersuchungsämter zu unterziehen. Das Innenministerium kann weitere Blutuntersuchungen während der Deckperiode anordnen.
(3) Abgekörte oder nicht angekörte Hengste müssen bis auf weiteres alle 4 Wochen einer amtstierärztlichen Untersuchung und einer Blutuntersuchung auf Beschälseuche nach Maßgabe der Vorschrift in Abg 2 unterzogen werden. Die Untersuchunesnflicht entfällt mit der Kastration der Tiere.
Die Untersuchungen und Blutentnahmen werden durch den Herrn Peeierun"«vete rinärrat am Mittwoch, dem 23. 2. 1949, vormittags 9 Uhr in Calw. Auf dem Brühl, und nachmittags um 14 30 Uhr in Nagold, auf dem Viehmarkt, vorgenommen, wo die Tiere vorzuführen sind.
Calw, 15. Februar 1949.
Landratsamt
Kreisernährungsamts (des Bürgermeisteramts, wenn Verkäufer und Käufer in der gleichen Gemeinde wohnen) gekauft, verkauft, getauscht oder sonstwie umgesetzt werden.
2. Für jedes umzusetzende Tier, das aus der Gemeinde ausgeführt werden soll, ist ein Nutzviehscheck notwendig, der beim Kreisernährungsamt erhältlich ist. Als Unterlage hat der Käufer eine Bedarfsbescheinigung, der Verkäufer einen Verkaufsantrag, je ausgestellt vom Bürgermeisteramt des Wohnorts, beizubringen.
3. Grundsätzlich muß jeder Empfänger von Nutzvieh die gleiche Gewichtsmenge an Schlachtvieh zusätzlich zu seiner Jahresauflage abliefern.
C. Schlachtvieh.
1. Schlaehttiere (Rinder, Kälber, Schafe und Schweine) dürfen nur abgegeben werden an aufkaufsberechtigte Händler oder durch Ablieferung auf der Verteilerstelle oder zur Verladung. Jede andere Abgabe ist verboten. Die Händler haben ihr aufgekauftes Schlachtvieh sofort dem Kreisernährungsamt anzudienen.
2. Ueber jede Abgabe von Schlachtvieh ist. ein Schlußschein auszustellen Schlachtvieh kann nur von den zugelassenen Händlern angenommen werden.
3. Schlachtungen können erst vorgenommen werden, wenn ein vom Kreisernährungsamt ausgestellter Schlachtschein oder bei Notschlachtungen, eine tierärztliche Bestätigung vorliegt.
Zuwiderhandlungen werden nach der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung bestraft.
Calw, 7. Februar 1949.
Kreisernährungsamt.
Inhalt der letzten Nummern des Journal Offieicl
Nr. 236/237 vom 21./25. Januar 1949 (Eingang beim Landratsamt am 27. Jan. 1949).
Verordnungen,
Verfügungen und Anordnungen des Commandant en Chef Francais en Allemagne Verfügung Nr. 10 vom 21. Januar 1949 über das Verbot, alliierte Militäruniformen oder Teile hiervor zu tragen. S. 1850. Anordnung Nr. 113 des Commandant en Chef vom 20. Januar 1949 betreffend Ernennung eines Zwangsverwalters. S. 1860. Anordnung Nr. 114 des Commandant en Chef vom 20. Januar 1949 betreffend Ernennung eines Zwangsverwalters. S. 1861. Anordnung Nr. 115 vom 21. Januar 1949 über Übertragung des Zeichnungsrechtes.
S. 1862.
Unsere Veröffentlichungen. S. 1864.
Unsere Verkaufsstellen. S. 1865.
Amtliche Bekanntmachungen. S. 683.
Nr. 238/239 vom 28. und 31. Januar 1949 (Eingang beim Landratsamt am 3. 2. 49)
V erordnungen,
Verfügungen und Anordnungen dos Commandant en Chef Franjais en Allemagne
Zusatz zu Verfügung Nr 87 vom 20. 9.
1948 zur Durchführung der Verordnung • Nr. 174 vom 20. September 1948 über
die Inspektion der industriellen und wissenschaftlichen Betriebe S. 1867. Amtliche Bekanntmachung vom 28. Januar
1949 S 1871.
Unsere Veröffentlichungen S. 1872.
L'nsere Verkaufsstellen S. 1873.
Amtliche Bekanntmachungen S. 691.
Nr. 240'241 vom 4 und 8 2. 1949 (Eingang beim Landratsamt am 10. 2. 1949)
Verordnungen.
Verfügungen und Anordnungen
Bekanntmachung "j
Durch Beschluß des Landratsamts Ist nachstehenden Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des Einzelhandelsschutzgesetzes entsprochen worden:
1. Frau Gertrud Walz geh. Seege in Unterreichenbach zur Neuerrichtung einer, Verkaufsstelle für Textilwaren in einem ca. 8 qm großen Verkaufsraum im 1. Stock des Hauses Friedensstraße 6 in Unterreichenbach,
2. Mechaniker Otto Ililler in Walddorf zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für landw. Maschinen und Geräte in räumlichem Zusammenhang mit seiner handwerklichen Reparaturwerkstätte in Walddorf.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschnftsministerium — Landesgewerbeamt — in Tübingen zulässig. die binnen 2 Wochen vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt einzulegen wäre.
Calw, 9. Februar 1949.
Landratsamt.
des Commandement en Chef Frangais en Allemagne
Anordnung Nr. 116 des Commandement en Chef vom 1. Febr. 1949 über die Ernennung eines Zwangsverwalters S. 1875. Anordnung 15 vom 1. Februar 1949 über Aenderung der Zuteilung von Schuhen S. 1876.
Mitteilung der gemeinsamen Ein- u. Ausfuhrstelle J.E.I.A., Zweigstelle für das französische Besetzungsgebiet, betreffend Devisen, Banken und Konten für die Bezahlung von Ausfuhren, die aus dem französischen Besetzungsgebiet stammen S. 1878.'
Unsere Veröffentlichungen S. 1880.
Unsere Verkaufsstellen S. 1881.
Amtliche Bekanntmachungen S. 703.
Führerscheine für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge mit Anhänger
Wie das Landesstraßenverkehrsamt mitteilt, gilt die Mitführung von Anhängern mit wechselnder Zugvorrichtung in der Land- u. Forstwirtschaft, sowie von Wolin- und Packwagen der Schausteller hinter Kraftfahrzeugen künftig in Württemberg- Hohenzollern als „Zug“ im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung und begründet damit, sobald der Zug mehr als 3 Achsen hat, die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis Klasse 2, während hierfür seither im allgemeinen der Führerschein Klasse 4 ausreichte. Wenn der Führerscheininhaber nachweist, daß er mindestens 2 Monate lang bereits solche Züge gefahren hat, wird ihm von der Verkehrsabteilung des Landiatsamtes die seitherige Fahrerlaubnis der Klasse 4. 1 oder 3 auf eine solche der Klase 2 — beschränkt auf Züge mit nicht mehr als 20 km je Stunde Höchstgeschwindigkeit — erweitert, sofern sich der Inhaber der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 12 Monate keine Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften hat zuschulden kommen lassen.
Nach dem 31. 1. 1949 ausgestellte Führerscheine der Klasse 4, 1 und 3 berechtigen nicht mehr zur Führung der erwähnten Zü^e. früher ausgestellte nur noch bis 31. 3. 1949.
Einstellungen in die Landespolizei
Das Landespolizeioberkommissariat Calw stellt weitere Polizeibewerber im Alter zwischen 24 und 28 Jahrpn ein.
Die Einstellungsbedingungen liegen beim LPOK Calw, Bahnhofstr. 42. auf.
Landespolizei Oberkommissariat Calw.