Verkehr mit Nutz- und Schlachtvieh

Nutz- und Schlachtvieh ist nach wie vor bewirtschaftet. Die Viehbesitzer können daher über ihre Tiere nicht frei verfügen. Zur Zeit gelten die Anordnungen über den Verkehr mit Nutzvieh vom 13. 10. 1948 und 20. 12. 1948 (Amtsblatt für den Kreis Calw Nr. 42 von 1948 und Nr. 1 von 1949), die Schlachtviehmarktordnung und die An­ordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Durchführung eines geordneten Le- bonsmitteltransports vom 7. 6. 1946 in der Fassung vom 3 9. 1948 (Amtsbl. für den Kreis Calw Nr 40 von 1948). Hienach ist folgendes zu beachten:

A. Allgemeines.

1. Jede Ausfuhr von Vieh aus dem Kreis Calw ist streng verboten, wenn nicht dazu im Einzelfalle eine Genehmigung des Land­wirtschaftministeriums oder des Kreis- erniihrungsamts vorliegt.

2. Zum Transport von Rindvieh, Scha­fen und Schweinen einschl. Ferkeln (zu Fuß oder auf Wagen) ist eine Transport­genehmigung notwendig, welche vom Kreisernährungsamt und für Schlachtvieh vom Bürgermeisteramt erteilt wird.

3. Die Landwirte sind verpflichtet, jede Veränderung (Zu- und Abgang) in ihrem Viehbestand (Rindvieh, Schweine einschl Ferkel und Schafe) spätestens am folgen­den Werktag auf dem Bürgermeisteramt anzumelden. Die Pflicht zur Anmeldung der Kälbergeburten innerhalb 5 Tagen be­steht nach wie vor.

4. Einstellsehweine im Gewicht von mehr als 30 kg können nur mit Genehmigung des Kreisernährungsamts umgesetzt werden.

B. Nutzvieh.

1. Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber dürfen nur mit Genehmigung des

Bekämpfung der Beschälseuche der Pferde

(1) Nach § 1 der VO. des Innenministe­riums zur Bekämpfung der Beschälseuche der Pferde vom 5 11. 1948 dürfen Stuten während der Deckperiode 1949 nur gedeckt werden, wenn von den Tierbesitzern der Nachweis erbracht wird, daß die zum Dek- ken vorgeführten Stuten nicht an Beschäl­seuche erkrankt oder dieser Seuche ver­dächtig sind. Als ausreichender Nachweis wird eine Bescheinigung über eine amts­tierärztliche Dntersuchung und eine durch das Tierärztliche Untersuchungsamt in Tü­bingen oder durch ein anderes hierzu er­mächtigtes Institut vorgenommene ein­malige Blutuntersuchung der zu decken­den Stuten auf Beschälseuche mit negati­vem Ergebnis anerkannt Diese Bescheini­gung ist von den Tierbesitzern den staat­lichen oder privaten Beschälplatten vor­zuweisen.

(2) Alle angekörten Hengste sind vor Beginn der Deck Periode 1949 einer min­destens zweimaligen amtstierärzt­lichen Untersuchung und Blutuntersuchung auf Beschälseuche durch eines der in Abs. 1 genannten Untersuchungsämter zu un­terziehen. Das Innenministerium kann wei­tere Blutuntersuchungen während der Deckperiode anordnen.

(3) Abgekörte oder nicht angekörte Hengste müssen bis auf weiteres alle 4 Wochen einer amtstierärztlichen Unter­suchung und einer Blutuntersuchung auf Beschälseuche nach Maßgabe der Vor­schrift in Abg 2 unterzogen werden. Die Untersuchunesnflicht entfällt mit der Ka­stration der Tiere.

Die Untersuchungen und Blutentnahmen werden durch den Herrn Peeierun"«vete rinärrat am Mittwoch, dem 23. 2. 1949, vor­mittags 9 Uhr in Calw. Auf dem Brühl, und nachmittags um 14 30 Uhr in Nagold, auf dem Viehmarkt, vorgenommen, wo die Tiere vorzuführen sind.

Calw, 15. Februar 1949.

Landratsamt

Kreisernährungsamts (des Bürgermeister­amts, wenn Verkäufer und Käufer in der gleichen Gemeinde wohnen) gekauft, ver­kauft, getauscht oder sonstwie umgesetzt werden.

2. Für jedes umzusetzende Tier, das aus der Gemeinde ausgeführt werden soll, ist ein Nutzviehscheck notwendig, der beim Kreisernährungsamt erhältlich ist. Als Unterlage hat der Käufer eine Bedarfs­bescheinigung, der Verkäufer einen Ver­kaufsantrag, je ausgestellt vom Bürger­meisteramt des Wohnorts, beizubringen.

3. Grundsätzlich muß jeder Empfänger von Nutzvieh die gleiche Gewichtsmenge an Schlachtvieh zusätzlich zu seiner Jah­resauflage abliefern.

C. Schlachtvieh.

1. Schlaehttiere (Rinder, Kälber, Schafe und Schweine) dürfen nur abgegeben wer­den an aufkaufsberechtigte Händler oder durch Ablieferung auf der Verteilerstelle oder zur Verladung. Jede andere Abgabe ist verboten. Die Händler haben ihr auf­gekauftes Schlachtvieh sofort dem Kreis­ernährungsamt anzudienen.

2. Ueber jede Abgabe von Schlachtvieh ist. ein Schlußschein auszustellen Schlacht­vieh kann nur von den zugelassenen Händ­lern angenommen werden.

3. Schlachtungen können erst vorgenom­men werden, wenn ein vom Kreisernäh­rungsamt ausgestellter Schlachtschein oder bei Notschlachtungen, eine tierärztliche Be­stätigung vorliegt.

Zuwiderhandlungen werden nach der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung be­straft.

Calw, 7. Februar 1949.

Kreisernährungsamt.

Inhalt der letzten Nummern des Journal Offieicl

Nr. 236/237 vom 21./25. Januar 1949 (Ein­gang beim Landratsamt am 27. Jan. 1949).

Verordnungen,

Verfügungen und Anordnungen des Commandant en Chef Francais en Allemagne Verfügung Nr. 10 vom 21. Januar 1949 über das Verbot, alliierte Militärunifor­men oder Teile hiervor zu tragen. S. 1850. Anordnung Nr. 113 des Commandant en Chef vom 20. Januar 1949 betreffend Er­nennung eines Zwangsverwalters. S. 1860. Anordnung Nr. 114 des Commandant en Chef vom 20. Januar 1949 betreffend Er­nennung eines Zwangsverwalters. S. 1861. Anordnung Nr. 115 vom 21. Januar 1949 über Übertragung des Zeichnungsrechtes.

S. 1862.

Unsere Veröffentlichungen. S. 1864.

Unsere Verkaufsstellen. S. 1865.

Amtliche Bekanntmachungen. S. 683.

Nr. 238/239 vom 28. und 31. Januar 1949 (Eingang beim Landratsamt am 3. 2. 49)

V erordnungen,

Verfügungen und Anordnungen dos Commandant en Chef Franjais en Allemagne

Zusatz zu Verfügung Nr 87 vom 20. 9.

1948 zur Durchführung der Verordnung Nr. 174 vom 20. September 1948 über

die Inspektion der industriellen und wissenschaftlichen Betriebe S. 1867. Amtliche Bekanntmachung vom 28. Januar

1949 S 1871.

Unsere Veröffentlichungen S. 1872.

L'nsere Verkaufsstellen S. 1873.

Amtliche Bekanntmachungen S. 691.

Nr. 240'241 vom 4 und 8 2. 1949 (Ein­gang beim Landratsamt am 10. 2. 1949)

Verordnungen.

Verfügungen und Anordnungen

Bekanntmachung "j

Durch Beschluß des Landratsamts Ist nachstehenden Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des Ein­zelhandelsschutzgesetzes entsprochen wor­den:

1. Frau Gertrud Walz geh. Seege in Un­terreichenbach zur Neuerrichtung einer, Verkaufsstelle für Textilwaren in einem ca. 8 qm großen Verkaufsraum im 1. Stock des Hauses Friedensstraße 6 in Unter­reichenbach,

2. Mechaniker Otto Ililler in Walddorf zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für landw. Maschinen und Geräte in räum­lichem Zusammenhang mit seiner hand­werklichen Reparaturwerkstätte in Wald­dorf.

Gegen diese Entscheidung ist Be­schwerde an das Wirtschnftsministerium Landesgewerbeamt in Tübingen zu­lässig. die binnen 2 Wochen vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt einzulegen wäre.

Calw, 9. Februar 1949.

Landratsamt.

des Commandement en Chef Frangais en Allemagne

Anordnung Nr. 116 des Commandement en Chef vom 1. Febr. 1949 über die Ernen­nung eines Zwangsverwalters S. 1875. Anordnung 15 vom 1. Februar 1949 über Aenderung der Zuteilung von Schuhen S. 1876.

Mitteilung der gemeinsamen Ein- u. Aus­fuhrstelle J.E.I.A., Zweigstelle für das französische Besetzungsgebiet, betref­fend Devisen, Banken und Konten für die Bezahlung von Ausfuhren, die aus dem französischen Besetzungsgebiet stammen S. 1878.'

Unsere Veröffentlichungen S. 1880.

Unsere Verkaufsstellen S. 1881.

Amtliche Bekanntmachungen S. 703.

Führerscheine für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge mit Anhänger

Wie das Landesstraßenverkehrsamt mit­teilt, gilt die Mitführung von Anhängern mit wechselnder Zugvorrichtung in der Land- u. Forstwirtschaft, sowie von Wolin- und Packwagen der Schausteller hinter Kraftfahrzeugen künftig in Württemberg- Hohenzollern alsZug im Sinne der Stra­ßenverkehrszulassungsordnung und be­gründet damit, sobald der Zug mehr als 3 Achsen hat, die Notwendigkeit der Fahr­erlaubnis Klasse 2, während hierfür seit­her im allgemeinen der Führerschein Klasse 4 ausreichte. Wenn der Führer­scheininhaber nachweist, daß er mindestens 2 Monate lang bereits solche Züge gefah­ren hat, wird ihm von der Verkehrsabtei­lung des Landiatsamtes die seitherige Fahrerlaubnis der Klasse 4. 1 oder 3 auf eine solche der Klase 2 beschränkt auf Züge mit nicht mehr als 20 km je Stunde Höchstgeschwindigkeit erweitert, sofern sich der Inhaber der Fahrerlaubnis inner­halb der letzten 12 Monate keine Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften hat zu­schulden kommen lassen.

Nach dem 31. 1. 1949 ausgestellte Füh­rerscheine der Klasse 4, 1 und 3 berechti­gen nicht mehr zur Führung der erwähn­ten^e. früher ausgestellte nur noch bis 31. 3. 1949.

Einstellungen in die Landespolizei

Das Landespolizeioberkommissariat Calw stellt weitere Polizeibewerber im Alter zwi­schen 24 und 28 Jahrpn ein.

Die Einstellungsbedingungen liegen beim LPOK Calw, Bahnhofstr. 42. auf.

Landespolizei Oberkommissariat Calw.