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Kiuilcniälii'uiitte] tür Monat Februar
Für Monat Februar 1919 erhalten Kinder der Normalverbraucher und gemeinschafts- verpflegte Kinder mit Normalration, sowie Kinder der TSV. in Butter, TSV. in Fleisch und TSV in Fleisch und Butter von 0—3 Jahren 1500 g Kindernährmittel von 3_—6 Jahren 500 g Kindernährmittel Bei Kindern der Normalverbraucher: vonO—3 Jahren auf den Absclin. 27 500 g auf die Abschn 29 u. 31 je 375 g auf den Abschn. 32 250 g
= 1500 e
von 3—6 Jahren auf den Abschn. 27 375 g
auf den Abschn. 29 125 e ■= = 500 g
Bei Kindern der TSV. in Butter von 0—3 Jahren auf So.-Abschn. 222
und 223 je 375 g auf So.-Abschn. 22 4 750 g = 1500 g
von 3—6 Jahren auf So.-Abschn. 222 375 g
auf So.-Abschn. 22 3 125 g = 500 g
Die Kinder der TSV. in Fleisch, sowie in Fleisch und Butter erhalten dieselbe Menge auf die entsprechenden Abschnitte der Februar-Lebensmittelkarte, wie die Kinder der TSV. in Butter.
Der Bezug der Ware kann nach örtlichem Aufruf erfolgen.
Calw, 10. Februar 1949.
Kreisernährungsamt.
Schwerarbeiterkarten 3. Kategorie
Beim Druck der Schwerarbeiterkarten
3. Kategorie für Februar 1949 ist bei ein zelnen Karten der rote Untergrund durch Maschinenfehler nicht aufgedruckt worden Personen, die Karten ohne diesen Untergrunddruck empfangen haben, werden aufgefordert, sie unverzüglich ihrem Betrieb zurückzugeben.
Die Betriebe haben die Karten umgehend dem zuständigen Kreisernährungsamt zum Umtauch einzureichen.
Kartenabschnitte der 3. Kategorie ohne roten Untergrunddruck dürfen von den Kleinhandelsgeschäften nicht beliefert werden.
Ausgabe von Pfcrdemischfutter
Ab sofort dürfen bis zum 25. Februar 1949 auf den Abschnitt I der Futtermittelkarte an die gewerblichen Pferdehalter folgende Mengen Pferdemischfutter ausgegeben werden:
75 kg Pferdemischfutter für leichte Pferde,
100 kg Pferdemischfutter für mittelschwere Pferde und
125 kg Pferdemischfutter für schwere Pferde.
Dieses Pferdemischfutter darf nur an diejenigen Betriebe verabfolgt werden, welche bisher keinen Hafer auf Abschnitt I erhalten haben und daher noch im Besitze dieses Abschnittes sind.
Es dürfen nur Fuhrhalter beliefert werden, welche im Kreis Calw ansässig sind.
Kreisernährungsamt.
Erzcugerhörhstnrcise für Gemüse im Monat Februar
Nach Weisung des Wirtschaftsministeriums — Preisaufsichtsstelle Tübingen — gelten für den Monat Februar 1949 folgende Erzengerhöchstpreise: Endivie, Min- destgew. 200 g je Stück 25, Endivie, Min- destgew. 100 g je Stück 18. Ackersalat, großblättrig je 500 g 40. Ackersnlat, kleinblättrig je 500 g 100, Ackersalat (Glassalat) je 500 g 150, Kresse je 500 g 120. Blattspinat je 500 g 23. Wurzelspinat je 500 g 20. Rettiche. Treibware, 5 Stück im Bund je Bd. 20—30, Rettiche, große (Treibware) je nach Größe je St. 20—30, Rettiche, ohne Laub, nach Größe sortiert, Güte
klasse A je 5UO g 6, KcUcho, ohne Laub, unsortierte Ware, Güteklasse B je 500 g 4, Karotten, ohne Laub je 500 g 12, Rote Rüben, ohne Laub je 500 g 7, Sellerie, mit Laub, Größe 0 (Mindestdurebmesser 15 cm) je Stück 30, Sellerie, mit Laub, Größe 1 (Mindestdurebmesser 10 cm) je Stück 25, Sellerie, mit Laub, Größe II (Mindestdurchmesser 8 cm) je Stück 21, Sellerie, mit Laub, Größe III (Mindestdurebmesser 5 cm) je Stück 18, Sellerie, Knollen je 500 g 20, Schwarzwurzeln je 500 g 50. Lauch (Porree), sauber geputzt je 500 g 25, Lauch (Porree), ungeputzt je 500 g 15, Kohlrabi, blauer Speck. Größe I (Uber 10 cm Mindestdurchmesser) je Stück 18,
TreibstoiTbewirtschaftung Das Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — teilt mit:
Die in letzter Zeit vermehrten Zulassungen von Kraftfahrzeugen geben Veranlassung darauf hinzuweisen, daß mit der Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr grundsätzlich kein Anspruch auf Zuweisung von Kraftstoff verbunden ist.
Den Kraftfahrzeughaltern wird daher empfohlen, den Umbau ihrer Fahrzeuge von Generator- auf Flüssigkraftstoffe vorläufig zurückzustellen und sich vor der beabsichtigten Zulassung eines Fahrzeugs über die Möglichkeit der Treibstoffversorgung zu vergewissern.
Kreiswirtschaftsamt.
Vorsicht mit 100-DM-Schcinen Trotz des kürzlich erfolgten Hinweises Uber den Umlauf falscher 100-DM-Noten sind während der letzten Tage' in einer Anzahl neuer Fälle solche falschen Banknoten von Seiten der Bevölkerung in Zahlung genommen worden.
Aus diesem Anlaß werden nochmals
Kohlrabi, blauer Speck, Größe II (über 8 cm Mindcs'.durchmüssf-r) je Stück 16, Treibkohlrabi, Größe 1 (Mindestdurchmes- -ser über 6 cm) je Stück 30, Treibkohlrabi, Größe II (Mindcstdiirclimesser über 4 bis 6 cm) je Stück 22, Rosenkohl, Stangen ohne Laub, nur mit Blattkrone, gut besetzt je 500 g 12, Rosenkohl, abgepflückt je 500 g 40, Weißkohl je 500 g 9, Rotkohl je 500 g 18, Wirsing je 500 g 12. Grünkohl je 500 g 12, Zwiebeln je 500 g 25, Petersilie je 500 g 25, Petersilie, Treibware je 500 g 150 Dpfg.
Calw, 5. Februar 1949.
Landratsamt — Preisbehörde —
die Merkmale der umlaufenden falschen 100-DM-Noten mitgeteilt:
Das Papier ist vtwa9 dünner als bei den echten Scheinen. Die Vorderseite der Note hat einen leicht bräunlich verschmutzten Untergrund. Der Ellenbogen des linken Armes des Frauenbildnisses ist durch eine dunkle Stelle überdeckt, welche in das Bildnis leicht hineinragt. Die Notennura- mern auf der Vorderseite stehen nicht genau in einer Reihe, vielmehr stehen von den Zahlen der Nummern einzelne etwas höher, andere etwas tiefer. Bei der Wolkenzeichnung, welche sich im Hintergrund des Bildnisses auf der Vorderseite der Note befindet, sind die Uebergänge statt weich verlaufend zu hart abgegrenzt.
Die Bevölkerung wird nochmals gebeten, Personen, die gefälschte Scheine in Umlauf zu setzen versuchen, festzuhalten und dem nächsten Polizeiposten zu übergeben bzw. Mitteilung zu machen.
Reran*srp^er Kreisvertiflnri OaJw. Verwa!tun?‘ Calw, Rart*trafle 24.
Druck: A. Oelachläger’sche Buchdruckerei Calw,
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
Die Maul- und Klauenseuche ist in einem Gehöft in der Gemeinde Unterjettingen, Kreis Böblingen, ausgebrochen.
Auf Grund des Viehseuchengesetzes und der §§ 182—192 der Ausführungsvor
schriften hiezu vom 11. Juli 1912 (Reg.Bl. S. 293 ff.) ergehen folgende
Anordnungen:
a) Beobachtungsgebiet:
Zum Beobachtungsgebiet gehört vom Kreis Calw die Stadt Nagold einschließlich Iselsliaustn.
b) 15-km-Umkreis:
In den 15-km-Umkreis um den Seuchen- ort werden vom Kreis Calw folgende Gemeinden einbezogen: Emmingen, -Sulz, Wildberg, Deckonpfronn, Gültlingen, Holzbronn, Dachtel, Gedungen, Stammheim, Sommenhardt, Bad Teinaeh, Liebeisberg, Altbulach, Neubulaeh, Schmieh, Breitenberg, Oberhaugstett, Schönbronn, Martinsmoos, Zwerenberg, Gaugenwald, Wart, Wenden, Rotfeldcn, Effringen, Ebershardt, Borneck. Pfrondorf, Mindersbach, Rohrdorf, Ebhausen, Altensteig, Überberg, Spielberg, Egenhausen, Walddorf, Oberschwandorf. Unterschwandörf, Beihingen, Haiterbach.
Besondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet:
1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungsgebiet ohne Genehmigung des Landratsamts nicht entfernt werden. Die Genehmigung ist. an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
2. Das Durrhtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen ist verboten.
Gemeinsame Maßregeln für Beobachtungsgebiet u. 15-km-Umkreis:
In diesen Gemeinden ist verboten:
1. Die Abhaltung von Viehmärkten sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr-
und Wochenmärkten. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen.
2. Der Handel mit Klauenvieh sowie mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet Als Handel i. S. dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.
3 Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh.
4. Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh
5. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind.
6. D ! e Abhaltung von Jahr- und Wochenmärkten. auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird.
7. Das Betreten von Ställen und Standorten von Klauenvieh durch Schlachter, Händler, Viehkastrierer und andere Personen, die gewerbs- oder berufsmäßig in Ställen verkehren (ausgenommen Tierärzte), sowie durch Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben.
Zuwiderhandlungen sind strafbar. Im Interesse der Seuchenabwehr muß erwartet werden, daß die gegebenen Anordnungen von allen Beteiligten genau eingehalten werden.
Calw, 10. Februar 1949.
Landratsamt.