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Kiuilcniälii'uiitte] tür Monat Februar

Für Monat Februar 1919 erhalten Kinder der Normalverbraucher und gemeinschafts- verpflegte Kinder mit Normalration, sowie Kinder der TSV. in Butter, TSV. in Fleisch und TSV in Fleisch und Butter von 03 Jahren 1500 g Kindernährmittel von 3_6 Jahren 500 g Kindernährmittel Bei Kindern der Normalverbraucher: vonO3 Jahren auf den Absclin. 27 500 g auf die Abschn 29 u. 31 je 375 g auf den Abschn. 32 250 g

= 1500 e

von 36 Jahren auf den Abschn. 27 375 g

auf den Abschn. 29 125 e = = 500 g

Bei Kindern der TSV. in Butter von 03 Jahren auf So.-Abschn. 222

und 223 je 375 g auf So.-Abschn. 22 4 750 g = 1500 g

von 36 Jahren auf So.-Abschn. 222 375 g

auf So.-Abschn. 22 3 125 g = 500 g

Die Kinder der TSV. in Fleisch, sowie in Fleisch und Butter erhalten dieselbe Menge auf die entsprechenden Abschnitte der Februar-Lebensmittelkarte, wie die Kinder der TSV. in Butter.

Der Bezug der Ware kann nach ört­lichem Aufruf erfolgen.

Calw, 10. Februar 1949.

Kreisernährungsamt.

Schwerarbeiterkarten 3. Kategorie

Beim Druck der Schwerarbeiterkarten

3. Kategorie für Februar 1949 ist bei ein zelnen Karten der rote Untergrund durch Maschinenfehler nicht aufgedruckt worden Personen, die Karten ohne diesen Unter­grunddruck empfangen haben, werden auf­gefordert, sie unverzüglich ihrem Betrieb zurückzugeben.

Die Betriebe haben die Karten um­gehend dem zuständigen Kreisernährungs­amt zum Umtauch einzureichen.

Kartenabschnitte der 3. Kategorie ohne roten Untergrunddruck dürfen von den Kleinhandelsgeschäften nicht beliefert werden.

Ausgabe von Pfcrdemischfutter

Ab sofort dürfen bis zum 25. Februar 1949 auf den Abschnitt I der Futtermittel­karte an die gewerblichen Pferdehalter folgende Mengen Pferdemischfutter aus­gegeben werden:

75 kg Pferdemischfutter für leichte Pferde,

100 kg Pferdemischfutter für mittel­schwere Pferde und

125 kg Pferdemischfutter für schwere Pferde.

Dieses Pferdemischfutter darf nur an diejenigen Betriebe verabfolgt werden, welche bisher keinen Hafer auf Abschnitt I erhalten haben und daher noch im Be­sitze dieses Abschnittes sind.

Es dürfen nur Fuhrhalter beliefert wer­den, welche im Kreis Calw ansässig sind.

Kreisernährungsamt.

Erzcugerhörhstnrcise für Gemüse im Monat Februar

Nach Weisung des Wirtschaftsministe­riums Preisaufsichtsstelle Tübingen gelten für den Monat Februar 1949 fol­gende Erzengerhöchstpreise: Endivie, Min- destgew. 200 g je Stück 25, Endivie, Min- destgew. 100 g je Stück 18. Ackersalat, großblättrig je 500 g 40. Ackersnlat, klein­blättrig je 500 g 100, Ackersalat (Glas­salat) je 500 g 150, Kresse je 500 g 120. Blattspinat je 500 g 23. Wurzelspinat je 500 g 20. Rettiche. Treibware, 5 Stück im Bund je Bd. 2030, Rettiche, große (Treib­ware) je nach Größe je St. 2030, Rettiche, ohne Laub, nach Größe sortiert, Güte­

klasse A je 5UO g 6, KcUcho, ohne Laub, unsortierte Ware, Güteklasse B je 500 g 4, Karotten, ohne Laub je 500 g 12, Rote Rüben, ohne Laub je 500 g 7, Sellerie, mit Laub, Größe 0 (Mindestdurebmesser 15 cm) je Stück 30, Sellerie, mit Laub, Größe 1 (Mindestdurebmesser 10 cm) je Stück 25, Sellerie, mit Laub, Größe II (Mindest­durchmesser 8 cm) je Stück 21, Sellerie, mit Laub, Größe III (Mindestdurebmesser 5 cm) je Stück 18, Sellerie, Knollen je 500 g 20, Schwarzwurzeln je 500 g 50. Lauch (Porree), sauber geputzt je 500 g 25, Lauch (Porree), ungeputzt je 500 g 15, Kohlrabi, blauer Speck. Größe I (Uber 10 cm Mindestdurchmesser) je Stück 18,

TreibstoiTbewirtschaftung Das Wirtschaftsministerium Landes­wirtschaftsamt teilt mit:

Die in letzter Zeit vermehrten Zulas­sungen von Kraftfahrzeugen geben Ver­anlassung darauf hinzuweisen, daß mit der Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Ver­kehr grundsätzlich kein Anspruch auf Zu­weisung von Kraftstoff verbunden ist.

Den Kraftfahrzeughaltern wird daher empfohlen, den Umbau ihrer Fahrzeuge von Generator- auf Flüssigkraftstoffe vor­läufig zurückzustellen und sich vor der beabsichtigten Zulassung eines Fahrzeugs über die Möglichkeit der Treibstoffversor­gung zu vergewissern.

Kreiswirtschaftsamt.

Vorsicht mit 100-DM-Schcinen Trotz des kürzlich erfolgten Hinweises Uber den Umlauf falscher 100-DM-Noten sind während der letzten Tage' in einer Anzahl neuer Fälle solche falschen Bank­noten von Seiten der Bevölkerung in Zah­lung genommen worden.

Aus diesem Anlaß werden nochmals

Kohlrabi, blauer Speck, Größe II (über 8 cm Mindcs'.durchmüssf-r) je Stück 16, Treibkohlrabi, Größe 1 (Mindestdurchmes- -ser über 6 cm) je Stück 30, Treibkohlrabi, Größe II (Mindcstdiirclimesser über 4 bis 6 cm) je Stück 22, Rosenkohl, Stangen ohne Laub, nur mit Blattkrone, gut be­setzt je 500 g 12, Rosenkohl, abgepflückt je 500 g 40, Weißkohl je 500 g 9, Rotkohl je 500 g 18, Wirsing je 500 g 12. Grünkohl je 500 g 12, Zwiebeln je 500 g 25, Peter­silie je 500 g 25, Petersilie, Treibware je 500 g 150 Dpfg.

Calw, 5. Februar 1949.

Landratsamt Preisbehörde

die Merkmale der umlaufenden falschen 100-DM-Noten mitgeteilt:

Das Papier ist vtwa9 dünner als bei den echten Scheinen. Die Vorderseite der Note hat einen leicht bräunlich verschmutzten Untergrund. Der Ellenbogen des linken Armes des Frauenbildnisses ist durch eine dunkle Stelle überdeckt, welche in das Bildnis leicht hineinragt. Die Notennura- mern auf der Vorderseite stehen nicht ge­nau in einer Reihe, vielmehr stehen von den Zahlen der Nummern einzelne etwas höher, andere etwas tiefer. Bei der Wol­kenzeichnung, welche sich im Hintergrund des Bildnisses auf der Vorderseite der Note befindet, sind die Uebergänge statt weich verlaufend zu hart abgegrenzt.

Die Bevölkerung wird nochmals gebeten, Personen, die gefälschte Scheine in Um­lauf zu setzen versuchen, festzuhalten und dem nächsten Polizeiposten zu übergeben bzw. Mitteilung zu machen.

Reran*srp^er Kreisvertiflnri OaJw. Verwa!tun? Calw, Rart*trafle 24.

Druck: A. Oelachlägersche Buchdruckerei Calw,

Ausbruch der Maul- und Klauenseuche

Die Maul- und Klauenseuche ist in einem Gehöft in der Gemeinde Unterjettin­gen, Kreis Böblingen, ausgebrochen.

Auf Grund des Viehseuchengesetzes und der §§ 182192 der Ausführungsvor­

schriften hiezu vom 11. Juli 1912 (Reg.Bl. S. 293 ff.) ergehen folgende

Anordnungen:

a) Beobachtungsgebiet:

Zum Beobachtungsgebiet gehört vom Kreis Calw die Stadt Nagold einschließ­lich Iselsliaustn.

b) 15-km-Umkreis:

In den 15-km-Umkreis um den Seuchen- ort werden vom Kreis Calw folgende Ge­meinden einbezogen: Emmingen, -Sulz, Wildberg, Deckonpfronn, Gültlingen, Holz­bronn, Dachtel, Gedungen, Stammheim, Sommenhardt, Bad Teinaeh, Liebeisberg, Altbulach, Neubulaeh, Schmieh, Breiten­berg, Oberhaugstett, Schönbronn, Martins­moos, Zwerenberg, Gaugenwald, Wart, Wenden, Rotfeldcn, Effringen, Ebershardt, Borneck. Pfrondorf, Mindersbach, Rohr­dorf, Ebhausen, Altensteig, Überberg, Spielberg, Egenhausen, Walddorf, Ober­schwandorf. Unterschwandörf, Beihingen, Haiterbach.

Besondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet:

1. Klauenvieh darf aus dem Beobach­tungsgebiet ohne Genehmigung des Land­ratsamts nicht entfernt werden. Die Ge­nehmigung ist. an bestimmte Voraussetzun­gen geknüpft.

2. Das Durrhtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wieder­käuergespannen ist verboten.

Gemeinsame Maßregeln für Beobach­tungsgebiet u. 15-km-Umkreis:

In diesen Gemeinden ist verboten:

1. Die Abhaltung von Viehmärkten so­wie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr-

und Wochenmärkten. Dieses Verbot er­streckt sich auch auf marktähnliche Ver­anstaltungen.

2. Der Handel mit Klauenvieh sowie mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händ­lers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet Als Handel i. S. dieser Vor­schrift gilt auch das Aufsuchen von Be­stellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.

3 Die Veranstaltung von Versteigerun­gen von Klauenvieh.

4. Die Abhaltung von öffentlichen Tier­schauen mit Klauenvieh

5. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Ver­wertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind.

6. D ! e Abhaltung von Jahr- und Wo­chenmärkten. auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird.

7. Das Betreten von Ställen und Stand­orten von Klauenvieh durch Schlachter, Händler, Viehkastrierer und andere Per­sonen, die gewerbs- oder berufsmäßig in Ställen verkehren (ausgenommen Tier­ärzte), sowie durch Personen, die ein Ge­werbe im Umherziehen ausüben.

Zuwiderhandlungen sind strafbar. Im Interesse der Seuchenabwehr muß erwartet werden, daß die gegebenen Anordnungen von allen Beteiligten genau eingehalten werden.

Calw, 10. Februar 1949.

Landratsamt.