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stattun gsantrSge bilden die vom Handel, (len Genossenschaften und den Verarbei­tungsbetrieben zum 25. jeden Monats dem Landwirtschaftsministerium vorzulegenden Bestands- und Verarbeitungsmeldungen (Runderlaß der Landesdirektion der Wirt­schaft Abtlg. Landwirtschaft und Er­nährung Nr. 88, 89 und 159 aus 1946, in Verbindung mit Journal Officiel Nr. 104 vom 5. 9. 1947). f

Dio Durchführung des Ausgleichsverfah­rens erfolgt durch das Landwirtschafts- ministerium.

§ 6

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 1948 in Kraft.

Anmerkung des Kreisernäh­rungsamtes Calw: Mit Weisung vom 21. 12. 1948 teilt das Landwirtschaftsmini­sterium Tübingen mit, daß die Erstattungs- antriige bis spätestens zum 20. Januar 1949 beim Landwirtschaftsministerium eingegan­gen sein müssen. Später eingereichte Er­stattungsanträge werden nicht mehr berück­sichtigt. Die Getreide-Erfassungsbetriebe werden daher ersucht, umgehend die durch das Landwirtschaftsministerium direkt zu- gesnndten Formulare auszufüllen und recht­zeitig einzureichen.

Anordnung über den Verkehr mit Nutzvieh vom 20. Dezember 1948

Auf Grund des § 22 Abs. 2 der Verord­nung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) wird zur Sicherung der Fleischversorgung angeord­net:

§ 1

Die Geltungsdauer der Anordnung über (len Verkehr mit Nutzvieh vom 13. Oktober 1948 wird gemäß § 3 Abs 2 dieser Anord­nung bis auf weiteres verlängert.

§ 2

Der Umsatz von Nutzvieh fist nur unter Verwendung eines Nutzviehschecks nach Maßgabe der vom Landwirtsehaftsministe- rium hierfür erlassenen Bestimmungen zu­lässig.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anord­nung werden nach, der Verbrauchsrege­lungsstrafverordnung bestraft.

Tübingen, den 23. 12. 1948.

Land Württemberg-Hohenzollern Landwirtschaftsministerium (gez.) Dr. Weiß.

Viehseuchenumlagc 1949 Zcntralkasse der Viehbesitzer

Die Viehseuchenumlage, die von der Zen­tralkasse der Viehbesitzer verwaltet wird, ist für das Jahr 1949 wie folgt festgesetzt worden:

1. Es sind Beiträge zu entrichten a) für jedes 1 Jahr alte und ältere Pferd (aus­genommen Pferde kleinerer Rassen) und für jedes Maultier 5. DM: b) für jedes unter 1 Jahr alte Pferd (Fohlen) 2. DM; o) für jedes einer kleinen Rasse angehörige Pferd (unter 140 cm Stockmaß), für jeden Esel und Maulesel 2. DM: d) für jedes 3 Monate alte und ältere Rind 0.50 DM; e) für jedes unter 3 Monate alte Kalb 0.20 DM. Für Ziegen und Bienenvölker wird kein Beitrag erhoben.

Bekanntmachung

Durch Beschluß des Landratsamts vom 11. Dezember 1948 ist nachstehenden An­trägen auf Erteilung einer Ausnahmebewil­ligung i. S. des Einzelhandelsschutzgesetzes entsprochen worden:

1. Kaufmann Karl Walter, Dobel, zui Errichtung einer Verkaufsstelle für Eisen­waren W T erkzeuge, Bau- u. Möbelbeschläge. Öfen, Herde, landwirtschaftl. Geräte und Maschinen, Fensterglas und Haushaltwaren in einer ca. 30 qm großen Verkaufsstelle im Erdgeschoß des Hauses Wildbaderstr. 67 in Dobel;

Wichtig für Handel, Handwerk, uml Industrie

Das Wirtschaftsministerium Landes­wirtschaftsamt teilt mit: Eine weitere Erschwerung in der Versorgung mit elek­trischer Energie, und zwar sowohl in der Bereitstellung der Leistung, als auch der Energiemenge ist eingetreten, einerseits durch den Ausfall einiger Dampfkraft­werke infolge Maschinenschadens und an­dererseits infolge des durch die Wetterlage bedingten Erzeugungsrückganges bei den Wasserkraftwerken: Aus diesem Grunde hat der Chef der production industrielle mit Anordnung T 12 für die Abnehmer der VerbrauchergruppenHandel, Handwerk und Industrie ab 1. 1. 1949 und bis auf Widerruf einen Verringerungskoeffizienten von 0,8 eingeführt. Den Abnehmern der Gruppen Handwerk und Industrie, die einen Teil ihres Kontingents während der tarif­lichen Nachtzeit verbrauchen, wird eine Kontingentserhöhung für den Nachtstrom­verbrauch zugestanden. In Durchführung dieser Anordnung darf ab 1. 1. 1949 und bis auf Widerruf

a) jeder Abnehmer der GruppeHandel nur 80% des für seinen Handelsbetrieb festgelegten Kontingents in Anspruch neh­

men;

b) jeder Abnehmer der GruppenHand­werk und Industrie, wenn er nur Tag­strom verbraucht oder keinen Doppeltarif­zähler besitzt, nur 80% seines Handwerks­oder Industriekontingentes in Anspruch nehmen;

c) jeder Abnehmer der GrupoenHand­werk und Industrie, der einen Dopneltarif- zähler besitzt und einen Teil des Verbrau­ches in die tarifliche Nachtzeit (tägl. 21 Uhr bis 6 Uhr sowie bei Sonderabnehmern zu­sätzlich Sonnabend 13 Uhr bis Montag 6 Uhrl legt, einen Tag- und Nachtverbrauch nach folgender Formel haben:

Tagverbrauch +

Naebtverbraiieh

1,25

= 0,8 Kontingent

Der Koeffizient ist in allen Fällen auf das gesamte Gewerbekontin" , ent, aiso auf Grund- und Zusatzkontingent anzuwenden.

Beispiel:

Kontingent (Grund -f- Zusatz) Tagverbrauch = 0 zusätzlicher Nachtverbrauch Nachtverbrauch = 0 zusätzlicher Tagverbrauch Tagverbrauch = 40 kW zusätzlicher Nachtverbrauch

= 100 kW - 100 kW = 80 kW = 50 kW

Stromverbrauch für Handwerksbetriebe Gemäß der Anordnung T 12 des Chefs der Production Industrielle wird der seit­herige Verbrauchskoeffizient beim Hand­werk von 1,3 auf 0,8 ab 1. 1. 1949 herab­gesetzt. Bei Benützung des Nacbttarifes steht eine Erhöhung um 25% zu. AVir er­suchen um Beachtung.

Kreisinnungsverband Calw.

2 Frau Elisabeth Reinhart in Schömberg zur Errichtung einer Verkaufs­stelle für Korbwaren im Rahmen der be­stehenden Zeitungs- und Zeitschriften-Ver­kaufsstelle in Schömberg;

3 Frau Hermine Na st in Ernstmübl zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Textilwaren in einem Etagengescbäft in der Anlagenstraße 16 in Bad Liebenzell.

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium Landes­gewerbeamt in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen vom Tage der Veröffent­lichung an gerechnet beim Landratsamt einzulegen wäre.

Calw, 14. Dezember 1948.

Landratsamt.

Ausgabe der Prioritätswertmarken für Oktober 1948

Die Ausgabe der Prioritätswertmarken für Oktober 1948 erfolgt am 10 und 11. Ja­nuar 1949 durch das Kreiswirtschaftsamt. Die Marken sind sofort zur Einlösung zu

bringen und werden hiermit ab 16. Januar 1949 für ungültig erklärt.

Calw, 3. Januar 1949.

Kreiswii tschaftsamt.

Steuertermine im Monat Januar 1949

Bis zum 10. Januar 1949 werden folgende Steuern zur Zahlung fällig:

Einkommensteuer:

Körperschaf tst euer: Vorauszah­lung nach besonderem Vorauszahlungs­boscheid. Diejenigen Steuerpflichtigen, die keinen solchen erhalten haben, berechnen ihre Vorauszahlung nach der von ihnen ab­zugebenden Erklärung zur Einkommen­steuervorauszahlung auf 10. Januar 1949. An der sich hiernach ergebenden Steuer sind die zum 10. November und 10. Dezem­ber 1948 geleisteten Abschlagszahlungen abzuziehen; der Restbetrag ist zu ent­richten.

Umsatzsteuer: Vorauszahlung für den Monat Dezember unter Abgabe der ent­sprechenden Voranmeldung.

Gewerbesteuer.- Abschlagszahlung für den Monat Januar 1949.

Beförderungssteuer : Für den Monat Dezember.

Lohnsteuer: Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer spätestens am 5. Tag nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums in ei­nem Betrag an die Finanzkasse abzufüh­ren. Die Lohnsteueranmeldung für die im Monat Dezember einbehaltenen Lohnsteuer­beträge ist spätestens am 5. Januar beim Finanzamt einzureichen.

Bei verspäteter Entrichtung sind 5% Säumniszuschlag verwirkt. Es wird erneut darauf hingewiesen, daß bei sämtlichen Einzahlungen u. Überweisungen die Steuer­nummer, die Steuerart und der betreffende Zeitabschnitt anzugeben sind, um zeit­raubende Rückfragen zu vermeiden.

Der Finanzkasse obliegt auch der Ein­zug von Pachtgeldern der Forstämter. Diese waren im Dezember 1948 zur Zahlung fäl­lig. An die alsbaldige Zahlung der rück­ständigen Beträge wird hiermit erinnert.

Rotes Kreuz AViirttemberg-Hohenzollern Kreiskomitcc Calw

Wer kennt: Hermann D e e g, vermut­lich vor der Einberufung im Kreis Calw wohnhaft. Deeg war aus Franken, verhei­ratet, Fuhrknecht in einer Mühle, bei der FPNr. 28 448, Einh. A.R. 205, hatte Post­verbindung mit seinen Angehörigen. Maria Drebs. geb. 9. 9. 04, soll zuetzt in Calw oder Kreis Calw gewesen sein? Mitteilung in beiden Fällen dringend er­beten, wegen wichtiger Nachricht.

Kreisbernfsgewcrkschnft der Beamten und

Angestellten des öffentlichen Dienstes Calw

Zu der am Dienstag, den 11. 1- 1949, 20 Uhr im Saalbau Weiß in Calw statt­findenden Werbeversammlung mit Vor­besprechung der Gründung von Fachgrup­pen und einem eingehenden Referat unse­res Kollegen Bürgermeister Höfel ergeht hiermit an alle Beamten. Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes im Kreis Calw Einladung. Vorsitzender

Kreispfleger Sternbacher.

Evangelische Gottesdienste in Calw

1. Sonntag nach dem Erscheinungsfest, 9. Jan.: 8.30 Uhr Christenlehre (Söhne). 9 Uhr Gottesdienst im Vereinshaus. 10 Uhr Gottesdienst im Vereinshaus. 10 Uhr Got­tesdienst im Krankenhaus. 20 Uhr Beginn der Bibel Woche für Frauen und Mädchen.

Von Sonntag, 9.. bis Freitag, 14. Januar, je 20 Uhr im Bachsaal des Vereinshauses Bibelwoche für F rauen und Mäd­chen von Missionarin Elfriede Harder.

Mittwoch, 12. Jan.: 8 Uhr Schülergottes­dienst im Vereinshaus. 8.30 Uhr Betstunde.

H^rauKKebfr: Landra-an" alw V»rwalinne u Ant.-i.ii-n- annahme: Landratsamt ('alw. Ah' Bfkanntmac-hnnnen. Druck: A. Oelscbläger'ache Buchdruckerei in Calw.