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stattun gsantrSge bilden die vom Handel, (len Genossenschaften und den Verarbeitungsbetrieben zum 25. jeden Monats dem Landwirtschaftsministerium vorzulegenden Bestands- und Verarbeitungsmeldungen (Runderlaß der Landesdirektion der Wirtschaft — Abtlg. Landwirtschaft und Ernährung — Nr. 88, 89 und 159 aus 1946, in Verbindung mit Journal Officiel Nr. 104 vom 5. 9. 1947). f
Dio Durchführung des Ausgleichsverfahrens erfolgt durch das Landwirtschafts- ministerium.
§ 6
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 1948 in Kraft.
Anmerkung des Kreisernährungsamtes Calw: Mit Weisung vom 21. 12. 1948 teilt das Landwirtschaftsministerium Tübingen mit, daß die Erstattungs- antriige bis spätestens zum 20. Januar 1949 beim Landwirtschaftsministerium eingegangen sein müssen. Später eingereichte Erstattungsanträge werden nicht mehr berücksichtigt. Die Getreide-Erfassungsbetriebe werden daher ersucht, umgehend die durch das Landwirtschaftsministerium direkt zu- gesnndten Formulare auszufüllen und rechtzeitig einzureichen.
Anordnung über den Verkehr mit Nutzvieh vom 20. Dezember 1948
Auf Grund des § 22 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) wird zur Sicherung der Fleischversorgung angeordnet:
§ 1
Die Geltungsdauer der Anordnung über (len Verkehr mit Nutzvieh vom 13. Oktober 1948 wird gemäß § 3 Abs 2 dieser Anordnung bis auf weiteres verlängert.
§ 2
Der Umsatz von Nutzvieh fist nur unter Verwendung eines Nutzviehschecks nach Maßgabe der vom Landwirtsehaftsministe- rium hierfür erlassenen Bestimmungen zulässig.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach, der Verbrauchsregelungsstrafverordnung bestraft.
Tübingen, den 23. 12. 1948.
Land Württemberg-Hohenzollern Landwirtschaftsministerium (gez.) Dr. Weiß.
Viehseuchenumlagc 1949 Zcntralkasse der Viehbesitzer
Die Viehseuchenumlage, die von der Zentralkasse der Viehbesitzer verwaltet wird, ist für das Jahr 1949 wie folgt festgesetzt worden:
1. Es sind Beiträge zu entrichten a) für jedes 1 Jahr alte und ältere Pferd (ausgenommen Pferde kleinerer Rassen) und für jedes Maultier 5.— DM: b) für jedes unter 1 Jahr alte Pferd (Fohlen) 2.— DM; o) für jedes einer kleinen Rasse angehörige Pferd (unter 140 cm Stockmaß), für jeden Esel und Maulesel 2.— DM: d) für jedes 3 Monate alte und ältere Rind 0.50 DM; e) für jedes unter 3 Monate alte Kalb 0.20 DM. Für Ziegen und Bienenvölker wird kein Beitrag erhoben.
Bekanntmachung
Durch Beschluß des Landratsamts vom 11. Dezember 1948 ist nachstehenden Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des Einzelhandelsschutzgesetzes entsprochen worden:
1. Kaufmann Karl Walter, Dobel, zui Errichtung einer Verkaufsstelle für Eisenwaren W T erkzeuge, Bau- u. Möbelbeschläge. Öfen, Herde, landwirtschaftl. Geräte und Maschinen, Fensterglas und Haushaltwaren in einer ca. 30 qm großen Verkaufsstelle im Erdgeschoß des Hauses Wildbaderstr. 67 in Dobel;
Wichtig für Handel, Handwerk, uml Industrie
Das Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — teilt mit: Eine weitere Erschwerung in der Versorgung mit elektrischer Energie, und zwar sowohl in der Bereitstellung der Leistung, als auch der Energiemenge ist eingetreten, einerseits durch den Ausfall einiger Dampfkraftwerke infolge Maschinenschadens und andererseits infolge des durch die Wetterlage bedingten Erzeugungsrückganges bei den Wasserkraftwerken: Aus diesem Grunde hat der Chef der production industrielle mit Anordnung T 12 für die Abnehmer der Verbrauchergruppen „Handel, Handwerk und Industrie“ ab 1. 1. 1949 und bis auf Widerruf einen Verringerungskoeffizienten von 0,8 eingeführt. Den Abnehmern der Gruppen Handwerk und Industrie, die einen Teil ihres Kontingents während der tariflichen Nachtzeit verbrauchen, wird eine Kontingentserhöhung für den Nachtstromverbrauch zugestanden. In Durchführung dieser Anordnung darf ab 1. 1. 1949 und bis auf Widerruf
a) jeder Abnehmer der Gruppe „Handel“ nur 80% des für seinen Handelsbetrieb festgelegten Kontingents in Anspruch neh
men;
b) jeder Abnehmer der Gruppen „Handwerk und Industrie“, wenn er nur Tagstrom verbraucht oder keinen Doppeltarifzähler besitzt, nur 80% seines Handwerksoder Industriekontingentes in Anspruch nehmen;
c) jeder Abnehmer der Grupoen „Handwerk und Industrie“, der einen Dopneltarif- zähler besitzt und einen Teil des Verbrauches in die tarifliche Nachtzeit (tägl. 21 Uhr bis 6 Uhr sowie bei Sonderabnehmern zusätzlich Sonnabend 13 Uhr bis Montag 6 Uhrl legt, einen Tag- und Nachtverbrauch nach folgender Formel haben:
Tagverbrauch +
Naebtverbraiieh
1,25
= 0,8 • Kontingent
Der Koeffizient ist in allen Fällen auf das gesamte Gewerbekontin" , ent, aiso auf Grund- und Zusatzkontingent anzuwenden.
Beispiel:
Kontingent (Grund -f- Zusatz) Tagverbrauch = 0 zusätzlicher Nachtverbrauch Nachtverbrauch = 0 zusätzlicher Tagverbrauch Tagverbrauch = 40 kW zusätzlicher Nachtverbrauch
= 100 kW - 100 kW = 80 kW = 50 kW
Stromverbrauch für Handwerksbetriebe Gemäß der Anordnung T 12 des Chefs der Production Industrielle wird der seitherige Verbrauchskoeffizient beim Handwerk von 1,3 auf 0,8 ab 1. 1. 1949 herabgesetzt. Bei Benützung des Nacbttarifes steht eine Erhöhung um 25% zu. AVir ersuchen um Beachtung.
Kreisinnungsverband Calw.
2 Frau Elisabeth Reinhart in Schömberg zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Korbwaren im Rahmen der bestehenden Zeitungs- und Zeitschriften-Verkaufsstelle in Schömberg;
3 Frau Hermine Na st in Ernstmübl zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Textilwaren in einem Etagengescbäft in der Anlagenstraße 16 in Bad Liebenzell.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landesgewerbeamt — in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt einzulegen wäre.
Calw, 14. Dezember 1948.
Landratsamt.
Ausgabe der Prioritätswertmarken für Oktober 1948
Die Ausgabe der Prioritätswertmarken für Oktober 1948 erfolgt am 10 und 11. Januar 1949 durch das Kreiswirtschaftsamt. Die Marken sind sofort zur Einlösung zu
bringen und werden hiermit ab 16. Januar 1949 für ungültig erklärt.
Calw, 3. Januar 1949.
Kreiswii tschaftsamt.
Steuertermine im Monat Januar 1949
Bis zum 10. Januar 1949 werden folgende Steuern zur Zahlung fällig:
Einkommensteuer:
Körperschaf tst euer: Vorauszahlung nach besonderem Vorauszahlungsboscheid. Diejenigen Steuerpflichtigen, die keinen solchen erhalten haben, berechnen ihre Vorauszahlung nach der von ihnen abzugebenden Erklärung zur Einkommensteuervorauszahlung auf 10. Januar 1949. An der sich hiernach ergebenden Steuer sind die zum 10. November und 10. Dezember 1948 geleisteten Abschlagszahlungen abzuziehen; der Restbetrag ist zu entrichten.
Umsatzsteuer: Vorauszahlung für den Monat Dezember unter Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.
Gewerbesteuer.- Abschlagszahlung für den Monat Januar 1949.
Beförderungssteuer : Für den Monat Dezember.
Lohnsteuer: Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer spätestens am 5. Tag nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums in einem Betrag an die Finanzkasse abzuführen. Die Lohnsteueranmeldung für die im Monat Dezember einbehaltenen Lohnsteuerbeträge ist spätestens am 5. Januar beim Finanzamt einzureichen.
Bei verspäteter Entrichtung sind 5% Säumniszuschlag verwirkt. Es wird erneut darauf hingewiesen, daß bei sämtlichen Einzahlungen u. Überweisungen die Steuernummer, die Steuerart und der betreffende Zeitabschnitt anzugeben sind, um zeitraubende Rückfragen zu vermeiden.
Der Finanzkasse obliegt auch der Einzug von Pachtgeldern der Forstämter. Diese waren im Dezember 1948 zur Zahlung fällig. An die alsbaldige Zahlung der rückständigen Beträge wird hiermit erinnert.
Rotes Kreuz AViirttemberg-Hohenzollern Kreiskomitcc Calw
Wer kennt: Hermann D e e g, vermutlich vor der Einberufung im Kreis Calw wohnhaft. Deeg war aus Franken, verheiratet, Fuhrknecht in einer Mühle, bei der FPNr. 28 448, Einh. A.R. 205, hatte Postverbindung mit seinen Angehörigen. — Maria Drebs. geb. 9. 9. 04, soll zu’etzt in Calw oder Kreis Calw gewesen sein? — Mitteilung in beiden Fällen dringend erbeten, wegen wichtiger Nachricht.
Kreisbernfsgewcrkschnft der Beamten und
Angestellten des öffentlichen Dienstes Calw
Zu der am Dienstag, den 11. 1- 1949, 20 Uhr im Saalbau Weiß in Calw stattfindenden Werbeversammlung mit Vorbesprechung der Gründung von Fachgruppen und einem eingehenden Referat unseres Kollegen Bürgermeister Höfel ergeht hiermit an alle Beamten. Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes im Kreis Calw Einladung. Vorsitzender
Kreispfleger Sternbacher.
Evangelische Gottesdienste in Calw
1. Sonntag nach dem Erscheinungsfest, 9. Jan.: 8.30 Uhr Christenlehre (Söhne). 9 Uhr Gottesdienst im Vereinshaus. 10 Uhr Gottesdienst im Vereinshaus. 10 Uhr Gottesdienst im Krankenhaus. 20 Uhr Beginn der Bibel Woche für Frauen und Mädchen.
Von Sonntag, 9.. bis Freitag, 14. Januar, je 20 Uhr im Bachsaal des Vereinshauses Bibelwoche für F rauen und Mädchen von Missionarin Elfriede Harder.
Mittwoch, 12. Jan.: 8 Uhr Schülergottesdienst im Vereinshaus. 8.30 Uhr Betstunde.
H^rauKKebfr: Landra-an" alw V»rwalinne u Ant.-i.ii-n- annahme: Landratsamt ('alw. Ah' Bfkanntmac-hnnnen. Druck: A. Oelscbläger'ache Buchdruckerei in Calw.