■ Amtsblatt für den Kreis Calw V
Calw Freitag, 7. Januar 1949 Nr. 1
Lebensmittelversorgung
In der Zeit vom 1. bis 10. 1. 1949 können bezogen werden:
Brot (W = Weißbrot, S = Schwarzbrot):
Alters-
•
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Fleisch
TSV. Fleisch und Butter
Abscnnitte
0— 3 J.
500 W
1
201
301
601
0— 3 J.
1000 S
2
202
302
602
3— 6 J.
500 W
1
201
301
601
3— 6 J.
1000 S
2
202
302
602
3— 6 J.
500 S
3
203
303
603
6—10 J.
500 W
Kleinabschnitte
6—10 J,
je 1000 S
1,2
201, 202
301, 302
601,602
6—10 J.
500 S
3
203
303
603
10—20 J,
500 W
Kleinabschnitte
10—20 J.
je 1000 S
1—3
201—203
301—303
501-603
über 20 J.
500 W
Kleinabschnitte
über 20 J.
je 1000 S
1,2
201,202
301,302
601, 602
über 20 J.
500 S
3
213
303
603
Schwerarbeiter 1. Kategorie 250 g auf Abschnitt 151
Schwerarbeiter 2. Kategorie 500 g auf Abschnitt 251 und
250 g auf Abschnitt 252
Schwerarbeiter 8. Kategorie 1000 g auf Abschnitt 351 und
250 g auf Abschnitt 352 Werdende und stillende Mütter 500 g auf Abschnitt 903
Flei
sch;
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
* TSV.
Brot
TSV. Brot u. Butter
Abschnitte
0—6 J.
50
11
211
111
511
über 6 J.
je 50
11-12
211—212
111-112
511—512
Schwerarbeiter 1. Kategorie 50 g auf Abschnitt 155
Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 255—258
Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 355—357 und
100 g auf Abschnitt 358
Werdende und stillende Mütter 50 g auf Abschnitt 905
Vollmilch:
Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.
Calw, 3. Januar 1949. K roisernäh rungsamt.
Verfall der Textilpunkte auf der Lebensmittelkarte vom Juli 1948 gemäß Weisung des Landeswirtschaftsamts in Tübingen vom 10. 12. 1948 Die mit der Anordnung des Landeswirtschaftsamts vom 10. 7. 1948 aufgerufenen 20 Textilpunkte auf die Abschnitte I—V der Lebensmittelkarte Juli 1948 werden mit dem 31. Januar 1949 ungültig. Nach diesem Zeitpunkt darf der Einzelhandel diese Abschnitte nicht mehr beliefern.
An Personen, die nach dem 31. Januar 1949 neu zum Kreis der Versorgungsberechtigten hinzukommen, sind die 20 Textilpunkte nicht mehr auszugeben, sondern lediglich die Spinnstoffkarte. Heimkehrer erhalten auch weiterhin 150 Zusatzpunkte.
Verfall der weißen Säuglingskarte
. .Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß .die weiße Säuglingskarte verfallen ist und die Punkte dieser Karte nicht mehr eingelöst werden dürfen.
, Die mit dem 5. 4. 48 anstelle der weißen oauglingskarte eingeführte blaue Säuglingskarte für das gesamte Wirtschafts
gebiet Württemberg-Hohenzollern bleibt bis auf weiteres gültig.
Herabsetzung weiterer Punkt- werte gemäß Weisung des Landeswirtschaftsamts in Tübingen vom 10. 12. 1948.
Die Liste der mit dem 15. 11. 1948 im Punktwert herabgesetzten Spinnstoffwaren wird mit den folgenden Positionen ergänzt:
Warenart
Position der Punktliste
Bisheriger Punktwert (auch künftig’ maßgeb' lieh für den Warenbezug)
Herabgesetzter Punktwert (nur für Warenabgaben an den Verbraucher maßgeblich)
Matratzenschoner
aus textilen Geweben
8201
60
30
Matratzenschoner
aus Papiergeweben
8202
30
10
Calw, 21. Dezember 1948.
Kreiswirtsehaftsamt
Kontrolle der ehern. Offiziere u. der gleichgestellten Dienstgrade sowie der Führer der ehern, militärähnlichen Verbände
Die vierteljährliche Kontrolle der oben erwähnten Personen bei der Gendarmerie- Brigade in Calw, die vorübergehend unterbrochen war, ist wieder aufgenommen worden.
Sämtliche Meldepflichtigen, die die Abstempelung des Personalbogens (Fiche Si- gnaletique) vom letzten Quartal 1948 noch nachzuholen haben, müssen sich bis spätestens 15. Januar 1949 auf der obengenannten französischen Dienststelle melden.
Für die Kontrollen im Jahr 1949 verbleibt es bei der früheren Regelung, d. li. alle Meldepfliöhtigen mit den Anfangsbuch- * staben A—G haben sich jeweils im 1. Monat jeden Vierteljahres, H—M im 2. Monat und N—Z im 3. Monat bei der Gendarmerie- Brigade in Calw zu melden.
Im Verhinderungsfälle ist die Gendarmerie-Brigade in Calw rechtzeitig zu verständigen. Der Schriftwechsel muß in französischer Sprache geführt werden. Im übrigen verweise ich auf meine Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Calw Nr. 10 vom 12. März 1948, das auf den Bürgermeisterämtern eingesehen werden kann. Landratsamt.
Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen alten und neuen Getreidepreisen an die Erzeuger Anordnung
des Landwirtschaftsministeriums Tübingen vom 18. 11. 1948
Auf Grund der §§ 22 und 36 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse v. 27. August 1939 (RGBl. I S. 1524) wird angeordnet:
§ 1
Für sämtliches Inlandsgetreide aus der Ernte 1948 sind die nach der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Preisbestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 vom 16. 10. 1948 (amtl. Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums S. 81) festgesetzten Preise an die Erzeuger zu zahlen.
Händler, Genossenschaften und Verarbeitungsbetriebe, die Getreide aus neuer Ernte vom Erzeuger erworben haben, sind verpflichtet, den Preisunterschied zwischen den seitherigen und den für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 festgesetzten Ge.treide- preisen an die Erzeuger nachzuzalilen.
Der Preisunterschied wird den Händlern, Genossenschaften und den Verarbeitungsbetrieben, soweit diese Direkteinkäufc bei Erzeugern getätigt haben, durch das Landwirtschaftsministerium auf Antrag erstattet.
§ 2
Im Verkehr mit Getreide und Getreideerzeugnissen dürfen mit Ausnahme des Direkteinkaufs beim Erzeuger die einschl.
25. Oktober 1948 nur die am 30. September 1948 gültigen Preise berechnet werden.
§ 3
Für sämtliche am 25. Oktober 1948 vorhandenen Bestände an Getreide und Getreideerzeugnissen ist der Preisunterschied zwischen den seitherigen und den gegenwärtig gültigen oder bis zum 30. November 1948 noch festzusetzenden Preisen abzuführen.
§ 4
Saatgetreide wird von dieser Regelung nicht betroffen.
§ 5
Grundlage für die Abrechnung der Er-