Amtsblatt für den Kreis Calw V

Calw Freitag, 7. Januar 1949 Nr. 1

Lebensmittelversorgung

In der Zeit vom 1. bis 10. 1. 1949 können bezogen werden:

Brot (W = Weißbrot, S = Schwarzbrot):

Alters-

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Fleisch

TSV. Fleisch und Butter

Abscnnitte

0 3 J.

500 W

1

201

301

601

0 3 J.

1000 S

2

202

302

602

3 6 J.

500 W

1

201

301

601

3 6 J.

1000 S

2

202

302

602

3 6 J.

500 S

3

203

303

603

610 J.

500 W

Kleinabschnitte

610 J,

je 1000 S

1,2

201, 202

301, 302

601,602

610 J.

500 S

3

203

303

603

1020 J,

500 W

Kleinabschnitte

1020 J.

je 1000 S

13

201203

301303

501-603

über 20 J.

500 W

Kleinabschnitte

über 20 J.

je 1000 S

1,2

201,202

301,302

601, 602

über 20 J.

500 S

3

213

303

603

Schwerarbeiter 1. Kategorie 250 g auf Abschnitt 151

Schwerarbeiter 2. Kategorie 500 g auf Abschnitt 251 und

250 g auf Abschnitt 252

Schwerarbeiter 8. Kategorie 1000 g auf Abschnitt 351 und

250 g auf Abschnitt 352 Werdende und stillende Mütter 500 g auf Abschnitt 903

Flei

sch;

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

* TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abschnitte

06 J.

50

11

211

111

511

über 6 J.

je 50

11-12

211212

111-112

511512

Schwerarbeiter 1. Kategorie 50 g auf Abschnitt 155

Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 255258

Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 355357 und

100 g auf Abschnitt 358

Werdende und stillende Mütter 50 g auf Abschnitt 905

Vollmilch:

Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.

Calw, 3. Januar 1949. K roisernäh rungsamt.

Verfall der Textilpunkte auf der Lebensmittelkarte vom Juli 1948 gemäß Weisung des Landeswirtschaftsamts in Tübingen vom 10. 12. 1948 Die mit der Anordnung des Landeswirt­schaftsamts vom 10. 7. 1948 aufgerufenen 20 Textilpunkte auf die Abschnitte IV der Lebensmittelkarte Juli 1948 werden mit dem 31. Januar 1949 ungültig. Nach diesem Zeitpunkt darf der Einzelhandel diese Ab­schnitte nicht mehr beliefern.

An Personen, die nach dem 31. Januar 1949 neu zum Kreis der Versorgungsberech­tigten hinzukommen, sind die 20 Textil­punkte nicht mehr auszugeben, sondern lediglich die Spinnstoffkarte. Heimkehrer erhalten auch weiterhin 150 Zusatzpunkte.

Verfall der weißen Säuglings­karte

. .Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß .die weiße Säuglingskarte verfallen ist und die Punkte dieser Karte nicht mehr ein­gelöst werden dürfen.

, Die mit dem 5. 4. 48 anstelle der weißen oauglingskarte eingeführte blaue Säug­lingskarte für das gesamte Wirtschafts­

gebiet Württemberg-Hohenzollern bleibt bis auf weiteres gültig.

Herabsetzung weiterer Punkt- werte gemäß Weisung des Landeswirt­schaftsamts in Tübingen vom 10. 12. 1948.

Die Liste der mit dem 15. 11. 1948 im Punktwert herabgesetzten Spinnstoffwaren wird mit den folgenden Positionen ergänzt:

Warenart

Position der Punktliste

Bisheriger Punktwert (auch künftig maßgeb' lieh für den Warenbezug)

Herabgesetzter Punkt­wert (nur für Warenab­gaben an den Verbrau­cher maßgeblich)

Matratzenschoner

aus textilen Geweben

8201

60

30

Matratzenschoner

aus Papiergeweben

8202

30

10

Calw, 21. Dezember 1948.

Kreiswirtsehaftsamt

Kontrolle der ehern. Offiziere u. der gleich­gestellten Dienstgrade sowie der Führer der ehern, militärähnlichen Verbände

Die vierteljährliche Kontrolle der oben erwähnten Personen bei der Gendarmerie- Brigade in Calw, die vorübergehend unter­brochen war, ist wieder aufgenommen wor­den.

Sämtliche Meldepflichtigen, die die Ab­stempelung des Personalbogens (Fiche Si- gnaletique) vom letzten Quartal 1948 noch nachzuholen haben, müssen sich bis späte­stens 15. Januar 1949 auf der oben­genannten französischen Dienststelle mel­den.

Für die Kontrollen im Jahr 1949 ver­bleibt es bei der früheren Regelung, d. li. alle Meldepfliöhtigen mit den Anfangsbuch- * staben AG haben sich jeweils im 1. Monat jeden Vierteljahres, HM im 2. Monat und NZ im 3. Monat bei der Gendarmerie- Brigade in Calw zu melden.

Im Verhinderungsfälle ist die Gendar­merie-Brigade in Calw rechtzeitig zu ver­ständigen. Der Schriftwechsel muß in fran­zösischer Sprache geführt werden. Im übri­gen verweise ich auf meine Bekannt­machung im Amtsblatt des Kreises Calw Nr. 10 vom 12. März 1948, das auf den Bürgermeisterämtern eingesehen werden kann. Landratsamt.

Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwi­schen alten und neuen Getreidepreisen an die Erzeuger Anordnung

des Landwirtschaftsministe­riums Tübingen vom 18. 11. 1948

Auf Grund der §§ 22 und 36 der Verord­nung über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse v. 27. Au­gust 1939 (RGBl. I S. 1524) wird angeord­net:

§ 1

Für sämtliches Inlandsgetreide aus der Ernte 1948 sind die nach der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Preis­bestimmungen für das Getreidewirtschafts­jahr 1948/49 vom 16. 10. 1948 (amtl. Be­kanntmachung des Wirtschaftsministeriums S. 81) festgesetzten Preise an die Erzeuger zu zahlen.

Händler, Genossenschaften und Verarbei­tungsbetriebe, die Getreide aus neuer Ernte vom Erzeuger erworben haben, sind ver­pflichtet, den Preisunterschied zwischen den seitherigen und den für das Getreidewirt­schaftsjahr 1948/49 festgesetzten Ge.treide- preisen an die Erzeuger nachzuzalilen.

Der Preisunterschied wird den Händlern, Genossenschaften und den Verarbeitungs­betrieben, soweit diese Direkteinkäufc bei Erzeugern getätigt haben, durch das Land­wirtschaftsministerium auf Antrag erstattet.

§ 2

Im Verkehr mit Getreide und Getreide­erzeugnissen dürfen mit Ausnahme des Direkteinkaufs beim Erzeuger die einschl.

25. Oktober 1948 nur die am 30. September 1948 gültigen Preise berechnet werden.

§ 3

Für sämtliche am 25. Oktober 1948 vor­handenen Bestände an Getreide und Ge­treideerzeugnissen ist der Preisunterschied zwischen den seitherigen und den gegen­wärtig gültigen oder bis zum 30. November 1948 noch festzusetzenden Preisen abzu­führen.

§ 4

Saatgetreide wird von dieser Regelung nicht betroffen.

§ 5

Grundlage für die Abrechnung der Er-