19. Brenner, Jakob, Landwirt und Fuhrmann, Oberschwandorf (2409).
Im Wahlbezirk 7 Altensteig (Verhältniswahl)
a) Wahlvorschlag Nr. 2: Landorte.
20. Kalmbach, Martin, Bauer und Bürgermeister, Beuren (2045)
b) Wahlvorschlag Nr. 1: Stadtgemeinde Altensteig.
21. Spahr, Walter, Kaufmann, Altensteig (1445)
c) Wahlvorschlag Nr. 2: Landorte.
22. Lang, Friedrich, Bgmstr. und Darlehnskassenrechner, Zwerenberg (1524).
Im Wahlbezirk 8 Wildbad (Verhältniswahl)
a) Wahlvorschlag 1: Parteien Wildbad-
Calmbach.
23. Kempf, Kurt, Hotelier, Wildbad (2718)
24. Treiber sr, Robert, Kaufmann, Wildbad (1717)
25. Proß, Wilhelm, Zeichner, Calmbach (1650).
Im Wahlbezirk 9 Neuenbürg _ (Mehrheitswahl)
26. Reilc, Adolf, Gewerbeschulrat, Neuenbürg (2815)j
27. Titelius, Karl, Bürgermeister in Neuenbürg (2806)
28. Großmann, Karl, Bürgermeister in Höfen (2413).
Im Wahlbezirk 10 Birkenfeld (V erhältniswahl) a) Wahlvorschlag Nr. 1: SPD.
29. Aymar, Paul, Bürgermeister in Birkenfeld (3551)
30. Gossenberger, Christian, Gemeinderat, Fel.drennaeh (916)
b) Wahlvorschlag Nr. 4: Wahlgemeinschaft.
31. Aßfalg, Stefan. Bürgermeister in Grä- fenhausen (1265).
Im Wahlbezirk 11 lTcrrcnalb (Mehrheitswahl)
Kennwort: Gemeindeverwaltungen.
32. Kuli, Ernst, Bürgermeister, Rotensol (2227)
33. Langenstein, Robert, Bürgermeister, Conweiler (2175)
84. Maier, Otto, Wagnermeister, Loffenau (1789).
III. Gegen die Wahl kann binnen einer Woche von jedem Wahloerechtigten Einspruch erhoben werden, der Einspruch ist beim Landratsamt einzureichen.
Landratsamt.
Bürgermeisterwahl
1. Nach Prüfung und Feststellung der Gültigkeit der Bürgermeister wählen vom 5 12. 1948 und der Wählbarkeit der Gewählten sowie nach Entscheidung über die Einsprüche durch das Landratsarat als Aufsichtsbehörde, werden die gewählten Bürgermeister von den einzelnen Gemeinden in ihr Amt eingesetzt. Die Verpflichtung und Vereidigung erfolgt Anfang Januar 1949 in einer Bürgermeisterdienstversammlung
2. In den nachstehenden Gemeinden finden am Sonntag, 19. Dezember 1948, Bürgermeister -Nachwahlen statt, da kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat: Agenbaeb, Altburg, Arnbach, Beinberg, Berneck. Ebershardt, Egenhausen, Gaugenwald, Höfen, Martinsmoos, Neuenbürg, Oberhaug- etett, Oberkollbach, Ottenhausen, Pfrondorf, SchönbroDn, Schwarzenberg, Unter- sch wandorf.
Bei den Nachwahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrhe'it. Bei Stimmengleichheit entscheidet das- Los. Es wird ausdrücklich bemerkt, da& die Nachwahl keine Stichwahl ist, sondern daß außer den alten auch neue WnhlbeWerber zugelassen sind Eine Bewerberausschlußfrist gibt es nicht 8. Anfang Januar 1-949 finden in den Gemeinden Bad TeTnaöh, Conweiler and
Aufforderung zur Weiterversteuerung der Kraftfahrzeuge für das Kalenderjahr 1949 Die Halter von Kraftfahrzeugen (einschließlich Kraftfahrzeug-Anhänger) werden darauf hingewiesen, daß die Kraftfahrzeugsteuerkarten mit dem 31. Dez. 1948 ihre Gültigkeit verlieren. Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Steuerkarte ist nicht erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt.
Um einen ünnötigen Andrang bei der Kraftfalirzeugsteuerstelle des Finanzamts zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung der anfallenden Arbeiten zu gewährleisten, werden die Kraftfahrzeughalter ersucht, die Versteuerung ihrer Fahrzeuge schon jetzt vorzunehmen und zwar in folgender Reihenfolge:
Die Buchstaben A—H am 20. u. 21. Dezember 1948,
die Buchstaben J—R am 22. u. 23. Dezember 1948 und
die Buchstaben S—Z am 28. u. 29. Dezember 1948.
Die Versteuerung kann beim Finanzamt an diesen Tagen jeweils von 8—12 Uhr erfolgen.
Die Weiterversteuerung kann — unter gleichzeitiger Überweisung des fälligen Steuerbetrages an die zuständige Finanzkasse — auch schriftlich beantragt werden. Dabei ist die Kennzeichnungs-Nr. des zu versteuernden Fahrzeugs anzugeben. Über die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer 1949 erteilt das Finanzamt im Zweifelsfall schriftlich oder fernmündlich Auskunft.
Wer die Weiterversteuerung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, hat mit Festsetzung und Beitreibung der Kraftfahrzeugsteuer einschließlich Verspätungs- Zuschlägen, außerdem mit der Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes, des Kennzeichens und ggf. mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu rechnen.
Finanzamt Hirsau.
F.ffringen Bürgermeister -N e u w a h 1 e n statt, da die Gewählten zur Zeit der Wahl nicht wählbar waren (Bad Teinach und Fffringen) bzw. der Gewählte am 1 1. 1948 das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Conweiler).
Landratsamt.
Aufruf von Tabakwaren für Dezember Zur Tabakwarenbelieferuiig durch die Verkaufsgeschäfte im Monat Dezember werden hiermit freigegeben:
a) von der M Raueherkarte für Dezember Nr. 34 bis 36,
b) von der F-Raucherkarte für Dezember XII.
Die Mengen, die auf die einzelnen Abschnitte abgegeben werden dürfen, sind die gleichen wie bei den früheren Aufrufen.
Die Kleinverteiler haben die im Dezem- !>er vereinnahmten Punkte bis zum 31. 12. 1948 über ihren Grossisten mit dem Kreiswirtschaftsamt abzurechnen Die Direktbezieher haben ihre Abschnitte ebenfalls zum gleichen Termin vorzulegen. Die Marken sind in Zehnerreihen aufeukleben und wie die zu erstellende Abrechnung mit Firmenstempel zu versehen Die nächste Zuteilung erfolgt nur in Höhe der abgereehneten Punkte.
Rauchwarensonderznteilung zu Weihnachten Als weitere Sonderzuteilung werden hiermit auf die nachgenannten Abschnitte je 20 g Tabakwaren freigegeben:
a) von der M-Raueherkarte Abschnitt Nr. 33
b) von der F-Raucherkarte Abschnitt L Die Abschnitte berechtigen zum Bezug
von Zigaretten, Fein- oder Krüllschnitt. Die Tabakwarengeschäfte haben die Abschnitte zum 31 12. 1948 über ihre Grossisten, die Direktbezieher mit dem Kreiswirtschaftsamt, vorschriftsmäßig getrennt von der Dezemberfreigabe, abzurechnen.
Kreiswirtschaftsamt.
Manl- und Klauenseuche
Im Kreis Pforzheim ist die Maul- und Klauenseuche bis auf 1 Seuchenfall in Ispringen — eine verseuchte Schafherde — erloschen. In den Kreisen Karlsruhe und Rastatt dagegen hat die Seuche eine starke Verbreitung angenommen.
Die Gemeindemarkungen Niebelsbach und Gräfenhausen liegen damit nicht mehr im Beobachtungsgebiet (zu vgl. Anordnung vom 19. 10. 1948, Amtsbl. Nr. 42 vom 22. 10. 1948), dagegen im 15 km - Umkreis.
Der in den Bekanntmachungen vom 19. 10. 1948 und 8. 11. 1948 gebildete 15 km- Umkreis (zu vgl. Amtsbl. Nr. 42 vom 22.10. und Nr. 45 vom 12. 11. 1948) bleibt im übrigen bestehen. Dort gelten die im Amtsblatt Nr. 41 vom 15. 10. 1948 für den 15 km- Umkreis aufgeführten Verbote weiter.
Hinsichtlich der Abwehr der ständigen SeuchengefaHr gilt das im Amtsbl. Nr. 38 vom 24. 9. 1948 Veröffentlichte. Für den Schafverkehr und bezüglich der Erhitzung von Milch in milchwirtschaftlichen Betrieben gelten besondere Vorschriften, welche getrennt bekanntgemacht werden. Eine besondere Benachrichtigung der Bürgermeisterämter erfolgt nicht.
Calw. 13. Dezember 1948.
Landratsamt.
Scuchcnpolizciliche Überwachung des Schafverkehrs
In Südbaden und im Land Württemberg- Baden, besonders in Nordbaden, hat die Maul- und Klauenseuche bereits eine starke Verbreitung angenommen und neuerdings breitet sie sich auch im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben weiter aus.
In Südbaden ist daher die Einwanderung von Schafherden von außerhalb des Landes verboten worden. In Nordbaden ist das Treiben von Wanderschafherden verboten worden.
Für Württemherg-Hohenzollern gilt kurz zusammengefaßt folgendes:
1. Für von außerhalb Württemherg- Hohenzollern kommende Schafherden werden keine Triebgenehmigungen mehr erteilt. Mitgebrachte Triebgenehroigungen gelten als hinfällig und werden eingezogen. Ausnahmen hiervon können nur durch das Innenministerium zugelassen werden.
2. Triebgenehmigungen für Herden, deren Herkunftsort innerhalb des Landes Würt- temberg-Hohenzollern gelegen ist, dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Triebweg nicht mehr als 60 km beträgt und bei Tagestriebleistung von 20 km ui längstens 3 Tagen zurückgelegt wird. Dazu ist der Nachweis zu erbringen, daß die Schafe am Bestimmungsort eine Weide oder einen Stall beziehen können und zwar durch Vorlage entsprechender Unterlagen (wieSchaf- weidepachtverirag, Bescheinigung des Bürgermeisteramts usw.). Für Herden aus verseuchten Kreisen von Württemherg- Hohenzollern gelten besondere Vorschriften.
Wenn Triebgenehmigungen nicht erteilt werden, dürfen Schafherden nur mit der Eisenbahn oder auf Fahrzeugen befördert werden. Das Eintreffen einer Schafherde am neuen Weidcort ist in jedem Fall vom Führer der Herde unverzüglich dem Bürgermeisteramt anzuzeigen, welches den zuständigen Regierungsvcterinärrat sofort zu verständigen hat. Für die Beförderung von Schafherden mit der Eisenbahn oder auf Fahrzeugen gilt folgendes:
Herden von außerhalb Württemherg- Hohenzollern unterliegen in jedem Fall bei der Entladung der amtstierärztlichen Untersuchung und am Bestimmungsort einer lOtägigen Beobachtung. Soweit die Herden aus verseuchten Ländern oder Regierungsbezirken eingeführt werden sollen, sind weitere Maßnifiunen vorgesehen. Die Schafhalter haben in diesen Fällen von der beabsichtigten Einreise vor deren Antritt dem Innenministerium Tübingen Anzeige zu erstatten und dessen Bescheid abzuwar-