19. Brenner, Jakob, Landwirt und Fuhr­mann, Oberschwandorf (2409).

Im Wahlbezirk 7 Altensteig (Verhältniswahl)

a) Wahlvorschlag Nr. 2: Landorte.

20. Kalmbach, Martin, Bauer und Bürger­meister, Beuren (2045)

b) Wahlvorschlag Nr. 1: Stadt­gemeinde Altensteig.

21. Spahr, Walter, Kaufmann, Altensteig (1445)

c) Wahlvorschlag Nr. 2: Landorte.

22. Lang, Friedrich, Bgmstr. und Darlehns­kassenrechner, Zwerenberg (1524).

Im Wahlbezirk 8 Wildbad (Verhältniswahl)

a) Wahlvorschlag 1: Parteien Wildbad-

Calmbach.

23. Kempf, Kurt, Hotelier, Wildbad (2718)

24. Treiber sr, Robert, Kaufmann, Wild­bad (1717)

25. Proß, Wilhelm, Zeichner, Calmbach (1650).

Im Wahlbezirk 9 Neuenbürg _ (Mehrheitswahl)

26. Reilc, Adolf, Gewerbeschulrat, Neuen­bürg (2815)j

27. Titelius, Karl, Bürgermeister in Neuen­bürg (2806)

28. Großmann, Karl, Bürgermeister in Höfen (2413).

Im Wahlbezirk 10 Birkenfeld (V erhältniswahl) a) Wahlvorschlag Nr. 1: SPD.

29. Aymar, Paul, Bürgermeister in Birken­feld (3551)

30. Gossenberger, Christian, Gemeinderat, Fel.drennaeh (916)

b) Wahlvorschlag Nr. 4: Wahlgemeinschaft.

31. Aßfalg, Stefan. Bürgermeister in Grä- fenhausen (1265).

Im Wahlbezirk 11 lTcrrcnalb (Mehrheitswahl)

Kennwort: Gemeindeverwaltungen.

32. Kuli, Ernst, Bürgermeister, Rotensol (2227)

33. Langenstein, Robert, Bürgermeister, Conweiler (2175)

84. Maier, Otto, Wagnermeister, Loffenau (1789).

III. Gegen die Wahl kann binnen einer Woche von jedem Wahloerechtigten Ein­spruch erhoben werden, der Einspruch ist beim Landratsamt einzureichen.

Landratsamt.

Bürgermeisterwahl

1. Nach Prüfung und Feststellung der Gültigkeit der Bürgermeister wählen vom 5 12. 1948 und der Wählbarkeit der Ge­wählten sowie nach Entscheidung über die Einsprüche durch das Landratsarat als Aufsichtsbehörde, werden die gewählten Bürgermeister von den einzelnen Gemein­den in ihr Amt eingesetzt. Die Verpflich­tung und Vereidigung erfolgt Anfang Januar 1949 in einer Bürgermeisterdienst­versammlung

2. In den nachstehenden Gemeinden fin­den am Sonntag, 19. Dezember 1948, Bür­germeister -Nachwahlen statt, da kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgege­benen Stimmen erhalten hat: Agenbaeb, Altburg, Arnbach, Beinberg, Berneck. Ebershardt, Egenhausen, Gaugenwald, Höfen, Martinsmoos, Neuenbürg, Oberhaug- etett, Oberkollbach, Ottenhausen, Pfron­dorf, SchönbroDn, Schwarzenberg, Unter- sch wandorf.

Bei den Nachwahlen entscheidet die ein­fache Stimmenmehrhe'it. Bei Stimmengleich­heit entscheidet das- Los. Es wird aus­drücklich bemerkt, da& die Nachwahl keine Stichwahl ist, sondern daß außer den alten auch neue WnhlbeWerber zugelassen sind Eine Bewerberausschlußfrist gibt es nicht 8. Anfang Januar 1-949 finden in den Gemeinden Bad TeTnaöh, Conweiler and

Aufforderung zur Weiterversteuerung der Kraftfahrzeuge für das Kalenderjahr 1949 Die Halter von Kraftfahrzeugen (ein­schließlich Kraftfahrzeug-Anhänger) wer­den darauf hingewiesen, daß die Kraftfahr­zeugsteuerkarten mit dem 31. Dez. 1948 ihre Gültigkeit verlieren. Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Steuer­karte ist nicht erlaubt und wird strafrecht­lich verfolgt.

Um einen ünnötigen Andrang bei der Kraftfalirzeugsteuerstelle des Finanzamts zu vermeiden und eine reibungslose Ab­wicklung der anfallenden Arbeiten zu ge­währleisten, werden die Kraftfahrzeughal­ter ersucht, die Versteuerung ihrer Fahr­zeuge schon jetzt vorzunehmen und zwar in folgender Reihenfolge:

Die Buchstaben AH am 20. u. 21. Dezem­ber 1948,

die Buchstaben JR am 22. u. 23. Dezem­ber 1948 und

die Buchstaben SZ am 28. u. 29. Dezem­ber 1948.

Die Versteuerung kann beim Finanzamt an diesen Tagen jeweils von 812 Uhr er­folgen.

Die Weiterversteuerung kann unter gleichzeitiger Überweisung des fälligen Steuerbetrages an die zuständige Finanz­kasse auch schriftlich beantragt werden. Dabei ist die Kennzeichnungs-Nr. des zu versteuernden Fahrzeugs anzugeben. Über die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer 1949 er­teilt das Finanzamt im Zweifelsfall schrift­lich oder fernmündlich Auskunft.

Wer die Weiterversteuerung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, hat mit Fest­setzung und Beitreibung der Kraftfahr­zeugsteuer einschließlich Verspätungs- Zuschlägen, außerdem mit der Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes, des Kennzeichens und ggf. mit der Einleitung eines Steuer­strafverfahrens zu rechnen.

Finanzamt Hirsau.

F.ffringen Bürgermeister -N e u w a h 1 e n statt, da die Gewählten zur Zeit der Wahl nicht wählbar waren (Bad Teinach und Fffringen) bzw. der Gewählte am 1 1. 1948 das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Conweiler).

Landratsamt.

Aufruf von Tabakwaren für Dezember Zur Tabakwarenbelieferuiig durch die Verkaufsgeschäfte im Monat Dezember werden hiermit freigegeben:

a) von der M Raueherkarte für Dezember Nr. 34 bis 36,

b) von der F-Raucherkarte für Dezember XII.

Die Mengen, die auf die einzelnen Ab­schnitte abgegeben werden dürfen, sind die gleichen wie bei den früheren Aufrufen.

Die Kleinverteiler haben die im Dezem- !>er vereinnahmten Punkte bis zum 31. 12. 1948 über ihren Grossisten mit dem Kreis­wirtschaftsamt abzurechnen Die Direkt­bezieher haben ihre Abschnitte ebenfalls zum gleichen Termin vorzulegen. Die Mar­ken sind in Zehnerreihen aufeukleben und wie die zu erstellende Abrechnung mit Firmenstempel zu versehen Die nächste Zuteilung erfolgt nur in Höhe der abgereehneten Punkte.

Rauchwarensonderznteilung zu Weihnachten Als weitere Sonderzuteilung werden hier­mit auf die nachgenannten Abschnitte je 20 g Tabakwaren freigegeben:

a) von der M-Raueherkarte Abschnitt Nr. 33

b) von der F-Raucherkarte Abschnitt L Die Abschnitte berechtigen zum Bezug

von Zigaretten, Fein- oder Krüllschnitt. Die Tabakwarengeschäfte haben die Ab­schnitte zum 31 12. 1948 über ihre Gros­sisten, die Direktbezieher mit dem Kreis­wirtschaftsamt, vorschriftsmäßig getrennt von der Dezemberfreigabe, abzurechnen.

Kreiswirtschaftsamt.

Manl- und Klauenseuche

Im Kreis Pforzheim ist die Maul- und Klauenseuche bis auf 1 Seuchenfall in Ispringen eine verseuchte Schafherde erloschen. In den Kreisen Karlsruhe und Rastatt dagegen hat die Seuche eine starke Verbreitung angenommen.

Die Gemeindemarkungen Niebelsbach und Gräfenhausen liegen damit nicht mehr im Beobachtungsgebiet (zu vgl. Anordnung vom 19. 10. 1948, Amtsbl. Nr. 42 vom 22. 10. 1948), dagegen im 15 km - Umkreis.

Der in den Bekanntmachungen vom 19. 10. 1948 und 8. 11. 1948 gebildete 15 km- Umkreis (zu vgl. Amtsbl. Nr. 42 vom 22.10. und Nr. 45 vom 12. 11. 1948) bleibt im übrigen bestehen. Dort gelten die im Amts­blatt Nr. 41 vom 15. 10. 1948 für den 15 km- Umkreis aufgeführten Verbote weiter.

Hinsichtlich der Abwehr der ständigen SeuchengefaHr gilt das im Amtsbl. Nr. 38 vom 24. 9. 1948 Veröffentlichte. Für den Schafverkehr und bezüglich der Erhitzung von Milch in milchwirtschaftlichen Betrie­ben gelten besondere Vorschriften, welche getrennt bekanntgemacht werden. Eine be­sondere Benachrichtigung der Bürgermei­sterämter erfolgt nicht.

Calw. 13. Dezember 1948.

Landratsamt.

Scuchcnpolizciliche Überwachung des Schafverkehrs

In Südbaden und im Land Württemberg- Baden, besonders in Nordbaden, hat die Maul- und Klauenseuche bereits eine starke Verbreitung angenommen und neuerdings breitet sie sich auch im bayerischen Regie­rungsbezirk Schwaben weiter aus.

In Südbaden ist daher die Einwanderung von Schafherden von außerhalb des Landes verboten worden. In Nordbaden ist das Treiben von Wanderschafherden verboten worden.

Für Württemherg-Hohenzollern gilt kurz zusammengefaßt folgendes:

1. Für von außerhalb Württemherg- Hohenzollern kommende Schafherden wer­den keine Triebgenehmigungen mehr er­teilt. Mitgebrachte Triebgenehroigungen gelten als hinfällig und werden eingezogen. Ausnahmen hiervon können nur durch das Innenministerium zugelassen werden.

2. Triebgenehmigungen für Herden, deren Herkunftsort innerhalb des Landes Würt- temberg-Hohenzollern gelegen ist, dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Trieb­weg nicht mehr als 60 km beträgt und bei Tagestriebleistung von 20 km ui längstens 3 Tagen zurückgelegt wird. Dazu ist der Nachweis zu erbringen, daß die Schafe am Bestimmungsort eine Weide oder einen Stall beziehen können und zwar durch Vor­lage entsprechender Unterlagen (wieSchaf- weidepachtverirag, Bescheinigung des Bür­germeisteramts usw.). Für Herden aus verseuchten Kreisen von Württemherg- Hohenzollern gelten besondere Vorschriften.

Wenn Triebgenehmigungen nicht erteilt werden, dürfen Schafherden nur mit der Eisenbahn oder auf Fahrzeugen befördert werden. Das Eintreffen einer Schafherde am neuen Weidcort ist in jedem Fall vom Führer der Herde unverzüglich dem Bür­germeisteramt anzuzeigen, welches den zu­ständigen Regierungsvcterinärrat sofort zu verständigen hat. Für die Beförderung von Schafherden mit der Eisenbahn oder auf Fahrzeugen gilt folgendes:

Herden von außerhalb Württemherg- Hohenzollern unterliegen in jedem Fall bei der Entladung der amtstierärztlichen Un­tersuchung und am Bestimmungsort einer lOtägigen Beobachtung. Soweit die Herden aus verseuchten Ländern oder Regierungs­bezirken eingeführt werden sollen, sind weitere Maßnifiunen vorgesehen. Die Schaf­halter haben in diesen Fällen von der be­absichtigten Einreise vor deren Antritt dem Innenministerium Tübingen Anzeige zu erstatten und dessen Bescheid abzuwar-