Amtsblatt für den Kreis Calw

* alw

Freitag, 17. Dezember 1948

Nr. 50

Lebensmittelversorgung

Id der Zeit vom 21. bis 31. Dezember 1948 können bezogen werden:

Brot (W = Weißbrot, S = Schwarzbrot):

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Fleisch

Alters-

Bewertung

Verbraucher

Butter

Fleisch

und Butter

Abschnitte

0 3 J.

1000 S

5

205

305

605

0 3 J.

15t S

6

206

306

606

0 3 J.

500 W

, 7

207

307

607

3 6 J.

1000 S

6

206

306

606

3 6 J.

500 W

7

207

307

607

3 6 J.

700 S

8

208

308

608

610 J.

500 W

7

207

307

607

610 J.

je 1000 S

8-9

208209

308309

608-609

610 J.

800 S

10

210

310

610

1020 J.

500 W

* 7

207

307

607

1020 J.

je 1000 S

8-9

208209

308309

608-609

1020 J.

1850 S

10

210

310

610

über 20 J.

500 W

7

207

307

607

über 20 J.

je 1000 S

8-9

208 -209

308-309

608609

über 20 J.

800 S

10

210

310

610

Zulageuernpfänger: Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2 Kategorie

Schwerarbeiter 3. Kategorie

Werdende und stillende Mütter

300 g S auf Abschnitt 175 500 g S auf Abschnitt 275 und 300 g S auf Abschnitt 276 10O0 g S auf Abschnitt 375 und 350 g S auf Abschnitt 376 550 g fe auf Abschnitt 909

Fleisch :

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normai-

verbrauchei

TSV.

Butter

TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abschnitte

0 3 J.

50

" 13

213

113

513

3 6J.

je 50

14-15

214215

114-115

514515

610 J.

je 50

1516

215216

115-116

515516

1020 J.

je 100

1718

217218

117118

517518

über 20 J.

je 50

1618

216218

116118

516518

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiter 1 Schwerarbeiter 2

Kategorie

Kategorie

Schwerarbeiter 3. Kategorie

30

30

Werdende und stillende Mütter je

50 g auf Abschnitt 179 50 g auf Abschnitt 279280 100 g auf Abschnitt 281 und 60 g auf Abschnitt 282 50 g auf Abschnitt 379380 100 g auf Abschnitt 3»1 und 60 g auf Abschnitt 382 50 g auf Abschnitt 911912

Vollmilch:

Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.

Calw, 16. Dezember 1948. Kreisernährungsamt.

Zucker für Monat Dezember

Für Monat Dezember 1948 erhalten sämt­liche Verbrauchergruppen u. Altersklassen Zucker und zwar:

I Von 03 J. 1750 g auf die Abschn

von 36 J. 1250 g 45, 145, 245, 345,

von 620 J. 1150 g 445, 545, 645 u.

über 20 J. 900 g 745.

Ferner erhalten sämtliche Verbraucher-

t ruppen über 6 Jahre 100 g Zucker auf .leinabscbnitte.

Schwerarb. 1. Kateg. 100 g auf Abschn. 197 Schwerarb. 2. Kateg. 200 g auf Abschn. 297

Schwerarb. 3. Kateg. 450 g auf Abschn. 397 Werd. u. still. Mütter 450 g auf Abschn. 913 der Dezember-Lebensmittel- und -Zulage­karten.

Außerdem erhalten sämtliche Verbrau­chergruppen und Altersklassen

500 g Zucker

als Weihnachts=onderzuteilung auf die Ab­schnitte 46, 146, 246, S46, 446, 546, 646 und 746.

Die Ware kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.

Kenukarten

Nach einer Verordnung des Innenmini­steriums müssen alle Personen über 18 Jahre im Besitz einer gültigen Kennkarte sein. Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen ebenfalls einer Kennkarte, sofern sie nicht im Besitz eines sonstigen amtlichen Lichtbild-Ausweises sind. Jüngere Personen können bei Vorliegen eines Be­dürfnisses eine Kennkarte erhalten. Es ist ein neues viersprachiges Kennkarten-Muster eingeführt worden, das künftig einheitlich Verwendung findet Die bisherigen Kenn­karten behalten jedoch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer Gültigkeit.

Personen, deren Staatsangehörigkeitsver- hältuisse gegenwärtig nicht geklärt werden können, werden ebenfalls Kennkarten aus­gestellt, wobei die Staatsangehörigkeit als vorläufig ungeklärt vermerkt wird. Auch können Personen, die sich zunächst über ihre Person nicht einwandfrei ausweisen können, eine vorläufige Kennkarte erhal­ten. bis das Personenfeststellungsverfahren durchgeführt ist. Führt dieses zu keinem sicheren Ergebnis, so kann der Nachweis über die Person auch durch eine eidesstatt­liche Versicherung vor einer Paßbehörde (Landratsamt) erbracht werden.

Die Kennkarten sind stets mitzuführen und Polizeibeamten sowie Behörden inner­halb ihres Zuständigkeitsbereiches auf Er­fordern vorzuzeigen.

Bei Verlust einer Kennkarte ist sofort der ausstellenden Behörde und dem Bürger­meisteramt des Wohnsitzes Anzeige zu er­statten. Kennkarten Verstorbener werden von den Bürgermeisterämtern bei den An­gehörigen eingezogen. Wer eine Kennkarte nicht besitzt, nicht mit sich führt oder mißbraucht, wird bestraft.

Neuester Stand der Maul- und Klauenseuche

Das Innenministerium von Württemberg- HohenzoIIern teilt mit: Verseucht sind in Südbaden 5 Kreise, 28 Gemeinden; Nord­baden 9 Kreise, 43 Gemeinden; Nordwürt­temberg die Kreise Backnang, Heidenheim, Mergentheim, Öhringen, Vaihingep mit 16 Gemeinden; Rheinland-Pfalz 26 Kreise, 218 Gemeinden; Hessen 34 Kreise; bayer. Reg.-Bez. Schwaben 5 Kreise. Württemberg- Hohenzollern ist noch seuchenfrei.

Kaffee-Ersatz für Monat Dezember Normalverbraucher über 6 Jahre erhal­ten für Monat Dezember Kaffee-Ersatz und zwar:

125 g auf Abschnitt 33 und 100 g auf Abschnitt 34.

Schwerarb. 3. Kateg. 100 g auf Abschn. IX der Dezember-Lebensmittel- und -Zulage­karten.

Kindernährmittcl für Monat Dezember

Kinder der Normalverbraucher und ge­meinschaftsverpflegte Kinder mit Normal­ration erhalten für Monat Dezember Kin­dernährmittel, und zwar:

Von 03 Jahren 500 g auf Abschn. 27 und je 375 g auf Abschn. 29 und 31 und 250 g auf Abschn.'28 (zus. 1500 g).

Von 36 Jahren 375 g auf Abschn. 27 und 125 g auf Abschn. 29 (zus. 500 g) der Dezember-Lebensmittelkarten.

Eine besondere Weisung an die Bürger­meisterämter ergeht nicht. Diese Bekannt­machung ist zu den Akten der Kartenstelle zu nehmen.

Calw, 13. Dezember 1948

Kreisernährungsamt.