Amtsblatt für den Kreis Calw
* alw
Freitag, 17. Dezember 1948
Nr. 50
Lebensmittelversorgung
Id der Zeit vom 21. bis 31. Dezember 1948 können bezogen werden:
Brot (W = Weißbrot, S = Schwarzbrot):
Normal-
TSV.
TSV.
TSV. Fleisch
Alters-
Bewertung
Verbraucher
Butter
Fleisch
und Butter
Abschnitte
0— 3 J.
1000 S
5
205
305
605
0— 3 J.
15t S
6
206 •
306
606
0— 3 J.
500 W
, 7
207
307
607
3— 6 J.
1000 S
6
206
306
606
3— 6 J.
500 W
7
207
307
607
3— 6 J.
700 S
8
208
308
608
6—10 J.
500 W
7
207
307
607
6—10 J.
je 1000 S
8-9
208—209
308—309
608-609
6—10 J.
800 S
10
210
310
610
10—20 J.
500 W
* 7
207
307
607
10—20 J.
je 1000 S
8-9
208—209
308—309
608-609
10—20 J.
1850 S
10
210
310
610
über 20 J.
500 W
7
207
307
607
über 20 J.
je 1000 S
8-9
208 -209
308-309
608—609
über 20 J.
800 S
10
210
310
610
Zulageuernpfänger: Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2 Kategorie
Schwerarbeiter 3. Kategorie
Werdende und stillende Mütter
300 g S auf Abschnitt 175 500 g S auf Abschnitt 275 und 300 g S auf Abschnitt 276 10O0 g S auf Abschnitt 375 und 350 g S auf Abschnitt 376 550 g fe auf Abschnitt 909
Fleisch :
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normai-
verbrauchei
TSV.
Butter
TSV.
Brot
TSV. Brot u. Butter
Abschnitte
0— 3 J.
50
" 13
213
113
513
3— 6J.
je 50
14-15
214—215
114-115
514—515
6—10 J.
je 50
15—16
215—216
115-116
515—516
10—20 J.
je 100
17—18
217—218
117—118
517—518
über 20 J.
je 50
16—18
216—218
116—118
516—518
Zulagenempfänger:
Schwerarbeiter 1 Schwerarbeiter 2
Kategorie
Kategorie
Schwerarbeiter 3. Kategorie
30
30
Werdende und stillende Mütter je
50 g auf Abschnitt 179 50 g auf Abschnitt 279—280 100 g auf Abschnitt 281 und 60 g auf Abschnitt 282 50 g auf Abschnitt 379—380 100 g auf Abschnitt 3»1 und 60 g auf Abschnitt 382 50 g auf Abschnitt 911—912
Vollmilch:
Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.
Calw, 16. Dezember 1948. Kreisernährungsamt.
Zucker für Monat Dezember
Für Monat Dezember 1948 erhalten sämtliche Verbrauchergruppen u. Altersklassen Zucker und zwar:
I Von 0—3 J. 1750 g auf die Abschn
von 3—6 J. 1250 g 45, 145, 245, 345,
von 6—20 J. 1150 g 445, 545, 645 u.
über 20 J. 900 g 745.
Ferner erhalten sämtliche Verbraucher-
t ruppen über 6 Jahre 100 g Zucker auf .leinabscbnitte.
Schwerarb. 1. Kateg. 100 g auf Abschn. 197 Schwerarb. 2. Kateg. 200 g auf Abschn. 297
Schwerarb. 3. Kateg. 450 g auf Abschn. 397 Werd. u. still. Mütter 450 g auf Abschn. 913 der Dezember-Lebensmittel- und -Zulagekarten.
Außerdem erhalten sämtliche Verbrauchergruppen und Altersklassen
500 g Zucker
als Weihnachts=onderzuteilung auf die Abschnitte 46, 146, 246, S46, 446, 546, 646 und 746.
Die Ware kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.
Kenukarten
Nach einer Verordnung des Innenministeriums müssen alle Personen über 18 Jahre im Besitz einer gültigen Kennkarte sein. Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen ebenfalls einer Kennkarte, sofern sie nicht im Besitz eines sonstigen amtlichen Lichtbild-Ausweises sind. Jüngere Personen können bei Vorliegen eines Bedürfnisses eine Kennkarte erhalten. Es ist ein neues viersprachiges Kennkarten-Muster eingeführt worden, das künftig einheitlich Verwendung findet Die bisherigen Kennkarten behalten jedoch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer Gültigkeit.
Personen, deren Staatsangehörigkeitsver- hältuisse gegenwärtig nicht geklärt werden können, werden ebenfalls Kennkarten ausgestellt, wobei die Staatsangehörigkeit als „vorläufig ungeklärt“ vermerkt wird. Auch können Personen, die sich zunächst über ihre Person nicht einwandfrei ausweisen können, eine vorläufige Kennkarte erhalten. bis das Personenfeststellungsverfahren durchgeführt ist. Führt dieses zu keinem sicheren Ergebnis, so kann der Nachweis über die Person auch durch eine eidesstattliche Versicherung vor einer Paßbehörde (Landratsamt) erbracht werden.
Die Kennkarten sind stets mitzuführen und Polizeibeamten sowie Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches auf Erfordern vorzuzeigen.
Bei Verlust einer Kennkarte ist sofort der ausstellenden Behörde und dem Bürgermeisteramt des Wohnsitzes Anzeige zu erstatten. Kennkarten Verstorbener werden von den Bürgermeisterämtern bei den Angehörigen eingezogen. Wer eine Kennkarte nicht besitzt, nicht mit sich führt oder mißbraucht, wird bestraft.
Neuester Stand der Maul- und Klauenseuche
Das Innenministerium von Württemberg- HohenzoIIern teilt mit: Verseucht sind in Südbaden 5 Kreise, 28 Gemeinden; Nordbaden 9 Kreise, 43 Gemeinden; Nordwürttemberg die Kreise Backnang, Heidenheim, Mergentheim, Öhringen, Vaihingep mit 16 Gemeinden; Rheinland-Pfalz 26 Kreise, 218 Gemeinden; Hessen 34 Kreise; bayer. Reg.-Bez. Schwaben 5 Kreise. Württemberg- Hohenzollern ist noch seuchenfrei.
Kaffee-Ersatz für Monat Dezember Normalverbraucher über 6 Jahre erhalten für Monat Dezember Kaffee-Ersatz und zwar:
125 g auf Abschnitt 33 und 100 g auf Abschnitt 34.
Schwerarb. 3. Kateg. 100 g auf Abschn. IX der Dezember-Lebensmittel- und -Zulagekarten.
Kindernährmittcl für Monat Dezember
Kinder der Normalverbraucher und gemeinschaftsverpflegte Kinder mit Normalration erhalten für Monat Dezember Kindernährmittel, und zwar:
Von 0—3 Jahren 500 g auf Abschn. 27 und je 375 g auf Abschn. 29 und 31 und 250 g auf Abschn.'28 (zus. 1500 g).
Von 3—6 Jahren 375 g auf Abschn. 27 und 125 g auf Abschn. 29 (zus. 500 g) der Dezember-Lebensmittelkarten.
Eine besondere Weisung an die Bürgermeisterämter ergeht nicht. Diese Bekanntmachung ist zu den Akten der Kartenstelle zu nehmen.
Calw, 13. Dezember 1948
Kreisernährungsamt.