Stimmen; th, Lorenz ; Greule, rmann 97; 1 1 82.
Stimmen; 242, Ni koch, Gotth. Kreudler, 140.
Stimmen; 155; Wel- Kuchier, n, Otto 63. |
Stimmen; Chr. 36; Jak. 31; lieh, Wil- i
70 Stim- Gg. 54; Chr. 51; h, Fried-
Stimmen; Johs. 42; Joh 38; ! Seeger, :
Stimmen; nberger, Deusch, tob. 191; ■1 135.
Stimmen; istnauer, Niebel, 85; (Jm- ^riedrich er, Wil-
en; See- Kirn, le. Jak. . 20 .
timmen; 142; Ro- 0; Ruß, ler, Gg.
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Albert
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Die Bewirtschaftung von Zuckerrüben und Zucker
Enderle, Emil 293; Ackermann, August 276; Reule, Wilhelm 230; Wälder, Dr., Arthur 287.
Schönbronn. Dengler, Eugen 107 Stimmen; Hanselmann, Chr 103; Rothfuß, Fritz 85; Dingler, Gottlieb 85; Schwarz, Wilhelm 69; Schaible, Chr. 54; Kugel, Wilhelm 54; Schaible, Gottl. 40.
Schwann. Karcher, Ernst 347 Stimmen; Mauthe, Gustav 277; Mitseliele, Gustav 264; Kirehherr, Hermann 242; Wieland, Eugen 226; Büehler, Lodis 214: Burkhardt, Karl 210; Reister, Karl 181.
Simmersfeld. Keller, Adam 114 Stimmen; Theurer, Chr. 107; Schaible, Friedrich 104; Wurster, Fritz 101; Möller, Jakob 100; Waidelich, Joh Gg. 84; Frey, Fritz 71; Schmid. Chr 68.
Spiclberg. Faißt, Karl 152 Stimmen; Stickel, Gottl. 141; Lehmann, Wilhelm 132; Heuß- ler, Chr. 123; Bürklin Karl 120: Haiz- mann, Jakob 89; Knäußler. Albert 73; Steeb. Chr 69
Ueberberg. Mörhard, Erhard 126 Stimmen; Rontschler, Jakob 123: Landherr, Gg. 120; "Welker, Gg 114; Wurster, Adam 110; Braun, Hans 105; Schleeh, Georg 103; Waidelich, Michael 74.
Wart. Ktibler, Friedrich 70 Stimmen; Pfeifle, Gg. 63: Großmann, Gg. 54; Her- ter, Gg. 53; Walz, Theod. 53; Waidelich, Friederieh 49; Stoll, Gg. 46; Pammers- berger, Fianz 42.
Wenden. Wolf, Karl 64 Stimmen; Seid, Karl 64; Gauß, Joh. 63; Hartmann, Gg. 53; Hamann. J. Gg 52; Schweizer, Joh. 45; Stockinger, Gottl. 38; Walz, Gottl. II 37.
Wildberg. Rempp, Ernst 848 Stimmen; Bihler, Emil 550; Seeger. Hermann 540; Hermann, Paul 520; Weik, Fr. Aug. 508; Hauser, Eugen 487: Schächinger, Gustav 397; Ostertag. Fritz 383; Stickel, Karl 392; Rathfelder, Karl 332.
Zavelstein. Gail, Joh U)3 Stimmen; Pfrom- mer, Joh 99; Bohnenberger, Friedrich 97; Pfrommer. Mich. 96; Großmann, Aug. 91; Bäzner, Fritz 90; Pfrommer, Jakob 87; Nonnenmann, Chr. 78.
Zwerenberg. Seeger, Gg. jg. 81 Stimmen; Wurster, Georg 81; Dürr, Friedrich 79; Hornbachet, Karl 72: Stockinger, Willi. 70; Burghard, Chr. 65; Seeger, Johs. 49; Bäuerle, Adam 47.
Berichtigte Ergebnisse
Althengstett (Berichtigung) Flik, Ernst, G. S 496 Stimmen; Flik, Oskar 491; Weiß, Fritz 402; Weiß, Karl, Fleischbeschauer 400; Strähle, Erwin 356; Zip- perer, Hermann 341; Söll, Richard 341; Weiß, Richard 305; Fischer, Eugen 247; Saager, Hermann 161.
Bcrncck (Ergänzung). Wurster, Johannes 129 Stimmen; Haag, Johannes 111; Brenner, Johannes 105; Flaig, Fritz 98; Greule, Fritz 90; Götz, Georg 89; Dürr, Fritz 88; Gauß, Jakob 50.
Calmbach (Berichtigung). Herb, Wilhelm. Verw.-Ang. 2024 Stimmen; Kappler. Fritz, Sägewerksbesitzer 1039; Barth, Eugen. Spark-Ang. 827; Jäger, Karl, Werkmstr. 720; Proß, Wilhelm. Zeichner 719; Dürr. Wilhelm, Ausrufer 687; Pruß, Adolf, Gipsermeister 639; Bott, Karl, Malermstr. 628; Feeser. Wilhelm, Reg.-Baumeister 586; Schlüter, Fritz, Zimmermeister 518; Rröner, Gerhard, Schlossermeister -513; Müller, Robert, Kaufmann 512.
Anordnung Nr. Z 1 Vom 12. November 1948.
Auf Grund der §§ 22 Abs. 2 und 36 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27. August 1939 (RGB). I S. 1521) wird angeordnet:
§ 1. Vertragsanbau.
Sämtliche Zuekerrübenanbauer haben mit der Zuckerfabrik Stuttgart schriftliche Verträge über Anbau, Ablieferung und Abnahme aller von ihnen angebauten Zuk- kerrüben abzu=chließen. Abweichungen von der vertraglich festgesetzten Anbaufläche sind der Zuckerfabrik unverzüglich zu melden.
§ 2. Rubenablieferungspflicht.
Alle Zuckerrüben sind an die Zuckerfabrik Stuttgart abzuliefern. Eine andere Verwertung der Zuckerrüben ist nur mit Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums zulässig.
§ 3. Verfütterungs- u. Verarbeitungsverbot
Es ist verboten, Zuckerrüben zu verfüttern. zu verarbeiten oder durch andere als die Zuckerfabrik Stuttgart verarbeiten zu lassen, insbesondere zu Saft zu verkochen oder solche entgeltlich oder unentgeltlich an andere als die Zuckerfabrik Stuttgart abzugeben.
§ 4. Sorgfaltspflicht.
Die Zuekerrübenanbauer sind verpflichtet, beim Anbau, bei der Feldpflege, der Ernte, der Lagerung und dem Versand von Zuckerrüben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirts zu verfahren. Sie haben insbesondere die Rüben vor Frost zu schützen.
§ 5. Kleinstanbauer.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden auf Kleinstanbauer. die Zuckerrüben nicht feldmäßig anbauen, keine Anwendung.
§ 6. Zuckerprämie.
(1) Zuekerrübenanbauer, die ihren gesamten Ernteertrag abgeliefert haben, erhalten für je 100 dz abgelieferte reine Zuckerrüben 12 kg Prämienzucker, aufgerundet auf halbe kg. Anbauer, die mehr
Verteilung von Kochmehl
Die für Monat August noch rückständige Kochmehlration kommt nunmehr zur Verteilung. Es erhalten Normalverbraucher, Normalverbraucher in Gemeinschaftsverpflegung, Teilselbstversorger in Butter, Teilselbstversorger in Fleisch und Teilselbstversorger in Fleisch und Butter aller Altersklassen
1500 g Koehmehl.
Die Ausgabe erfolgt auf November- Lebensmittelkarten und zwar: Normalverbraucher auf den Sonderabschnitt
23
TSV. in Butter auf den Sonderabschn. 223 TSV. in Fleisch auf den Sonderabschn. 323 TSV. in Fleisch und Butter auf den Sonderabschnitt 623.
Das Kochmehl kommt durch den Lebensmittel-Kleinhandel zur Verteilung.
Der Lebensmittel-Kleinhandel wird ganz besonders darauf hingewiesen, daß das Kochmehl auf Grund der Bevölkerungszahl zugewiesen wird. Eis dürfen demnach nur Lebensmittelkarten der jeweiligen Gemeinde beliefert werden. Eine nachträgliche Zuweisung von Koehmehl kann nicht vorgenommen werden.
Die Kleinhändler haben sofort nach Abschluß der Ausgabe mit den örtlichen Ausgabestellen abzurechnen. Den Bürgermeisterämtern geht ein besonderes Rundschreiben zu.
Calw, 23 November 1948.
Kreisernährungsamt Calw.
als 220 dz Rüben je ha Anbaufläche abgeliefert haben, erhalten für die 220 dz je ha übersteigende Menge eine Prämie von 24 kg je 100 dz weiter abgelieferter reiner Zuk- kerrüben. aufgerundet auf halbe kg.
(2) Betriebe, die für die Zuckerfabrik Stuttgart vertraglich Saatgut vermehren oder an sie liefern, erhalten je 100 kg abgelieferten Zuckerrübensamen eine Prämie in Hölie von 2 kg Zuolier, aufgerundet auf halbe kg.
§ 7 Schnitzelrückgabe.
(1) Zuekerrübenanbauer sind berechtigt, von der Zuckerfabrik Stuttgart die- unentgeltliche Abgabe von 4.5 kg Trockenschnitzel oder 45 kg Nsßschnitzel für je 100 kg abgelieferter Zuckerrüben zu verlangen
(2) Saatgutvermehrer und -lieferanten (vgl. § 6 Abs. 2) sind berechtigt, von der Zuckerfabrik Stuttgart für je 100 kg abgelieferten Samen 6o kg Trockenschnitzel oder 600 kg Naßschnitzel käuflich zu erwerben Dieselbe Berechtigung haben Betriebe, die auf Grund eines vom Landwirtschaftsministerium genehmigten Anbauvertrags Futterrübensamen erzeugen und abliefern.
(3) Naßsclinitzel müssen 12 v. H. Trockensubstanz enthalten; bei anderem Trockensubstanzgehalt ändert sich das Rückgabeverhältnis entsprechend.
(4) Die Schnitzelrückgabe erfolgt unter Verwendung des Musters nach Anlage I.
§ 8. Bewirtsehaftungsvorschriften.
(1) Sämtlicher hergestellter Zucker ist beschlagnahmt und unterliegt der Bewirtschaftung. Abgabe darf nur erfolgen a) von der Zuckerfabrik an Großhändler und Großverbraucher nach Anweisung des Landwirtschaftsministeriums, bl von der Zuckerfabrik an Deputatszuckerberechtigte auf Grund von Freistellungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2. c) von Großhändlern an Einzelhändler und Großverbraucher gegen Abgabe von Bezugsnachweisen d) vom Einzelhändler an Verbraucher nach den hierfür erlassenen besonderen Vorschriften. .
(2) Die Abgabe von Zucker an die Deputanten, die durch die Fabrik entlohnt werden, bedarf der Genehmigung des Land- wirtschaftsminisleriums.
(3) Kundenlager dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Landwirtschafta- ministeriums eingerichtet werden.
§ 9 Strafvorschriften.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 1 bis 8 werden nach der Verbrauchsregel ungsstrafverordnung bestraft.
(2) Anbauer, welche ihren Anbauverpflichtungen nicht nachgekommen sind oder deren Ablieferung durch eigene Schuld ungenügend war. gehen ganz oder teilweise der .Zuckerprämie oder ihrer Rechte auf Rückerstattung von Schnitzeln verlustig.
§ 10 Inkrafttreten. '
Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1948 in Kraft.
Tübingen, 12 November 1948.
Landwirtschaftsministerium gez. Dr. Weiß
Muster I An das
Landwirtschaftsminislerium Schnitzel Prämien-Antrag für Zucker- und Futterrübensamen-Anbauer. Name — Firma:
Ort:
Anbauvertrag mit:
Anbaufläche:
Abgelieferte Samenmenge: kg Tag
= kg Schnitzel (Zuckerrüben)
'je 100 kg Sairen = 60% Trocken- oder 600 kg Naßschnitzel).