Es soll hier nicht in eine Erörterung überfür undwider der alten und der derzeitigen Kreiseinteilung eingetreten werden. Es wird aber für den Augenblick zu beachten sein, daß der durch die Schaf­fung des Großkreises Calw verwirklichte Vorschlag des Reichssparkommissars aus einer Zeit stammt, in welcher man sparen mußte. Heute ist wiederum der Zwang zum Sparen stärker denn je. Hierbei fragt sich allerdings, ob die Schaffung eines Groß­kreises anstelle von 3 kleineren Oberämtern wirklich auch eine ins Gewicht fallende Ersparnis bedeutet oder ob nur eine Lasten­verschiebung vom Staat auf den einzelnen Bürger erreicht wird. Hier dürften theore­tische' Berechnungen wenig nützen, nur die praktische Erfahrung kann dies zeigen. Mangels jedes gültigen Vergleichsmaßstabes zufolge der kriegs- und nachkriegsbeding­ten unnormalen Verhältnisse mit ihren zwangsläufig aufgeblähten Verwaltungs­apparaten und mit dem zwangsläufig an­geschwollenen Publikumsverkehr konnten bis jetzt hierzu nur wenig Erfahrungen gesammelt werden. Die Vermutung des er­sten Anscheins spricht allerdings dafür, daß ein größerer Verwaltungsapparat im Endergebnis billiger ist als drei kleinere, sofern das Gebiet sich in einem für die Kreisbevölkerung vernünftigen und trag­baren Rahmen hält.

Eines aber steht fest:

Wenn heute der Kreis Calw aufgelöst wird und an seiner Stelle die 3 Kreise Calw, Nagold und Neuenbürg treten, so er­wachsen schon durch die organisatorische Umgestaltung Ausgaben, die im gegenwär­tigen Zeitpunkt nicht zu verantworten sind. Man soll diese Ausgaben nicht bagatellisie­ren, denn es müßte nicht nur die staatliche Bezirksverwaltung, sondern auch die ge­samte Kreisveibandsverwaltung neu auf­gebaut werden. Es darf nicht übersehen werden, daß es wesentlich einfacher und billiger ist, drei Kreise zu einem Kreis zusammenzuschmelzen als eine Zentral-

VerOrdnung des Wirtschaftsministeriums gegen Preistreiberei

(Preistreibereiverordnung)

vom 24. September 1948

Auf Grund des § 2 des Preisbildungs­gesetzes vom 29. 10. 1936 (RGBl. I, S. 927) in Verbindung mit der Rechtsanordnung über den Übergang der Zuständigkeiten des früheren Reichskommissars für die Preis­bildung auf die Landesdirektion der Wirt­schaft vom 12. Februar 1946 (Amtsbl. S. 45) i. d. F. der Jlechtsanordnung vom 21. März 1947 (Reg.-Bl. S. 49) wird verordnet

§ 1

Preiswucher Wegen Preiswuchers wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes oder in unbefugter Betätigung wie ein Ge­werbetreibender seine wirtschaftliche Über­legenheit oder eine Mangellage dadurch ausnutzt, daß er für Güter oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Preise oder Entgelte fordert, verspricht, annimmt oder gewährt, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse entweder offenbar überhöht sind oder einen übermäßigen Ge­winn oder Verdienst enthalten.

§ 2

Warenzurückhaltung Wegen Warenzurückhaltung wird be­straft, wer die Herstellung von Gegen­ständen des lebenswichtigen Bedarfs, die zur Veräußerung bestimmt sind, trotz bestehender Erzeugungsmöglichkeit ein­schränkt, oder wer solche Gegenstände zu­rückhält, beiseiteschafft, verderben läßt oder vernichtet, um dadurch bei späteren Verkäufen höhere Preise oder andere wirt­schaftliche Vorteile zu erzielen.

§ 3

Kettenhandel Wegen Kettenhandels wird bestraft, wer

Verwaltung aufzulösen und in mehrere neu G ngtände des leb enswichtigen Bedarfs

aufzubauende Verwaltungsstellen zu über-1 _ t ,in

führen.

Die Staats- und Selbstverwaltung würde vor Aufgaben gestellt, deren Lösung man­gels Gebäude, Büromaterial und sonstigem Inventar bei zur Zeit gesteigertem Bedarf für zahlreiche Nachkriegsämter außer­ordentliche Schwierigkeiten bereiten würde und wofür Staatskasse und Kreisverbands­kasse die Mittel zur Zeit nicht aufbringen könnten. Das Gebot der Stunde kann daher nur lauten, die Wünsche auf Wiederherstel­lung der alten Kreise Calw, Nagold und Neuenbürg als unzeitgemäß zurückzustellen. Später, wenn wieder normale Verhältnisse eingetreten sind, wird die sachliche Über­prüfung der im Jahre 1938 durchgeführten Zentralisierungsmaßnahmen in einer ruhi­geren Atmosphäre möglich sein. Dieses Verfahren hat auch den Vorzug, daß bis dahin über die Neugliederung praktische Erfahrungen in normalen Verhältnissen ge­macht werden können.

dadurch verteuert, daß er sich oder einen andern, ohne die Bedarfsdeckung zu för­dern, in den Warenverkehr einschiebt.

§ 4

Strafbestimmungen Verstöße gegen §§ 13 werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfah­ren bei Zuwiderhandlung gegen Preisvor­schriften in der Fassung vom 26. 10. 1944 (RGBl. I, S. 264) bestraft, sofern nicht jiach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit ihrer Ver­kündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt § 4 der Anordnung des Wirtschaftsministeriums über die Preis­bildung und Preisüberwachung nach der Geldreform vom 12. 8. 1948 (Aratl. Bekannt­mach. des Wirtseh.-Min. Preisaufsichts­stelle Nr. 12, S. 59) außer Kraft.

Tübingen, den 24. September 1948.'

Wildermut h.

Zur Sicherung der Fleischversorgung Das Landwirtschaftsministerium teilt mit:

Der dringende Geldbedarf der Landwirt­schaft nach der Währungsreform führte zu einem verstärkten Fleischangebot. Dadurch würde bei weiten Kreisen der Bevölkerung der Eindruck hervorgerufen, daß die Fleisch­bewirtschaftung ihre Berechtigung verlo­ren habe. Diese völlige Verkennung der tatsächlichen Versorgungslage führte zu umfangreichen Schwarzschlachtungen, un­kontrollierten Viehverkäufen und Abgabe von Fleisch ohne Marken. Dadurch wird die weitere Belieferung 0 er Rationen für die Bevölkerung zu regulären Preisen gefähr­det. Auch der im Interesse der Landwirt­schaft und zur künftigen Sicherung und Verbesserung der Fleisch- und Fettversor­gung unerläßliche Aufbau unseres Ntz- viehbestandes wird durch diese Entwick­lung verhindert.

Das Landwirtschaftsministerium sieht sich deshalb gezwungen, zum letzten Male mit allem Ernst darauf aufmerksam zu ma­chen,-daß die Fleischbewirtschaftung nicht aufgehoben ist und auch nicht gelockert werden kann. Die Landwirtschaft wird dem­nächst ein Jahressoll für die Viehaufbrin­gung in der Zeit vom 1. 7. 1918 bis 30. 6.1949 erhalten. Diese Umlage wird vom Bauern gefordert werden und jedes Stück Vieh, das er außerhalb dieser Umlage abgibt, wird ihm fehen und zu Eingriffen in seinen Nutzviehbestand führen. .Schwarzhändler in Fleisch, die künftig gefaßt werden, können mit exemplarischer Bestrafung rechnen, auch Gaststätten und Metzgereien werden überprüft und bei Abgabe von Fleisch ohne Marken unnachsichtlidh zur Rechenschaft gezogen. Das Landwirtschaftsministerium trägt die Verantwortung für die Ernäh­rung .und wird alles tun, um es nicht zum Zusammenbruch unserer Fleischversorgung kommen zu lassen.

öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen für dag Kalenderjahr 1947 Die Erklärungen für die Einkommen­steuer, Gewinnfeststellung, Körperschaft­steuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1947 sind in der Zeit vom 1. November bis SO. November 1948 bei den Finanzämtern abzugeben.

A. Einkommensteuererklärungen haben ab­zugeben:

1. Unbeschränkt Steuerpflichtige,

a) wenn ihr Einkommen im Kalender­jahr 1947 mehr als 600 RM betragen hat und darin weder lohnsteuerpflichtitre Einkünfte noch Einkünfte aus einem nichtbuehführen- den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb enthalten sind.

b) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1947 ganz oder teilweise au3 lohnsteuer­pflichtigen Einkünften bestanden hat und entweder

aa) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 24 000 RM oder mehr betragen haben oder

bb) die Einkünfte, von denen der Steuer­abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist (sonstige Einkünfte), mehr als 600 RM betragen haben,, c) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1947 ganz oder teilweise aus Einkünften aus einem nichtbuchfiihrenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestanden hat und die sonstigen Einkünfte mehr als 600 RM betragen haben.

2. Beschränkt Steuerpflichtige über die in­ländischen Einkünfte im Kalenderjahr 1947

a) wenn diese Einkünfte ganz oder teil­weise aus Einkünften aus Land- und Forst­wirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freier Berufstätigkeit oder anderer selb­ständiger Arbeit bestanden haben oder

b) wenn diese Einkünfte nach Abzug der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vor­genommen worden ist oder die nach der Ver­ordnung über die Aufstellung von Durch- schnittsätzen vom 31 12. 1936 zu berechnen sind, mehr als 600 RM betragen haben.

B. Eine LTmsatzsteuererklärung für 1947 ist

von allen Unternehmern abzugeben, deren umsatzsteuerlicher Umsatz im Kalender­jahr 1947 mehr als 600 RM betragen hat.

Land- und Forstwirte, deren Umsätze i zeitig Zigarren abgenommen werden.

Straßenhändler, die ein besonderes Straßen­steuerheft führen, brauchen eine Umsatz­steuererklärung nur abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu auf gef ordert werden. C. Eine Steuererklärung hat außerdem ab­zugeben, wer vom Finanzamt dazu beson­ders aufgefordert wird. Die Zusendung eines Steuererklärungs-Vordrucks gilt als besondere Aufforderung.

Für die Steuererklärungen sind die amt­lichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanzämtern erhältlich L T nrichtige oder unvollstän­dige Erklärungen sind unver­züglich nach der Entdeckung zu berichtigen.

Tübingen, im Oktober 1948.

Finanzministerium.

Tabakwaren für Prioritäfsflrmen Die Prioritütswertmarken für den Monat Angrist sind in der Zeit vom 2. bis einschl. 5. November 1948 bei dem Kreiswirtscbafts- amt in F.mpfaug zu nehmen.

Die Prioritätsbetriebe werden besonders darauf aufmerksam gemaoht, daß die Ein­zelhändler mit Rücksicht auf die prozen­tuale Zuweisung der Warensorten nur Zigaretten abgeben können, wenn gleich-

nach Richtsätzen ermittelt werden, und!

Kreiswirtsehaftsamt.