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Calw.

Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Dienstag, 3. August 1948

Nr. 31

Lebensmittelversorgung

Für die Zeit vom 1. bis 10. August 1948 können bezogen werden:

Br ot:

Alters-

Bewertung

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Fleisch

Verbraucher

Butter

Fleisch

und Butter

kiasse

\

Gramm:

Abschnitte

03 3.

1000

1

201

301

601

03 J.

500

2

202

302

602

36 J,

je 1000 .

1 u. 2

201/202

301/302

601/602

über 6 J.

1500

1

201

301

601

über 6 J.

1000

2

202

302

602

über 6 J.

500

Kleinabschnitte

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie

250 g auf Abschnitt 151

Schwerarbeiter 2. Kategorie

500 g auf Abschnitt 251 und

250 g auf Abschnitt 252

Schwerarbeiter 3. Kategorie

1000 g auf Abschnitt 351 und

250 g auf Abschnitt 352

Werdende und stillende Mütter 500 g auf Abschnitt 903.

Fleisch:

Normal-

TSV.

TSV.

TSV. Brot

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Verbraucher

Butter

Brot

u. Butter

Abschnitte

0 3 J.

50

11

211

111

511

310 J.

je 50

1112

211212

111112

511512

über 20 J.

je 50

1113

211213

111113

511513

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie 50 g auf Abschnitt 155

Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 255258

Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 355357 und

100 g auf Abschnitt 358 Werdende und stillende Mütter 50 g auf Abschnitt 905.

V ollmileh :

Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.

Mit der Broterhöhung fällt die Zulagekarte A fort. Die Bäckereien und Mehlhand­lungen werden deshalb besonders darauf hingewiesen, die Zulagekarten A nicht mehr zu beliefern.

Calw, 29. Juli 1948. I- reisernähr ungsamt.

Reisemarken

Die Reisemarken mit dem Aufdruck Ja­nuar-April 1948 haben bis 31. August 1948 Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt dürfen diese Reisemarken von den Kleinhandels­geschäften, Metzgereien und Gaststätten nicht mehr angenommen werden.

Diese Betriebe können die Reisemarken bis spätestens 10. September 1948 mit ihren Kartenstellen abrechnen.

Die neuen Reisemarken mit dem Auf­druck II. Ausgabe 1948 werden ab 1. Au­gust in den Verkehr gebracht. Ein Um­tausch in neue Reisemarken ist nicht ge­stattet.

Eine besondere Weisung an die Bürger­meisterämter ergeht nicht, diese Bekannt­machung ist zu den Akten der örtlichen Kartenausgabestellen zu nehmen.

Kreisernährungsamt.

Textil-Punktc auf Lebensmittelkarte

Verbraucher und Textil-Einzelhandel wer­den ausdrücklich nochmals darauf hinge­wiesen, daß nur die Abschnitte I bis V der Lebensmittelkarte Juli zum Bezug von Spinnstoffwaren berechtigen, nicht aber die Abschnitte der in der letzten Woche aus­gegebenen Lebensmittelkarten August. Der

Textil-Einzelhandel darf daher nur die Ab­schnitte I bis V der Lebensmittelkarte Juli beliefern, und zwar muß der Monatsauf­druck deutlich sichtbar sein, da andernfalls die Abschnitte bei der Abrechnung vom Wirtschaftsamt nicht gutgeschrieben wer­den können.

Waschmittelversorgung Für den Monat Juni erhalten alle Per­sonen

1 Stück Emheitsseife und 1 Normalpaket Waschpulver.

Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich: 1 Stück Feinseife und 1 Normalpaket Waschpulver.

Die Ausgabe in den Einzelhandelsgeschäf­ten erfolgt nach Aufruf durch die Bürger­meisterämter auf folgende Abschnitte der Lebensmittelkarte Juli:

Normalverbraucher Abschnitt 41

TSV. Brot Abschnitt 141

TSV. Butter Abschnitt 241

TSV. Fleisch Abschnitt 341

TSV. Brot und Fleisch Abschnitt 427

TSV. Brot und Butter Abschnitt 541

TSV. Fleisch und Butter Abschnitt 641

Vollselbstversorger Abschnitt 704

Kreis wirtschaftsamt.

Änderungen des Zuteilungssystems für die Verteilung von Arbeitsschuhen Das Wirtschaftsministerium Landes­wirtschaftsamt teilt mit: Demnächst er­folgt wiederum eine Zuteilung von Arbeits­schuhen, die entgegen dem seitherigen Ver­teilungssystem nicht mehr über die Fach­verbände, die Handwerkskammer und die sonstigen Kontingentsträger, sondern über die Kreiswirtschaftsämter erfolgen wird.

Arbeitsschuhe erhalten vorläufig folgende Hauptgruppen:

1. Industrie einscbl. Energieversorgung,

2. Landwirtschaft und Ernährung,

3. Handwerk,

4 Forst einschließlich Sägewerke,

5. Öffentliche Arbeiten,

6. Wiederaufbau,

7. Besondere Notstände.

Die Anträge auf Zuteilung von Arbeits­schuhen haben nicht die Arbeitnehmer, sondern die Arbeitgeber (gesammelt für die Belegschaft) beim Kreiswirtschaftsamt ein­zureichen.

Über die Verteilung der Arbeitsschuhe an die einzelnen Betriebe entscheidet ein Verteilungsausschuß, der bei jedem einzel­nen Kreiswirtschaftsamt besteht.

Die Verteilung von Arbertssehnbwerk

Das Kreiswirtschaftsamt Calw teilt er­gänzend mit:

Unter den Begriff Industrie fällt die gesamte Industrie einschl. der Energiever­sorgung und der baustoffschaffenden Indu­strie.

Bei der Landwirtschaft sind auch die Arbeitskräfte der Ernährungsbetriebe darunter fallen nicht die Ernährungs­betriebe des Handwerks, wie Bäcker und Metzger, die vom Handwerk betreut wer­den müssen und die Arbeitskräfte der Kultur-, Vermessungs- und Wasserbauämter zu berücksichtigen.

Bei der Zuteilung für das Handwerk ist in der Weise zu verfahren, daß auch das Bauhandwerk mit berücksichtigt wird.

Bei Forst und Sägewerken sind neben den Forstarbeitern und Sägewerken die Transportunternehmen und die Holz­säger zu berücksichtigen. Forstarbeiter er­halten ausschließlich Arbeitsschuhe mit Le­dersohlen. Der Bezugschein wird dement­sprechend abgeändert.

Die Zuteilungen für öffentliche Ar­beiten und Transport ist hauptsäch­lich für den Straßen- und Brückenbau und für die Arbeitskräfte des Speditions- und Transportgewerbes vorgesehen.

Bei der Zuteilung für den Wiederauf­bau werden die Betriebe berücksichtigt, deren Arbeitskräfte ausschließlich für den Wiederaufbau eingesetzt sind.

Unter besondere Notstände fallen die Arbeitskräfte der Gemeinden und Städte und gegebenenfalls die Arbeitskräfte der freien Berufe, soweit diese nicht mit Stra­ßenschuhen auskommen.

Die Betriebe werden aufgefordert, die Anträge den einzelnen Arbeitnehmer ent­gegen zu nehmen und dem Kreiswirtschafts­amt Calw gesammelt bis spätestens 10. 8. 1948 (listenmäßig) einzureichen. Über die Zuteilung an die Betriebe entscheidet der bei dem Kreiswirtschaftsamt bestellte Verteilerausschuß, der sich aus Vertretern der oben angeführten Berufsgruppen sowie der Gewerkschaft zusammensetzt.

Grundsätzlich dürfen Arbeitsschube nur gegen 2 Schuhpunkte in Verbindung mit einem Bezugschein abgegeben werden. Die abgeschnittenen Schuhpunkte sind durch die örtlichen Bezugscheinausgabestellen zu