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Calw.
Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Dienstag, 3. August 1948
Nr. 31
Lebensmittelversorgung
Für die Zeit vom 1. bis 10. August 1948 können bezogen werden:
Br ot:
Alters-
Bewertung
Normal-
TSV.
TSV.
TSV. Fleisch
Verbraucher
Butter
Fleisch
und Butter
kiasse
\
Gramm:
Abschnitte
0—3 3.
1000
1
201
301
601
0—3 J.
500
2
202
302
602
3—6 J,
je 1000 .
1 u. 2
201/202
301/302
601/602
über 6 J.
1500
1
201
301
601
über 6 J.
1000
2
202
302
602
über 6 J.
500
Kleinabschnitte
Zulagenempfänger:
Schwerarbeiter 1. Kategorie
250 g auf Abschnitt 151
Schwerarbeiter 2. Kategorie
500 g auf Abschnitt 251 und
250 g auf Abschnitt 252
Schwerarbeiter 3. Kategorie
1000 g auf Abschnitt 351 und
250 g auf Abschnitt 352
Werdende und stillende Mütter 500 g auf Abschnitt 903.
Fleisch:
Normal-
TSV.
TSV.
TSV. Brot
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Verbraucher
Butter
Brot
u. Butter
Abschnitte
0— 3 J.
50
11
211
111
511
3—10 J.
je 50
11—12
211—212
111—112
511—512
über 20 J.
je 50
11—13
211—213
111—113
511—513
Zulagenempfänger:
Schwerarbeiter 1. Kategorie 50 g auf Abschnitt 155
Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 255—258
Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 355—357 und
100 g auf Abschnitt 358 Werdende und stillende Mütter 50 g auf Abschnitt 905.
V ollmileh :
Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.
Mit der Broterhöhung fällt die Zulagekarte A fort. Die Bäckereien und Mehlhandlungen werden deshalb besonders darauf hingewiesen, die Zulagekarten A nicht mehr zu beliefern.
Calw, 29. Juli 1948. I- reisernähr ungsamt.
Reisemarken
Die Reisemarken mit dem Aufdruck Januar-April 1948 haben bis 31. August 1948 Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt dürfen diese Reisemarken von den Kleinhandelsgeschäften, Metzgereien und Gaststätten nicht mehr angenommen werden.
Diese Betriebe können die Reisemarken bis spätestens 10. September 1948 mit ihren Kartenstellen abrechnen.
Die neuen Reisemarken mit dem Aufdruck II. Ausgabe 1948 werden ab 1. August in den Verkehr gebracht. Ein Umtausch in neue Reisemarken ist nicht gestattet.
Eine besondere Weisung an die Bürgermeisterämter ergeht nicht, diese Bekanntmachung ist zu den Akten der örtlichen Kartenausgabestellen zu nehmen.
Kreisernährungsamt.
Textil-Punktc auf Lebensmittelkarte
Verbraucher und Textil-Einzelhandel werden ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, daß nur die Abschnitte I bis V der Lebensmittelkarte Juli zum Bezug von Spinnstoffwaren berechtigen, nicht aber die Abschnitte der in der letzten Woche ausgegebenen Lebensmittelkarten August. Der
Textil-Einzelhandel darf daher nur die Abschnitte I bis V der Lebensmittelkarte Juli beliefern, und zwar muß der Monatsaufdruck deutlich sichtbar sein, da andernfalls die Abschnitte bei der Abrechnung vom Wirtschaftsamt nicht gutgeschrieben werden können.
Waschmittelversorgung Für den Monat Juni erhalten alle Personen
1 Stück Emheitsseife und 1 Normalpaket Waschpulver.
Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich: 1 Stück Feinseife und 1 Normalpaket Waschpulver.
Die Ausgabe in den Einzelhandelsgeschäften erfolgt nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter auf folgende Abschnitte der Lebensmittelkarte Juli:
Normalverbraucher Abschnitt 41
TSV. Brot Abschnitt 141
TSV. Butter Abschnitt 241
TSV. Fleisch Abschnitt 341
TSV. Brot und Fleisch Abschnitt 427
TSV. Brot und Butter Abschnitt 541
TSV. Fleisch und Butter Abschnitt 641
Vollselbstversorger Abschnitt 704
Kreis wirtschaftsamt.
Änderungen des Zuteilungssystems für die Verteilung von Arbeitsschuhen Das Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — teilt mit: Demnächst erfolgt wiederum eine Zuteilung von Arbeitsschuhen, die entgegen dem seitherigen Verteilungssystem nicht mehr über die Fachverbände, die Handwerkskammer und die sonstigen Kontingentsträger, sondern über die Kreiswirtschaftsämter erfolgen wird.
Arbeitsschuhe erhalten vorläufig folgende Hauptgruppen:
1. Industrie einscbl. Energieversorgung,
2. Landwirtschaft und Ernährung,
3. Handwerk,
4 Forst einschließlich Sägewerke,
5. Öffentliche Arbeiten,
6. Wiederaufbau,
7. Besondere Notstände.
Die Anträge auf Zuteilung von Arbeitsschuhen haben nicht die Arbeitnehmer, sondern die Arbeitgeber (gesammelt für die Belegschaft) beim Kreiswirtschaftsamt einzureichen.
Über die Verteilung der Arbeitsschuhe an die einzelnen Betriebe entscheidet ein Verteilungsausschuß, der bei jedem einzelnen Kreiswirtschaftsamt besteht.
Die Verteilung von Arbertssehnbwerk
Das Kreiswirtschaftsamt Calw teilt ergänzend mit:
Unter den Begriff Industrie fällt die gesamte Industrie einschl. der Energieversorgung und der baustoffschaffenden Industrie.
Bei der Landwirtschaft sind auch die Arbeitskräfte der Ernährungsbetriebe — darunter fallen nicht die Ernährungsbetriebe des Handwerks, wie Bäcker und Metzger, die vom Handwerk betreut werden müssen — und die Arbeitskräfte der Kultur-, Vermessungs- und Wasserbauämter zu berücksichtigen.
Bei der Zuteilung für das Handwerk ist in der Weise zu verfahren, daß auch das Bauhandwerk mit berücksichtigt wird.
Bei Forst und Sägewerken sind neben den Forstarbeitern und Sägewerken die Transportunternehmen und die Holzsäger zu berücksichtigen. Forstarbeiter erhalten ausschließlich Arbeitsschuhe mit Ledersohlen. Der Bezugschein wird dementsprechend abgeändert.
Die Zuteilungen für öffentliche Arbeiten und Transport ist hauptsächlich für den Straßen- und Brückenbau und für die Arbeitskräfte des Speditions- und Transportgewerbes vorgesehen.
Bei der Zuteilung für den Wiederaufbau werden die Betriebe berücksichtigt, deren Arbeitskräfte ausschließlich für den Wiederaufbau eingesetzt sind.
Unter besondere Notstände fallen die Arbeitskräfte der Gemeinden und Städte und gegebenenfalls die Arbeitskräfte der freien Berufe, soweit diese nicht mit Straßenschuhen auskommen.
Die Betriebe werden aufgefordert, die Anträge den einzelnen Arbeitnehmer entgegen zu nehmen und dem Kreiswirtschaftsamt Calw gesammelt bis spätestens 10. 8. 1948 (listenmäßig) einzureichen. Über die Zuteilung an die Betriebe entscheidet der bei dem Kreiswirtschaftsamt bestellte Verteilerausschuß, der sich aus Vertretern der oben angeführten Berufsgruppen sowie der Gewerkschaft zusammensetzt.
Grundsätzlich dürfen Arbeitsschube nur gegen 2 Schuhpunkte in Verbindung mit einem Bezugschein abgegeben werden. Die abgeschnittenen Schuhpunkte sind durch die örtlichen Bezugscheinausgabestellen zu