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es irgendwie zugemutet werden kann, zu einem „Tag des Waldes“ aufrufen üamit jeder einen oder mehrere Tage für die Wie deraufforstung leistet. Die Forstbeamten werden gerne diese Hilfe annehmen und die notwendige Einteilung vornehmen.
Man bedenke, daß jedes Jahr der Kahl- liegung auch ein Jahr Zuwaehsverfust an Holzmnsse ist. Viele Tausend von Fest- metern Holz können durch rasche Wiederaufforstung erzeugt werden. Rettet daher
den Wald durch eure Mithilfe und ihr ret tet damit eines der wertvollsten der uns noch verbliebenen Güter eurer Heimat!
Beschränkung des Brennstoffverbrauchs
Das Wirtschaftsministerium gibt bekannt, daß im Alai eine erhebliche Kürzung der Kohlenkontingenre zu erwarten ist. Für die Betriebe sind daher in den nächsten Wochen äußerste Beschränkungen in der Verwendung von Brennstoffen gebjten.
Lohnsteuerkarten 19 8
Die Lohnsteuerkarten 1947 und die auf K
den Lojjnsteuerkarten 1944/46 eingetragenen steuerfreien Beträge verlieren mit Ablauf des 31. März 1948 ihre Gültigkeit. Den Arbeitnehmern, wenden in den nächsten Wochen von den Gemeindebehörden neue Lohnsteuerkarten für 1948 ausgehändigt werden, die der Berechnung der Lohnsteuer mit Wirkung vom 1. April 1948 an zugrunde zu legen sind Solange die neuen Lohnsteuerkarten nicht vorliegen, sind die Arbeitgeber berechtigt, die Lohnsteuer vorerst noch nach den Merkmalen der bisherigen Lohnsteuerkarten zu berechnen; sie müssen jedoch erforderlichenfalls einen Ausgleich nach Maßgabe der Lohnsteuerkarte 1948 bei der nächsten auf 'die Vorlage der Lohnsteuerkarte 1948 folgenden Lohnzahlung vornehmen. Den Lohnsteuerkarten 1948 wird ein besonderes Merkblatt für den Arbeitnehmer nicht beigefügt werden. Die Arbeitnehmer werden deshalb auf folgendes hingewiesen:
L Pflichten des Arbeitnehmers wegen der Lohnsteuerkarte
(1) Der Arbeitnehmer muß sofort bei Empfang seiner Lohnsteuerkalte 1948 prüfen, ob die Eintragungen, die die Gemeindebehörde bei der Ausschreibung der Lohn- eteuerkarte vorgenommen hat. richtig sind. Er muß eine etwa erforderliche Berichtigung oder Ergänzung sofort bei ,der Gemeindebehörde, die die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben hat, beantragen.
(2) Der Arbeitnehmer darf die Eintra-
f angen auf der Lohnsteuerkarte in keinem all selbst ändern oder ergänzen.
(3) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte 1948 dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen. Solange die Lohn- •teuerkarte nicht vorgelegt ist, muß der Arbeitgeber eine erhöhte Lohnsteuer ein- behalten.
(4) Wer gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht, muß bei der Gemeindebehörde die Ausschreibung einer zweiten o«er weiteren Lohnsteuerkarte beantragen. ■
(5) Erhält der Arbeitnehmer von verschiedenen Gemeindebehörden eine Lohn- »teuerkarte, so ist er verpflichtet, die Lohnsteuerkarten zurückzugeben, die von einer Gemeinde ausgestellt worden sind, von der aus der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nicht nachgeht. '
[I. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeindebehörde
(1) Die Gemeindebehörde hat bei der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte 1948 im Abschnitt I einzutragen:
1. Die Steuerklasse T bei allen Arbeitnehmern, die zu Beginn des Kalenderjahres 1948 unverheiratet (ledig, verwitwet, geschieden) sind' soweit diese Personen nicht in die Steuer
klasse II (s. Ziff. 2) oder in die Steuerklasse III (s. Ziff. 3) fallen.
2. Die Steuerklasse II bei allen Arbeit 1 nehmern die zu Beginn des Kalem-
derjahres 1948 a) verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III (s. Ziff. 3) gehören, b) unverheiratet, aber vor dem 2. Januar 1883 geboren sind.
3. Die Steueiklasse III bei allen Arbeitnehmern, denen Kinderermäßigung ohne Antrag | zusteht. Außer der Steuerklasse wird die Zahl der Kinder eingetragen.
(2) Kinderermäßigung ohne Antrag steht dem Arbeitnehmer für alle nach dem 1. Januar 1932 geborenen Kinder zu, die zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören oder für die er hauptsächlich die Kosten des Unterhalts und der Erziehung trägt.
(3) Kinder sinfl eheliche Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte\Kinder, Adoptivkinder, uneheliche Kinder im Verhältnis zur leiblichen Mutter und Pflegekinder. Andere Personen gelten nicht als Kinder, für die Kinderermäßigung gewährt werden kann.
III. Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zugunsten des Arbeitnehmers
(1) Die Ereänzung, der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte hinsichtlich, der Steuerklasse und der Kinderermäßigung jeann beantragt werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer, auf dessen Steuerkarte die Steuerklasse I eingetragen ist, nach dem Beginn des Kalenderjahres 1948 geheiratet hat, 2 wehn zu dem Haushalt eines Arbeitnehmers nach dem 1. Januar 1932 geborene Kinder hinzugekommen sind (z. B. durch Geburt eines Kindes),
3. wenn ein Arbeitnehmer nach dem 1. Januar 1932 geborene Kinder, die nicht zu seinem Haushalt gehören und bei "der Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht emgetragen»worden sind, hauptsächlich auf seine Kosten unterhalten und erziehen läßt,
4. wenn ein Arbeitnehmer Kinder, die nach dem 1. Januar 1927, aber vor dem 2. Januar 1932 geboren sind und eine genehmigte Unterrichtsanstalt besuchen, hauptsächlich auf seine Kosten unterhält
Der Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte ist in den Fällen zu Ziffer 1 bis 3 bei der Gemeindebehörde, in dem Falle zu Ziffer 4 bei dem Finanzamt zu stellen.
. (2) Der Arbeitnehmer kann wegen Werbungskosten und Sonderausgaben, die zusammen den Betrag von 39 RM. monatlich übersteigen, oder wegen außergewöhnlicher Belastung einen steuerfreien Betrag auf seiner Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt eintranren lassen. Zu den W°r-
bungskosten gehören insbesondere Aufwendungen für Werkzeuge und Berufskleidung, Beiträge zu Berufsständen, und Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zu den Sonderausgaben gehören in der Hauptsache die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die bezahlten Vermögensteuern jedoch unter Begrenzung auf den Höchstbetrag (je 300 RM im Jahr für den Arbeitnehmer, seine Ehefrau und für jedes Kind) und die bezahlte Kirchensteuer Freiwillige Beiträge zu Kranken-, Lebens-, Unfall- usw. Versicherungen und zu Bausparkassen können nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 12 nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
(3) Versehrte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer erhalten auf Antrag für ihre besonderen Verhältnisse einen steuerfreien Pauschbetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Antrag ist beim Finanzamt zu stellen.
(4) Sind die höheren Werbungskosten und Sonderausgaben oder die außergewöhnlichen Belastungen dem Arbeitnehmer schon seit dem 1. April 1948 erwachsen, so werden auch die bis zur Antragstellung entstandenen Aufwendungen berücksichtigt, wenn der Antrag innerhalb des Monats April 1948 beim Finanzamt eingeht. Der Arbeitnehmer kann den Antrag auch stellen, wenn er noch nicht im Besitz der Lohnsteuerkarte 1948 ist. Er muß in diesem Falle die Steuerkarte nach Erhalt unverzüglich dem Finanzamt zur Ergänzung der Eintragungen vorlegen..
IV. Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn Kinderermäßigung für ein Kind wegen überwiegender Kostentragung eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderermäßigung aber nach der Eintragung weggefallen sind. Der Arbeitnehmer hat den Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte spätestens einen Monat nach dem Eintritt des Ereignisses bei der Behörde zu stellen, die die Eintragungen vorgenommen hat.
In Zweifelsfällen erteilen die Finanzämter Auskunft. Die Finanzämter geben auch kostenlos Vordrucke für die Anträge nach Ahschn. III Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 und 3 ab. Finanzministerium.
Inhalt der neuesten TAimmern des Journal Offlciel
Nr. 145/146 vom 16. März 1948 (Eingang beim Landratsamt am 20. März 1948). Verordnungen,
Verfügungen und Anordnungen des Commande menten Chef Fransais en Allemagne Verordnung Nr. 151 vom 15. März 1948 betreffend Ergänzung der Verordnung Nr. 33 vom 4. Februar 1946 über die Genehmigung der Gründung von Sportvereinen im franz. Besatzungsgebiet. S. 1427. Anordnung Nr. 53 vom 15. März 1948 des Commandant en Chef über Anordnung einer Zwangsverwaltung. S. 1428.
Unsere Veröffentlichungen. S. 1429. Amtliche Bekanntmachungen. 8. 109.
Landratsamt.
Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigenannahme: Landratsamt Cilw. Abt. Bekanntmachungen. Druck: A. Oelschlöger’sche Buchdmckerel in Calw.
Evangelische Gottesdienste in Calw
Quasimodogeniti, 4. April 1948:
8.00 Uhr: Frühgottesdienst in der Kirche (Dohmstreich).
8.30 Uhr: Christenlehre'(Söhne) im Vereinshaus,
9.30 Ulir- Hauptsottesdienst in der Kirche (Geprägs); anschließend Anmeldung zum Zuhörerunterricbt,
10.45 Uhr: Kindergottesdienst in
Kirche und Yereinshaus.
20.00 Uhr: Vortrag von Oberkirchenrat Pressei, Stuttgart in der Kirche. „Gibt e3 noch eine Hilfe für Deutschland?“ Mittwoch, 7. April 1948:
7.30Uhr: Schülergottesdienst in der Kirche,
8.30 Uhr: Betstunde. (Kein Helferinnenabend.)
Donnerstag, 8. April 1948:
20 00 Uhr: Bibelsturdc.
Fachverband für das Speditionsund Transportgewerbc des Landes Württemberg-Hohenzollern.
Einladung! Unternehmer des Verkehrsgewerbes!Am Samstag, den 10. April 1948, 10 Uhr, findet iD Reutlingen, Gasthof zum Südbahnhof, die Gründungsversammlung des Fachverbandes für dns Speditions und Transport
gewerbes des Landes Württem-, berg-Hohenzolle,n statt. Tagesordnung: 1 Bericht des komm. Vorsitzenden. 2. Gründung des Fachverbandes. 3. Ansprache der Gäste 4. Beschlußfassung über die Satzungen.
5. Wahl der Gruppenvorstände. Um vollzähliges u pünktliches Erscheinen wird gebeten.
Der komm. Vorstand: Hermann Schneider
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