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es irgendwie zugemutet werden kann, zu einemTag des Waldes aufrufen üamit jeder einen oder mehrere Tage für die Wie deraufforstung leistet. Die Forstbeamten werden gerne diese Hilfe annehmen und die notwendige Einteilung vornehmen.

Man bedenke, daß jedes Jahr der Kahl- liegung auch ein Jahr Zuwaehsverfust an Holzmnsse ist. Viele Tausend von Fest- metern Holz können durch rasche Wieder­aufforstung erzeugt werden. Rettet daher

den Wald durch eure Mithilfe und ihr ret tet damit eines der wertvollsten der uns noch verbliebenen Güter eurer Heimat!

Beschränkung des Brennstoffverbrauchs

Das Wirtschaftsministerium gibt bekannt, daß im Alai eine erhebliche Kürzung der Kohlenkontingenre zu erwarten ist. Für die Betriebe sind daher in den nächsten Wo­chen äußerste Beschränkungen in der Ver­wendung von Brennstoffen gebjten.

Lohnsteuerkarten 19 8

Die Lohnsteuerkarten 1947 und die auf K

den Lojjnsteuerkarten 1944/46 eingetrage­nen steuerfreien Beträge verlieren mit Ab­lauf des 31. März 1948 ihre Gültigkeit. Den Arbeitnehmern, wenden in den nächsten Wochen von den Gemeindebehörden neue Lohnsteuerkarten für 1948 ausgehändigt werden, die der Berechnung der Lohnsteuer mit Wirkung vom 1. April 1948 an zu­grunde zu legen sind Solange die neuen Lohnsteuerkarten nicht vorliegen, sind die Arbeitgeber berechtigt, die Lohnsteuer vor­erst noch nach den Merkmalen der bisheri­gen Lohnsteuerkarten zu berechnen; sie müssen jedoch erforderlichenfalls einen Ausgleich nach Maßgabe der Lohnsteuer­karte 1948 bei der nächsten auf 'die Vor­lage der Lohnsteuerkarte 1948 folgenden Lohnzahlung vornehmen. Den Lohnsteuer­karten 1948 wird ein besonderes Merkblatt für den Arbeitnehmer nicht beigefügt wer­den. Die Arbeitnehmer werden deshalb auf folgendes hingewiesen:

L Pflichten des Arbeitnehmers wegen der Lohnsteuerkarte

(1) Der Arbeitnehmer muß sofort bei Empfang seiner Lohnsteuerkalte 1948 prü­fen, ob die Eintragungen, die die Gemeinde­behörde bei der Ausschreibung der Lohn- eteuerkarte vorgenommen hat. richtig sind. Er muß eine etwa erforderliche Berich­tigung oder Ergänzung sofort bei ,der Gemeindebehörde, die die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben hat, beantragen.

(2) Der Arbeitnehmer darf die Eintra-

f angen auf der Lohnsteuerkarte in keinem all selbst ändern oder ergänzen.

(3) Der Arbeitnehmer hat seine Lohn­steuerkarte 1948 dem Arbeitgeber unver­züglich vorzulegen. Solange die Lohn- teuerkarte nicht vorgelegt ist, muß der Arbeitgeber eine erhöhte Lohnsteuer ein- behalten.

(4) Wer gleichzeitig von mehreren Ar­beitgebern Arbeitslohn bezieht, muß bei der Gemeindebehörde die Ausschreibung einer zweiten o«er weiteren Lohnsteuer­karte beantragen.

(5) Erhält der Arbeitnehmer von ver­schiedenen Gemeindebehörden eine Lohn- »teuerkarte, so ist er verpflichtet, die Lohn­steuerkarten zurückzugeben, die von einer Gemeinde ausgestellt worden sind, von der aus der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nicht nachgeht. '

[I. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeindebehörde

(1) Die Gemeindebehörde hat bei der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte 1948 im Abschnitt I einzutragen:

1. Die Steuerklasse T bei allen Arbeit­nehmern, die zu Beginn des Kalen­derjahres 1948 unverheiratet (ledig, verwitwet, geschieden) sind' soweit diese Personen nicht in die Steuer­

klasse II (s. Ziff. 2) oder in die Steuerklasse III (s. Ziff. 3) fallen.

2. Die Steuerklasse II bei allen Arbeit 1 nehmern die zu Beginn des Kalem-

derjahres 1948 a) verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III (s. Ziff. 3) gehören, b) unverheiratet, aber vor dem 2. Januar 1883 geboren sind.

3. Die Steueiklasse III bei allen Arbeit­nehmern, denen Kinderermäßigung ohne Antrag | zusteht. Außer der Steuerklasse wird die Zahl der Kin­der eingetragen.

(2) Kinderermäßigung ohne Antrag steht dem Arbeitnehmer für alle nach dem 1. Ja­nuar 1932 geborenen Kinder zu, die zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören oder für die er hauptsächlich die Kosten des Unterhalts und der Erziehung trägt.

(3) Kinder sinfl eheliche Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte\Kinder, Adoptivkinder, uneheliche Kinder im Ver­hältnis zur leiblichen Mutter und Pflege­kinder. Andere Personen gelten nicht als Kinder, für die Kinderermäßigung gewährt werden kann.

III. Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zugunsten des Arbeitnehmers

(1) Die Ereänzung, der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte hinsichtlich, der Steuerklasse und der Kinderermäßigung jeann beantragt werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer, auf dessen Steuerkarte die Steuerklasse I ein­getragen ist, nach dem Beginn des Kalenderjahres 1948 geheiratet hat, 2 wehn zu dem Haushalt eines Arbeit­nehmers nach dem 1. Januar 1932 ge­borene Kinder hinzugekommen sind (z. B. durch Geburt eines Kindes),

3. wenn ein Arbeitnehmer nach dem 1. Januar 1932 geborene Kinder, die nicht zu seinem Haushalt gehören und bei "der Ausstellung der Lohn­steuerkarte nicht emgetragen»worden sind, hauptsächlich auf seine Kosten unterhalten und erziehen läßt,

4. wenn ein Arbeitnehmer Kinder, die nach dem 1. Januar 1927, aber vor dem 2. Januar 1932 geboren sind und eine genehmigte Unterrichtsanstalt besuchen, hauptsächlich auf seine Kosten unterhält

Der Antrag auf Ergänzung der Lohn­steuerkarte ist in den Fällen zu Ziffer 1 bis 3 bei der Gemeindebehörde, in dem Falle zu Ziffer 4 bei dem Finanzamt zu stellen.

. (2) Der Arbeitnehmer kann wegen Wer­bungskosten und Sonderausgaben, die zu­sammen den Betrag von 39 RM. monatlich übersteigen, oder wegen außergewöhn­licher Belastung einen steuerfreien Betrag auf seiner Lohnsteuerkarte durch das Fi­nanzamt eintranren lassen. Zu den W°r-

bungskosten gehören insbesondere Auf­wendungen für Werkzeuge und Berufs­kleidung, Beiträge zu Berufsständen, und Aufwendungen für Fahrten zwischen Woh­nung und Arbeitsstätte. Zu den Sonderaus­gaben gehören in der Hauptsache die ge­setzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die bezahlten Vermögensteuern jedoch unter Begrenzung auf den Höchstbetrag (je 300 RM im Jahr für den Arbeitnehmer, seine Ehefrau und für jedes Kind) und die bezahlte Kirchensteuer Freiwillige Bei­träge zu Kranken-, Lebens-, Unfall- usw. Versicherungen und zu Bausparkassen können nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 12 nicht mehr als Sonderausgaben geltend ge­macht werden.

(3) Versehrte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer erhalten auf Antrag für ihre besonderen Verhältnisse einen steuerfreien Pauschbetrag auf der Lohnsteuerkarte ein­getragen. Der Antrag ist beim Finanzamt zu stellen.

(4) Sind die höheren Werbungskosten und Sonderausgaben oder die außergewöhn­lichen Belastungen dem Arbeitnehmer schon seit dem 1. April 1948 erwachsen, so werden auch die bis zur Antragstellung entstandenen Aufwendungen berücksich­tigt, wenn der Antrag innerhalb des Mo­nats April 1948 beim Finanzamt eingeht. Der Arbeitnehmer kann den Antrag auch stellen, wenn er noch nicht im Besitz der Lohnsteuerkarte 1948 ist. Er muß in die­sem Falle die Steuerkarte nach Erhalt un­verzüglich dem Finanzamt zur Ergänzung der Eintragungen vorlegen..

IV. Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Ergänzung der Eintragungen auf der Lohn­steuerkarte zu beantragen, wenn Kinder­ermäßigung für ein Kind wegen überwie­gender Kostentragung eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderermäßigung aber nach der Eintra­gung weggefallen sind. Der Arbeitnehmer hat den Antrag auf Ergänzung der Lohn­steuerkarte spätestens einen Monat nach dem Eintritt des Ereignisses bei der Be­hörde zu stellen, die die Eintragungen vor­genommen hat.

In Zweifelsfällen erteilen die Finanz­ämter Auskunft. Die Finanzämter geben auch kostenlos Vordrucke für die Anträge nach Ahschn. III Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 und 3 ab. Finanzministerium.

Inhalt der neuesten TAimmern des Journal Offlciel

Nr. 145/146 vom 16. März 1948 (Eingang beim Landratsamt am 20. März 1948). Verordnungen,

Verfügungen und Anordnungen des Commande menten Chef Fransais en Allemagne Verordnung Nr. 151 vom 15. März 1948 be­treffend Ergänzung der Verordnung Nr. 33 vom 4. Februar 1946 über die Geneh­migung der Gründung von Sportvereinen im franz. Besatzungsgebiet. S. 1427. Anordnung Nr. 53 vom 15. März 1948 des Commandant en Chef über Anordnung einer Zwangsverwaltung. S. 1428.

Unsere Veröffentlichungen. S. 1429. Amtliche Bekanntmachungen. 8. 109.

Landratsamt.

Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigen­annahme: Landratsamt Cilw. Abt. Bekanntmachungen. Druck: A. Oelschlögersche Buchdmckerel in Calw.

Evangelische Gottesdienste in Calw

Quasimodogeniti, 4. April 1948:

8.00 Uhr: Frühgottesdienst in der Kirche (Dohmstreich).

8.30 Uhr: Christenlehre'(Söhne) im Vereinshaus,

9.30 Ulir- Hauptsottesdienst in der Kirche (Geprägs); an­schließend Anmeldung zum Zuhörerunterricbt,

10.45 Uhr: Kindergottesdienst in

Kirche und Yereinshaus.

20.00 Uhr: Vortrag von Ober­kirchenrat Pressei, Stuttgart in der Kirche.Gibt e3 noch eine Hilfe für Deutschland? Mittwoch, 7. April 1948:

7.30Uhr: Schülergottesdienst in der Kirche,

8.30 Uhr: Betstunde. (Kein Hel­ferinnenabend.)

Donnerstag, 8. April 1948:

20 00 Uhr: Bibelsturdc.

Fachverband für das Speditions­und Transportgewerbc des Lan­des Württemberg-Hohenzollern.

Einladung! Unternehmer des Verkehrsgewerbes!Am Samstag, den 10. April 1948, 10 Uhr, findet iD Reutlin­gen, Gasthof zum Südbahnhof, die Gründungsversamm­lung des Fachverbandes für dns Speditions und Transport­

gewerbes des Landes Württem-, berg-Hohenzolle,n statt. Ta­gesordnung: 1 Bericht des komm. Vorsitzenden. 2. Grün­dung des Fachverbandes. 3. An­sprache der Gäste 4. Beschluß­fassung über die Satzungen.

5. Wahl der Gruppenvorstände. Um vollzähliges u pünktliches Erscheinen wird gebeten.

Der komm. Vorstand: Hermann Schneider

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