Bezahlung von Schlachtvieh

Alle Ablieferer von Schlachtvieh, die am 1. April 1948 die Verkaufserlöse für das in der Zeit vom Mai 1945 bis einschließlich 30. November 1947 abgelieferte Schlachtvieh noch nicht erhalten haben melden dies bis sp&testens zum 15 April 1948 unmittelbar ' dem Landwirtschaftsministerium (14 b) Tü­bingen, Keplerstraße 2.

Die Mitteilung muß enthalten:

Vor- und Zuname, Wohnort und Kreis des Ablieferers; z. B. Albert Rister, Domäne Hallig, (14 b) Ochsenhauaen, Kr. Biberach.

Abgeliefert:

an wen (Händler); z. B.-iTiehhändler Mül­ler in Biberach.

Gattung; B. ein Rind, am; z. B. 17. 8. 1947 Gewicht (soweit bekannt). Schiachtwertklasse (soweit bekannt). Kurze Angaben über die vom zuständigen Viehhändler erhaltene Auskunft warum dei Verkaufserlös bis jetzt noch nicht ausbe­zahlt worden ist Wann wurde diese Aus­kunft erteilt?

Tübingen, 10. März 1948.

L a n d.w irtschaftsministerium.

Stromverteilung für Handelsbetriebe

Wie das Wirtschaftsministerium mitteilt, hat die Direction Production industrielle die gewerblichen Strom-Grunökontingente für Handel und Handwerk rückwirkend ab 1. Februar 1948 auf 130% erhöht. Wer also bis Januar ein Gewerbegrundkontingent von fOO kWh monatlich hatte, ist ab 1. Fe­bruar ohne weiteres berechtigt, 130 kWh zu verbrauchen Darüber hinaus haben die In­dustrie- und Handelskammern (wie auch die Innungsverbände des Handwerks) wie­der ein Zusatzkontingent für dringende Fälle eines erhöhten Stromtyedarfs in Han­delsbetrieben. Ingenieurbüros u ä. zur Ver­fügung erhalten Begründete Anträge sind vor dem 20. jedes Monats an die Nebenstelle Calw der Industrie- und Handelskammer Rottweil zu richten. In den Anträgen ist die Höhe des bisherigen Handelskontingen­tes anzugeben Mischbetriebe (Handel und Fertigung in einem Betrieb) die von einem Fachverband mit Zuweisungskarte Muster G ein Grundkontingent .besitzen, können bei der Industrie- und Handelskammer kein Zusatzkontingent beantragen Die ausge­gebenen Zusatzkontingente haben Gültig­keit nur für die auf den Zuweisungskarten angegebenen Monate.

Industrie- und Handelskammer Rottweil.

auf einer solchen Weide aufgetrieben wa­ren, während dort die Maul- und Klauen­seuche herrschte, oder die aus Beständen stammen, in denen nach dem 1 4 1947 die Maul- und Klauenseuche geherrscht hat. Für jedes Weidetier ist ein u Bestätigung der Ortspolizeibehörde beizubringen, daß bei ihm die Voraussetzungen für ein Auf­triebsverbot nach Abs. 1 nicht gegeben ist.. Die Inhaber der Weiden sind verpflichtet, die Bestätigungen zu prüfen und den Auf­trieb der Tiere nur zuzulassen, wenn er nach den Vorschriften gestattet ist.

2. Bricht die Maul- und Klau -nseuche auf einer der in Ziff. 1 genannter. Weiden aus, so ist der Abtrieb von der benachbarten Weiden nur mit Genehmigung des Landrats gestattet, er kann diese Anordnung auf be­grenzte Gebiete' des Kreises beschränken. Tm Einzelfall ist zu prüfen, ob der Abtriebs­genehmigung die amtstierärztliche Unter­suchung der abzutreibenden Tiere voraus­gehen soll.

3. Tiere, die während der Weidezeit durch- geseucht haben, dürfen nur abgetrieben werdgn, wenn die vor dem Abtrieb erneut gründlich desinfiziert worden sind.

4. Der Auftrieb von Fohlen auf Weiden, die von Tieren verschiedener Besitzer be­schickt werden, ist verboten für Fohlen, die aus Beständen stammen, in denen seit' dem 1. I. 1947 ansteckende Blutarmut der Pferde geherrscht hat

5. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen d. Viehseuchengesetzes.

Calw, 2. März 1948

Landratsamt.

Abgabe der Steuererklärungen für 1947

Nach den bestehenden Bestimmungen hat der Steuerpflichtige grundsätzlich späte­stens am 20. März eines jeden Jahres eine Erklärung über sein Gesamteinkommen aus dem mit dem vorhergehenden 31 Dezember abgelnufenen Kalenderjahr abzugeben. Die­ser Termin kann für die Jahreserklärung des Kalenderjahres 1947 aus technischen Gründen nicht eingehalter werden. Das Finanzministerium in Tübingen wird den allgemeinen Termin zur Abgabe der Ein­kommensteuererklärung 1947 rechtzeitig bekanntgeben. Das Gleiche gilt für die Um­satz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer­erklärung 1947.

Fieramcpbpr: F.aelrafeam! Ciw Vcrwallune n. A nri*i Ern- annahme: Landratsamt Calw, Abt. Bekanntmachungen* Druck: A. Oetachlägersche Buchdruckerei ln Calw.

Ueberwachung und Regelung der wissenschaftlichen Forschung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 25

Gelehrte, Forscher, Erfinder, IngenieurcFirma angehörende Konstruktionsbüros,

jeder Fachrichtung, gleichgültig ob sie selb­ständig sind oder nicht, ferner industrielle oder handwerkliche Gewerbetreibende ohne Rücksicht auf Art und Umfang ihrer Tätig­keit werden hiermit zum letzten Male auf das Kontrollratsgesetz Nr 25 betreffend Überwachung und Regelung den wissen­schaftlichen Forschung vom 29 April 1946, die Verfügung Nr. 28 des Gdnöral Coraman- dant en Chef vom 18. November 1946 und das Rundschreiben des Administrateur G'e- näral vom 20. Januar 1947 aufmerksam ge­macht. Das Kontrollratsgesetz Nr. 25 ist veröffentlicht im Journ. Off Nr. 23 und 24 vom 11. und 18. Mai 1946 die Verfügung Nr. 28 im Journ. Off. Nr. 47 vom 4. Dezem­ber 1946, das Rundschreiben vom 20. Ja­nuar 1947 im Journ. Off. Nr. 54 vom 13. Fe­bruar 1947.

Das Gesetz Nr. 25 ist einzig und allein dazu bestimmt, zu verhindern daß die wis­senschaftliche und technische Forschung Rieder zu einem Mittel und Werkzeug des Krieges wird. Es beabsichtigt in keiner Weise, die wissenschaftlichen und techni­schen Forschungs- und Entwicklungsarbei­ten, soweit sie auf friedliche Ziele gerichtet sind, irgendwie zu unterdrücken oder ein­zuengen. Daher liegt es im eigenen Inter­esse aller Forschungsstellen und aller For­scher, die Vorschriften des Gesetzes und der Anwendungsbestimmungen gewissen­haft zu befolgen Andernfalls treten Straf­bestimmungen in Kraft, die die Möglk-hkeit der Weiterarbeit schwer beeinträchtigen können.

Der Umfang des BegriffesWissensehaft- > liehe und.technische Forschung

In Artikel VII des Gesetzes sowie in Titel I des Ausführungsrundschreibens ist definiert, was unterForschung zu ver­stehen ist. Aus diesen Textstellen geht her­vor, daß das Gesetz sich nicht nur auf die Forschung im eigentlichen Sinne bezieht, wie sie von Forschern in Spezialinstituten, öffentlichen oder privaten Laboratorien und Anstalten betrieben wird, sondern dar­über hinaus auf alle Arbeiten von Entwick­lungsabteilungen, Ingenieurbüros und Kon­struktionsbüros, auch auf Arbeiten auf dem Gebiete des Handwerks, und zwar von dem Augenblick an, wo es sich um Arbeiten handelt, die die Änderung eines Herstel­lungsverfahrens oder eines Erzeugnisses zum Ziele haben oder auch die Überfüh­rung aus der PJiase des laboratoriumsmäßi­gen in die Phase des Versuchsbetriebes und später des industriellen Betriebes.

UnterForschungsinstitut ist demzufolge jede Arbeitsstelle zu verstehen, an der eine Arbeit der im vorstehenden ge­kennzeichneten Art ausgeführt wird. Als Beispiele werden aufgeführt, ohne daß je­doch durch diese Aufzählung eine Beschrän­kung zum Ausdruck gebracht werden soll: 1. Laboratorien, außer denen, die sich aus­schließlich mit Untersuchungen von Roh­stoffen oder Fertigfabrikaten befassen oder in herkömmlicher Weise zur Betriebsüber- wachung dienen. 2. Selbständige oder einer

Ingenieurbüros oder Entwicklungsstellen, mit Ausnahme derer, die sich darauf be­schränken, nach herkömmlichen Verfahren solche Planungen oder Entwicklungen vor­zunehmen, deren Verwirklichungen dem bereits Bekannten entsprechen 3. Einzel- forscher oder Erfinder, selbst wenn ihre Mittel äußerst gering sind, mit Ausnahme solcher Wissenschaftler oder Techniker, deren Tätigkeit sich unter Ausschluß jeder eigentlichen Forschungsarbeit auf die leh­rende oder redaktionelle Auswertung von Arbeiten beschränkt.

Wie schon eingangs ausgeführt wurde, will das Gesetz Nr 25 der Forschung kei­nerlei Abbruch tun, sobald sie sich auf einem erlaubten Gebiet bewegt. In diesem Sinne sind alle Vorkehrungen getroffen hinsichtlich der Wahrung der Erfinderrechte und des Erfindungsgeheimnisses. Die nach dem Gesetz Nr 25 eingereicliten Unterlagen sind ausschließlich für die mit der Durch­führung des Gesetzes beauftragten Dienst­stellen bestimmt.

In Artikel IV des Gesetzes Nr. 25, in Ar­tikel I der Verfügung Nr 28 und in Titel II Absatz 1 des Rundschreibens des Admini­strateur G6n6ral vom 20. 'Januar 1947 ist festgelegt, daß wissenschaftliche oder tech­nische Forschung my in Forschungsstellen unternommen oder fortgeführt werden darf, die vom Göndral Commnndant en Chef ge­nehmigt worden sind. Demzufolge ergeht zum letztenmal an alle im vorstehenden be- zeichneten Personen und Institute die Auf­forderung, sich döm Gesetz Nr 25 und den darauf bezüglichen Ausführangsbestimmun- gen zu unterwerfen. Bei jeder Unterlassung, dio nach dem 31. März 1948 festgestellt werden wird, wird der Schuldige den Straf­bestimmungen des Gesetzes mit der größten Strenge unterworfen werden

Genehmigungsgesuche samt Anlagen müs­sen unbedingt den Formblättern entspre­chen, die im Anhang zum Rundschreiben des Administrateur G6n£ral vom 20. Ja­nuar 1947 im Journ Off. Nr. 54 vom 13. Fe­bruar 1947 wiedergegehen sind. Vordrucke sowie Abdrucke des Gesetzes Nr. 25. der Verfügung Nr. 28 und des Rundschreibens vom 20. Januar 1947 sind bei den Landrats­ämtern sowie hei der Forschungsüberwa- ehungsstelle des Wirtschaftsministeriums im Lundesgewerbeamt, Tübingen, Garten­straße 23, erhältlich. Die letztgenannte Dienststelle steht auch zu schriftlichen oder mündlichen Auskünften jederzeit zur Ver­fügung.

Landratsamt.

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Weideverkehr der Klauentiere und Fohlen

Zum Schutz gegen die im Weideverkehr begründete Seuchengefahr wurde vom In­nenministerium "Tübingen auf Grund der §§ 18 u. 20 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. 6. 1909 für das Weidejahr 1948 fol­gendes bestimmt:

1. Der Auftrieb auf Viehweiden, die von Tieren verschiedener Besitzer beschickt werden (Heimweiden, Jungviehweiden), ist verboten für Tiere, die nach dem 1. 4. 1947