Bezahlung von Schlachtvieh
Alle Ablieferer von Schlachtvieh, die am 1. April 1948 die Verkaufserlöse für das in der Zeit vom Mai 1945 bis einschließlich 30. November 1947 abgelieferte Schlachtvieh noch nicht erhalten haben melden dies bis sp&testens zum 15 April 1948 unmittelbar ' dem Landwirtschaftsministerium (14 b) Tübingen, Keplerstraße 2.
Die Mitteilung muß enthalten:
Vor- und Zuname, Wohnort und Kreis des Ablieferers; z. B. Albert Rister, Domäne Hallig, (14 b) Ochsenhauaen, Kr. Biberach.
Abgeliefert:
an wen (Händler); z. B.-iTiehhändler Müller in Biberach.
Gattung; B. ein Rind, am; z. B. 17. 8. 1947 Gewicht (soweit bekannt). Schiachtwertklasse (soweit bekannt). Kurze Angaben über die vom zuständigen Viehhändler erhaltene Auskunft warum dei Verkaufserlös bis jetzt noch nicht ausbezahlt worden ist Wann wurde diese Auskunft erteilt?
Tübingen, 10. März 1948.
L a n d.w irtschaftsministerium.
Stromverteilung für Handelsbetriebe
Wie das Wirtschaftsministerium mitteilt, hat die Direction Production industrielle die gewerblichen Strom-Grunökontingente für Handel und Handwerk rückwirkend ab 1. Februar 1948 auf 130% erhöht. Wer also bis Januar ein Gewerbegrundkontingent von fOO kWh monatlich hatte, ist ab 1. Februar ohne weiteres berechtigt, 130 kWh zu verbrauchen Darüber hinaus haben die Industrie- und Handelskammern (wie auch die Innungsverbände des Handwerks) wieder ein Zusatzkontingent für dringende Fälle eines erhöhten Stromtyedarfs in Handelsbetrieben. Ingenieurbüros u ä. zur Verfügung erhalten Begründete Anträge sind vor dem 20. jedes Monats an die Nebenstelle Calw der Industrie- und Handelskammer Rottweil zu richten. In den Anträgen ist die Höhe des bisherigen Handelskontingentes anzugeben Mischbetriebe (Handel und Fertigung in einem Betrieb) die von einem Fachverband mit Zuweisungskarte Muster G ein Grundkontingent .besitzen, können bei der Industrie- und Handelskammer kein Zusatzkontingent beantragen Die ausgegebenen Zusatzkontingente haben Gültigkeit nur für die auf den Zuweisungskarten angegebenen Monate.
Industrie- und Handelskammer Rottweil.
auf einer solchen Weide aufgetrieben waren, während dort die Maul- und Klauenseuche herrschte, oder die aus Beständen stammen, in denen nach dem 1 4 1947 die Maul- und Klauenseuche geherrscht hat. — Für jedes Weidetier ist ein u Bestätigung der Ortspolizeibehörde beizubringen, daß bei ihm die Voraussetzungen für ein Auftriebsverbot nach Abs. 1 nicht gegeben ist.. Die Inhaber der Weiden sind verpflichtet, die Bestätigungen zu prüfen und den Auftrieb der Tiere nur zuzulassen, wenn er nach den Vorschriften gestattet ist.
2. Bricht die Maul- und Klau -nseuche auf einer der in Ziff. 1 genannter. Weiden aus, so ist der Abtrieb von der benachbarten Weiden nur mit Genehmigung des Landrats gestattet, er kann diese Anordnung auf begrenzte Gebiete' des Kreises beschränken. Tm Einzelfall ist zu prüfen, ob der Abtriebsgenehmigung die amtstierärztliche Untersuchung der abzutreibenden Tiere vorausgehen soll.
3. Tiere, die während der Weidezeit durch- geseucht haben, dürfen nur abgetrieben werdgn, wenn die vor dem Abtrieb erneut gründlich desinfiziert worden sind.
4. Der Auftrieb von Fohlen auf Weiden, die von Tieren verschiedener Besitzer beschickt werden, ist verboten für Fohlen, die aus Beständen stammen, in denen seit' dem 1. I. 1947 ansteckende Blutarmut der Pferde geherrscht hat
5. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen d. Viehseuchengesetzes.
Calw, 2. März 1948
Landratsamt.
Abgabe der Steuererklärungen für 1947
Nach den bestehenden Bestimmungen hat der Steuerpflichtige grundsätzlich spätestens am 20. März eines jeden Jahres eine Erklärung über sein Gesamteinkommen aus dem mit dem vorhergehenden 31 Dezember abgelnufenen Kalenderjahr abzugeben. Dieser Termin kann für die Jahreserklärung des Kalenderjahres 1947 aus technischen Gründen nicht eingehalter werden. Das Finanzministerium in Tübingen wird den allgemeinen Termin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1947 rechtzeitig bekanntgeben. Das Gleiche gilt für die Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung 1947.
Fieramcpbpr: F.aelrafeam! C „iw Vcrwallune n. A nri*i Ern- annahme: Landratsamt Calw, Abt. Bekanntmachungen* Druck: A. Oetachläger’sche Buchdruckerei ln Calw.
Ueberwachung und Regelung der wissenschaftlichen Forschung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 25
Gelehrte, Forscher, Erfinder, IngenieurcFirma angehörende Konstruktionsbüros,
jeder Fachrichtung, gleichgültig ob sie selbständig sind oder nicht, ferner industrielle oder handwerkliche Gewerbetreibende ohne Rücksicht auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit werden hiermit zum letzten Male auf das Kontrollratsgesetz Nr 25 betreffend Überwachung und Regelung den wissenschaftlichen Forschung vom 29 April 1946, die Verfügung Nr. 28 des Gdnöral Coraman- dant en Chef vom 18. November 1946 und das Rundschreiben des Administrateur G'e- näral vom 20. Januar 1947 aufmerksam gemacht. Das Kontrollratsgesetz Nr. 25 ist veröffentlicht im Journ. Off Nr. 23 und 24 vom 11. und 18. Mai 1946 die Verfügung Nr. 28 im Journ. Off. Nr. 47 vom 4. Dezember 1946, das Rundschreiben vom 20. Januar 1947 im Journ. Off. Nr. 54 vom 13. Februar 1947.
Das Gesetz Nr. 25 ist einzig und allein dazu bestimmt, zu verhindern daß die wissenschaftliche und technische Forschung Rieder zu einem Mittel und Werkzeug des Krieges wird. Es beabsichtigt in keiner Weise, die wissenschaftlichen und technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, soweit sie auf friedliche Ziele gerichtet sind, irgendwie zu unterdrücken oder einzuengen. Daher liegt es im eigenen Interesse aller Forschungsstellen und aller Forscher, die Vorschriften des Gesetzes und der Anwendungsbestimmungen gewissenhaft zu befolgen Andernfalls treten Strafbestimmungen in Kraft, die die Möglk-hkeit der Weiterarbeit schwer beeinträchtigen können.
Der Umfang des Begriffes „Wissensehaft- > liehe und.technische Forschung“
In Artikel VII des Gesetzes sowie in Titel I des Ausführungsrundschreibens ist definiert, was unter „Forschung“ zu verstehen ist. Aus diesen Textstellen geht hervor, daß das Gesetz sich nicht nur auf die Forschung im eigentlichen Sinne bezieht, wie sie von Forschern in Spezialinstituten, öffentlichen oder privaten Laboratorien und Anstalten betrieben wird, sondern darüber hinaus auf alle Arbeiten von Entwicklungsabteilungen, Ingenieurbüros und Konstruktionsbüros, auch auf Arbeiten auf dem Gebiete des Handwerks, und zwar von dem Augenblick an, wo es sich um Arbeiten handelt, die die Änderung eines Herstellungsverfahrens oder eines Erzeugnisses zum Ziele haben oder auch die Überführung aus der PJiase des laboratoriumsmäßigen in die Phase des Versuchsbetriebes und später des industriellen Betriebes.
Unter „Forschungsinstitut“ ist demzufolge jede Arbeitsstelle zu verstehen, an der eine Arbeit der im vorstehenden gekennzeichneten Art ausgeführt wird. Als Beispiele werden aufgeführt, ohne daß jedoch durch diese Aufzählung eine Beschränkung zum Ausdruck gebracht werden soll: 1. Laboratorien, außer denen, die sich ausschließlich mit Untersuchungen von Rohstoffen oder Fertigfabrikaten befassen oder in herkömmlicher Weise zur Betriebsüber- wachung dienen. 2. Selbständige oder einer
Ingenieurbüros oder Entwicklungsstellen, mit Ausnahme derer, die sich darauf beschränken, nach herkömmlichen Verfahren solche Planungen oder Entwicklungen vorzunehmen, deren Verwirklichungen dem bereits Bekannten entsprechen 3. Einzel- forscher oder Erfinder, selbst wenn ihre Mittel äußerst gering sind, mit Ausnahme solcher Wissenschaftler oder Techniker, deren Tätigkeit sich unter Ausschluß jeder eigentlichen Forschungsarbeit auf die lehrende oder redaktionelle Auswertung von Arbeiten beschränkt.
Wie schon eingangs ausgeführt wurde, will das Gesetz Nr 25 der Forschung keinerlei Abbruch tun, sobald sie sich auf einem erlaubten Gebiet bewegt. In diesem Sinne sind alle Vorkehrungen getroffen hinsichtlich der Wahrung der Erfinderrechte und des Erfindungsgeheimnisses. Die nach dem Gesetz Nr 25 eingereicliten Unterlagen sind ausschließlich für die mit der Durchführung des Gesetzes beauftragten Dienststellen bestimmt.
In Artikel IV des Gesetzes Nr. 25, in Artikel I der Verfügung Nr 28 und in Titel II Absatz 1 des Rundschreibens des Administrateur G6n6ral vom 20. 'Januar 1947 ist festgelegt, daß wissenschaftliche oder technische Forschung my in Forschungsstellen unternommen oder fortgeführt werden darf, die vom Göndral Commnndant en Chef genehmigt worden sind. Demzufolge ergeht zum letztenmal an alle im vorstehenden be- zeichneten Personen und Institute die Aufforderung, sich döm Gesetz Nr 25 und den darauf bezüglichen Ausführangsbestimmun- gen zu unterwerfen. Bei jeder Unterlassung, dio nach dem 31. März 1948 festgestellt werden wird, wird der Schuldige den Strafbestimmungen des Gesetzes mit der größten Strenge unterworfen werden
Genehmigungsgesuche samt Anlagen müssen unbedingt den Formblättern entsprechen, die im Anhang zum Rundschreiben des Administrateur G6n£ral vom 20. Januar 1947 im Journ Off. Nr. 54 vom 13. Februar 1947 wiedergegehen sind. Vordrucke sowie Abdrucke des Gesetzes Nr. 25. der Verfügung Nr. 28 und des Rundschreibens vom 20. Januar 1947 sind bei den Landratsämtern sowie hei der Forschungsüberwa- ehungsstelle des Wirtschaftsministeriums im Lundesgewerbeamt, Tübingen, Gartenstraße 23, erhältlich. Die letztgenannte Dienststelle steht auch zu schriftlichen oder mündlichen Auskünften jederzeit zur Verfügung.
Landratsamt.
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Weideverkehr der Klauentiere und Fohlen
Zum Schutz gegen die im Weideverkehr begründete Seuchengefahr wurde vom Innenministerium "Tübingen auf Grund der §§ 18 u. 20 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. 6. 1909 für das Weidejahr 1948 folgendes bestimmt:
1. Der Auftrieb auf Viehweiden, die von Tieren verschiedener Besitzer beschickt werden (Heimweiden, Jungviehweiden), ist verboten für Tiere, die nach dem 1. 4. 1947