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Bekanntmachung

betr. die Durchführung des Kontrollrats- gesetzes Nr 51 (Kraftfahrzeugsteuer) Der Kontrollrat hat durch Gesetz Nr. 51 v. 31. 3. 1947 einige Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer angeordnet. Danach gelten folgende Steuersätze:

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1. Zwei- oder Dreirad- Kraft­fahrzeuge 12

2. Personenkraftwagen 18

3. Zugmaschinen ohne Oflter-

laderaum, die zum Ziehen von Fahrzeugen auf öffent­lichen Straßen benutzt werden 10

4. Alle anderen Fahrzeuge einschl. Kraftomnibusse u.

Lastkraftwagen

5. Anhänger n. Sattelschlep- per-Anhänggr

Danach kann sowohl eine Eimäßigung als auch eine Erhöhung der Kraftfahrzeug­steuer eintreten. Da die Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 51 rückwirkend ab 1. 1. 1947 gelten, können sowohl Nach­zahlungen als auch Erstattungen in Be­tracht kommen. Den Steuerpflichtigen wer­den demnächst Nachholungs- bezw. Abrech­nungsbescheide zugehen, aus denen der Steuerpflichtige ersehen kann, ob für ihn eine Nachzahlung oder eine Erstattung in Frage kommt. Erhäit der Steuerpflichtige keinen Bescheid, verbleibt es beim bisheri­gen Steuerbetrag. Sofortige Entrichtung des durch Nachholungsbescheid angeforder­ten Kraftfahrzeugsteuerbetragp liegt im unmittelbaren Interesse des Steuerpflich­tigen, da das Finanzamt im Falle schuld­hafter Nichtzahlung die Zwangsabmeldung des Fahrzeugs gemäß § 6, Absatz 1, Zif­fer 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz bei der Zulassungsbehörde betreiben kann.

Aufforderung zur Weiterversteuerung der Kraftfahrzeuge für das Kalenderjahr 1948

Die Halter von Kraftfahrzeugen (ein­schließlich Kraftfahrzeug-Anhängern) wer­den darauf hingewiesen daß die Kraftfahr- zeugsteuerkarten mit dem 31 Dez. 1947 allgemein ihre Gültigkeit verlieren. Die Benützung eines Kraftfahrzeugs ohne gül­tige Steuerkarte ist nicht erlaubt. Die einzelnen Steuerpflichtigen zugegangenen bezw. im Laufe des Monats Dezember 1947 noch zugehenden Steuerbescheide oder Ab­rechnungsbescheide für das Kalenderjahr 1947 entbinden nicht von der Verpflichtung, für 1948 eine neue Steuerkarte zu lösen. Um unnötigen Andrang bei der Kraftfahr­zeugsteuerstelle des Finanzamts in den letzten Dezember- und ersten Januartagen zu vermeiden und eine reibungslose Ab­wicklung der anfallenden Arbeiten zu gewährleisten, wird gebeten, die Versteue­rung der Fahrzeuge für das Jahr 1948 schon jetzt vorzunehmen.

Die Versteuerung kann beim Finanzamt täglich (ausgenommen Samstags) von 812 Uhr erfolgen. Um längeres Warten bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle zu vermeiden, sind folgende Tage vorgesehen:

Für die Kraftfahrzeughalter mit den An­fangsbuchstaben

Stenertermine im Monat Dezember I9af Es werden zur Zahlung fällig am 10 Dezember 1947

Beförderungssteuei für den Monat November 1947 (Monatszahler) Lohnsteuer für den Monat November 1947 (monatlich, wenn im Vorjahi durch­schnittlich monatlich über 500 RM. Lohn­steuer abzuführen waren) Umsatzsteuer für den Monat Novem­ber 1947 (Monatszahler)

Am 15. Dezember 1947:

Die Beiträge zur Finanzierung der land­wirtschaftlichen Betreuung für das Rech­nungsjahr 1947.

Auf l. Januar 1948 Die Kraftfahrzeugsteuer für das Kalender­jahr 1948.

Bei verspäteter Entrichtung 2% Säum­niszuschlag. Die Finanzämter

Hirsau und Neuenbürg.

AH in der Zeit vom 8 ~-10. Dez. 1947. JR in der Zeit vom 11., 12 u. 15. Dez. 1947, SZ in der Zeit vom 16.18 Dez. 1947 Die Weiterversteuerung kann unter gleichzeitiger Überweisung des fälligen Jahressteuerbetrages an die zuständige Finanzkasse auch schriftlich bean­tragt werden. Dabei ist die Kennzeichen- Nummer des zu versteuernden Fahrzeugs anzugeben. Übar die Höhe der Kraftfahr­zeugsteuer 1948 kann im Zweifelsfall bei dem Finanzamt schriftlich oder fernmünd­lich Auskunft eingeholt werden.

Wer die Weiterversteuerung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, hat Festset­zung und Beitreibung der Kraftfahrzeug­steuer einschließlich Verspätungszuschlä­gen, außerdem die Einziehung des Kraft­fahrzeugbriefes und des Kennzeichens zu gewärtigen.

Bekanntmachung über die Erhebung der Beiträge zur Finanzierung der landwirt­schaftlichen Betreuung für das Rechnungs­jahr 1947

Die Beiträge zur Finanzierung der land­wirtschaftlichen Betreuung werden für das Rechnungsjahr 1947 in der gleichen Höhe wie bisher erhoben. Die Beiträge sind am 15. Dezember 1947 zu zahlen von den Bei­tragspflichtigen

der Stadt Calw mit Alzenberg an die Zoll­kasse Calw,

der Stadt Neuenbürg an die Finanzkasse Neuenbürg,

der Gemeinden Bad Liebenzell, Bad Tai- nach und Hirsau an die Finanzkasse Hirsau,

der übrigen Gemeinden der Finanzamts­bezirke an die örtlichen Kassenhilfsstel­len Finanzämter

Hirsau und Neuenbürg.

Vcrmögcnskontrolle Kreisamt Calw Ueber das Vermögen der Firma A. Bozen­hardt & Sohn, Lederfabrik in Neuenbürg/ Württ., sowie über das in der franz. Besat­zungszone vorhandene Privatvermögen des Firmeninhabers Moritz Brehme, Kaufmanns in Walsrode, ist durch Verfügung des Finanzministeriums, Abt. Vermögenskon­trolle, in Tübingen vom 6. 11. 1947 die Zwangsverwaltung -gemäß Ges. 52 über die Sperre und Kontrolle von Vermö­gen angeordnet worden.

Zum Zwnngsverwalter ist Herr Emil Fritz, Gerbern.eister r m Neuenbürg be­stellt worden.

Eis- und Schneezuschläge im Fuhrgewerbe Das Wirtsehaftsmiusterium Preis­aufsichtsstelle Tübingen hat mit Wei­sung vom 15 11.1947 folgendes angeordnet:

In der Zeit vom 1 Dezember 1947 bis 29. Februar 1948 darf im Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen, für bahnamtliche Rollfuhrleistungen und für Fulirleistungen mit Pferdefuhrwerken ein Schneezuschlag von 20% berechnet werden Im Güternahverkehr mit Kraftfahr­zeugen darf der Zuschlag auf die Lei­stungssätze (Teil III der NVP) und bei Teil I der NVP auf die Km.-Sätze berech­net werden Ein Schneezuschlag auf die Tages- und Stundensätze des Teil I und auf die Stundensalze des Teil II der NVP ist unzulässig

Bei bahnamtlichen Rollfuhrleistungen darf der Zuschlag auf die bahnamt]ichen Rollgebühren erhoben werden.

Für Fulirleistungen mit Pferdefuhrwer­ken ist der Sohneezusehlag auf die in der Anordnung üher Höchstpreise für Fuhr- leistungen mit F feide- und Ochsenfuhr­werken vom 30. März 1947 (Reg 31. Nr. 5 S. 46) genannten ^ätze zu berechnen.

Im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 'ist die Berechnung von Schaeezuschlfigen i unzulässig.

Calw, 25. November 1947.

Landratsamt Preisbehörde

Lehrgang für Huf- und Klauenpflege Abhaltung eines Lehrganges des Landwirt- schaftsministeriums zur Erlangung der An­erkennung als Hufschmied (Gesetz über den Hufbeschlag v. 20. 12. 40) Der nächste 4 Monate dauernde Lehr­gang an der Staatlichen Lehrschmiede für Huf- und Klauenpflege m Reutlingen beginnt am 16. Februar 1948 Gesuche um Zulassung sind bis spätestens 15. Dezem­ber 1947 an den Leiter der Lehrschmiede^ Regierungsveterinärrat Dr Holstein, Reut- , lingen, zu richten

Beizufügen sind: 1. der Lehrbrief, 2. das Gesellen-Prüfungszeugnis, 3. Nachweis einer Gesellentätigkeit von mindestens 2 Jahren bei einem geprüften Hufschmied, 4. Ge­burtsurkunde, 5. selbstgeschriebener Le­benslauf, 6. polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums und 7. Bescheinigung Uber die Zugehörigkeit zu einer Kranken­kasse.

Über die Zulassung zum Lehrgang ent­scheidet eine Aufnahmeprüfung, die am 15. Januar 1948 in der Lehrschmiede statt­findet. Nach der Prüfung wird den Kurs­anwärtern mitgeteilt, was sie zum Lehr­gang mitzubringen haben.

Das Postscheckkonto des Arbeitsamts Nagold beim Postscheckamt Reutlingen Nr. 271 sowie das Giro-Konto Nr. 10 bei der Kreis­sparkasse Calw, Hauptzweigstelle Nagold, werden mit Ablauf des 30. 11. 1947 auf­gehoben.

Zahlungen an das Arbeitsamt Nagold sind ab 1. 12. 1947 an folgende Konten zu leisten:

Postscheckkonto Nr. 273 des Arbeitsamts Reutlingen beim Postscheckamt Reutlin- . gen,

Girokonto Nr. 2630 des Arbeitsamts Reut­lingen bei der Kremsparkasse Reutlin­gen. Arbeitsamt Nagold.

Familiennachrichten

bür die vielen Beweise heiz- licher Teilnahme bei dem gro­ßen Verlust unseres unvergeß­lichen Sohnes Georg Voiz, für die tröstenden Woite des Herrn Pfarrers, dem Sing- und Posau­nenchor und allen Lieben von | nah und fern sprechen wir un- I sern herzlichen Dank aus. Die I trauernden Eltern: Jakob Wur- | ster, Aichelberg, den 26. 11. 47.

Evangelische Gottesdienste in Calw

Donnerstag, 11. Dez., 20 Uhr Bibelstunde.

Gebt zur Weihnachtsspende

2. Advent, 7. Dezember 1947, .8.15 Uhr Christenlehre (Söiine); 9.30 Uhr Hauptgottesdienst mit Investitur von Stadtpfarrer Dr. Gepiägs. 17 Uhr Abendgottes­dienst im Vereinshaus (Dohm- stieich).

M i 11 w o c h, 10. Dezember, 8.30 Uhr Eröifnungsgottesdienst zum Kir- chenbezukstag im Vereinshaus.

Vo liest h e a t er

|b. Badischen Hof C AUW |

für

unsere Kriegsgefangenen!

Vom 5.10. Dezember das spannende Abenteuer

.Die Teufelshand* ein franz. Film in deutscher Sp'ache. Jugendliche ao 16 Jahren zugelassen.

Herausgeber; Im Auftrag de« Gouver­nement Militaire de Calw Landratsamt Calw Verwaltung u. Anzeigenannahme: Landratsamt Calw. Abteilung Bekannt­machungen Druck; A OeUcblÄger che Buchdruckerei In Calw