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Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises J , '

Calw Freitag, 5. Dezember 1947 -x Nr. 48

Lebensmittelversorgrung

In der Zeit vom 1. bis 20. Dezember 1947 können bezogen werden:

Brot :

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Fleisch

TSV. Fleisch und Butter

Abschnitte

03 J.

500

1

201

301

601

03 J.

250

2

202

302

602

03 J.

500

3

203

303

603

0'S J.

250

6

206

306

606

3-6 J.

1000

1

201

301

601

36 J.

250

2

202

302 ,

602

36 J.

1000

3

203

303

603

36 J.

250

6

206

306

606

6 J. u. älter

1000

1

201

301

601

6 J. u. älter

500

2

202

-'02

602

6 J. u. älter

je 1000*

3 u. 6

203 u. 206

303 u. 306

603 u. 606

^ 6 J. u. älter

500

Kleinabschnitte

<

Zu iagenempfänger:

Schwerarbeiter A. je 500

Schwerarbeiter 1. Kategorie je 250 Schwerarbeiter 2. Kategorie je 500

je 250

Schwerarbeiter 3. Kategorie jo 1000

je 250

Werdende und stillende Mütter je 250

g auf Abschnitt 51 und 55 g auf Abschnitt 151 und 163 g auf Abschnitt 251 und 263 und ,g auf Abschnitt 252 und 264 g auf Abschnitt 351 und 363 und g auf Abschnitt 352 und 364 g auf Abschnitt 903 und 904

Fleisch

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abschnitte

0- 3 J.

je

50

1214

212214

112114

512514

3 6 J.

je

50

1215

212215

112115

512515

610 J.

je

50

1216

212216

112116

512516

1018 J.

je

50

1220

212220

112120

512520

über 18 J.

je

50

1218

212218

112-118

512518

Zu Iagenempfänger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie 50 g auf Abschnitt 155

Schwerarbeiter 2 Kategorie je 50 g auf Abschnitt 255258 und 267270 Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitr 355357 und 367369

je 100 g auf Abschnitt 358 und 370

Werdende und stillende Mütter 50 g auf Abschnitt 905 und 60 g auf Abschnitt 906

i Vollmilch:

! Kinder von 03 Jahre täglich % Liter. Jgdl, von 1018 Jahre täglich % Liter. Kinder von 36 Jahre täglich 14 Liter. Word, u still. Mütter täglich % Liter. Jgdl, von 610 Jahre täglich % Liter. ^

Calw, 2. Dezember 1947. Kreisernährungsamt.

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Nähmittel für Ausgewiesene

Bei den Firmen Heinrich Rühle in Calw, Friedrich Daur in Calw, Gottlieb Schwarz in Nagold, Reinhold Hayer in Altensteig, Karl Kübler in Wildbad, Felix Rail, Inh Eugen Rail in Neuenbürg können gegen Eintragung in den vom Umsiedlungsamt Calw ausgestellten bezw mit einem Um­zugsvermerk versehenen Ausgewiesenen- Ausweis für jede in den Ausweis eingetra­gene Person je 2 Sterne Nähfaden und

1 Knäuel Stopfgarn eingekauft werden. In Calw ist der Nähfaden bei der Firma Fried­rich Daur und das Stopfgarn bei der Firma Heinrich Rühle erhältlich. Boi ab­gelegenen Gemeinden sind die Bürger­meisterämter angewiesen worden, einen Sammelbezug für sämtliche Ausgewiesene der Gemeinde in die Wege zu. leiten.

Calw, 26. November 1947.

Landl atsamt Umsiedlungsamt

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r Schriftverkehr

mit dem Gouvernement Militairc Französische Übersetzung erforderlich Das Gouvernement Militaire in Calw teilt mit, daß mit sofortiger Wirkung sämtliche Briefe und Mitteilungen sowohl deutsch als auch französisch ein­gereicht werden müssen. Schriftsätze nur in deutscher Sprache können in Zukunft nicht mehr bearbeitet werden. Die Bevöl­kerung wird hierauf im Auftrag der Mili­tärregierung ganz besonders hingewiesen.

Landratsamt.

Zündholz-Versorgung

Klstk. von 03 Jahren sowie alle Ver­braucher über 18 Jahre erhalten für den Monat November 1947 je 1 Schachtel Zünd­hölzer.

Die Abgabe erfolgt für alle Verbrau­chergruppen (Normalverbraucher, Teil­selbstversorger und ^ Vollselbstversorger) auf den Abschnitt I der Lebensmittelkarte November.

Kreiswirtschaf tsant.

Höchstpreise für Weihnacbtsbäume

Für den Verkauf von Weihnachtsbäumen durch den Kleinhandel an den Verbiaucher gelten folgende Höchstpreise:

a) Rottannen (Fichten)

Klasse 0 bis zu 0,7 m RM 0,50

Klassfe I über 0,7 bis zu 1,3 m RM. 0,80 Klasse II über 1,8 bis zu 2 m RM. 1.35 Klasse III über 2 bis zu 3 m RM. 2.30 Klasse IV über 3 bis zu 4 m RM. 3.40 Für jeden weiteren vollen Meter 1.30 RM. mehr

b) Weißtannen

Klasse 0 bis zu 0,7 m RM. 0,90

Klasse I über 0,7 bis zu 1,3 m RM. 1.35 Klasse II über 1,3 bis zu 2 m RM. 2.25 Klasse III über 2 bis zu 3 m RM. 3.60 Klasse IV über 3 bis zu 4 m RM 5.50 Für jeden weiteren vollen Meter 2 RM. mehr.

Stumpflängen über 20 cm und astlose Spitzenlängen über 30 cm sind nicht mit­zurechnen.

Die Preise für Weihnachtsbäume, für die Verbraucherhöchstpreise nicht festgesetzt sind, müssen im verkehrsüblichen Verhält­nis zu den unter a) und b) festgesetzten Höchstpreisen stehen.

Die festgesetzten Höchstpreise gelten nur für Weihnachtsbäume bester Güte und dürfen nicht überschritten werden. Bei der Preisbemessung ist die Güte (Wachstum, Stärke der Zweige, Breite, Höhe usw.) zu berücksichtigen.

An jeder Verkaufsstelle ist ein deutlich sichtbares Preisschild anzubringen, soweit nicht der vom Forst- und Holzwirtschafts­amt ausgegebene Marktausweis (Stand­schild) die Höchstpreise enthält und eben­falls in deutlich sichtbarer Weise ausge­hängt ist. Jeder Verkäufer hat in seiner Verkaufsstelle einen , Maßstab bereit zu halten, um jederzeit die Größe des Baumes feststellen lassen zu können

Calw, 26. November 1947.

Landratsamt Preisbehörde

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