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Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises J ■ ■ — , ' ■ ■■
Calw Freitag, 5. Dezember 1947 -x Nr. 48
Lebensmittelversorgrung
In der Zeit vom 1. bis 20. Dezember 1947 können bezogen werden:
Brot :
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Fleisch
TSV. Fleisch und Butter
Abschnitte
0—3 J.
500
1
201
301
601
0—3 J.
250
2
202
302
602
0—3 J.
500
3
203
303
603
0 —'S J.
250
6
206
306
606
3-6 J.
1000
1
201
301
601
3—6 J.
250
2
202
302 ,
602
3—6 J.
1000
3
203
303
603
3—6 J.
250
6
206
306
606
6 J. u. älter
1000
1
201
301
601
6 J. u. älter
500
2
202
•-'02
602
6 J. u. älter
je 1000*
3 u. 6
203 u. 206
303 u. 306
603 u. 606
^ 6 J. u. älter
500
Kleinabschnitte
<
Zu iagenempfänger:
Schwerarbeiter A. je 500
Schwerarbeiter 1. Kategorie je 250 Schwerarbeiter 2. Kategorie je 500
je 250
Schwerarbeiter 3. Kategorie jo 1000
je 250
Werdende und stillende Mütter je 250
g auf Abschnitt 51 und 55 g auf Abschnitt 151 und 163 g auf Abschnitt 251 und 263 und ,g auf Abschnitt 252 und 264 g auf Abschnitt 351 und 363 und g auf Abschnitt 352 und 364 g auf Abschnitt 903 und 904
Fleisch•
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Brot
TSV. Brot u. Butter
Abschnitte
0- 3 J.
je
50
12—14
212—214
112—114
512—514
3— 6 J.
je
50
12—15
212—215
112—115
512—515
6—10 J.
je
50
12—16
212—216
112—116
512—516
10—18 J.
je
50
12—20
212—220
112—120
512—520
über 18 J.
je
50
12—18
212—218
112-118
512—518
Zu Iagenempfänger:
Schwerarbeiter 1. Kategorie 50 g auf Abschnitt 155
Schwerarbeiter 2 Kategorie je 50 g auf Abschnitt 255—258 und 267—270 Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitr 355—357 und 367—369
je 100 g auf Abschnitt 358 und 370
Werdende und stillende Mütter 50 g auf Abschnitt 905 und 60 g auf Abschnitt 906
i Vollmilch:
! Kinder von 0—3 Jahre täglich % Liter. Jgdl, von 10—18 Jahre täglich % Liter. Kinder von 3—6 Jahre täglich 14 Liter. Word, u still. Mütter täglich % Liter. Jgdl, von 6—10 Jahre täglich % Liter. ^
Calw, 2. Dezember 1947. Kreisernährungsamt.
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Nähmittel für Ausgewiesene
Bei den Firmen Heinrich Rühle in Calw, Friedrich Daur in Calw, Gottlieb Schwarz in Nagold, Reinhold Hayer in Altensteig, Karl Kübler in Wildbad, Felix Rail, Inh Eugen Rail in Neuenbürg können gegen Eintragung in den vom Umsiedlungsamt Calw ausgestellten bezw mit einem Umzugsvermerk versehenen Ausgewiesenen- Ausweis für jede in den Ausweis eingetragene Person je 2 Sterne Nähfaden und
1 Knäuel Stopfgarn eingekauft werden. In Calw ist der Nähfaden bei der Firma Friedrich Daur und das Stopfgarn bei der Firma Heinrich Rühle erhältlich. Boi abgelegenen Gemeinden sind die Bürgermeisterämter angewiesen worden, einen Sammelbezug für sämtliche Ausgewiesene der Gemeinde in die Wege zu. leiten.
Calw, 26. November 1947.
Landl atsamt — Umsiedlungsamt —
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r Schriftverkehr
mit dem Gouvernement Militairc Französische Übersetzung erforderlich Das Gouvernement Militaire in Calw teilt mit, daß mit sofortiger Wirkung sämtliche Briefe und Mitteilungen sowohl deutsch als auch französisch eingereicht werden müssen. Schriftsätze nur in deutscher Sprache können in Zukunft nicht mehr bearbeitet werden. Die Bevölkerung wird hierauf im Auftrag der Militärregierung ganz besonders hingewiesen.
Landratsamt.
Zündholz-Versorgung
Klstk. von 0—3 Jahren sowie alle Verbraucher über 18 Jahre erhalten für den Monat November 1947 je 1 Schachtel Zündhölzer.
Die Abgabe erfolgt für alle Verbrauchergruppen (Normalverbraucher, Teilselbstversorger und ^ Vollselbstversorger) auf den Abschnitt I der Lebensmittelkarte November.
Kreiswirtschaf tsant.
Höchstpreise für Weihnacbtsbäume
Für den Verkauf von Weihnachtsbäumen durch den Kleinhandel an den Verbiaucher gelten folgende Höchstpreise:
a) Rottannen (Fichten)
Klasse 0 bis zu 0,7 m RM 0,50
Klassfe I über 0,7 bis zu 1,3 m RM. 0,80 Klasse II über 1,8 bis zu 2 m RM. 1.35 Klasse III über 2 bis zu 3 m RM. 2.30 Klasse IV über 3 bis zu 4 m RM. 3.40 Für jeden weiteren vollen Meter 1.30 RM. mehr
b) Weißtannen
Klasse 0 bis zu 0,7 m RM. 0,90
Klasse I über 0,7 bis zu 1,3 m RM. 1.35 Klasse II über 1,3 bis zu 2 m RM. 2.25 Klasse III über 2 bis zu 3 m RM. 3.60 Klasse IV über 3 bis zu 4 m RM 5.50 Für jeden weiteren vollen Meter 2 RM. mehr.
Stumpflängen über 20 cm und astlose Spitzenlängen über 30 cm sind nicht mitzurechnen.
Die Preise für Weihnachtsbäume, für die Verbraucherhöchstpreise nicht festgesetzt sind, müssen im verkehrsüblichen Verhältnis zu den unter a) und b) festgesetzten Höchstpreisen stehen.
Die festgesetzten Höchstpreise gelten nur für Weihnachtsbäume bester Güte und dürfen nicht überschritten werden. Bei der Preisbemessung ist die Güte (Wachstum, Stärke der Zweige, Breite, Höhe usw.) zu berücksichtigen.
An jeder Verkaufsstelle ist ein deutlich sichtbares Preisschild anzubringen, soweit nicht der vom Forst- und Holzwirtschaftsamt ausgegebene Marktausweis (Standschild) die Höchstpreise enthält und ebenfalls in deutlich sichtbarer Weise ausgehängt ist. Jeder Verkäufer hat in seiner Verkaufsstelle einen , Maßstab bereit zu halten, um jederzeit die Größe des Baumes feststellen lassen zu können
Calw, 26. November 1947.
Landratsamt — Preisbehörde —
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