Recatsanordnuns über das Freigabeverfafcren für Bauvorhaben

vom 14. Februar 1947

Das Direktorium hat am 14. Februar 1947 folgende Kechtsanordnung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Für alle ölfenllichen und privaten Bau­vorhaben, gleichgültig, ob es sich um Ar­beiten am Äußeren oder im Innern über oder unter Gelände handelt, ist ein Frei- gabevenahren nach den Vorschiilten dieser Kechtsanordnung eifoiderlich. Vor dem Bau- freigabeveifahren ist das Baugenehmigungs- verlahren nach den geltenden Bestimmun­gen durchzuiühren.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Rechtsanordnung sind Bauarbeiten bis zu einer Baukostensumme von jährlich 200. RM., wenn für diese nicht mehr als zwei Bauarbeiter benötigt werden.

(3) Der Freigabeantrag für noch nicht be­endete Bauvorhaben ist innerhalb 4 Wochen nach Veröffentlichung dieser Rechtsanord­nung einzureichen. Wird er während dieser Zeit nicht eingereicht oder wird er ab­gelehnt, so ist das Bauvorhaben sofort ein­zustellen.

§ 2

Freigabeverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Bau­freigabe ist aut dem vorgeschriebenen amt­lichen Vordruck bei dem für das Bauvor­haben zuständigen Bürgermeisteramt ein­zureichen. Der Antragsteller und seine Beauftragten sind zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

(2) Für die Durchführung des Freigabe­verfahrens werden die Bauvorhaben ein­geteilt in solche mit Baukostensummen von 200. bis 10000. RM., 10000. bis 100000 RM. und über 100000. RM. Die Baufrei­gabe wird durch das zuständige Landrats­amt erteilt.

(3) Die Baukostensumme ist bei allen Bauvorhaben auf der Grundlage der im Jahre 1944 gesetzlich zulässigen Preise zu errechnen.

(4) Bei Instandsetjungsarbeiten ist das Baufreigabeverfahren ebenfalls durchzufüh­ren, sofern es sich nicht um dringende In- standsetjungen an Wohngebäuden im Sinne der Richtlinien des Deutschen Hauptaus­schusses Bau vom 15. Septbr. 1943 (Amtl. bautechnische Mitteilungen 1943, Nr. 19, S. 74) handelt und der hierfür vorgesehene Bau­stoffbedarf die nachstehend angegebenen Mengen je 4 m s Wohnraum (Mindestwohn- raum für eine Person) nicht überschreitet:

1. Bauholz 0,005 m*,

2. Kalk 20 kg,

3. Zement 15 kg,

4. Glas 0,6 m»,

5. Dachpappe u. ä. Stoffe 0,45 m 5 ,

6. Dachziegel u. a. Dach-

Deckungsmaterial 0,3 m.

§ 3

Überwachung der Bauausführung

(1) Ohne den vorgeschriebenen Baufrei­gabebescheid dürfen Bauvorhaben nicht be­gonnen werden.

(2) Sobald sich eine Überschreitung der im Baufreigabeantrag genannten Baukosten­summe um mehr als 10 Prozent ergibt, hat der Bauherr dem Landratsamt einen ent­sprechend berichtigten neuen ßautreigabe- antrag einzureichen.

(3) Eine beglaubigte Abschrift des Bau­freigabebescheides hat sich während der Arbeiten stets auf der Baustelle zu befinden. Sie ist den zuständigen Behörden auf Ver­langen vorzulegen.

§ 4

Strafbestimmungen

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000. RM. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Rechtsanordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen all­gemeinen Anordnungen zuwiderhandelt.

§ 5

Schlußbestimmungen

(1) Die bestehenden Baugesetje bleiben in Kralt, soweit sie nicht den Bestimmun­gen dieser Rechtsanordnung widersprechen.

(2) Die Landesdirektion des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung die­ser Rechtsanordnung erforderlichen Hechts­und Verwaltungsvorschriften.

Vorstehende Rechtsanordnung findet so­fort Anwendung. Sie betriftt auch solche Bauvorhaben, für die bis jetjt eine bau­polizeiliche Genehmigung durch das Land­ratsamt erteilt wurde. Die näheren Aus- führungsbestimmungen sowie die vorge­schriebenen amtlichen Baufreigabeanträge liegen auf jedem Bürgermeisteramt auf.

Landratsamt Calw.

Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen

Nach Artikel 1 der Verordnung des Com- mandant en Chef Franjais en Allemagne vom 10. 3. 1947 ist der Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen (Kraftrad, PKW. I.KW., Zugmaschine usw ) seit 10. 3. 1947 einer vorherigen Genehmigung unter­worfen

Diese Genehmigung wird bei Personen die nicht Angehörige der Besatzungsmacht (Frankreich,Großbritannien, USA., UdSSR.) sind, vom Landesstraßenverkehrsamt Tü­bingen erteilt. Entsprechende Anträge sind unter Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes, einer Schätzungsurkunde, und wenn das Fahrzeug zugelassen ist, des F ahrtenbuches bei dem für den Standort des Fahrzeuges

Das Amtsgericht Calw gibt folgende Änderung in der Zuteilung von Gemeinden

zu den Amtsgerichten und Bezirksnotariate» innerhalb des Kreises Calw bekannt:

Die Gemeinden

Beinberg, Bieselsberg, Grunbach, Igels­loch, Kapienhardt, Maisenbach, Ober­lengenhardt, Unterlengenhardt, Schöm­berg und Schwarzenberg, die seither zum Amtsgerichtsbezirk Neuen­bürg gehörten, sind mit ihrer Zustimmung mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 durch Beschluß des Slaatsrninisteriums in Tübin­gen vom 13. August 1947 vom Amtsgericht Neuenbürg abgetrennt und dem Amtsgericht Calw zugeteilt worden.

Der Sitj des bisherigen Bezirksnotariats II Neuenbürg wird nach Schömberg verlegt. Es erhält die BezeichnungBezirksnotariat II Calw. Es umfaßt die Gemeinden Biesels­berg, Grunbach, Igelsloch, Kapfenhardt, Maisenbach, Oberlengenhardt, Unterlengen­hardt, Schömberg und Schwarzenberg des Amtsgerichtsbezirks Calw und die Gemein­den Engelsbrand, Höfen (Enz), Langenbrand und Salmbach des Amtsgerichtsbezirks Neuenbürg. Die bisher dazugehörige Ge­meinde Beinberg wird dem Bezirksnotariat Bad Liebenzell und die Gemeinde Wald- rennach dem Bezirksnotariat I Neuenbürg zugeteilt.

Das bisherige Bezirksnotariat Calw führt künftig den Zusatj Bezirksnotariat 1 Calw.

Calw, den 27. September 1947.

Amtsgericht.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Handelsregistereintragung vom 20. Sept. 47.

Für die Angaben in () keine Gewähr!

A Nr. 426: Firma Kettenfabrik Renz, Wacker&Co. (Herstellung v. Sch muck- ketten) in Calmbach (Calwer Straße 242). Oflene Handelsgesellschaft. Die Gesell­schaft hat am 1. Februar 1946 begonnen. Persönlich haftende Gesellschafter: 1. Wilhelm Renz. Maschinenbaumeister in Pforzheim, 2. Hans Wacker, Maschinen­ingenieur in Calmbach, 3. Gerd Seifz geb. Nielssen, Kaufmanns-Ehefrau in Calm­bach. Zur Vertretung der Gesellschaft sind nur die Gesellschafter Wilhelm Renz und Hans Wacker ermächtigt, und zwar jeder für sich allein.

zuständigen Kreisstraßenverkehrsamt unter Angabe des Grundes einzureichen.

Alle ohne diese Genehmigung erfolgenden Käufe und Verkäufe und Rechtsgeschäfte, die diesen gleichen können, sind ungültig. Nähere Auskünfte erteilen die Kreisstra­ßenverkehrsämter.

Landesstraßenverkehrsamt.

H«rausgeber: Ira Auftrag des Gouvernement Militaire de Calw Landratsamt Calw. Verwaltung und Anzeigen« annabroe: Landratsamt Calw, Abt Bekanntmachungen. Druck: A. Oelschläeersche Buebdruckerei in C*lw

£s starben:

Adam Götz, Koch, am 13. Sept. 1947 unerwartet rasch im Alter von 62 Jahren. Am 16. Sept. haben wir ihn zur letzten Ruhe gebettet. Wir danken allen, welche ihm das letzte Geleit gaben, besonders für die vielen Blumenspenden .dem Herrn Pfarrer und dem Kirchenchor, ln stiller Trauer: Albert ßihler zum .Bären mitFrauBertageb. Götz mit Kindern Hilde und Kurt und Anveiwandten. Wilri- berg, 18. September 1947.

Evangelische Kirchengemeinde Calw

Alle evangelischen wahlberech­tigten Gemeindeglieder, die kein Formular lür die Anmeldung zur Wählerliste bekommen haben, kön­nen sich bis 6. Oktober in die Wählerliste eintragen

beim Evang. Dekanatamt Ait- burgerstraße 3, beim Evang. Stadtpfarramt, Schulgasse 9.

Ohne Eintragung in ein Anmel­deformular oder eine Wählerliste kann niemand zur Wahl zirgelassen werden. Dekan Höltzel.

Evangelische Gottesdienste in Calw

18. S o n n t a g n. Tr., 5. Oktober 47: 8.15 Uhr Christenlehre (Töch­ter); 8.15 Uhr Frühgottesdienst (Dohmstreich); 9.30 Hauptgot­tesdienst (Dekan Hermann-Eß­lingen); (Fürbitte für die Kriegs­gefangenen).

Mittwoch, 8. Oktober: 8.30 Uhr Betstunde.

Donnerstag, 9. Oktober: 20 Uhr Bibelstunde.

Vom 3. 10.10.10. .Schrammeln*

Die Lebensgeschichte der Gebr. Schrammel und Entstehung der .Schrammelmusik \

Hauptrolle Marte Harell, Hans Holt, Paul Hörbiger. Jugendfrei.

Die Abendvorstellungen begin­nen ab 3. 10. um 20 Uhr.

Spendet für das Soziale Hilfswerk!