Recatsanordnuns über das Freigabeverfafcren für Bauvorhaben
vom 14. Februar 1947
Das Direktorium hat am 14. Februar 1947 folgende Kechtsanordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für alle ölfenllichen und privaten Bauvorhaben, gleichgültig, ob es sich um Arbeiten am Äußeren oder im Innern über oder unter Gelände handelt, ist ein Frei- gabevenahren nach den Vorschiilten dieser Kechtsanordnung eifoiderlich. Vor dem Bau- freigabeveifahren ist das Baugenehmigungs- verlahren nach den geltenden Bestimmungen durchzuiühren.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Rechtsanordnung sind Bauarbeiten bis zu einer Baukostensumme von jährlich 200.— RM., wenn für diese nicht mehr als zwei Bauarbeiter benötigt werden.
(3) Der Freigabeantrag für noch nicht beendete Bauvorhaben ist innerhalb 4 Wochen nach Veröffentlichung dieser Rechtsanordnung einzureichen. Wird er während dieser Zeit nicht eingereicht oder wird er abgelehnt, so ist das Bauvorhaben sofort einzustellen.
§ 2
Freigabeverfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Baufreigabe ist aut dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck bei dem für das Bauvorhaben zuständigen Bürgermeisteramt einzureichen. Der Antragsteller und seine Beauftragten sind zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.
(2) Für die Durchführung des Freigabeverfahrens werden die Bauvorhaben eingeteilt in solche mit Baukostensummen von 200.— bis 10000.— RM., 10000.— bis 100000 RM. und über 100000.— RM. Die Baufreigabe wird durch das zuständige Landratsamt erteilt.
(3) Die Baukostensumme ist bei allen Bauvorhaben auf der Grundlage der im Jahre 1944 gesetzlich zulässigen Preise zu errechnen.
(4) Bei Instandsetjungsarbeiten ist das Baufreigabeverfahren ebenfalls durchzuführen, sofern es sich nicht um dringende In- standsetjungen an Wohngebäuden im Sinne der Richtlinien des Deutschen Hauptausschusses Bau vom 15. Septbr. 1943 (Amtl. bautechnische Mitteilungen 1943, Nr. 19, S. 74) handelt und der hierfür vorgesehene Baustoffbedarf die nachstehend angegebenen Mengen je 4 m s Wohnraum (Mindestwohn- raum für eine Person) nicht überschreitet:
1. Bauholz 0,005 m*,
2. Kalk 20 kg,
3. Zement 15 kg,
4. Glas 0,6 m»,
5. Dachpappe u. ä. Stoffe 0,45 m 5 ,
6. Dachziegel u. a. Dach-
Deckungsmaterial 0,3 m’.
§ 3
Überwachung der Bauausführung
(1) Ohne den vorgeschriebenen Baufreigabebescheid dürfen Bauvorhaben nicht begonnen werden.
(2) Sobald sich eine Überschreitung der im Baufreigabeantrag genannten Baukostensumme um mehr als 10 Prozent ergibt, hat der Bauherr dem Landratsamt einen entsprechend berichtigten neuen ßautreigabe- antrag einzureichen.
(3) Eine beglaubigte Abschrift des Baufreigabebescheides hat sich während der Arbeiten stets auf der Baustelle zu befinden. Sie ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
§ 4
Strafbestimmungen
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000.— RM. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Rechtsanordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen allgemeinen Anordnungen zuwiderhandelt.
§ 5
Schlußbestimmungen
(1) Die bestehenden Baugesetje bleiben in Kralt, soweit sie nicht den Bestimmungen dieser Rechtsanordnung widersprechen.
(2) Die Landesdirektion des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Rechtsanordnung erforderlichen Hechtsund Verwaltungsvorschriften.
Vorstehende Rechtsanordnung findet sofort Anwendung. Sie betriftt auch solche Bauvorhaben, für die bis jetjt eine baupolizeiliche Genehmigung durch das Landratsamt erteilt wurde. Die näheren Aus- führungsbestimmungen sowie die vorgeschriebenen amtlichen Baufreigabeanträge liegen auf jedem Bürgermeisteramt auf.
Landratsamt Calw.
Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen
Nach Artikel 1 der Verordnung des Com- mandant en Chef Franjais en Allemagne vom 10. 3. 1947 ist der Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen (Kraftrad, PKW. I.KW., Zugmaschine usw ) seit 10. 3. 1947 einer vorherigen Genehmigung unterworfen
Diese Genehmigung wird bei Personen die nicht Angehörige der Besatzungsmacht (Frankreich,Großbritannien, USA., UdSSR.) sind, vom Landesstraßenverkehrsamt Tübingen erteilt. Entsprechende Anträge sind unter Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes, einer Schätzungsurkunde, und wenn das Fahrzeug zugelassen ist, des F ahrtenbuches bei dem für den Standort des Fahrzeuges
Das Amtsgericht Calw gibt folgende Änderung in der Zuteilung von Gemeinden
zu den Amtsgerichten und Bezirksnotariate» innerhalb des Kreises Calw bekannt:
Die Gemeinden
Beinberg, Bieselsberg, Grunbach, Igelsloch, Kapienhardt, Maisenbach, Oberlengenhardt, Unterlengenhardt, Schömberg und Schwarzenberg, die seither zum Amtsgerichtsbezirk Neuenbürg gehörten, sind mit ihrer Zustimmung mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 durch Beschluß des Slaatsrninisteriums in Tübingen vom 13. August 1947 vom Amtsgericht Neuenbürg abgetrennt und dem Amtsgericht Calw zugeteilt worden.
Der Sitj des bisherigen Bezirksnotariats II Neuenbürg wird nach Schömberg verlegt. Es erhält die Bezeichnung „Bezirksnotariat II Calw“. Es umfaßt die Gemeinden Bieselsberg, Grunbach, Igelsloch, Kapfenhardt, Maisenbach, Oberlengenhardt, Unterlengenhardt, Schömberg und Schwarzenberg des Amtsgerichtsbezirks Calw und die Gemeinden Engelsbrand, Höfen (Enz), Langenbrand und Salmbach des Amtsgerichtsbezirks Neuenbürg. Die bisher dazugehörige Gemeinde Beinberg wird dem Bezirksnotariat Bad Liebenzell und die Gemeinde Wald- rennach dem Bezirksnotariat I Neuenbürg zugeteilt.
Das bisherige Bezirksnotariat Calw führt künftig den Zusatj Bezirksnotariat 1 Calw.
Calw, den 27. September 1947.
Amtsgericht.
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Handelsregistereintragung vom 20. Sept. 47.
Für die Angaben in () keine Gewähr!
A Nr. 426: Firma Kettenfabrik Renz, Wacker&Co. (Herstellung v. Sch muck- ketten) in Calmbach (Calwer Straße 242). Oflene Handelsgesellschaft. Die Gesellschaft hat am 1. Februar 1946 begonnen. Persönlich haftende Gesellschafter: 1. Wilhelm Renz. Maschinenbaumeister in Pforzheim, 2. Hans Wacker, Maschineningenieur in Calmbach, 3. Gerd Seifz geb. Nielssen, Kaufmanns-Ehefrau in Calmbach. Zur Vertretung der Gesellschaft sind nur die Gesellschafter Wilhelm Renz und Hans Wacker ermächtigt, und zwar jeder für sich allein.
zuständigen Kreisstraßenverkehrsamt unter Angabe des Grundes einzureichen.
Alle ohne diese Genehmigung erfolgenden Käufe und Verkäufe und Rechtsgeschäfte, die diesen gleichen können, sind ungültig. Nähere Auskünfte erteilen die Kreisstraßenverkehrsämter.
Landesstraßenverkehrsamt.
H«rausgeber: Ira Auftrag des Gouvernement Militaire de Calw Landratsamt Calw. Verwaltung und Anzeigen« annabroe: Landratsamt Calw, Abt Bekanntmachungen. Druck: A. Oelschläeer’sche Buebdruckerei in C*lw
£s starben:
Adam Götz, Koch, am 13. Sept. 1947 unerwartet rasch im Alter von 62 Jahren. Am 16. Sept. haben wir ihn zur letzten Ruhe gebettet. Wir danken allen, welche ihm das letzte Geleit gaben, besonders für die vielen Blumenspenden .dem Herrn Pfarrer und dem Kirchenchor, ln stiller Trauer: Albert ßihler zum .Bären“ mitFrauBertageb. Götz mit Kindern Hilde und Kurt und Anveiwandten. Wilri- berg, 18. September 1947.
Evangelische Kirchengemeinde Calw
Alle evangelischen wahlberechtigten Gemeindeglieder, die kein Formular lür die Anmeldung zur Wählerliste bekommen haben, können sich bis 6. Oktober in die Wählerliste eintragen
beim Evang. Dekanatamt Ait- burgerstraße 3, beim Evang. Stadtpfarramt, Schulgasse 9.
Ohne Eintragung in ein Anmeldeformular oder eine Wählerliste kann niemand zur Wahl zirgelassen werden. Dekan Höltzel.
Evangelische Gottesdienste in Calw
18. S o n n t a g n. Tr., 5. Oktober 47: 8.15 Uhr Christenlehre (Töchter); 8.15 Uhr Frühgottesdienst (Dohmstreich); 9.30 Hauptgottesdienst (Dekan Hermann-Eßlingen); (Fürbitte für die Kriegsgefangenen).
Mittwoch, 8. Oktober: 8.30 Uhr Betstunde.
Donnerstag, 9. Oktober: 20 Uhr Bibelstunde.
Vom 3. 10.—10.10. .Schrammeln*
Die Lebensgeschichte der Gebr. Schrammel und Entstehung der .Schrammelmusik \
Hauptrolle Marte Harell, Hans Holt, Paul Hörbiger. Jugendfrei.
Die Abendvorstellungen beginnen ab 3. 10. um 20 Uhr.
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