Überwachung und "e^elun

nach dem Kontrollratsgcsetz

Zur Behebung von Zweifeln und Un­klarheiten hinsichtlich der Genchmi- gungs- und Meldepflicht wird auf folgen­des hingewiesen:

1. Was unter Forschung im Sinne des Gesetzes Nr. 25 zu verstehen ist, wird in Art. VII des Gesetzes sowie in Titel I Ab­satz 1 des Rundschreibens des Admini- strateur General vom 20. Januar 1947 ge­nau Umrissen. Hiernach umfassen die vom Gesetz gegebenen Definitionen ganz allgemein alle wissenschaftlichen und technischen Arbeiten, deren Haupt- oder Nebenziel es ist, wissenschaftliche oder technische Tatsachen, Gesetze oder Grund­ursachen zu erkennen oder Methoden, Verfahren, Stoffe oder Apparate zu ent­decken oder umzugestalten, so 1 es durch theoretische oder experimentelle Studien oder durch Beobachtungen, wobei das Worttechnisch im weitesten Sinne zu verstehen ist und insbesondere alles in sich schließt, was auf Industrie, Medizin. Hygiene, Landwirtschaft und Verkehrs­wesen Bezug hat.

Im einzelnen wird unter Forschungs­arbeit auch verstanden: Die Verbesserung eines bekannten industriellen Herstel­lungsverfahrens oder einer technischen Einrichtung, die Einführung eines neuen Verfahrens zur Herstellung irgend eines industriellen Produktes, praktische An- wendungsversucho neuer Vorrichtungen und das Erproben von Tferstel'ungs- mustern (vgl. die Abs. (3) und (4) in Ar­tikel Vlla des Gesetzes).

Hiernach dürften vor allem zahlreiche industrielle Unternehmungen mit For- scbuugsstellcn im Sinne des Gesetzes aus­gerüstet sein.

2. Jeder, der eine Forschungstätigkeit betreibt oder aufnimmt, ist im Sinne des Gosetzes Nr. 25 als Forschungsinstitut an- zii'-elien. Jodes Forschungsinstitut ist als solches genehmigungspflichtig, unabhän­gig davon, ob die einzelnen Forschungs­arbeiten genehmigungspflichtig, melde-

der w'ssenechaftüchea Forschung

Nr. 25

pflichtig oder nur berichtspflichtig sind. Dine früher erteilte Genehmigung entbin­det nicht .von der Verpflichtung, die Ge­nehmigung nach Gesetz Nr. 25 zu bean­tragen (vgl. Art. IV Abs. 1 dos Gesetzes Nr. 25, Art. I der darauf bezüglichen Ver­fügung Nr. 28 des Commandant en Chef vom 18. 11. 1946, sowie Titel II Abs. 1 und Titel VII 2 des genannten Rundschrei­bens vom 20. 1. 1947).

3. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck, wie er in den einleitenden Absätzen des Gesetzes und des mehrfaeü genannten Rundschreibens vom 20. Januar 1947 zum Ausdruck kommt, fallen Forschungen rein geisteswissenschaftlicher Art (insbeson­dere Theologie. Kunstwissenschaft, Philo­logie, Ästhetik, Psychologie. Geschichte. Altertumswissenschaft, Rechtswissen­schaft, Staatswissenschaft) nicht unter den Bereich dos Gesetzes Nr. 25.

4. Die einfache betriebsmäßige Über­wachung des Fabrikationsganges und der Betriebsmittel gilt nicht als Forschung im Sinne des Gesetzes Nr. 25.

5. Personen. Organisationen oder Per­sonenvereinigungen, die einet der Bestim­mungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, unterliegen det strafrechtlichen Verfol­gung durch die Gerichte der Militärregie­rung.

1. Personen, die einet der Bestimmun­gen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, weiden mit einer det folgenden Stra­fen bestraft:

a) Gefängnis bis zu fünf Jahren; h) Zuchthaus bis zu fünfzehn Jah­ren, jedoch nicht unter einem Jahr;

c.) in schweren Fällen Zuchthaus auf Lebenszeit oder Todesstrafe. Gleichzeitig kann ihr Vermögen ganz oder teilweise eingezogen worden.

2. Gegen eine Organisation oder ein Forschungsinstitut, das einer der

' Kartof?eler:reuger una «veromumfcr!

Die Kar cf feilte .erauflagen sind hodi, die Gründe hiefür bekannt.

Eurer Ablie.erungspflidit könnt Ihr nur dann in vollem Umfange nadikora- men, wenn kein Zentner Speisekartoffeln ohne Bezugsnadiweis abgegeben wird.

Verbraüher, verlangt vom Kartotfel» erzeuger nicht mehr Speisekartoffeln als Eure Bezugscheine aus weisen.

Denkt immer daran, daß der Bauer, wenn er seine Lieferauflage nidit voll erfüllt, zur Rechenschaft gezogen wird.

Deshalb:

Erzeugerund Verbraudier, haltet strengste Disziplin!

Bestimmungen dieses Gesetzes zu- widerhandelt kann das Gericht Ver­mögenseinziehung und Auflösung anordnen.

Calw, den 17. September 1947

LaudratsamL

Wichtige Steuertermine

im Oktober 1947.

Bis zum 10. 10. 1947 werden folgende Steuern zur Zahlung füllig:

1. Einkommensteuer bzvv. Körperschafts­steuer tiir das 3. Viertel des Rechnungs­jahres 1947 unter gleichzeitiger Abgabe der Erklärung, wenn dazu eine Verpflich­tung bestellt,

2. Lohnsteuer für das 3. Viertel des Rech­nungsjahres 1947,

3. Lohnsteuer für den Monat September (monatlich, wenn im Voijahr durchsdinitt- iid) monatlich über 500. RM Lohnsteuer ahzulühren waren),

4. Beiörderungssteuer für das 3. Viertel des Redinungsjahres 1947, .

5. Beiörderungssteuer für den Monat Sep­tember 1947 (Monatszahler),

6. Umsatzsteuer für das 3. Viertel des Rech­nungsjahres 1947,

7. Umsatzsteuer für den Monat September 1947 (Monatszahler),

8. Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei verspäteter Zahlung 2°/o Säunmiszu-

sdilag.

Die Finanzämter Hirsau und Neuenbürg.

VorbereUungskurse für die Meister« prü.ung.

Für diejenigen Handwerker, die beabsich­tigen, die Meisterprüfung 1948 abzulegen, ist vorgesehen, wieder Vorbereitungskurse abzuhalten. Für den Bezirk Neuenbürg finden dieselben bei genügender Teilnehmerzahl je in Wildbad und Neuenbürg statt. Voraus­sichtlicher Beginn Mitte Oktober 1947. Soweit noch nicht geschehen sind Anmeldungen so­fort bei uns oder bei den Kursleitern, Herrn Gewerbeschulrat Reile für Neuenbürg und Herrn Gewerbelehrer Orözinger für Wildbad zu lätigen Spätester Termin 10. Oktober 47. Für den Bezirk Nagold nimmt Anmeldungen enteegen Herr Gewerbelehrer Henne in Na­gold und für Altensteig Herr Gewerbeschulrat Koppler in Altensteig. Der Kurs in Altensteig kann voraussichtlich erst ab Januar 1948 durch- gelührt werden. Der Beginn tiir den Bezirk Calw kann ebenfalls noch nicht festgelegt werden. Anmeldungen sind >edoch jetjt schon erwünscht und an uns zu richten.

Kreisinnungsverband Calw.

Kürbisse. 3H»

Steinpilze. Pfifferlinge. F.gartlinge (Champignons),

Rnthäubehen. Birkenpilz (Sammlerpreis) . 70 V*

Andere Speisepilze. 65 K *

Vorstehende Erzeugerpreise sind Höchstpreise und verstehen sieh im Falle des Verkaufs über eine Bezirksabgabestelle einschließlich der BASt.-Gebühr: sie g-ilen. soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils> sortierte Ware dpr Güte­klasse A. W 7 aren von geringoier Güte und unsortierte "Ware sind entsprechend der Wertminderung Waren der Güteklasse B mindestens um 20 v. H. billiger zu berechnen.

Der Erzeuger darf für Frischwaren, die nach den marktordnenden Bestimmungen von ihm abgegeben werden dürfen, berechnen:

a) beim Verkauf der Ware auf dem Wochenmarkt:

Erzeugerpreis + Zuschlag des Kleinhandels (33'/ a °/o)i

b) beim Verkauf ah Hof, Gärtnerei:

nur den Erzeugerhöchstpreis, wenn kein anderer ausdrücklich genehmigt ist.

Die VerJienstspannen des Handels betragen:

a) für den Großhandel bei Gemüse 10 v. H. des Einstandspreis, mindestens aber .50 RM für Wurzelgemüse und Zwiebelgewächse,.71) RM. für Kohlgemiise und .90 RM. für die übrigen Küchen gewäehse für je 50 kg,

b) für den Einzelhandel 3:! 1 ', °/ 0 des Einstandspreises, mindestens aber 2 Rpf. je 500 g oder 1 Rpf. je Stück oder Bund.

Land rat samt

Calw, 20. September 1947. Preisbehörde